Zeigt eine Person, die unter dem Vorwurf der Nötigung

Vorwurf Nötigung § 240 StGB

Diverse Lebens­be­reiche werden auf verschie­denste Art und Weise durch den Straf­tat­be­stand der Nöti­gung berührt.

Als allge­gen­wär­tiges gesamt­ge­sell­schaft­li­ches Phänomen machen beispiels­weise seit einiger Zeit die soge­nannten Klimakleber von sich reden. Fragen um die Recht­mä­ßig­keit der mit Stra­ßen­kleber vorge­nom­menen Stra­ßen­pro­teste beschäf­tigen daher seit Jahren die Gerichte. Dabei wirft das Span­nungs­ver­hältnis dieses Agie­rens zu der grund­recht­lich geschützten Versamm­lungs­frei­heit des Art. 8 GG beson­ders bei Demons­tra­tionen viel­fäl­tige Fragen auf. Wie auch bei den Klima­pro­testen ist, wie auch bei den bundes­weit statt­fin­denden Bauern­pro­testen oder LKW-Protesten, zu diffe­ren­zieren, ob das Anliegen von primär einer unrecht­mä­ßigen Stra­ßen­blo­ckade mit der Folge einer straf­baren Nöti­gung nach § 240 StGB oder von einer recht­mä­ßigen Meinungs­kund­ge­bung getragen war.

Doch auch abseits der Straße ist der Straf­tat­be­stand rechts­po­li­tisch in Bewe­gung. So häufen sich etwa Diskus­sionen um die Straf­bar­keit des soge­nannten Catcal­ling. Da unan­ge­brachte, sexuell über­grif­fige Bemer­kungen derzeit weder nach den §§ 174 ff. StGB, die ledig­lich die körper­liche sexu­elle Beläs­ti­gung unter Strafe stellen, geahndet werden können, noch – nach der Recht­spre­chung des BGH – Absichts­be­kun­dungen zum Geschlechts­ver­kehr die Schwelle einer belei­di­gungs­re­le­vanten Ehrver­let­zung über­schreiten, werden Stimmen laut, die eine Erwei­te­rung des Nöti­gungs­tat­be­stands fordern. Dieser könnte das „Catcal­ling“ künftig erfassen und dadurch bestehende Straf­bar­keits­lü­cken schließen.

Darüber hinaus soll der Nöti­gungs­tat­be­stand fruchtbar gemacht werden, um Fällen der Orga­ni­sierten Krimi­na­lität bei Bedro­hungen von Zeugen, Rich­tern und Sach­ver­stän­digen Herr zu werden. Dieser Ansatz ließe sich durch eine Erwei­te­rung der Regel­bei­spiele der Nöti­gung verwirk­li­chen.

Nöti­gung – Das Wich­tigste in Kürze


Nöti­gungs­mittel: Eine Nöti­gung kann durch Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfind­li­chen Übel verwirk­licht werden. Insbe­son­dere durch letz­teres wird grund­sätz­lich ein weiter Anwen­dungs­be­reich für den Nöti­gungs­tat­be­stand eröffnet.

Verwerf­lich­keits­prü­fung: Die Nöti­gung ist nur rechts­widrig, wenn die Anwen­dung der Gewalt oder die Andro­hung des Übels zu dem ange­strebten Zweck als verwerf­lich anzu­sehen ist. Damit muss die Rechts­wid­rig­keit im Rahmen der Nöti­gung positiv fest­ge­stellt werden.

Regel­bei­spiele: Ein beson­ders schwerer Fall der Nöti­gung kann vorliegen, wenn der Täter eine Schwan­gere zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch nötigt oder seine Befug­nisse oder Stel­lung als Amts­träger miss­braucht.

Polizeiliche Vorladung wegen dem Vorwurf der Nötigung erhalten

Sollten Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen einer Nöti­gung erhalten haben, ist es essen­ziell, vorei­lige Hand­lungen zu unter­lassen. Sie sollten Ruhe bewahren und insbe­son­dere nicht ohne vorhe­rige anwalt­liche Rück­sprache der Vorla­dung zu einer Beschul­dig­ten­ver­neh­mung bei der Polizei nach­kommen. Sie müssen als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Nöti­gung gemäß § 240 StGB keine Aussagen vor der Polizei machen. Ob es in Ihrem konkreten Fall sinn­voll sein kann, der Vorla­dung nach­zu­kommen, kann durch einen Rechts­an­walt für Straf­recht geprüft werden.

Der Straf­tat­be­stand der Nöti­gung kann in verschie­densten Fall­kon­stel­la­tionen auftreten. Während es Situa­tionen geben mag, welche die Straf­bar­keit wegen Nöti­gung für den Täter nicht augen­schein­lich nahe­legen und der Nöti­gungs­tat­be­stand dadurch teil­weise das Stigma eines Baga­tell­de­likts erhalten kann, gibt es krasse Fälle – wie etwa die Drohung, das Kind einer anderen Person zu töten –, bei welchen jeder­mann das straf­be­wehrte Verhalten unmit­telbar einleuchtet. Diesen höchst unter­schied­li­chen Fall­kon­stel­la­tionen kann durch den Straf­rahmen der Nöti­gung, welche von einer Geld­strafe bis zu drei Jahren Frei­heits­strafe reicht, variabel Rech­nung getragen werden.

Als lang­jährig erfah­rene Straf­ver­tei­diger helfen wir Ihnen weiter, wenn Ihnen eine Straf­bar­keit wegen Nöti­gung vorge­worfen. Nach einer recht­li­chen Erst­ein­schät­zung und grund­le­genden Bera­tung arbeiten wir bei Hand­lungs­be­darf gerne eine maßge­schnei­derte Vertei­di­gungs­stra­tegie für Sie aus.

Der Tatbestand des § 240 StGB

Der objek­tive Tatbe­stand des § 240 Abs. 1 StGB setzt sich im Wesent­li­chen aus einer taug­li­chen Nöti­gungs­hand­lung – in Gestalt von Gewalt oder der Drohung mit einem empfind­li­chen Übel – und einem Nöti­gungs­er­folg zusammen. In subjek­tiver Hinsicht erfor­dert der Tatbe­stand des § 240 Abs. 1 StGB vorsätz­li­ches Handeln. Beson­ders zu würdigen ist im Kontext des Nöti­gungs­tat­be­stands die Rechts­wid­rig­keit: anders als im Regel­fall, wonach ein Straf­tat­be­stand grund­sätz­lich rechts­widrig verwirk­licht wird, ist die Rechts­wid­rig­keit einer Nöti­gung im Wege einer Verwerf­lich­keits­prü­fung positiv fest­zu­stellen.

Schließ­lich kann die Nöti­gung in Gestalt eines beson­ders schweren Falles verwirk­licht werden. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwan­gere zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch nötigt oder seine Befug­nisse oder seine Stel­lung als Amts­träger miss­braucht, § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

Durch den Straf­tat­be­stand der Nöti­gung werden die Willens­bil­dungs­frei­heit sowie die Willens­be­tä­ti­gungs­frei­heit des Einzelnen geschützt.

Der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB

Gemäß § 240 Abs. 1 StGB wird, wer einen Menschen rechts­widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind­li­chen Übel zu einer Hand­lung, Duldung oder Unter­las­sung nötigt, mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

Das Tatob­jekt – ein anderer Mensch – muss demnach durch ein Nöti­gungs­mittel zu einem Nöti­gungs­er­folg moti­viert werden.

Die Nötigungsmittel des § 240 Abs. 1 StGB – Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

Der im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB im Einzelnen umstrit­tene Gewalt­be­griff setzt im Wesent­li­chen physisch wirkende Gewalt voraus, welche in Gestalt von vis abso­luta (eine willens­aus­schlie­ßende Gewalt, welche die Willens­bil­dung und Willens­be­tä­ti­gung eines Opfers unmög­lich macht) oder vis compul­siva (eine willens­beu­gende Gewalt, die die Willens­be­tä­ti­gung des Opfers lenkt) umge­setzt werden kann. Die notwen­dige physi­sche Kompo­nente hat dabei zur Folge, dass Hand­lungen mit Zwangs­cha­rakter, welche allein psychisch wirken (zu denken ist beispiels­weise an Online­de­mons­tra­tionen), nicht von dem Gewalt­be­griff des § 240 Abs. 1 StGB erfasst sind. Je nach konkreter Fall­kon­stel­la­tion kann auch die Gewalt durch Unter­lassen, gegen Dritte oder gegen Sachen tatbe­stands­mäßig sein.

Eben­falls sehr viel­fältig kann das – auch durch ein Unter­lassen begeh­bare – Nöti­gungs­mittel der Drohung mit einem empfind­li­chen Übel einge­setzt werden. Eine Drohung meint das Inaus­sichts­tellen eines künf­tigen Übels, auf dessen Eintreten der Täter sich Einfluss zuschreibt oder diesen zu haben vorgibt. Dabei stellt ein Übel jeden Nach­teil oder jede Einbuße dar. Das Übel ist dann empfind­lich, wenn es bei objek­tiver Betrach­tungs­weise und unter Einbezug der persön­li­chen Verhält­nisse des Opfers geeignet ist, einen beson­nenen Menschen zu dem mit der Drohung begehrten Verhalten zu bestimmen. Inso­fern kann dem Opfer ein gewisses Stand­halten „in beson­nener Selbst­be­haup­tung“ zuge­mutet werden. Ein ange­drohtes Übel kann auch dann empfind­lich sein, wenn nicht mit der Vornahme einer straf­baren Hand­lung gedroht wird. Anders­herum erfüllt nicht jede Drohung mit einer straf­baren Hand­lung ohne weiteres den Tatbe­stand der Nöti­gung; diese ist immer mit dem im Einzel­fall verfolgten Zweck in Bezie­hung zu setzen. Als tatbe­stands­mäßig ange­sehen werden beispiels­weise die Drohung, jemand anderen mit erheb­li­chem Lärm zu terro­ri­sieren oder mit Aids zu infi­zieren. Nicht ausrei­chen soll die bloße Ankün­di­gung einer Dienst­auf­sichts­be­schwerde oder das Inaus­sichts­tellen weiterer dienst­li­cher Schwie­rig­keiten sein.

Der Nötigungserfolg des § 240 Abs. 1 StGB – Handlung, Duldung oder Unterlassung

Das Nöti­gungs­mittel der Gewalt oder Drohung mit einem empfind­li­chen Übel muss nunmehr in einem Nöti­gungs­er­folg in Gestalt einer abge­nö­tigten Hand­lung, Duldung oder Unter­las­sung münden. Notwendig ist dabei eine gewisse Eigen­stän­dig­keit von Nöti­gungs­mittel und Nöti­gungs­er­folg. Diese verlangt, dass die erstrebte Hand­lung, Duldung oder Unter­las­sung, über die mit der Zwangs­aus­übung unmit­telbar verbun­dene Beein­träch­ti­gung hinaus­gehen muss. Es genügt demnach etwa nicht, den Nöti­gungs­er­folg in der schlichten Duldung des mit einer Körper­ver­let­zung verbun­denen Zwangs zu sehen.

Zudem muss zwischen Nöti­gungs­er­folg und Nöti­gungs­hand­lung Kausa­lität bestehen.

Der subjektive Tatbestand des § 240 StGB

Bei der Nöti­gung handelt es sich um ein Vorsatz­de­likt. Zur Verwirk­li­chung des Tatbe­stands ist es demnach erfor­der­lich, dass der Täter bzgl. der Verwirk­li­chung der objek­tiven Tatbe­stands­merk­male mindes­tens bedingt vorsätz­lich handelt.

Die Verwerflichkeit der Nötigung, § 240 Abs. 2 StGB

Gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist die Nöti­gung rechts­widrig, wenn die Anwen­dung der Gewalt oder die Andro­hung des Übels zu dem ange­strebten Zweck als verwerf­lich anzu­sehen ist. In dieser Rege­lung liegt eine erheb­liche Abwei­chung von der Grund­struktur des Straf­rechts. Anders als sonst üblich, wird die Rechts­wid­rig­keit der Tat nicht indi­ziert, sofern keine Recht­fer­ti­gungs­gründe vorliegen. Viel­mehr ist die Rechts­wid­rig­keit der Nöti­gung durch eine Verwerf­lich­keits­prü­fung positiv fest­zu­stellen, um ange­sichts der Weite der mögli­chen Drohungen mit einem empfind­li­chen Übel die Straf­bar­keit einzu­schränken und die grund­recht­lich geschützte, allge­meine Hand­lungs­frei­heit des Einzelnen zu sichern. Maßstab für die Verwerf­lich­keit der Nöti­gung ist ausweis­lich des Wort­lauts des § 240 Abs. 2 StGB das Verhältnis von Nöti­gungs­mittel und Nöti­gungs­zweck. Beide Kompo­nenten werden zuein­ander in ein Verhältnis gesetzt und auf dieser Grund­lage eine (fehlende) Wider­recht­lich­keit der Nöti­gung fest­ge­stellt. Hieran knüpft nicht nur ein stark von einer Einzel­fall­recht­spre­chung geprägtes Feld an, sondern auch rechts­dog­ma­ti­sche und rechts­po­li­ti­sche Frage­stel­lungen, etwa bezüg­lich der Berück­sich­ti­gung von Fern­zielen (wie dem Klima­schutz) oder der poten­zi­ellen Recht­mä­ßig­keit von Demons­tra­tionen ange­sichts ihres nach Artikel 5 GG und Artikel 8 GG grund­recht­li­chen Schutzes, finden im Rahmen der Verwerf­lich­keits­prü­fung der Nöti­gung ihren Platz. Es drängt sich auf, dass das erheb­liche Argu­men­ta­ti­ons­po­ten­zial und die Notwen­dig­keit einer exakten Einzel­fall­be­trach­tung einen idealen Ansatz­punkt für erfah­rene Straf­ver­tei­diger bieten, um einem hinrei­chenden Tatver­dacht hinsicht­lich einer Straf­bar­keit wegen Nöti­gung zu Fall zu bringen.

Die besonders schweren Fälle der Nötigung, § 240 Abs. 4 StGB

Schließ­lich kann der Nöti­gungs­tat­be­stand auch in Gestalt eines beson­ders schweren Falls verwirk­licht werden. Ein beson­ders schwerer Fall liegt gemäß § 240 Abs. 4 S. 2 StGB in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwan­gere zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch nötigt oder
  2. seine Befug­nisse oder seine Stel­lung als Amts­träger miss­braucht.

Dass die Nöti­gung zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch als beson­ders schwerer Fall der Nöti­gung fest­ge­schrieben wurde, verfolgt primär den Zweck, den Schutz der Schwan­geren gegen unzu­mut­baren Druck aus dem sozialen Umfeld abzu­mil­dern. Strafbar wäre in diesem Zusam­men­hang insbe­son­dere das Drohen mit einer Verlet­zung der Unter­halts­pflicht.

Demge­gen­über ist ein Befug­nis­miss­brauch eines Amts­trä­gers (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) anzu­nehmen, wenn der inner­halb seiner Kompe­tenzen handelnde Amts­träger inso­weit pflicht- oder geset­zes­widrig von diesem Gebrauch macht. Ein Miss­brauch der Stel­lung besteht bereits in dem Anmaßen dem Täter nicht zuste­hender Befug­nisse, um diese als Nöti­gungs­mittel zur Verfol­gung eines bestimmten Nöti­gungs­er­folgs einzu­setzen.

Mögliches Strafmaß im Falle einer Verurteilung wegen Nötigung

Die Nöti­gung gemäß § 240 Abs. 1 StGB wird mit Geld­strafe bis zu einer Frei­heits­strafe von drei Jahren bestraft. Gemäß § 240 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch strafbar.

Der beson­ders schwere Fall der Nöti­gung nach § 240 Abs. 4 S. 2 StGB kann auf Straf­zu­mes­sungs­ebene durch eine Erhö­hung des Straf­rah­mens in Verhältnis zum Regel­straf­rahmen Berück­sich­ti­gung finden: Gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 StGB vari­iert die Frei­heits­strafe in beson­ders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Auch bei dem Nöti­gungs­tat­be­stand ist die konkret ausge­ur­teilte Strafe maßgeb­lich einzel­fall­ab­hängig. Neben den Tatum­ständen haben insbe­son­dere etwaige Vorstrafen des Täters erheb­li­chen Einfluss auf die Straf­höhe. Zudem besteht die Möglich­keit eines Eintrags im Führungs­zeugnis. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen, legen wir als Straf­ver­tei­diger beson­deren Wert darauf, das Strafmaß idea­ler­weise unter­halb der Grenze von 90 Tages­sätzen zu halten.

Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Um einem höheren Strafmaß entge­gen­zu­wirken oder im besten Fall eine Verur­tei­lung zu verhin­dern, sollten Sie sich als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Nöti­gung von einem spezia­li­sierten Rechts­an­walt begleiten lassen. Je nach konkreter Fall­kon­stel­la­tion kann eine Straf­bar­keit wegen Nöti­gung empfind­liche Sank­tionen auslösen. Wir machen es uns als Aufgabe, sie best­mög­lich zu beraten und diese Folgen nach Möglich­keit zu vermeiden.

Als lang­jährig erfah­rene Straf­ver­tei­diger unter­stützen wir Sie gerne und setzen uns für eine ideale Vertei­di­gung jedem Verfah­rens­ab­schnitt ein.

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