Vorwurf Raub
Vorwurf Raub – Welche Strafe droht?
Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage wegen Raubes nach § 249 StGB oder einer qualifizierten Form des Raubes nach §§ 249 ff. StGB (z. B. wegen eines schweren Raubes gemäß § 250 StGB oder eines Raubes mit Todesfolge gemäß 251 StGB) erhalten und wollen wissen, was Sie nun tun sollen?
Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet Angaben vor der Polizei zu machen und dürfen schweigen. Da die Raubdelikte mit einer durchaus hohen Strafe bedroht sind, sollten Sie schnellstmöglich einen kompetenten und auf die Verteidigung gegen Raubdelikte spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Wann haben Sie einen Raub begangen?
Der Raub nach § 249 StGB stellte eines der gravierendsten Eigentumsdelikte dar.
Objektiv setzt eine Strafbarkeit wegen Raubes die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Diese Wegnahme muss unter Anwendung eines Nötigungsmittels erfolgen. Hierzu zählen die Gewalt und die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.
Gewalt begeht, wer direkt oder indirekt körperlichen Zwang auf eine andere Person ausübt und mit dieser Handlung den Widerstand seines Opfers brechen möchte.
Eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben liegt vor, wenn einer anderen Person ein Schaden oder ein negatives Ereignis angedroht wird und derjenige, der die Drohung ausspricht, Einfluss auf das Eintreten dieses Ereignisses hat oder vorgibt Einfluss zu haben. Die bedrohte Person muss die Drohung ernst nehmen.
Die Wegnahme muss gerade durch die Anwendung der Gewalt oder der Drohung erfolgt sein. Hierbei kommt es vor allem darauf an, dass eine enge räumlich-zeitliche Verknüpfung vorliegt.
In dem Erfordernis des Nötigungsmittels besteht der wesentliche Unterschied zu einem Diebstahl. Bei einem Diebstahl geschieht die Wegnahme der Sache meist unbemerkt und es ist nicht erforderlich, dass der Täter ein Nötigungsmittel anwendet, um die Wegnahme zu ermöglichen.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben und mit der Absicht sich oder eine dritte Person rechtswidrig zu bereichern.
„Sonderfall“ – Schwerer Raub, § 250 StGB
Der Raub kann auch in unterschiedlicher Ausführung begangen worden sein. Der schwere Raub stellt eine Qualifikation des „einfachen Raubes“ dar, weshalb die Strafandrohung wesentlich höher ausfällt.
Ein schwerer Raub liegt zum einen dann vor, wenn während der Tat ein gefährliches Werkzeug oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel mitgeführt wird. Das Werkzeug oder Mittel muss zumindest geeignet sein, einer anderen Person erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Zum anderen wird ein schwerer Raub dann angenommen, wenn die geschädigte Person eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Für den Fall, dass die Tat gemeinsam, als Bande verübt wurde, kann ebenfalls ein Fall des schweren Raubes vorliegen. Hierbei ist es erforderlich, dass mindestens drei Personen beteiligt sind.
Vom Straftatbestand des besonders schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 StGB sind Taten umfasst, bei denen der Täter ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe nicht bloß mit sich geführt, sondern diese bei der Tat auch eingesetzt hat.
„Sonderfall“ – Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Ein Raub mit Todesfolge liegt dann vor, wenn der Täter durch den Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Der Täter muss hierbei nicht vorsätzlich gehandelt haben, sondern wenigstens leichtfertig. Dies bedeutet, dass er in der konkreten Situation, die ihm gebotene und erforderliche Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit nicht berücksichtigt hat.
Welche Strafe erwartet mich, wenn ich verurteilt werde?
Die Strafandrohung bei einem Raub liegt nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Durch die Vertretung durch einen kompetenten Rechtsbeistand kann es gelingen, dass Sie lediglich wegen eines solchen minder schweren Falls verurteilt werden, was im Einzelfall die Aussetzung der Strafe zur Bewährung und damit die Vermeidung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ermöglichen kann.
Bei einem schweren Raub ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren zu erkennen. Die Freiheitsstrafe kann sich jedoch auch auf ein Maß von nicht unter fünf Jahren erstrecken, wenn der Täter bei der Tat nicht nur eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt, sondern dies/es auch verwendet hat. Ebenso verhält es sich, wenn ein anderer Mensch während des Raubes körperlich schwer misshandelt wird oder gar in die Gefahr des Todes gebracht wird. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Für den Fall, dass durch den Raub der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde (Raub mit Todesfolge), kann sich das Strafmaß auf eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren erstrecken.
Entscheidend für die Höhe der Strafe sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die bereits erwähnten Nötigungsmittel und Tatmittel, der eingetretene Schaden (Verletzungen des Opfers) oder etwaige Vorstrafen des Täters.
Brauche ich einen Anwalt?
Um das Strafmaß möglichst gering zu halten oder aber eine Verurteilung sogar zu vermeiden, ist der Beistand durch einen Spezialisten unverzichtbar, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Raubes sind.
Der Straftatbestand des Raubes ist mit einer hohen Strafe bedroht, weshalb Sie unbedingt rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt kontaktieren sollten.
Für den Fall, dass Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie sich daher umgehend bei einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt melden.
Bei dem Raub nach § 249 StGB und den qualifizierten Formen des Raubes handelt es sich um Verbrechen, sodass ein Fall notweniger Verteidigung vorliegt und Sie daher das Recht auf einen Pflichtverteidiger haben.
Sollten Sie dazu aufgefordert werden, sich einen Pflichtverteidiger zu suchen, machen Sie in jedem Fall von diesem Recht Gebrauch und wählen einen auf dem Gebiet des Strafrechts spezialisierten Fachanwalt aus. Überlassen Sie die Wahl des Anwalts nicht dem Gericht, denn nur so können Sie sicher sein, dass ein fachlich versierter Experte Sie vertritt.
Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und verteidigt mit jahrelanger Erfahrung in zahlreichen Verfahren im Bereich der Raubdelikte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.