Der Eisberg steht symbolisch für das eingefrorene Vermögen.
|

Vermögensarrest: Schlagkräftige Sicherungsmöglichkeiten im Straf- und Steuerrecht

Das Wich­tigste in Kürze zum Vermö­gens­ar­rest


Ziel und Zweck: Der Vermö­gens­ar­rest dient der Sicher­stel­lung von Vermö­gens­werten zur Siche­rung von Ansprü­chen und hat oft eine abschre­ckende Wirkung in Steu­er­straf­ver­fahren.

Verschie­dene Arten des Vermö­gens­ar­rests: Es gibt den Vermö­gens­ar­rest nach § 111e StPO und den ding­li­chen Arrest nach § 324 AO im Steu­er­straf­recht, der durch Finanz­be­hörden ange­ordnet werden kann.

Anord­nung und Voraus­set­zungen: Die Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests erfolgt meist durch das Gericht; in drin­genden Fällen kann auch die Staats­an­walt­schaft tätig werden. Ein Anfangs­ver­dacht und ein Siche­rungs­be­dürfnis müssen vorliegen.

Rechts­mittel des Betrof­fenen: Gegen die Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests stehen dem Betrof­fenen verschie­dene Rechts­mittel zur Verfü­gung, wie etwa die einfache Beschwerde gegen die gericht­liche Entschei­dung oder ein Antrag auf gericht­liche Über­prü­fung bei Anord­nung durch die Staats­an­walt­schaft.

Doppel­be­las­tung durch Steu­er­be­hörden: Im Steu­er­straf­ver­fahren kann der Vermö­gens­ar­rest parallel von Finanz­be­hörden nach § 324 AO ange­ordnet werden, was eine zusätz­liche Belas­tung für Betrof­fene darstellt.

Der Vermö­gens­ar­rest im Steu­er­straf­ver­fahren ermög­licht die Einzie­hung von Vermö­gens­werten beim Betrof­fenen. Neben einer Abschre­ckungs­wir­kung mit Blick auf künf­tige Steu­er­straf­taten liegt dieser Zwangs­maß­nahme der Zweck zugrunde, dem Verletzten durch die Siche­rung des Vermö­gens seinen Ersatz­an­spruch zu sichern. Unter­scheiden lassen sich der Vermö­gens­ar­rest nach § 111e StPO und der ding­liche Arrest nach § 324 AO.

Unterscheiden lassen sich der Vermögensarrest nach § 111e StPO und der dingliche Arrest nach § 324 AO.

Der Vermögensarrest nach §111e StPO

Der breiten Öffent­lich­keit nicht so bekannt wie die Unter­su­chungs­haft, stellt der straf­pro­zes­suale Vermö­gens­ar­rest gemäß §111e StPO eine der schwer­wie­gendsten straf­pro­zes­sualen Zwangs­maß­nahmen dar. Dabei sind die Voraus­set­zungen für den Vermö­gens­ar­rest geringer, als die spür­baren Rechts­folgen für die Betrof­fenen vermuten lassen – Grund genug, diese im Folgenden dar- und die Rechts­be­helfe eines Beschul­digten gegen den Vermö­gens­ar­rest vorzu­stellen.

In formeller Hinsicht setzt der Vermö­gens­ar­rest gemäß § 111e StPO grund­sätz­lich die Anord­nung durch das zustän­dige Gericht voraus; in dem Ausnah­me­fall der Gefahr im Verzug darf eine Anord­nung durch die Staats­an­walt­schaft erfolgen, § 111j StPO.

Ordnet das Gericht den Vermö­gens­ar­rest an, geht diesem ein Antrag der Staats­an­walt­schaft an das nach § 162 StPO zustän­dige Gericht voraus. Dies hat zur Folge, dass im Ermitt­lungs­ver­fahren der Ermitt­lungs­richter bei dem Amts­ge­richt zuständig ist, in dessen Bezirk die Staats­an­walt­schaft ihren Sitz hat, § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Anord­nung erfolgt durch das mit der Sache befasste Gericht nach Ankla­ge­er­he­bung, § 162 Abs. 3 S. 1 StPO, während das Beru­fungs­ge­richt mit Akten­ein­gang für die Anord­nung zuständig ist. Das Gericht, dessen Urteil ange­fochten wird, ist sodann gemäß § 162 Abs. 3 S. 2 StPO während des Revi­si­ons­ver­fah­rens zuständig. Die rich­ter­liche Entschei­dung besteht aus einem zu begrün­denden, schrift­li­chen Beschluss.

Seltener – bei Gefahr im Verzug, §111j Abs. 1 S. 2 StPO – ist die Staats­an­walt­schaft zur Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests befugt. Nach Anord­nung muss die Staats­an­walt­schaft inner­halb einer Woche das zustän­dige Gericht um Bestä­ti­gung dieser Maßnahme ersu­chen.

Auch in mate­ri­eller Hinsicht bewegen sich die Voraus­set­zungen für den Vermö­gens­ar­rest im unteren Rahmen: Ein Anfangs­ver­dacht, eine taug­liche Arrest­for­de­rung, ein Siche­rungs­be­dürfnis und die Verhält­nis­mä­ßig­keit der Zwangs­maß­nahme unter Beach­tung der zeit­li­chen Grenzen genügen, um den Vermö­gens­ar­rest auszu­lösen.

Im Einzelnen verlangt der Anfangs­ver­dacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO, dass es nach krimi­na­lis­ti­scher Erfah­rung zumin­dest als möglich erscheinen muss, dass eine verfolg­bare Straftat begangen wurde. Der Vermö­gens­ar­rest kann demnach bereits mit Beginn des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ange­ordnet werden.

Die taug­liche Arrest­for­de­rung als konkrete Ausge­stal­tung des Anfangs­ver­dachts im Rahmen des Vermö­gens­ar­rests erfor­dert, dass anhand ausrei­chender Anhalts­punkte davon auszu­gehen ist, dass der Beschul­digte nach Abschluss des Verfah­rens zur Zahlung von Werter­satz wegen vom ihm verübter Straf­taten verpflichtet sein wird. Es muss demnach nahe­liegen, dass die Voraus­set­zungen zur Anord­nung der Werter­satz­ein­zie­hung nach abge­schlos­senem Straf­ver­fahren gegeben sein werden. Die Einzel­heiten zur Einzie­hung richten sich nach den §§ 73 ff. StGB.

Eine mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu unter­schät­zende Begren­zung ist das konkrete Siche­rungs­be­dürfnis, welches als Ausprä­gung der Verhält­nis­mä­ßig­keit explizit der StPO inne­wohnen soll und im Einzelnen der Notwen­dig­keit und Erfor­der­lich­keit des Vermö­gens­ar­rests bedarf. Neben diese beiden Voraus­set­zungen müssen weitere objek­tive Umstände treten, die in einer Gesamt­schau im Einzel­fall den Schluss begründen, dass eine Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests zur Siche­rung der Voll­stre­ckung geboten erscheint – etwa, wenn der Beschul­digte seine Vermö­gens­ver­hält­nisse nicht offen­legen will oder Anhalts­punkte ein Verschleiern seines tatsäch­li­chen Vermö­gens begründen.

Dieses grund­le­gende Prinzip der Verhält­nis­mä­ßig­keit strahlt in die Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests gemäß § 111e StPO flächen­de­ckend aus. Das Siche­rungs­be­dürfnis der Allge­mein­heit und das gemäß Art. 14 GG geschützte Grund­recht des Betrof­fenen müssen bei der Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests abge­wogen und in einen scho­nenden Ausgleich gebracht werden. In der zeit­li­chen Kompo­nente des Vermö­gens­ar­rests äußert sich dies beson­ders – auch wenn die Verhält­nis­mä­ßig­keit des Vermö­gens­ar­rests nach einer Dauer von etwa sechs Monaten begründet ange­zwei­felt werden darf, ist die Grenze der Verhält­nis­mä­ßig­keit letzt­lich konkret zu verstehen und einzel­fall­be­zogen zu beur­teilen.

Natür­lich ist ein Betrof­fener dem Vermö­gens­ar­rest nicht schutzlos ausge­lie­fert. Verschie­dene Rechts­be­helfe stehen dem Betrof­fenen, in Abhän­gig­keit davon, welche Stelle den Vermö­gens­ar­rest ange­ordnet hat, zur Verfü­gung:

Bei einer Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests durch das Gericht steht dem Betrof­fenen die einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO vor dem Amts­ge­richt zur Verfü­gung. Bei ableh­nender Entschei­dung des Amts­ge­richts, obliegt die Entschei­dung über die Anord­nung sodann dem Land­ge­richt als Beschwer­de­ge­richt. Gegen eine Entschei­dung dieses Gerichts ist ein weiteres Vorgehen sodann nur möglich, wenn der Arrest über einen Betrag von 20.000 Euro hinaus­geht, § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Zudem empfiehlt es sich ab einer gewissen Verfah­rens­dauer ein Antrag zur Aufhe­bung des Vermö­gens­ar­rests.

Gegen die Anord­nung durch die Staats­an­walt­schaft kann sich der Betrof­fene durch einen Antrag zur Entschei­dung des Gerichts zur Wehr setzen. Kommt das Gericht zur Recht­mä­ßig­keit des Vermö­gens­ar­rests und der Anord­nungs­be­fugnis der Staats­an­walt­schaft ange­sichts bestehender Gefahr in Verzug, ist gegen die Entschei­dung des Gerichts wiederum die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 Nr. 3 StPO, und gege­be­nen­falls die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statt­haft.

Der Vermögensarrest nach § 324 AO

Erheb­lich erhöht wird die Eingriffs­in­ten­sität des Vermö­gens­ar­rests dadurch, dass im Steu­er­straff­ver­fahren neben § 111e StPO den Finanz­be­hörden gemäß § 324 AO die Möglich­keit frei­steht, auf dieser Grund­lage parallel gegen den Steu­er­schuldner vorzu­gehen. Nicht nur die poten­zi­elle Doppel­be­las­tung als solche ist miss­lich, sondern auch der frühe Zeit­punkt, zu welchem die Finanz­be­hörden die Steu­er­for­de­rung sichern können: Es genügt, wenn der Anspruch aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis gemäß § 38 AO entstanden ist. Hingegen unter­liegt die anord­nungs­be­fugte Finanz­be­hör­debei diesem Vorge­hen­festen Fristen.

Ordnet die Finanz­be­hörde einen ding­li­chen Arrest gemäß § 324 AO an, findet sich der Betrof­fene zahl­rei­chen Rechts­schutz­mög­lich­keiten gegen­über. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist ihm der Weg zu den Finanz­ge­richten eröffnet. Außerdem kann er der Betrof­fene einen Antrag auf einst­wei­lige Anord­nung oder Ausset­zung der Voll­zie­hung stellen.

Benötige ich als Betroffener eines Vermögensarrests einen Anwalt?

Da es nicht selten vorkommt, dass Sie zugleich durch einen Vermö­gens­ar­rest nach § 111e StPO, als auch durch die Finanz­be­hörden durch den ding­li­chen Arrest gemäß § 324 AO zur Einzie­hung Ihrer Vermö­gens­werte verpflichtet werden, legt diese Doppel­be­las­tung im Beson­deren das Bedürfnis nahe, profes­sio­nellen Rechtsrat zu ersu­chen. Die inhalt­liche und zeit­lich sinn­vollste Auswahl eines Rechts­be­helfs, sollten durch einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt aufbe­reitet werden.

Um einen in Ihrem konkreten Fall sinn­vollen Rechts­be­helf einzu­legen und im Opti­mal­fall eine zügige Aufhe­bung der Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests zu erhalten, ist die Kontakt­auf­nahme zu einem Rechts­an­walt für Straf­recht und Steu­er­straf­recht unver­zichtbar.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren oder Steu­er­ver­fahren (Steu­er­straf­ver­fahren) sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

Ähnliche Beiträge