Vermögensarrest - Pfändung von Wertgegenständen
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Vermögensarrest: Was ist das? Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes

Das Wich­tigste in Kürze zum Vermö­gens­ar­rest


Ziel und Zweck: Der Vermö­gens­ar­rest dient der Siche­rung der Voll­stre­ckung durch Sicher­stel­lung von Vermö­gens­werten (beweg­liche und unbe­weg­liche Vermögen) und hat oft eine abschre­ckende Wirkung bei Steu­er­straf­taten und Geld­wä­sche.

Voraus­set­zungen für die Anord­nung: Die Anord­nung erfolgt meist durch das Gericht; in drin­genden Fällen kann auch die Staats­an­walt­schaft tätig werden. Ein Anfangs­ver­dacht und ein Siche­rungs­be­dürfnis müssen vorliegen.

Rechts­mittel für Betrof­fene: Gegen die Anord­nung stehen verschie­dene Rechts­mittel zur Verfü­gung, wie die einfache Beschwerde gegen gericht­liche Entschei­dungen oder ein Antrag auf gericht­liche Über­prü­fung bei Anord­nung durch die Staats­an­walt­schaft.

Mögliche Doppel­be­las­tung: Im Steu­er­straf­ver­fahren kann der Vermö­gens­ar­rest parallel von Finanz­be­hörden nach § 324 AO ange­ordnet werden, was eine zusätz­liche Belas­tung für Betrof­fene darstellt.

Strafrecht — Was bedeutet Vermögensarrest im Strafverfahren?

Der Vermö­gens­ar­rest im Steu­er­straf­ver­fahren ermög­licht die Einzie­hung von Werter­satz beim Betrof­fenen durch Pfän­dung von beweg­li­chem und unbe­weg­li­chem Vermögen. Diese Maßnahme hat zwei Haupt­zwecke:

  1. Sie soll poten­zi­elle Steu­er­straf­täter und Täter von der Geld­wä­sche abschre­cken
  2. Sie dient der Siche­rung der Voll­stre­ckung von Ansprü­chen des Geschä­digten (meist dem Staat)

Es gibt zwei verschie­dene Arten des Vermö­gens­ar­rests:

  • Den Vermö­gens­ar­rest nach § 111e StPO (Straf­pro­zess­ord­nung)
  • Den ding­li­chen Arrest nach § 324 AO (Abga­ben­ord­nung)
Vermögensarrest - Pfändung von Wertgegenständen
Pfän­dung: Aufnahme von Vermö­gens­ge­gen­ständen

Der strafrechtliche Vermögensarrest nach § 111e StPO (Strafprozessordnung)

Der Vermö­gens­ar­rest nach der Straf­pro­zess­ord­nung ist zwar in der Öffent­lich­keit weniger bekannt als die Unter­su­chungs­haft, gehört aber zu den schwer­wie­gendsten Zwangs­maß­nahmen im Straf­ver­fahren. Die Voraus­set­zungen für seine Anord­nung sind über­ra­schend niedrig im Vergleich zu den einschnei­denden Folgen für die Betrof­fenen.

Formelle Voraussetzungen: Wer darf den Vermögensarrest anordnen?

In der Regel muss der Vermö­gens­ar­rest vom zustän­digen Gericht ange­ordnet werden. Nur in Ausnah­me­fällen, wenn Gefahr im Verzug besteht, darf auch die Staats­an­walt­schaft diese Maßnahme anordnen (§ 111j StPO).

Zuständigkeit der Gerichte im Detail:

  • Im Ermitt­lungs­ver­fahren: Der Ermitt­lungs­richter am Amts­ge­richt, in dessen Bezirk die Staats­an­walt­schaft ihren Sitz hat
  • Nach Ankla­ge­er­he­bung: Das mit der Sache befasste Gericht
  • Im Beru­fungs­ver­fahren: Das Beru­fungs­ge­richt nach Eingang der Akten
  • Im Revi­si­ons­ver­fahren: Das Gericht, dessen Urteil ange­fochten wird

Die gericht­liche Entschei­dung erfolgt durch einen schrift­li­chen, begrün­deten Beschluss.

Anordnung durch die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug (§111j Abs. 1 S. 2 StPO) darf auch die Staats­an­walt­schaft den Vermö­gens­ar­rest anordnen. In diesem Fall muss sie jedoch inner­halb einer Woche die Bestä­ti­gung durch das zustän­dige Gericht einholen.

Materielle Voraussetzungen: Wann ist ein Vermögensarrest rechtmäßig?

Für die Anord­nung eines Vermö­gens­ar­rests müssen vier wesent­liche Bedin­gungen erfüllt sein:

  1. Anfangs­ver­dacht
  2. Taug­liche Arrest­for­de­rung
  3. Siche­rungs­be­dürfnis
  4. Verhält­nis­mä­ßig­keit unter Beach­tung zeit­li­cher Grenzen

Der Anfangsverdacht als Grundvoraussetzung

Für den Anfangs­ver­dacht nach § 152 Abs. 2 StPO muss es nach krimi­na­lis­ti­scher Erfah­rung zumin­dest möglich erscheinen, dass eine verfolg­bare Straftat begangen wurde. Der Vermö­gens­ar­rest kann daher bereits zu Beginn eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens ange­ordnet werden.

Was ist eine taugliche Arrestforderung?

Die taug­liche Arrest­for­de­rung konkre­ti­siert den Anfangs­ver­dacht für den Vermö­gens­ar­rest. Es müssen ausrei­chende Anhalts­punkte vorliegen, dass der Beschul­digte nach Abschluss des Verfah­rens zur Zahlung von Werter­satz verpflichtet sein wird.

Das Sicherungsbedürfnis als wichtige Voraussetzung eines Vermögensarrests

Das Siche­rungs­be­dürfnis ist eine wesent­liche Begren­zung des Vermö­gens­ar­rests und schützt das Grund­recht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. Es verlangt, dass der Vermö­gens­ar­rest:

  • notwendig und
  • erfor­der­lich ist

Zusätz­lich müssen objek­tive Umstände vorliegen, die im Einzel­fall den Schluss nahe­legen, dass der Vermö­gens­ar­rest zur Siche­rung der späteren Voll­stre­ckung erfor­der­lich ist. Solche Umstände können beispiels­weise sein:

  • Der Beschul­digte will seine Vermö­gens­ver­hält­nisse nicht offen­legen
  • Es gibt Anzei­chen für ein Verschleiern des tatsäch­li­chen Vermö­gens

Die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit

Das Prinzip der Verhält­nis­mä­ßig­keit durch­zieht die gesamte Anord­nung des Vermö­gens­ar­rests. Das Siche­rungs­in­ter­esse der Allge­mein­heit muss gegen das grund­recht­lich geschützte Eigen­tums­recht des Betrof­fenen (Art. 14 GG) abge­wogen werden.

Verjährung

Zeitliche Grenzen des Vermögensarrests

Beson­ders wichtig ist die zeit­liche Kompo­nente des Vermö­gens­ar­rests. Obwohl die Verhält­nis­mä­ßig­keit nach etwa sechs Monaten ernst­haft in Frage gestellt werden kann, muss sie im Einzel­fall konkret beur­teilt werden.

Gegen einen Vermögensarrest wehren: Welche Rechtsmittel haben Betroffene?

Betrof­fene eines Vermö­gens­ar­rests sind nicht schutzlos. Je nachdem, welche Stelle den Vermö­gens­ar­rest ange­ordnet hat, stehen verschie­dene Rechts­mittel zur Verfü­gung:

Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen

Bei einer Anord­nung durch das Gericht steht dem Betrof­fenen die einfache Beschwerde nach § 304 StPO zur Verfü­gung:

  • Zunächst vor dem Amts­ge­richt
  • Bei ableh­nender Entschei­dung entscheidet das Land­ge­richt als Beschwer­de­ge­richt
  • Ein weiteres Vorgehen ist nur möglich, wenn der Arrest über 20.000 Euro hinaus­geht (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO)

Bei längerer Verfah­rens­dauer empfiehlt sich zudem ein Antrag auf Aufhe­bung des Vermö­gens­ar­rests.

Rechtsmittel gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft

Gegen eine Anord­nung durch die Staats­an­walt­schaft kann ein Antrag auf gericht­liche Entschei­dung gestellt werden:

  • Bestä­tigt das Gericht die Recht­mä­ßig­keit, ist die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 Nr. 3 StPO möglich
  • Gege­be­nen­falls ist auch die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig

Der dingliche Arrest durch Finanzbehörden nach § 324 AO

Parallele Anordnungsmöglichkeit durch Finanzbehörden

Im Steu­er­straf­ver­fahren besteht eine beson­dere Situa­tion: Neben dem Vermö­gens­ar­rest können die Finanz­be­hörden nach § 324 AO parallel gegen den Steu­er­schuldner vorgehen. Dies kann zur Pfän­dung sowohl von beweg­li­chem als auch unbe­weg­li­chem Vermögen führen und erhöht die Eingriffs­in­ten­sität erheb­lich. Beson­ders in Fällen von Steu­er­hin­ter­zie­hung und Geld­wä­sche kommt es häufig zu dieser doppelten Belas­tung.

Unterscheiden lassen sich der Vermögensarrest nach § 111e StPO und der dingliche Arrest nach § 324 AO.

Frühere Eingriffsmöglichkeit für Finanzbehörden

Proble­ma­tisch ist der frühe Zeit­punkt, zu dem Finanz­be­hörden tätig werden können:

  • Es genügt, wenn der Anspruch aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis nach § 38 AO entstanden ist
  • Die Finanz­be­hörde unter­liegt bei diesem Vorgehen jedoch festen Fristen

Rechtschutzmöglichkeiten gegen den dinglichen Arrest

Gegen einen ding­li­chen Arrest nach § 324 AO stehen dem Betrof­fenen mehrere Rechts­mittel zur Verfü­gung:

  • Der Weg zu den Finanz­ge­richten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO
  • Ein Antrag auf einst­wei­lige Anord­nung
  • Ein Antrag auf Ausset­zung der Voll­zie­hung

Warum Sie bei einem Vermögensarrest anwaltliche Hilfe benötigen

Die Problematik der doppelten Belastung

Da Betrof­fene oftmals gleich­zeitig mit einem Vermö­gens­ar­rest als auch mit einem ding­li­chen Arrest nach § 324 AO konfron­tiert werden, entsteht eine erheb­liche Doppel­be­las­tung. Dies macht profes­sio­nellen Rechtsrat beson­ders wichtig.

Die Bedeutung fachkundiger Beratung

Ein spezia­li­sierter Rechts­an­walt kann:

  • Den inhalt­lich und zeit­lich sinn­vollsten Rechts­be­helf auswählen
  • Im Ideal­fall eine schnelle Aufhe­bung der Arrest­an­ord­nung erwirken

Für eine opti­male Vertei­di­gung gegen einen Vermö­gens­ar­rest ist die Kontakt­auf­nahme zu einem Fach­an­walt für Straf­recht und Steu­er­straf­recht unver­zichtbar.

Vermögensarrest als schwerwiegende Maßnahme verstehen und richtig handeln

Der Vermö­gens­ar­rest zur Siche­rung der Voll­stre­ckung stellt einen erheb­li­chen Eingriff in die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Betrof­fenen dar. Die Pfän­dung von beweg­li­chem und beson­ders unbe­weg­li­chem Vermögen kann exis­tenz­be­dro­hend sein. Aufgrund der vergleichs­weise nied­rigen Hürden für die Anord­nung der Einzie­hung von Werter­satz und der mögli­chen Doppel­be­las­tung durch straf­recht­liche und steu­er­recht­liche Maßnahmen ist eine früh­zei­tige und kompe­tente Rechts­be­ra­tung entschei­dend.

Bei Fragen zum Vermö­gens­ar­rest oder wenn Sie selbst betroffen sind, stehen Ihnen die Fach­an­wälte von Mügge, Dr. Pitschel & Partner mit ihrer Exper­tise im Steu­er­straf­recht gerne zur Verfü­gung.

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