Beraterhaftung Insolvenzverschleppung – Kurzer Überblick

Haftungsrisiko für Berater: Steuerberater und Rechtsanwälte können für unterlassene Hinweise bei Insolvenzreife und im Falle der Insolvenzverschleppung haften

Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen: Mögliche Beihilfe zur Insolvenzverschleppung mit erheblichen Folgen

Dokumentationspflicht: Konkrete Hinweise auf Insolvenzantragspflicht müssen nachweisbar sein

Verschärfte Anforderungen: Aktuelle BGH-Rechtsprechung und StaRUG erhöhen die Sorgfaltspflichten

Rechtliche Schutzwirkung: Entfaltet sich nur bei qualifizierten, zeitnahen Warnhinweisen

Inhaltsverzeichnis

Beraterhaftung Insolvenzverschleppung: Grundlagen und Risiken

Die Insolvenzverschleppung zählt zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten. Während für Geschäftsführer die Pflichten klar definiert sind, wobei insbesondere die Antragspflicht zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung in § 15a InsO eindeutig niedergelegt ist, besteht auch für Berater ein erhebliches Haftungsrisiko. Die Beraterhaftung bei Insolvenzverschleppung betrifft vor allem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Unternehmen in der Krise begleiten.

Kernpunkte im Überblick:

    • Steuerberater können sowohl zivil- als auch strafrechtlich haften
    • Entscheidend ist die Hinweispflicht bei erkennbarer Insolvenzreife
    • Beihilfe zur Insolvenzverschleppung kann bei aktiver Unterstützung vorliegen
    • Dokumentation aller Hinweise ist essentiell
    • StaRUG hat die Haftungsrisiken erweitert

Wichtig: Während die Geschäftsführer der nach § 15a InsO antragspflichtigen juristischen Personen – wozu etwa die GmbH, die AG, die UG, der wirtschaftliche Verein oder die Stiftung gehören – zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind, treffen Berater Hinweis- und Warnpflichten, deren Verletzung haftungsrechtliche Konsequenzen hat.

Wann besteht eine Hinweispflicht des Steuerberaters?

Nach der BGH-Rechtsprechung besteht eine Hinweispflicht, wenn:

    • Dem Berater Umstände bekannt werden, die auf Insolvenzreife hindeuten – dies gilt auch, wenn sich diese Umstände aus Erkenntnissen ergeben, die außerhalb der jeweils konkreten Beauftragung liegen
    • Die Insolvenzreife für einen sorgfältigen Berater erkennbar ist – der Steuerberater wird zu einer exakten Arbeite und einer plausiblen Darlegung der gewonnen Erkenntnisse gegenüber dem Mandanten verpflichtet
    • Der Mandant die Krisensignale möglicherweise nicht erkennt – dies gilt insbesondere bei einer für den Steuerberater offenkundigen, drohenden Insolvenzreife des Mandanten
Warnsignale für Insolvenz

Typische Anzeichen, die eine Hinweispflicht auslösen:

    1. Dauerhafte Kontoüberziehungen
    2. Häufung von Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen
    3. Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
    4. Negative Eigenkapitalentwicklung
    5. Anhaltende, insbesondere aus dem Jahresabschluss ersichtliche, Verlustsituation

Praxishinweis: Die Hinweispflicht erstreckt sich nicht nur auf die mögliche Insolvenzreife, sondern auch auf die daraus resultierenden Pflichten des Geschäftsführers der juristischen Person.

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Insolvenz und Strafbarkeit des Beraters: Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

Steuerberater können sich strafbar machen durch:

    • Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gemäß §§ 830, 840 BGB i.V.m. § 823 BGB, 15 a Abs. 4 InsO, 27 StGB.
    • Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 ff. i.V.m. 27 StGB
    • In schweren Fällen: Mittäterschaft

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung:

    1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Geschäftsführers
    2. Vorsätzliche Unterstützungshandlung des Beraters
    3. Kausalität zwischen Unterstützung und Haupttat
    4. Vorsatz des Beraters bzgl. Haupttat und Unterstützungshandlung

Typische Formen strafbarer Beihilfe:

    • Manipulierte Bilanzen zur Verschleierung der Insolvenzreife
    • Aktive Beratung zur Vermeidung des Insolvenzantrags
    • Unzutreffende Fortführungsprognosen
    • Verschleierung von Vermögenswerten

Für weitere Details zu strafrechtlichen Konsequenzen, lesen Sie unseren Artikel zur Insolvenzverschleppung Strafe.

Insolvenzverschleppung Beraterhaftung

Zivilrechtliche Haftungsrisiken

Die zivilrechtliche Haftung kann aus verschiedenen Richtungen drohen:

1. Ansprüche des Mandanten:

    • Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, , 675 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) wegen der Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht (wobei ergänzend auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB abzustellen ist)
    • Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter
    • Umfasst den Quotenschaden durch verspätete Antragstellung

2. Ansprüche der Neugläubiger:

    • Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO
    • Vertrauensschaden der Gläubiger, die nach Insolvenzreife kontrahiert haben
    • Kann den vollständigen Forderungsausfall umfassen

3. Ansprüche der Finanzverwaltung:

    • Bei Mitwirkung an Steuerhinterziehung
    • Haftung nach § 71 AO für nicht abgeführte Steuern
    • Strafbarkeit nach § 266a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen)

Der Haftungsumfang kann existenzbedrohend sein und umfasst:

    • Insolvenzvertiefungsschaden
    • Vollständige Neugläubigerschäden
    • Verfahrenskosten
    • Persönliche unbeschränkte Haftung

Für Einzelunternehmer gelten besondere Regeln. Mehr dazu in unserem Artikel Insolvenzverschleppung als Einzelunternehmer & Privatpersonen.

Absicherungsstrategien für Berater

1. Dokumentation aller Hinweise:

    • Schriftliche Hinweise bei ersten Krisensignalen
    • Besprechungsprotokolle mit Unterschrift des Mandanten
    • Einschreiben mit Rückschein bei kritischen Hinweisen
    • Regelmäßige Aktualisierung bei fortdauernder Krise

2. Klare Mandatsabgrenzung:

    • Präzise Definition des Beratungsumfangs – wobei auch auf Erkenntnisse, die sich außerhalb der konkreten Beauftragung ergeben, hingewiesen werden muss, soweit diese etwa eine mögliche Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO nahelegen
    • Ausschluss der Insolvenzreifprüfung im Standardmandat
    • Empfehlung spezialisierter Rechtsanwälte und Insolvenzberater
    • Abgrenzung von rechtlicher Beratung

3. Systematische Überwachung:

    • „Krisenampel“ in der Mandatsbearbeitung
    • Definierte Eskalationsstufen
    • Insbesondere Offenlegung der Erkenntnisse, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses sichtbar werden
    • Regelmäßige interne Fallbesprechungen
    • Systematische Auswertung von Finanzkennzahlen

4. Versicherungsschutz:

    • Überprüfung des Deckungsumfangs
    • Anpassung der Deckungssumme
    • Beachtung von Ausschlussklauseln
    • Rechtzeitige Meldung möglicher Schadenfälle
Die Schutzwirkung korrekter Dokumentation bei einer Insolvenz

Schutzwirkung korrekter Hinweise und Dokumentation

Die rechtlich korrekte Erfüllung der Hinweispflichten entfaltet eine wichtige Schutzwirkung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese Schutzwirkung erstreckt sich auf mehrere Ebenen:

Zivilrechtliche Schutzwirkung:

    • Ausschluss der Haftung gegenüber dem Mandanten
    • Abwehr von Regressansprüchen des Insolvenzverwalters
    • Schutz vor Ansprüchen geschädigter Neugläubiger
    • Durch die substantiierte Führung eines Nachweises der Erfüllung von Warn- und Hinweispfllichten die Entlastung bei Kausalitätsfragen

Strafrechtliche Schutzwirkung:

    • Scheitern des Vorwurfes der Beihilfe am fehlenden Vorsatz
    • Dokumentierte Hinweise und Nachweis der beruflichen Sorgfalt als Grundlage für einen Entlastungsbeweis
    • Vermeidung des Vorwurfs der vorsätzlichen Unterstützung

Berufsrechtliche Schutzwirkung:

    • Erfüllung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten
    • Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen
    • Schutz der Berufszulassung
    • Nachweis des lege artis-Handelns

Wichtig: Die volle Schutzwirkung entfaltet sich nur bei qualifizierten Hinweisen — diese müssen konkret, schriftlich, adressatengerecht, nachweisbar und zeitnah erfolgen. Bei Insolvenzreife müssen die maßgeblichen Umstände bezeichnet werden. Mit Blick auf eine drohende Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung genügt der schlichte Hinweis auf Stellung eines Insolvenzantrags und Erstellung einer Überschuldungsbilanz nicht.

Aktuelle Rechtsprechung (2023-2025)

Die Rechtsprechung hat sich dynamisch entwickelt:

BGH, Urteil vom 15. November 2023 – IV ZR 277/22

In diesem Urteil befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwieweit ein Steuerberater für unternehmerische Risiken haftet, insbesondere wenn er in unternehmerische Entscheidungen involviert ist. Der BGH stellte klar, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos vorliegt, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig wird oder seine eigenen Investitionsentscheidungen sein Verhalten beeinflussen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen beratender Tätigkeit und unternehmerischer Beteiligung, um Haftungsrisiken zu minimieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2024 – I-23 U 217/22

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass Steuerberater auch außerhalb eines engen Mandatsverhältnisses eine Hinweispflicht trifft, wenn sie Anzeichen einer Insolvenzreife erkennen. Dies bedeutet, dass Berater verpflichtet sind, ihre Mandanten auf mögliche Insolvenzantragspflichten hinzuweisen, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Mandat vereinbart wurde. Die konkrete Beauftragung begrenzt etwaige Haftungsrisiken damit nicht.

Literaturhinweis: „Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung“ Ein umfassender Überblick über die Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wird in der Arbeit „Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung“ gegeben. Diese Publikation bietet detaillierte Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und ist für Berater eine wertvolle Informationsquelle.

Aktuelle Rechtsprechung

Fallbeispiele unserer Rechtsanwälte aus der Kanzleipraxis

Fall 1: Erfolgreiche Abwehr von Insolvenzverwalteransprüchen

Ein Steuerberater konnte nachweisen, dass er:
    • Frühzeitig schriftliche Hinweise gegeben hatte
    • Die Konsultation eines Insolvenzrechtlers empfohlen hatte
    • Alle Warnhinweise dokumentiert hatte
    • Eine klare Mandatsabgrenzung vorgenommen hatte

Fall 2: Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

Ein Wirtschaftsprüfer konnte nachweisen, dass:
    • Seine Fortführungsprognose methodisch korrekt erstellt wurde
    • Zum Prüfungszeitpunkt noch Sanierungschancen bestanden
    • Er die Grenzen der Prognose dokumentiert hatte
    • Er keine Kenntnis der späteren Verschlechterung hatte

Fall 3: Haftungsbegrenzung durch Vergleich

Bei unterlassener Hinweispflicht konnte die Haftung begrenzt werden durch:
    • Teilweises Anerkenntnis
    • Bestreiten des Kausalzusammenhangs
    • Vergleichsverhandlungen

Strafverfahren wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung?

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FAQ zur Beraterhaftung bei Insolvenzverschleppung

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Das bloße Nichterkennen führt in der Regel nicht zur Strafbarkeit. Anders liegt der Fall bei bewusstem Ignorieren oder aktiver Verschleierung.

Ein wirksamer Hinweis muss:

  • Die mögliche Insolvenzreife konkret ansprechen
  • Die rechtlichen Konsequenzen benennen
  • Die Notwendigkeit einer Prüfung betonen
  • Eine konkrete Handlungsempfehlung enthalten
  • Schriftlich erfolgen

Bei nachweisbarem, konkretem Hinweis ist eine Haftung meist ausgeschlossen. Entscheidend ist die Dokumentation.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Gegenüber Neugläubigern
  • Bei Schutzgesetzverletzung
  • Bei aktiver Täuschung
  • Bei falschen Testaten

Das StaRUG erweitert die Beraterpflichten:

  • Information über vorinsolvenzliche Sanierungsoptionen
  • Erhöhte Dokumentationsanforderungen
  • Erweiterte Hinweispflichten
  • Spezifische Beratungspflichten zum Restrukturierungsrahmen

Fazit – Insolvenzverschleppung und Beraterhaftung vermeiden

Die Beraterhaftung bei Insolvenzverschleppung ist zu einem bedeutenden Risiko für Steuerberater geworden. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen kontinuierlich verschärft, während das StaRUG weitere Pflichten geschaffen hat.

Kernerkenntnisse:

    1. Umfassende Hinweispflichten bei erkennbaren Krisensignalen
    2. Dokumentation als Schlüssel zur Haftungsvermeidung
    3. Strafbarkeitsrisiken bei aktiver Unterstützung
    4. Hinweis- und Warnpflichten können auch durch Erkenntnisse außerhalb der konkreten Beauftragung ausgelöst und Haftungsrisiken erhöht werden
    5. Klare Mandatsabgrenzung ist essenziell
    6. Erhöhte Anforderungen durch das StaRUG

Empfehlungen:

    • Systematische Krisenfrüherkennung etablieren
    • Proaktive, klare Kommunikation mit dem Mandanten
    • Interdisziplinäres Expertennetzwerk aufbauen
    • Aktuelle Rechtsprechung verfolgen
    • Versicherungsschutz optimieren
    • Sorgfältige Mandantenauswahl

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