Mord oder Totschlag: Revolver und Patronen liegen auf dem Boden

Mord aus Heimtücke: Wann tötet jemand heimtückisch? Mordmerkmal und § 211 StGB

Mord aus Heim­tücke — Kurzer Über­blick


Abgren­zung Mord vs. Totschlag: Entgegen verbrei­teter Annahme ist nicht die Planung, sondern das Vorliegen eines Mord­merk­mals entschei­dend.

Defi­ni­tion Heim­tücke: Heim­tü­ckisch tötet, wer die Arg- und Wehr­lo­sig­keit des Opfers bewusst und in feind­li­cher Willens­rich­tung ausnutzt.

Arglo­sig­keit: Das Opfer sieht sich keines Angriffs versehen; die Arglo­sig­keit muss im rele­vanten Tatzeit­punkt bestehen.

Wehr­lo­sig­keit: Das Opfer ist durch seine Arglo­sig­keit in seinen Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten erheb­lich einge­schränkt.

Aktu­elle BGH-Recht­spre­chung: Der Tötungs­an­griff beginnt nicht erst mit der eigent­li­chen Tötungs­hand­lung, sondern umfasst auch die unmit­telbar davor liegende Phase.

Straf­recht­liche Konse­quenzen: Heim­tü­cki­scher Mord wird mit lebens­langer Frei­heits­strafe bestraft, während Totschlag mit Frei­heits­strafe von 5 bis 15 Jahren geahndet wird.

Strafrecht: Der fundamentale Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Ein weit verbrei­teter Irrtum in der Bevöl­ke­rung ist die Annahme, dass der Unter­schied zwischen Mord und Totschlag in der Planung der Tat liegt. Viele Menschen glauben fälsch­li­cher­weise, dass eine Tötung nur dann als Mord einzu­stufen ist, wenn sie geplant wurde, während ein Totschlag im Affekt geschieht. Diese popu­läre Vorstel­lung entspricht jedoch nicht der recht­li­chen Realität in Deutsch­land.

In Wahr­heit müssen beide Delikte – sowohl Mord als auch Totschlag – mit einfa­chem Vorsatz begangen werden. Der entschei­dende Unter­schied liegt im Vorliegen beson­derer Merk­male, die im Straf­ge­setz­buch als “Mord­merk­male” defi­niert sind. Eines der häufigsten und in der Recht­spre­chung beson­ders rele­vanten Mord­merk­male ist die Heim­tücke.

Die Mordmerkmale nach § 211 StGB

Gesetzliche Grundlage und Aufbau

Im deut­schen Straf­recht ist der Mord in § 211 StGB gere­gelt. Nach § 211 Abs. 1 StGB wird ein Mörder mit lebens­langer Frei­heits­strafe bestraft. In § 211 Abs. 2 StGB werden die Mord­merk­male defi­niert:

“Mörder ist, wer aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Habgier oder sonst aus nied­rigen Beweg­gründen, heim­tü­ckisch oder grausam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermög­li­chen oder zu verde­cken einen Menschen tötet.”

Die Mord­merk­male lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  1. Tatmo­tive (Mord­lust, Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, Habgier, nied­rige Beweg­gründe)
  2. Tataus­füh­rung (heim­tü­ckisch, grausam, gemein­ge­fähr­liche Mittel)
  3. Tatzweck (Ermög­li­chung oder Verde­ckung einer anderen Straftat)

Heimtücke als besonders relevantes Mordmerkmal

Von allen Mord­merk­malen ist die Heim­tücke in der Praxis beson­ders rele­vant und wird in vielen Fällen von den Gerichten geprüft. Das liegt daran, dass dieses Merkmal häufig im Grenz­be­reich zwischen Mord und Totschlag eine entschei­dende Rolle spielt und seine Fest­stel­lung oft mit beson­deren Schwie­rig­keiten verbunden ist.

Die drei Kernelemente der Heimtücke

Definition und Voraussetzungen der Heimtücke

Rechtliche Definition

Was genau ist nun das Mord­merkmal der Heim­tücke? Nach der stän­digen Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs handelt heim­tü­ckisch, wer die Arg- und Wehr­lo­sig­keit des Opfers bewusst und in feind­li­cher Willens­rich­tung ausnutzt.

Die drei Kernelemente der Heimtücke

1. Arglosigkeit des Opfers

Arglos ist, wer sich zum Zeit­punkt der Tat keines Angriffs versieht. Das Opfer rechnet also nicht damit, dass es ange­griffen werden könnte, und ist daher unvor­be­reitet. Die Arglo­sig­keit ist ein subjek­tives Element, das auf der Wahr­neh­mung und Einschät­zung des Opfers beruht.

Nicht arglos ist hingegen, wer mit einem Angriff rechnet oder diesen sogar erwartet. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn dem Angriff ein Streit voraus­ging, in dem bereits körper­liche Gewalt ange­droht wurde.

2. Wehrlosigkeit des Opfers

Das Opfer ist wehrlos, wenn es infolge seiner Arglo­sig­keit in seinen Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten so einge­schränkt ist, dass es den Angriff nicht abwehren oder erschweren kann. Die Wehr­lo­sig­keit muss kausal auf der Arglo­sig­keit beruhen – das Opfer kann sich also gerade deshalb nicht vertei­digen, weil es mit keinem Angriff rechnet.

Auch Menschen, die aufgrund körper­li­cher Einschrän­kungen oder ihrer Lage (z.B. im Schlaf) gene­rell wehrlos sind, können heim­tü­ckisch getötet werden, wenn sie zugleich arglos sind.

3. Bewusstes Ausnutzen in feindlicher Willensrichtung

Der Täter muss die Arg- und Wehr­lo­sig­keit des Opfers erkennen und sich diese bewusst zunutze machen. Es reicht nicht aus, dass das Opfer zufällig arglos ist – der Täter muss dies wahr­nehmen und gezielt ausnutzen. Zudem muss dies in “feind­li­cher Willens­rich­tung” geschehen, was bedeutet, dass der Täter die Situa­tion zum Nach­teil des Opfers ausnutzt.

Herausforderungen bei der Feststellung von Heimtücke

Zeitpunkt der Arglosigkeit

Eine der zentralen Schwie­rig­keiten bei der Fest­stel­lung von Heim­tücke ist die Bestim­mung des rele­vanten Zeit­punkts für die Beur­tei­lung der Arglo­sig­keit. Der BGH hat in seiner Recht­spre­chung klar­ge­stellt, dass es auf den Beginn des Tötungs­an­griffs ankommt. Dieser Zeit­punkt kann jedoch schwer zu bestimmen sein, insbe­son­dere bei mehr­ak­tigen Gesche­hens­ab­läufen.

Beginn des Tötungsangriffs

In einem wegwei­senden Urteil hat der BGH (Urt. v. 24.05.2023, Az. 2 StR 320/22) präzi­siert, dass der Angriff “nicht erst mit der eigent­li­chen Tötungs­hand­lung beginnt, sondern auch die unmit­telbar davor liegende Phase umfasst.” Dies bedeutet, dass auch Vorbe­rei­tungs­hand­lungen, die unmit­telbar in die Tötungs­hand­lung münden, Teil des Angriffs sein können.

Fortwirkung heimtückebegründender Umstände

Der BGH hat zudem fest­ge­stellt, dass ein heim­tü­cki­sches Vorgehen auch in Vorkeh­rungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine güns­tige Gele­gen­heit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Tat noch fort­wirken. Dies erwei­tert den Anwen­dungs­be­reich der Heim­tücke erheb­lich.

Der aktuelle Fall des BGH zur Heimtücke (2023)

Sachverhalt des Falls

Das Land­ge­richt Köln hatte im Jahr 2022 einen Mann wegen Totschlags zum Nach­teil seiner außer­ehe­li­chen Part­nerin verur­teilt (LG Köln, Urt. v. 17.03.2022, Az. 104 Ks 23/21).

Der Ange­klagte war mit der Frau im Jahr 2020 in deren PKW zu einem abge­schie­denen Ort gefahren. Während die Frau auf dem Beifah­rer­sitz des stehenden Fahr­zeugs saß, schoss ihr der Ange­klagte aus kürzester Distanz zweimal in den Kopf. Der Ange­klagte befand sich dabei entweder außer­halb des Fahr­zeugs an der Beifah­rer­seite oder hinter dem Beifah­rer­sitz auf der Rück­bank.

Beurteilung durch das Landgericht Köln

Das LG Köln verneinte das Vorliegen von Heim­tücke, da nicht mit Sicher­heit fest­ge­stellt werden konnte, dass die Frau im Moment der ersten Schuss­ab­gabe tatsäch­lich arglos war. Das Gericht hielt es für möglich, dass der Ange­klagte sie zuvor mit der Schuss­waffe bedroht hatte, wodurch die Arglo­sig­keit entfallen wäre.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des LG Köln auf und verwies den Fall zur neuen Verhand­lung zurück. Nach Auffas­sung des BGH hatte das Land­ge­richt einen zu engen Maßstab ange­legt:

  1. Das LG hatte für den Zeit­punkt des Angriffs fälsch­li­cher­weise nur auf den Moment des ersten Schusses abge­stellt.
  2. Der BGH betonte, dass der Angriff nicht erst mit der eigent­li­chen Tötungs­hand­lung beginnt, sondern auch die unmit­telbar davor liegende Phase umfasst.
  3. Selbst wenn eine vorhe­rige Bedro­hung statt­ge­funden hätte, schließe dies die Heim­tücke nicht auto­ma­tisch aus.
  4. Das LG hätte prüfen müssen, ob die Frau bei einer mögli­chen Bedro­hung über­haupt eine Chance zur Flucht oder Vertei­di­gung hatte.

Rechtliche Konsequenzen der BGH-Entscheidung

Die Entschei­dung des BGH zeigt, dass die Prüfung der Heim­tücke diffe­ren­ziert erfolgen muss:

  1. Auch wenn der Täter das Opfer zunächst bedroht und somit dessen Arglo­sig­keit besei­tigt, kann Heim­tücke vorliegen, wenn das Opfer trotzdem wehrlos bleibt.
  2. Der Täter kann die Arg- und Wehr­lo­sig­keit des Opfers bewusst herbei­führen, indem er es zunächst in eine Situa­tion bringt, in der es sich nicht mehr vertei­digen kann.
  3. Entschei­dend ist nicht nur der Moment der Tötungs­hand­lung selbst, sondern der gesamte Hand­lungs­kom­plex, der unmit­telbar zur Tötung führt.

Weitere bedeutende Rechtsprechung zur Heimtücke

Klassische Fallkonstellationen heimtückischer Tötung

Tötung im Schlaf oder aus dem Hinterhalt

Klas­si­sche Beispiele für heim­tü­cki­sche Tötungen sind Angriffe auf schla­fende Opfer oder Angriffe aus dem Hinter­halt. In diesen Fällen ist die Arglo­sig­keit regel­mäßig gegeben, da das Opfer mit keinem Angriff rechnet.

Tötung nach Vortäuschen friedlicher Absichten

Heim­tücke liegt auch vor, wenn der Täter zunächst fried­liche Absichten vortäuscht und dann über­ra­schend angreift. Der BGH hat in mehreren Entschei­dungen betont, dass gerade das Ausnutzen eines Vertrau­ens­ver­hält­nisses ein typi­sches Merkmal der Heim­tücke sein kann.

Ein beson­ders spek­ta­ku­lärer Fall, bei dem das Vortäu­schen fried­li­cher Absichten eine zentrale Rolle spielte, ist der soge­nannte „Doppel­gän­ge­rinnen-Mord” von Eppingen, bei dem das Opfer unter dem Vorwand einer kosten­losen Kosme­tik­be­hand­lung in eine Falle gelockt wurde.

Grenzen der Heimtücke

Offene Feindschaft und vorherige Drohungen

Keine Arglo­sig­keit und damit keine Heim­tücke liegt vor, wenn zwischen Täter und Opfer eine offene Feind­schaft besteht und das Opfer mit einem Angriff rechnen muss. Auch vorhe­rige konkrete Drohungen können die Arglo­sig­keit ausschließen.

Besondere Opfergruppen

Der BGH hat sich in mehreren Entschei­dungen mit der Frage befasst, ob bei bestimmten Opfer­gruppen, wie beispiels­weise Klein­kin­dern oder bewusst­losen Personen, über­haupt Arglo­sig­keit vorliegen kann. Bei Klein­kin­dern hat der BGH die Arglo­sig­keit verneint, da sie die Gefahr noch nicht erkennen können. Bei bewusst­losen Personen wurde die Arglo­sig­keit eben­falls verneint, da sie keinen Angriff wahr­nehmen können.

Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag

Praktische Bedeutung der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Unter­schei­dung zwischen Mord und Totschlag hat erheb­liche Auswir­kungen auf das Strafmaß:

  • Mord (§ 211 StGB): Lebens­lange Frei­heits­strafe
  • Totschlag (§ 212 StGB): Frei­heits­strafe von 5 bis 15 Jahren

In Fällen von beson­derer Schwere des Totschlags kann gemäß § 212 Abs. 2 StGB eben­falls eine lebens­lange Frei­heits­strafe verhängt werden, jedoch ist dies die Ausnahme.

Bedeutung für die Verteidigung

Für die Vertei­di­gung in Tötungs­de­likten ist die Frage, ob Heim­tücke vorliegt, oft entschei­dend. Die Vertei­di­gungs­stra­tegie wird sich darauf konzen­trieren, das Vorliegen der Heim­tücke zu wider­legen, insbe­son­dere durch:

  1. Nach­weis, dass das Opfer nicht arglos war (z.B. durch vorhe­rige Strei­tig­keiten oder Drohungen)
  2. Darle­gung, dass der Täter die Arg- und Wehr­lo­sig­keit nicht bewusst ausge­nutzt hat
  3. Argu­ment, dass die Tat im Affekt begangen wurde und der Täter die Situa­tion nicht kühl kalku­liert hat

In einem erfolg­rei­chen Vertei­di­gungs­fall vor dem Land­ge­richt Göttingen konnte unsere Kanzlei durch eine gezielte Vertei­di­gungs­stra­tegie errei­chen, dass ein ursprüng­lich wegen Totschlags Ange­klagter ledig­lich wegen Straf­ver­ei­te­lung verur­teilt wurde.

Prozessuale Besonderheiten

In Verfahren wegen Mordes ist stets das Schwur­ge­richt zuständig, während bei Totschlag auch die große Straf­kammer entscheiden kann. Zudem sind die Anfor­de­rungen an die Beweis­füh­rung bei Mord­merk­malen beson­ders hoch, da diese zwei­fels­frei fest­ge­stellt werden müssen.

Häufig gestellte Fragen zum Mord aus Heimtücke

Heim­tücke wird in der Recht­spre­chung als beson­ders verwerf­lich ange­sehen, weil der Täter das schutz­lose Opfer in einer Situa­tion angreift, in der es sich nicht vertei­digen kann. Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehr­lo­sig­keit zeigt eine beson­dere Gefähr­lich­keit und mora­li­sche Verwerf­lich­keit, da der Täter dem Opfer jede Chance auf Selbst­schutz nimmt. Diese beson­dere Verwerf­lich­keit des Verhal­tens ist ein wesent­li­cher Grund, warum der Gesetz­geber Heim­tücke als Mord­merkmal defi­niert hat, das die Verhän­gung einer lebens­langen Frei­heits­strafe recht­fer­tigt.

Die Rechts­fol­gen­lö­sung ist ein vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt entwi­ckelter Ansatz, um in bestimmten Fällen trotz Vorlie­gens von Mord­merk­malen von der zwin­gend vorge­schrie­benen lebens­langen Frei­heits­strafe abwei­chen zu können. Dies kann bei außer­ge­wöhn­li­chen Umständen der Fall sein, in denen die lebens­lange Frei­heits­strafe unver­hält­nis­mäßig erscheint. Die Rechts­fol­gen­lö­sung ermög­licht den Gerichten, in solchen Fällen statt der lebens­langen Frei­heits­strafe eine zeitige Frei­heits­strafe zu verhängen, ohne dass der Tatbe­stand des Mordes in Frage gestellt wird.

Die nega­tive Typen­kor­rektur ist ein Ansatz der Recht­spre­chung, bei dem trotz objek­tiven Vorlie­gens aller Merk­male der Heim­tücke eine Einstu­fung als Mord verneint werden kann, wenn das Verhalten des Täters in der konkreten Situa­tion nicht dem typi­schen Bild eines heim­tü­cki­schen Mörders entspricht. Dies kann beispiels­weise bei Taten aus Verzweif­lung oder in emotional hoch­be­las­teten Situa­tionen der Fall sein. Der BGH wendet die nega­tive Typen­kor­rektur zurück­hal­tend an, erkennt aber an, dass nicht jede heim­tü­cki­sche Tötung auto­ma­tisch die volle mora­li­sche Verwerf­lich­keit eines Mordes aufweisen muss.

Der Vorsatz des Täters muss sich bei einer heim­tü­cki­schen Tötung sowohl auf die Tötungs­hand­lung als auch auf die Umstände der Heim­tücke erstre­cken. Der Täter muss also nicht nur wissen und wollen, dass er das Opfer tötet, sondern auch erkennen und ausnutzen, dass das Opfer arg- und wehrlos ist. Ein bedingter Vorsatz (dolus even­tualis) ist dabei ausrei­chend – der Täter muss die Möglich­keit der Tötung und der Arg- und Wehr­lo­sig­keit des Opfers erkennen und billi­gend in Kauf nehmen. Die Recht­spre­chung stellt aller­dings hohe Anfor­de­rungen an den Nach­weis dieses doppelten Vorsatzes, was in der Praxis oft zu erheb­li­chen Beweis­schwie­rig­keiten führen kann.

Tatbe­zo­gene Mord­merk­male wie Heim­tücke oder die Tötung mit gemein­ge­fähr­li­chen Mitteln beziehen sich auf die Art und Weise der Tataus­füh­rung, während täter­be­zo­gene Mord­merk­male wie Mord­lust oder nied­rige Beweg­gründe die Moti­va­tion und Gesin­nung des Täters betreffen. Bei tatbe­zo­genen Mord­merk­malen wird das äußere Erschei­nungs­bild der Tat bewertet, während bei täter­be­zo­genen Mord­merk­malen die innere Einstel­lung des Täters entschei­dend ist. In der Praxis führt dies dazu, dass tatbe­zo­gene Mord­merk­male oft leichter nach­zu­weisen sind, da sie sich an objek­tiven Umständen orien­tieren, während täter­be­zo­gene Mord­merk­male eine umfas­sen­dere Beweis­auf­nahme zur inneren Tatseite erfor­dern.

Fazit und Ausblick

Die Abgren­zung zwischen Mord aus Heim­tücke und Totschlag bleibt eine der anspruchs­vollsten Aufgaben in der straf­recht­li­chen Praxis. Die aktu­elle Recht­spre­chung des BGH zeigt, dass die Prüfung diffe­ren­ziert erfolgen muss und der gesamte Hand­lungs­kom­plex zu berück­sich­tigen ist.

Die Recht­spre­chung zur Heim­tücke entwi­ckelt sich stetig weiter und reagiert auf neue Fall­kon­stel­la­tionen. Es bleibt abzu­warten, wie das Land­ge­richt Köln im zurück­ver­wie­senen Fall entscheiden wird und welche weiteren Präzi­sie­rungen der BGH in Zukunft vornehmen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine sorg­fäl­tige Analyse der konkreten Tatum­stände uner­läss­lich ist, um eine zutref­fende recht­liche Einord­nung vornehmen zu können.

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