Vorladung als Beschuldigter

Beispiel einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei.

Vorladung wegen einer Straftat – was ist zu tun?

Eine solche Vorla­dung als Beschul­digter löst verständ­li­cher­weise und berech­tigt enorme Stress­ge­fühle und Unsi­cher­heiten aus. Unge­klärte Fragen kreisen um die opti­male Beant­wor­tung, die eigenen Rechte als Beschul­digter, den rich­tigen Zeit­punkt, um einen Straf­ver­tei­diger zu konsul­tieren sowie die Unge­wiss­heit, ob ein Fern­bleiben von der Vorla­dung Belas­tungs­ten­denzen schürt oder sinn­voll erscheint.

Dieser Beitrag räumt mit einigen Mythen, die sich um die Rechte des Beschul­digten im Zusam­men­hang mit einer poli­zei­li­chen Vorla­dung ranken, auf und zeigt insbe­son­dere die erheb­liche Rele­vanz auf, die einem Straf­ver­tei­diger in diesem Verfah­rens­sta­dium zukommt.

Zeigt den Teil der Vorladung als Beschuldigter, woraus der Vernehmungsort, Zeit und Datum hervorgeht.
Vorla­dung als Beschul­digter von der Polizei erhalten – Das Wich­tigste in Kürze


Kontak­tieren Sie einen Anwalt: Spätes­tens, wenn Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten haben, sollten Sie drin­gend einen Straf­ver­tei­diger zur Bera­tung aufsu­chen.

Kennen Sie Ihre Rechte: Als Beschul­digter müssen und sollten Sie Ihrer Vorla­dung nicht nach­kommen. Lassen Sie die Kommu­ni­ka­tion direkt über Ihren Vertei­diger laufen!

Schweigen ist Gold: Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nach­tei­ligen Schlüsse gezogen werden – nutzen Sie dies!

Bewahren Sie Ruhe: Eine Vorla­dung als Beschul­digter ist noch weit von einem Haupt­ver­fahren entfernt. Versu­chen Sie, ruhig zu bleiben und bespre­chen Sie Ängste, Unsi­cher­heiten und Stra­te­gien mit Ihrem Anwalt.

Zweck und Ablauf einer Vorladung des Beschuldigten

Die Polizei wird Sie nur zu einer Verneh­mung als Beschul­digter vorladen, wenn ein Anfangs­ver­dacht gegen Sie vorliegt. Unab­hängig von einer im Regel­fall freund­li­chen und respekt­vollen Grund­stim­mung sollten Sie nicht vergessen, dass es die Poli­zei­be­amten mit Ihrer Beschul­dig­ten­vor­la­dung regel­mäßig durchaus bezwe­cken, Sie als Täter zu über­führen und entspre­chende Beweise zu sammeln.

Hierzu orien­tiert sich die Verneh­mung eines Beschul­digter an einem im Wesent­li­chen gleich­blei­benden Aufbau. Nachdem die Poli­zei­be­amten Sie ordnungs­gemäß belehrt haben, erfolgt ein Hinweis, dass es Ihnen frei steht, sich zu der Beschul­di­gung zu äußern oder nicht zur Sache auszu­sagen. Zudem müssen Sie – sollten Sie unbe­darft in Ihre Beschul­dig­ten­ver­neh­mung gegangen und nicht zuvor einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt konsul­tiert haben – über die Möglich­keit belehrt werden, einen Vertei­diger zu kontak­tieren. Die Verneh­mungs­be­amten sind dabei gehalten, auf anwalt­liche Notdienste hinzu­weisen. Teil der obli­ga­to­ri­schen Beleh­rung vor der Beschul­dig­ten­ver­neh­mung ist der Verweis auf das Recht, Beweis­erhe­bungen zu bean­tragen und die Möglich­keit, unter den Voraus­set­zungen des § 140 StPO die Bestel­lung eines Pflicht­ver­tei­di­gers nach §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO zu bean­tragen. Diese für die poli­zei­liche Verneh­mung in §§ 163a Abs. 4 S. 2 in Verbin­dung mit 136 Abs. 1 StPO nieder­ge­legten Beschul­dig­ten­rechte prägen den Ablauf einer Beschul­dig­ten­ver­neh­mung umfas­send.

Auch zur Sicher­stel­lung dieser Grund­sätze dient die voll­stän­dige Proto­kol­lie­rung der Verneh­mung. Nachdem dem Beschul­digten die Durch­sicht des Proto­kolls und auf dieser Grund­lage Gele­gen­heit zur Klar­stel­lung etwa­iger Unge­nau­ig­keiten gegeben wurde, folgt auf dessen Unter­schrift unter das Proto­koll regel­mäßig die Entlas­sung aus der Verneh­mung. Darüber, wie das Proto­koll ausge­wertet und der Fall im Einzelnen weiter­be­ar­beitet wird, werden Sie als Beschul­digter im Einzel­fall zu gege­bener Zeit benach­rich­tigt.

Die Rechte des Beschuldigten im Falle einer beabsichtigten polizeilichen Vernehmung

Ein weit verbrei­teter Mythos besteht in der Annahme, dass ein Beschul­digter der poli­zei­li­chen Vorla­dung nach­kommen muss – und sei es nur zu dem Zweck, den durch das Fern­bleiben ange­nom­menen beför­derten Eindruck der Schuld zu verhin­dern, oder im Falle der Unschuld diese in der Verneh­mung zu beteuern.

Das Fernbleiben von der Vorladung als wesentliches Beschuldigtenrecht

Diese weit­läu­fige Fehl­an­nahme spielt der Polizei regel­mäßig in die Hände. Tatsäch­lich sind Sie weder verpflichtet, einer poli­zei­li­chen Vorla­dung nach­zu­kommen, noch ist dies aus verfah­rens­stra­te­gi­scher Sicht empfeh­lens­wert.

Nicht selten hält die Polizei diesen Irrtum durch undeut­liche Aussagen selbst aufrecht. Dazu trägt auch der in der Vorla­dung enthal­tene Zusatz, wonach Sie im Falle Ihrer Verhin­de­rung um (tele­fo­ni­sche) Absage gebeten werden, wesent­lich bei. Höfli­cher ist eine Absage sicher­lich, als Beschul­digter sind Sie zu einer solchen jedoch nicht verpflichtet. Auch müssen Sie keine Gründe für Ihr Fern­bleiben angeben.

Absagen der Vorladung – Vermeiden Sie persönlichen Kontakt

Sollten Sie sich gleich­wohl für eine ausdrück­liche Absage entscheiden, ist es ratsam, in keine direkte Kommu­ni­ka­tion mit der Polizei einzu­treten. Dies hat den Vorteil, dass Sie weder beginnen, sich für Ihr Fern­bleiben zu recht­fer­tigen, noch die jewei­ligen Poli­zei­be­amten Sie von den Vorteilen, die es mit sich bringen könnte, der Vorla­dung nach­zu­kommen, über­zeugen können. Wenn Sie unmit­telbar nach Erhalt der Vorla­dung als Beschul­digter auf uns zukommen, bean­tragen wir zunächst Akten­ein­sicht und sagen im selben Zuge den Verneh­mungs­termin für Sie ab. Sie müssen damit selbst keinerlei Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Absage der Vorladung: Ab jetzt erfolgt die Kommunikation über den Anwalt.

Schweigen ist Gold

Bevor Sie vorschnell der Vorla­dung als Beschul­digter nach­kommen, sollten Sie zunächst schweigen und die Absage des Termins über Ihren Straf­ver­tei­diger vornehmen lassen.

Es erweckt weder den Anschein von Schuld, wenn Sie der Vorla­dung nicht nach­kommen, noch gilt eine Einschrän­kung dieses Grund­satzes, wenn Sie unschuldig sind. Ihr Schweigen ist eines Ihrer wesent­li­chen Rechte als Beschul­digter. Teil dessen ist es, dass Ihnen ein Schweigen im späteren Prozess­ver­lauf nicht ange­lastet werden darf. Auch, wenn manche Poli­zei­be­amten Ihnen dies teil­weise sugge­rieren, sollte Ihnen bewusst sein, dass nur die Staats­an­walt­schaft über den weiteren Verfah­rens­fort­gang einer Einstel­lung oder Ankla­ge­er­he­bung nach § 170 StPO entscheidet. Das funda­men­tale Schwei­ge­recht des Beschul­digten und seine Auswir­kungen wird diese dabei immer berück­sich­tigen.

Nichts anderes gilt, wenn Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten, obwohl sie nichts Straf­bares getan haben und unschuldig sind. Es ist natür­lich, dass Sie das enorme Bedürfnis verspüren, die unzu­tref­fenden Vorwürfe im Rahmen der Verneh­mung aus der Welt zu schaffen. Mit dem anwalt­lich nicht vorbe­spro­chenen Nach­kommen einer Vorla­dung tun Sie sich jedoch faktisch nie einen Gefallen. Ein fehlendes Fach­wissen Ihrer­seits und ein übli­cher­weise hoher Verfol­gungs­eifer auf poli­zei­li­cher Seite vertragen sich nicht gut – und können sich in einem zu Ihren Lasten ausge­stal­teten Verneh­mungs­pro­to­koll wider­spie­geln. Obwohl es mitunter sehr schwer­fällt, sollten Sie unmit­telbar nachdem Sie eine Vorla­dung erhalten haben, in jedem Fall zu den Vorwürfen schweigen zumin­dest zunächst abwarten, bis der von Ihnen beauf­tragte Fach­an­walt für Straf­recht die Ermitt­lungs­akte erhalten und die Vorwürfe gegen Sie konkre­ti­siert hat.

Die Aufgaben des Strafverteidigers – Waffengleichheit & Strategie

Unsere Aufgabe als lang­jährig erfah­rene Straf­ver­tei­diger ist es, die für Ihren Fall sinn­vollste Verfah­rens­stra­tegie heraus­zu­ar­beiten und anzu­wenden. Das gelingt uns am besten, wenn Sie idea­ler­weise unmit­telbar nach einem gegen Sie gerich­teten straf­recht­li­chen Vorwurf als Beschul­digter auf uns zukommen. Dies ermög­licht es uns, von Beginn an die Korre­spon­denz mit den Behörden zu über­nehmen – und in diesem Zuge nach erfolgter Vorla­dung als Beschul­digter, diese für Sie abzu­sagen und Akten­ein­sicht zu bean­tragen. Sollte eine detail­lierte Prüfung Ihres Falles ergeben, dass es sinn­voll ist, die Vorla­dung wahr­zu­nehmen, bespre­chen wir diese ausführ­lich mit Ihnen. Auf Ihren Wunsch begleiten wir Sie gerne zu der Verneh­mung.

Sollte die Prüfung der Ermitt­lungs­akten keinen Spiel­raum für unser primäres Ziel – die Einstel­lung des Verfah­rens – bieten, erar­beiten wir eine umfas­sende Vertei­di­gungs­stra­tegie für das Haupt­ver­fahren und stehen Ihnen gerne auch in diesem Verfah­rens­sta­dium mit unserer Kompe­tenz und lang­jäh­rigen Erfah­rung zur Seite.

Sollte ein straf­recht­li­cher Vorwurf gegen Sie im Raum stehen, ist eine zügige Kontak­tie­rung eines spezia­li­sierten Straf­ver­tei­di­gers entschei­dend. Je früher Sie sich um eine profes­sio­nelle recht­liche Bera­tung bemühen, desto sicherer werden Sie Ihre Beschul­dig­ten­rechte nach einer poli­zei­li­chen Vorla­dung ausüben – und Ihre wert­volle Vorbe­rei­tungs­zeit auf die folgenden Verfah­rens­schritte nicht mit Unsi­cher­heiten und Fragen über Ihre Rechte verbringen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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