Vorwurf Insolvenzverschleppung § 15a InsO

Vorwurf Insolvenzverschleppung

Das Wich­tigste in Kürze zum Straf­tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung


Begrenzter Adres­sa­ten­kreis: Antrags­pflichtig sind im Wesent­li­chen juris­ti­sche Personen und Perso­nen­ge­sell­schaften, deren Gesell­schafter keine natür­li­chen Personen sind. Für viele Selbst­stän­dige ist es daher ausge­schlossen, eine Insol­venz­ver­schlep­pung zu begehen.

Insol­venz­gründe: Eine Insol­venz­an­trags­pflicht wird nur bei einem der drei Insol­venz­gründe – Zahlungs­un­fä­hig­keit, drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung – ausge­löst.

Vorsätz­liche und fahr­läs­sige Insol­venz­ver­schlep­pung: Die Insol­venz­ord­nung unter­scheidet zwischen vorsätz­li­cher und fahr­läs­siger Insol­venz­ver­schlep­pung. Diese Diffe­ren­zie­rung spie­gelt sich im unter­schied­li­chen Strafmaß wider.

Kurze Antrags­fristen: Abhängig vom Insol­venz­grund sind die Verant­wort­li­chen verpflichtet, den Insol­venz­an­trag drei oder sechs Wochen nach Eintritt eines Insol­venz­grundes zu stellen.

Ein brisantes Thema für Selb­stän­dige oder solche, die es werden wollen, ist das mit vielen Unklar­heiten verse­hene Thema der Insol­venz­ver­schlep­pung. Fragen um Fristen, die Anfor­de­rungen an das Verschulden sowie den taug­li­chen Adres­sa­ten­kreis ranken sich um diesen Tatbe­stand; aufse­hen­er­re­gende Fälle wie Schle­cker oder Wire­card schüren die Ängste um Medi­en­rummel und hohe Frei­heits­strafen.

Der folgende Beitrag soll Licht in das Dunkel dieser Fragen bringen und für Selbst­stän­digen ein Bewusst­sein für die Insol­venz­an­trags­pflicht schaffen — denn bei Miss­ach­tung dieser Pflicht kann das Gesetz mit scharfen Sank­ti­ons­mög­lich­keiten reagieren. Rele­vant ist dies insbe­son­dere, weil Beschul­digte häufig nicht einmal wissen, dass sie sich strafbar gemacht haben. So lassen sich unzu­rei­chende Kennt­nisse über die gesetz­li­chen Bestim­mungen einer Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO sowie die Einstu­fung der unter­neh­me­ri­schen Situa­tion als Krise häufig fest­stellen.

Wann begehe ich eine Insolvenzverschleppung?

Unter der Insol­venz­ver­schlep­pung ist ein in der Insol­venz­ord­nung in § 15a normierter Straf­tat­be­stand zu verstehen. Die Rechts­folgen der Insol­venz­ver­schlep­pung – nach der Insol­venz­ord­nung Geld- oder Frei­heits­strafen, abhängig von dem Verschul­dens­grad des Täters oder der Täterin einer Insol­venz­ver­schlep­pung – werden im Wesent­li­chen ausge­löst, wenn eine juris­ti­sche Person zahlungs­un­fähig oder über­schuldet ist und die Mitglieder des Vertre­tungs­or­gans oder die Abwickler einen Eröff­nungs­an­trag zum Insol­venz­ver­fahren nicht frist­gemäß stellen. Verpflichtet zu der Antrag­stel­lung sind neben den Geschäfts­füh­rern und Vorständen andere gesetz­liche Vertreter der Gesell­schaft.

Die Insol­venz­an­trags­pflicht gilt gemäß § 15a InsO für Gesell­schaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Komman­dit­ge­sell­schaften (KG), Offene Handels­ge­sell­schaften (oHG), Akti­en­ge­sell­schaften (AG) sowie Auslän­di­sche Gesell­schaften, etwa Ltd. mit Geschäfts­in­ter­essen in Deutsch­land.

Kenn­zeich­nend – und für die Antrags­pflich­tigen so gefähr­lich – sind die knapp bemes­senen Fristen in §15a InsO mit Blick auf die Antrag­stel­lung auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens.

Demnach ist der Antrag gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 InsO grund­sätz­lich ohne schuld­haftes Zögern, d. h. unver­züg­lich, zu stellen. Bei Zahlungs­un­fä­hig­keit oder drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit ist der Antrag nach § 15a Abs. 1 S. 2 InsO drei Wochen nach Eintritt der Zahlungs­un­fä­hig­keit zu stellen. Verlän­gert auf sechs Wochen wird diese Frist nach derselben Norm nach dem Eintritt der Über­schul­dung.

Das schlichte schuld­hafte Verstrei­chen­lassen dieser Fristen löst die Straf­bar­keit der Insol­venz­ver­schlep­pung aus. Ursäch­lich für diese zügige und strenge Ahndung ist der Umstand, dass den Gläu­bi­gern, die ihrer­seits Rech­nungen zu tilgen haben und mit dem Unter­nehmen kalku­lieren, auf die Zahlungs­fä­hig­keit korre­spon­die­render Unter­nehmen vertrauen. Im ungüns­tigsten Fall kann daher die zu späte Antrag­stel­lung zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zur Unter­neh­mens­in­sol­venz der Gläu­biger des insol­venten Unter­neh­mens führen.

Der Tatbe­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung wird sehr häufig erfüllt, es handelt sich inso­fern um den am weit­häu­figsten verwirk­lichten Straf­tat­be­stand des Wirt­schafts­straf­recht. Dies ist darauf zurück­zu­führen, dass sich einige Unter­neh­mens­in­haber an aussichts­losen Sanie­rungs­aus­sichten fest­halten und nicht im Blick haben, dass auch trotz der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und mit invol­viertem Insol­venz­ver­walter viel­ver­spre­chende Sanie­rungs­mög­lich­keiten und Hand­lungs­op­tionen bestehen. Insbe­son­dere ist mit der Anmel­dung der Insol­venz das Schicksal des Unter­neh­mens nicht besie­gelt.

Eingegrenzter Adressatenkreis der Insolvenzverschleppung

Die bloße Selbst­stän­dig­keit oder Unter­neh­mens­in­ha­ber­schaft birgt nicht die Gefahr, die Straftat der Insol­venz­ver­schlep­pung zu begehen. Viel­mehr sind juris­ti­sche Personen (etwa die GmbH, die Akti­en­ge­sell­schaft (AG), die Unter­neh­mens­ge­sell­schaft (UG), der wirt­schaft­liche Verein oder die Stif­tung) antrags­pflichtig. Daneben besteht eine Antrags­pflicht für Perso­nen­ge­sell­schaften, deren Gesell­schaft keine natür­liche, mit ihrem Privat­ver­mögen haftende Person ist (etwa die GmbH & Co. KG). Insol­venz­an­trags­pflichtig sind auch auslän­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaften mit Sitz in Deutsch­land.

Im Ernst­fall unmit­telbar zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags verpflichtet sind die Vertreter der juris­ti­schen Personen. Bei einer GmbH muss demnach beispiels­weise der Geschäfts­führer, bei einer Akti­en­ge­sell­schaft ein Mitglied des Vorstands vorstellig werden. Die Straf­bar­keit kann auch Personen treffen, die ledig­lich nach außen als Geschäfts­führer agieren (soge­nannte fakti­sche Geschäfts­führer).

Demge­gen­über können sich die vielen Selbst­stän­digen, Frei­be­rufler und Inhaber von Perso­nen­ge­sell­schaften (dazu zählen etwa die OHG, KG oder GbR) per se nicht wegen einer Insol­venz­ver­schlep­pung strafbar machen, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO.

Nicht antrags­pflichtig sind gemäß § 15a Abs. 7 InsO zudem Vereine und Stif­tungen, für die § 42 Abs. 2 BGB Geltung bean­sprucht.

Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

§ 15a Abs. 1 InsO regelt die Tatbe­stands­merk­male, welche Voraus­set­zung dafür sind, dass der Straf­tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung erfüllt wird. Neben dem Adres­sa­ten­kreis – eine juris­ti­sche Person, die Mitglieder des Vertre­tungs­or­gans oder die Abwickler – werden die drei Gründe, welche eine Insol­venz­an­trags­pflicht erzeugen können (Zahlungs­un­fä­hig­keit gemäß § 17 Abs. 2 InsO, drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit nach § 18 Abs. 2 InsO und Über­schul­dung, § 19 Abs. 1 InsO), und die Antrags­fristen, aufge­führt.

Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

Bei Zahlungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens kann die Insol­venz­an­trags­pflicht ausge­löst werden, §§ 15a Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 InsO.

Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungs­fähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs­pflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungs­un­fä­hig­keit in der Regel anzu­nehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einge­stellt hat. Dies kann unter­stellt werden, wenn das Unter­nehmen wenigs­tens drei Wochen lang nicht in der Lage ist, mehr als zehn Prozent seiner fälligen Zahlungen zu leisten.

Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Als weiterer Eröff­nungs­grund für die Insol­venz­an­trags­pflicht, §§ 15a Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 1 InsO, gilt der ähnlich gela­gerte Umstand der drohenden Zahlungs­un­fä­hig­keit. Dieser setzt gemäß § 18 Abs. 2 InsO voraus, dass der Schuldner voraus­sicht­lich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehende Zahlungs­un­fä­hig­keit im Zeit­punkt der Fällig­keit zu erfüllen. Dabei ist in aller Regel ein Progno­se­zeit­raum von 24 Monaten zugrunde zu legen, § 18 Abs. 2 S. 2 InsO. Inner­halb dieses Progno­se­zeit­raums müssen konkrete Anhalts­punkte für die drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit zutage treten. Diese kann etwa bei deut­li­chem Umsatz­rück­gang oder unvor­her­ge­se­henen Kosten­punkten für das Unter­nehmen eintreten.

Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Letzt­lich stellt die Über­schul­dung einen Eröff­nungs­grund für die Insol­venz­an­trags­pflicht dar, §§ 15a Abs. 1 S.1, 19 Abs. 1 InsO. Von einer Über­schul­dung ist gemäß § 19 Abs. 2 InsO auszu­gehen, wenn das Vermögen des Schuld­ners die bestehenden Verbind­lich­keiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umständen über­wie­gend wahr­schein­lich. Zum Vermögen zählen neben Bargeld und Immo­bi­lien auch Maschinen oder Forde­rungen gegen­über Dritten.

Die Insolvenzantragsfristen – Fristbeginn und Fristdauer

Auch in § 15a Abs. 1 InsO gere­gelt ist das Tatbe­stands­merkmal der Insol­venz­an­trags­frist.

Diese beginnt mit dem Zeit­punkt, zu dem entweder Zahlungs­un­fä­hig­keit, drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung als einer der Insol­venz­gründe einge­treten ist – unab­hängig davon, ob die Verant­wort­li­chen tatsäch­lich den Eintritt eines Insol­venz­grundes bemerkt haben. Entschei­dend und ausrei­chend für den Frist­be­ginn ist nur die Möglich­keit der Kennt­nis­nahme durch die Verant­wort­li­chen.

Die Frist­dauer zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags ist dann im Einzelnen davon abhängig, von welchem Insol­venz­grund das konkrete Unter­nehmen betroffen ist.

Bei Zahlungs­un­fä­hig­keit und drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit beträgt die Insol­venz­an­trags­frist drei Wochen, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO. Auf sechs Wochen verlän­gert ist die Insol­venz­an­trags­pflicht bei dem Insol­venz­grund der Über­schul­dung, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO.

Insolvenzantragsfristen: Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung

Diese sicht­lich sehr kurzen Fristen kombi­niert mit dem Umstand, dass die Antrags­frist unab­hängig von der posi­tiven Kenntnis zu laufen beginnt, mahnen dazu an, sich bereits bei frühen Abzeich­nungen finan­zi­eller Engpässe, die eine Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung nach sich ziehen könnten, profes­sio­nelle Bera­tungen durch spezia­li­sierte Rechts­an­wälte für Straf­recht und Steu­er­recht einzu­holen.

Wesent­lich ist in diesem Zusam­men­hang, dass der recht­zeitig gestellte Insol­venz­an­trag beim örtlich zustän­digen Amts­ge­richt – die Zustän­dig­keit hängt von dem Sitz des jewei­ligen Unter­neh­mens ab – gestellt wird. Inhalt­lich muss der Insol­venz­an­trag, neben den Perso­na­lien, das konkrete Unter­nehmen und die Ursa­chen der Insol­venz umreißen. Dazu gehören etwa Auskünfte über den Insol­venz­grund, sowie detail­lierte Gläubiger‑, Schuldner- und Vermö­gens­ver­zeich­nisse.

Strafe bei Insolvenzverschleppung

§ 15a InsO sieht poten­ziell hohe Strafen für Täter einer Insol­venz­ver­schlep­pung vor. Das Strafmaß vari­iert dabei erheb­lich in Abhän­gig­keit davon, ob die Insol­venz­ver­schlep­pung vorsätz­lich oder fahr­lässig begangen wurde.

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Die Insol­venz­ver­schlep­pung wird vorsätz­lich begangen, wenn die Pflicht zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags bewusst und absicht­lich miss­ach­tete wurde, demnach wenn die Verant­wort­li­chen trotz posi­tiver Kenntnis von einem Insol­venz­grund keinen Insol­venz­an­trag gestellt haben. Dau zählen eben­falls Fälle, in welchen das Unter­nehmen die wirt­schaft­liche Krisen­si­tua­tion bewusst zu dem Zweck verschleiert hat, einen Insol­venz­an­trag hinaus­zu­zö­gern.

Bei einer vorsätz­li­chen Insol­venz­ver­schlep­pung bewegt sich das Strafmaß gemäß § 15a Abs. 4 InsO zwischen Geld­strafe und bis zu drei Jahren Frei­heits­strafe. Zusätz­lich kann ein Verbot für fünf Jahre verhängt werden, als Geschäfts­führer tätig zu werden.

Fahrlässige Insolvenzverschleppung

Fahr­lässig ist die Insol­venz­ver­schlep­pung demge­gen­über, wenn die Verant­wort­li­chen ihrer Insol­venz­an­trags­pflicht nicht bewusst, aber schuld­haft, nicht nach­ge­kommen sind. Damit wird die Miss­ach­tung von Sorg­falts­pflichten, welche etwa in einer sorg­falts­wid­rigen Fehl­ein­schät­zung der wirt­schaft­li­chen Lage des Unter­neh­mens bestehen kann, straf­recht­lich sank­tio­niert.

Inso­fern können die Verant­wort­li­chen gemäß § 15a Abs. 5 InsO eine Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr erwarten.

Weitere Strafen bei Insolvenzverschleppung

Zivil­recht­liche Folgen können das verant­wort­liche Organ der Gesell­schaft, wie etwa den Geschäfts­führer einer GmbH, in den Fällen der vorsätz­li­chen und fahr­läs­sigen Insol­venz­ver­schlep­pung treffen. Diese haften persön­lich mit ihrem Privat­ver­mögen für Hand­lungen, die die Insol­venz­masse redu­zieren, und können sich daher den Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen neuer Gläu­biger, dem Finanzamt oder der Sozi­al­ver­si­che­rung ausge­setzt sehen.

Diesen straf- und zivil­recht­li­chen Sank­ti­ons­me­cha­nismen liegt primär der Gedanke der Abschre­ckung zugrunde. Die Gläu­biger sollten geschützt und eine gerechte Vertei­lung des Rest­ver­mö­gens des insol­venten Unter­neh­mens sicher­ge­stellt werden.

Die Höhe der Strafe hängt auch bei der Insol­venz­ver­schlep­pung maßgeb­lich von dem konkreten Einzel­fall ab. Hinzu­weisen ist in diesem Kontext zudem auf die Möglich­keit eines Eintrags im Führungs­zeugnis. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Ein spezia­li­sierter Anwalt für Straf­recht und Steu­er­recht wird es sich hier zu einer wich­tigen Aufgabe machen, einen Eintrag nach Möglich­keit zu vermeiden, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Wofür benötige ich einen Anwalt?

Weitaus wesent­li­cher als bei anderen Straf­taten ist es, sich bei drohender Insol­venz frühest­mög­lich um einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt für Straf­recht zu bemühen. Wir können Ihnen helfen, recht­zeitig einen Insol­venz­an­trag zu stellen, sodass eine Insol­venz­ver­schlep­pung vermieden werden kann. Doch auch, wenn Sie bereits einer Insol­venz­ver­schlep­pung beschul­digt werden, können wir Sie mit lang­jäh­riger Erfah­rung effektiv und nach­haltig beraten. Wir werden unser Bestes geben, das Strafmaß möglichst gering und den Ruf Ihres Unter­neh­mens schadlos zu halten.

Bemühen Sie sich daher recht­zeitig um profes­sio­nellen anwalt­li­chen Rat. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Bera­tung und Vertre­tung in jedem Verfah­rens­sta­dium durch einen erfah­renen Straf­ver­tei­diger best­mög­lich garan­tiert ist.

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