Vorladung als Beschuldigter

Vorladung wegen einer Straftat – was ist zu tun?
Eine solche Vorladung als Beschuldigter löst verständlicherweise und berechtigt enorme Stressgefühle und Unsicherheiten aus. Ungeklärte Fragen kreisen um die optimale Beantwortung, die eigenen Rechte als Beschuldigter, den richtigen Zeitpunkt, um einen Strafverteidiger zu konsultieren sowie die Ungewissheit, ob ein Fernbleiben von der Vorladung Belastungstendenzen schürt oder sinnvoll erscheint.
Dieser Beitrag räumt mit einigen Mythen, die sich um die Rechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorladung ranken, auf und zeigt insbesondere die erhebliche Relevanz auf, die einem Strafverteidiger in diesem Verfahrensstadium zukommt.

Kontaktieren Sie einen Anwalt: Spätestens, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger zur Beratung aufsuchen.
Kennen Sie Ihre Rechte: Als Beschuldigter müssen und sollten Sie Ihrer Vorladung nicht nachkommen. Lassen Sie die Kommunikation direkt über Ihren Verteidiger laufen!
Schweigen ist Gold: Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden – nutzen Sie dies!
Bewahren Sie Ruhe: Eine Vorladung als Beschuldigter ist noch weit von einem Hauptverfahren entfernt. Versuchen Sie, ruhig zu bleiben und besprechen Sie Ängste, Unsicherheiten und Strategien mit Ihrem Anwalt.
Zweck und Ablauf einer Vorladung des Beschuldigten
Die Polizei wird Sie nur zu einer Vernehmung als Beschuldigter vorladen, wenn ein Anfangsverdacht gegen Sie vorliegt. Unabhängig von einer im Regelfall freundlichen und respektvollen Grundstimmung sollten Sie nicht vergessen, dass es die Polizeibeamten mit Ihrer Beschuldigtenvorladung regelmäßig durchaus bezwecken, Sie als Täter zu überführen und entsprechende Beweise zu sammeln.
Hierzu orientiert sich die Vernehmung eines Beschuldigter an einem im Wesentlichen gleichbleibenden Aufbau. Nachdem die Polizeibeamten Sie ordnungsgemäß belehrt haben, erfolgt ein Hinweis, dass es Ihnen frei steht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Zudem müssen Sie – sollten Sie unbedarft in Ihre Beschuldigtenvernehmung gegangen und nicht zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultiert haben – über die Möglichkeit belehrt werden, einen Verteidiger zu kontaktieren. Die Vernehmungsbeamten sind dabei gehalten, auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen. Teil der obligatorischen Belehrung vor der Beschuldigtenvernehmung ist der Verweis auf das Recht, Beweiserhebungen zu beantragen und die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO zu beantragen. Diese für die polizeiliche Vernehmung in §§ 163a Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit 136 Abs. 1 StPO niedergelegten Beschuldigtenrechte prägen den Ablauf einer Beschuldigtenvernehmung umfassend.
Auch zur Sicherstellung dieser Grundsätze dient die vollständige Protokollierung der Vernehmung. Nachdem dem Beschuldigten die Durchsicht des Protokolls und auf dieser Grundlage Gelegenheit zur Klarstellung etwaiger Ungenauigkeiten gegeben wurde, folgt auf dessen Unterschrift unter das Protokoll regelmäßig die Entlassung aus der Vernehmung. Darüber, wie das Protokoll ausgewertet und der Fall im Einzelnen weiterbearbeitet wird, werden Sie als Beschuldigter im Einzelfall zu gegebener Zeit benachrichtigt.
Die Rechte des Beschuldigten im Falle einer beabsichtigten polizeilichen Vernehmung
Ein weit verbreiteter Mythos besteht in der Annahme, dass ein Beschuldigter der polizeilichen Vorladung nachkommen muss – und sei es nur zu dem Zweck, den durch das Fernbleiben angenommenen beförderten Eindruck der Schuld zu verhindern, oder im Falle der Unschuld diese in der Vernehmung zu beteuern.
Das Fernbleiben von der Vorladung als wesentliches Beschuldigtenrecht
Diese weitläufige Fehlannahme spielt der Polizei regelmäßig in die Hände. Tatsächlich sind Sie weder verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen, noch ist dies aus verfahrensstrategischer Sicht empfehlenswert.
Nicht selten hält die Polizei diesen Irrtum durch undeutliche Aussagen selbst aufrecht. Dazu trägt auch der in der Vorladung enthaltene Zusatz, wonach Sie im Falle Ihrer Verhinderung um (telefonische) Absage gebeten werden, wesentlich bei. Höflicher ist eine Absage sicherlich, als Beschuldigter sind Sie zu einer solchen jedoch nicht verpflichtet. Auch müssen Sie keine Gründe für Ihr Fernbleiben angeben.
Absagen der Vorladung – Vermeiden Sie persönlichen Kontakt
Sollten Sie sich gleichwohl für eine ausdrückliche Absage entscheiden, ist es ratsam, in keine direkte Kommunikation mit der Polizei einzutreten. Dies hat den Vorteil, dass Sie weder beginnen, sich für Ihr Fernbleiben zu rechtfertigen, noch die jeweiligen Polizeibeamten Sie von den Vorteilen, die es mit sich bringen könnte, der Vorladung nachzukommen, überzeugen können. Wenn Sie unmittelbar nach Erhalt der Vorladung als Beschuldigter auf uns zukommen, beantragen wir zunächst Akteneinsicht und sagen im selben Zuge den Vernehmungstermin für Sie ab. Sie müssen damit selbst keinerlei Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Schweigen ist Gold
Bevor Sie vorschnell der Vorladung als Beschuldigter nachkommen, sollten Sie zunächst schweigen und die Absage des Termins über Ihren Strafverteidiger vornehmen lassen.
Es erweckt weder den Anschein von Schuld, wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen, noch gilt eine Einschränkung dieses Grundsatzes, wenn Sie unschuldig sind. Ihr Schweigen ist eines Ihrer wesentlichen Rechte als Beschuldigter. Teil dessen ist es, dass Ihnen ein Schweigen im späteren Prozessverlauf nicht angelastet werden darf. Auch, wenn manche Polizeibeamten Ihnen dies teilweise suggerieren, sollte Ihnen bewusst sein, dass nur die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verfahrensfortgang einer Einstellung oder Anklageerhebung nach § 170 StPO entscheidet. Das fundamentale Schweigerecht des Beschuldigten und seine Auswirkungen wird diese dabei immer berücksichtigen.
Nichts anderes gilt, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, obwohl sie nichts Strafbares getan haben und unschuldig sind. Es ist natürlich, dass Sie das enorme Bedürfnis verspüren, die unzutreffenden Vorwürfe im Rahmen der Vernehmung aus der Welt zu schaffen. Mit dem anwaltlich nicht vorbesprochenen Nachkommen einer Vorladung tun Sie sich jedoch faktisch nie einen Gefallen. Ein fehlendes Fachwissen Ihrerseits und ein üblicherweise hoher Verfolgungseifer auf polizeilicher Seite vertragen sich nicht gut – und können sich in einem zu Ihren Lasten ausgestalteten Vernehmungsprotokoll widerspiegeln. Obwohl es mitunter sehr schwerfällt, sollten Sie unmittelbar nachdem Sie eine Vorladung erhalten haben, in jedem Fall zu den Vorwürfen schweigen zumindest zunächst abwarten, bis der von Ihnen beauftragte Fachanwalt für Strafrecht die Ermittlungsakte erhalten und die Vorwürfe gegen Sie konkretisiert hat.
Die Aufgaben des Strafverteidigers – Waffengleichheit & Strategie
Unsere Aufgabe als langjährig erfahrene Strafverteidiger ist es, die für Ihren Fall sinnvollste Verfahrensstrategie herauszuarbeiten und anzuwenden. Das gelingt uns am besten, wenn Sie idealerweise unmittelbar nach einem gegen Sie gerichteten strafrechtlichen Vorwurf als Beschuldigter auf uns zukommen. Dies ermöglicht es uns, von Beginn an die Korrespondenz mit den Behörden zu übernehmen – und in diesem Zuge nach erfolgter Vorladung als Beschuldigter, diese für Sie abzusagen und Akteneinsicht zu beantragen. Sollte eine detaillierte Prüfung Ihres Falles ergeben, dass es sinnvoll ist, die Vorladung wahrzunehmen, besprechen wir diese ausführlich mit Ihnen. Auf Ihren Wunsch begleiten wir Sie gerne zu der Vernehmung.
Sollte die Prüfung der Ermittlungsakten keinen Spielraum für unser primäres Ziel – die Einstellung des Verfahrens – bieten, erarbeiten wir eine umfassende Verteidigungsstrategie für das Hauptverfahren und stehen Ihnen gerne auch in diesem Verfahrensstadium mit unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung zur Seite.
Sollte ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Sie im Raum stehen, ist eine zügige Kontaktierung eines spezialisierten Strafverteidigers entscheidend. Je früher Sie sich um eine professionelle rechtliche Beratung bemühen, desto sicherer werden Sie Ihre Beschuldigtenrechte nach einer polizeilichen Vorladung ausüben – und Ihre wertvolle Vorbereitungszeit auf die folgenden Verfahrensschritte nicht mit Unsicherheiten und Fragen über Ihre Rechte verbringen.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.