Vorwurf Raub
Raub (§ 249 StGB): Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Schwerer Raub (§ 250 StGB): Qualifizierende Umstände wie Waffeneinsatz, Einsatz gefährlicher Werkzeuge, Bandenkriminalität oder schwere Gesundheitsschäden.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Besonders gravierend, wenn durch die Raubhandlung der Tod eines Menschen verursacht wird.
Strafrahmen: Von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (Raub) bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe (bei Raub mit Todesfolge).
Was tun bei Vorwurf Raub?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten plötzlich eine Vorladung oder erfahren aus anderen Quellen, dass gegen Sie wegen Raubes ermittelt wird. Diese Situation ist oftmals einschüchternd und kann zu Fehlern führen, wenn man unvorbereitet reagiert. Wer jedoch einen kühlen Kopf bewahrt und die richtigen Schritte einleitet, schafft eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung.
Nachfolgend finden Sie einige zentrale Empfehlungen, wie Sie sich bei dem Vorwurf der Begehung eines Raubes verhalten sollten:
- Ruhe bewahren
Eine solche Beschuldigung setzt Betroffene häufig unter großen Druck. Gerade in diesem Moment ist es jedoch wichtig, sich nicht zu spontanen, womöglich selbst belastenden Aussagen hinreißen zu lassen. - Das Aussageverweigerungsrecht wahren
Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen. Von diesem Recht sollten Sie in der Regel auch Gebrauch machen, bis Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. - Frühzeitige anwaltliche Beratung
Wer wegen Raubes beschuldigt wird, steht einem Verbrechenstatbestand gegenüber. Die Strafen können hoch ausfallen, weshalb juristischer Beistand unerlässlich ist. Nur ein Anwalt erhält umfassende Akteneinsicht und kann gezielt etwaige Entlastungsmomente aufdecken. - Kontakt zum Pflicht- oder Wahlverteidiger
Im Fall einer Raubanklage haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dennoch sollten Sie sich aktiv für einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt entscheiden, anstatt die Auswahl dem Gericht zu überlassen. Damit erhöhen Sie die Chance auf eine gute Verteidigung. - Vermeidbare Fehler abwenden
Vermeiden Sie es, öffentlich über den Sachverhalt zu sprechen, etwa in den sozialen Medien, oder sich mit anderen, ebenfalls Beschuldigten, auszutauschen. Die Ermittlungsbehörden könnten Ihre Aussagen sonst später möglicherweise gegen Sie verwenden.

Wann haben Sie einen Raub begangen?
Ein Raub liegt gemäß § 249 StGB dann vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei Gewalt gegen einen Person anwendet oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausspricht. Anders ausgedrückt: Es reicht nicht aus, nur heimlich etwas zu stehlen. Hinzukommen muss ein gewaltsames oder einschüchterndes Element, durch das der Täter den Widerstand des Opfers bricht und diesem die Sache wegnimmt.
Einfache Beispiele
- Messerbedrohung: A hält B ein Messer an den Hals und fordert: „Gib mir dein Portemonnaie oder ich verletze dich!“, sodann nimmt A das Portemonnaie an sich. Hier liegt ein Raub vor, da A Gewalt bzw. eine Drohung mit sofortiger Gefahr einsetzt, um an die Geldbörse zu gelangen.
- Faustschlag: A schlägt B, um dessen Smartphone an sich zu nehmen. Auch hier ist deutlich erkennbar, dass Gewalt gegen B ausgeübt wird, damit A das Telefon bekommt.
Was gilt nicht als Raub?
- Heimliches Wegnehmen: Wenn A die Geldbörse von B unbemerkt aus dessen Jackentasche zieht, ohne Gewalt oder Drohung, handelt es sich in der Regel um Diebstahl und nicht um Raub.
- Leichte Schubserei ohne Tatabsicht: Wer jemandem versehentlich gegen die Schulter stößt und dabei aus Versehen eine Tasche an sich nimmt, begeht zwar eine Wegnahme, aber es fehlt die bewusste Gewalt zur Erzwingung. Ein genauer Blick auf die Umstände ist allerdings immer notwendig.
Für die Einstufung als Raub kommt es besonders auf die Verbindung von Wegnahme und Gewalt/Drohung an. Der Gesetzgeber unterscheidet hier deutlich von einem einfachen Diebstahl, da der Einsatz von Zwang oder Einschüchterung die Tat weitaus schwerwiegender macht.

Unterschiede zu ähnlichen Delikten
Der Raub (§ 249 StGB) ist ein schwerwiegendes Eigentumsdelikt, bei dem Gewalt oder Drohung eingesetzt wird, um eine Sache wegzunehmen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Überschneidungen mit anderen Tatbeständen, die auf den ersten Blick insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Tatbestandsmerkmale ähnlich wirken. Im Folgenden eine kurze Übersicht:
1. Diebstahl gemäß § 242 StGB
- Merkmal: Wegnahme einer fremden Sache ohne Gewalt oder Drohung.
- Beispiel: Heimliches Entwenden einer Handtasche aus dem Einkaufswagen.
- Unterschied zum Raub: Eine einfache Wegnahme ohne Zwangsmittel gilt als Diebstahl. Sobald der Täter jedoch Gewalt oder Drohung einsetzt, spricht man von Raub.
2. Räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB
- Merkmal: Zunächst wird die Sache unbemerkt entwendet (Diebstahl). Unmittelbar danach setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um die Beute zu sichern.
- Beispiel: A stiehlt das Portemonnaie von B aus dessen Tasche. Als B ihn verfolgt, bedroht A ihn mit einem Stock, damit B aufhört, ihn zu verfolgen, sodass A mit dem Portemonnaie flüchten kann.
- Unterschied zum Raub: Die Anwendung der Gewalt oder Drohung erfolgt nach dem eigentlichen Diebstahl, zu dem Zweck das Gestohlene zu behalten. Bei einem Raub liegt die Gewaltanwendung schon während der Wegnahme vor.

3. Räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB
- Merkmal: Kombination aus Erpressung (§ 253 StGB) und einem raubähnlichen Vorgehen (Gewalt oder Drohung). Das Opfer wird aktiv gezwungen, eine Sache herauszugeben.
- Beispiel: A bedroht B mit einer Pistole und sagt: „Öffne deinen Safe und übergib mir das Geld!“.
- Unterschied zum Raub: Beim Raub nimmt der Täter selbst die Sache weg. Bei einer (räuberischen) Erpressung wird das Opfer veranlasst, aktiv mitzuwirken (z. B. Safe öffnen, Konto leerräumen, PIN mitteilen).
4. Erpressung gemäß § 253 StGB und Nötigung gemäß § 240 StGB
- Erpressung, § 253 StGB: Das Opfer wird durch Drohung oder Gewalt zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Die Drohung ist oft weniger unmittelbar und nicht immer gegen Leib oder Leben gerichtet.
- Nötigung, § 240 StGB: Zielt auf die Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Ein Vermögensschaden ist nicht zwingend erforderlich.
- Unterschied zum Raub: Hier steht nicht immer das Erlangen einer Sache im Vordergrund. Außerdem sind die Drohungen bei Erpressung/Nötigung oft weniger konkret auf eine sofortige körperliche Einwirkung ausgerichtet als beim Raub.
5. Sonderfall – Schwerer Raub gemäß § 250 StGB
Der „einfache“ Raub wird zu einem schweren Raub, wenn bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzukommen:
- Waffe oder gefährliches Werkzeug wird mitgeführt oder verwendet
- Bandenraub: Mindestens drei Personen sind an der Tat beteiligt
- Schwere Gesundheitsschäden oder eine konkrete Lebensgefahr des Opfers sind eingetreten
Bei Vorliegen dieser Umstände erhöht sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf drei Jahre. Werden Waffen oder gefährliche Werkzeuge nicht nur mitgeführt, sondern tatsächlich eingesetzt, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

6. Sonderfall – Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB
Hierbei führt der Raub zur Tötung eines Menschen – sei es durch Vorsatz oder zumindest durch Leichtfertigkeit. Auch, wenn keine direkte Tötungsabsicht vorliegt, können die Konsequenzen gravierend sein:
- Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
- In besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe
Die rechtliche Bewertung hängt stark von den Umständen ab. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob der Täter den Eintritt des Todes fahrlässig oder gleichgültig herbeigeführt hat.
Hinweise zur Abgrenzung
- Raub vs. Diebstahl: Bei Raub ist immer ein Element von Gewalt oder Drohung im Spiel. Fehlt dieses, liegt (in der Regel) ein Diebstahl vor.
- Schwerer Raub: Wird mit höheren Strafen belegt, wenn zusätzlich qualifizierende Umstände (Waffe, gefährliches Werkzeug, schwere Gesundheitsbeschädigung) hinzutreten.
- Raub mit Todesfolge: Besonders schwerer Fall, der auch bei leichtfertiger Tötung während des Raubgeschehens zu deutlich höheren Strafen führen kann.
- Räuberischer Diebstahl: Die Gewalt oder Drohung folgt nach dem eigentlichen Diebstahl und dient der Sicherung der Beute.
- Räuberische Erpressung: Das Opfer „verschafft“ selbst (z. B. durch Herausgabe) den Vorteil. Im Unterschied zum Raub nimmt der Täter die Sache nicht einfach weg, sondern lässt sie sich vom Opfer geben.
Warum diese Abgrenzungen wichtig sind:
Die Strafandrohungen für Raub (§ 249 StGB) und die verwandten Delikte (z. B. räuberischer Diebstahl oder räuberische Erpressung) unterscheiden sich zum Teil erheblich von den Strafen für einfachen Diebstahl, Erpressung oder Nötigung. Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte daher stets im Blick haben, ob das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden juristisch korrekt eingeordnet wird. Eine falsche Einordnung kann zu einem deutlich höheren Strafmaß führen.
Die Hauptunterscheidung zwischen Raub und den verwandten Delikten liegt in der Anwendung von Gewalt oder Drohung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegnahme (Raub) oder in der zeitlichen Abfolge (räuberischer Diebstahl) beziehungsweise im Einbeziehen einer aktiven Vermögensverfügung des Opfers (räuberische Erpressung). Diese Differenzierungen sind entscheidend für das Strafmaß.
Verfahrensablauf
Wenn Ihnen die Begehung eines Raubes vorgeworfen wird, stellt sich der Ablauf des Verfahrens typischerweise folgendermaßen dar:
- Ermittlungsverfahren: Polizei und Staatsanwaltschaft sammeln Beweise und vernehmen beispielsweise Zeugen.
- Zwischenverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Das Gericht prüft, ob es die Anklage zulässt.
- Hauptverhandlung: In der Gerichtsverhandlung werden Beweise eingeführt und insbesondere Zeugen gehört. Anschließend entscheidet das Gericht durch Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen eine Verurteilung kann (je nach Instanz) Berufung oder Revision eingelegt werden.
Gerade im Ermittlungsverfahren besteht eine gute Möglichkeit, über Ihren Anwalt aktiv Einfluss auf die relevanten Weichenstellung zu nehmen.
Versuchter Raub und Beteiligungsformen
- Versuchter Raub: Bereits der Versuch ist strafbar, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, diese aber nicht zur Vollendung gelangt. Der Strafrahmen kann gemildert sein, variiert jedoch je nach Einzelfall.
- Beteiligungsformen: Mittäterschaft: Mehrere Personen planen und begehen die Tat gemeinsam – sie werden (in aller Regel) wie Haupttäter behandelt. Beihilfe: Unterstützungshandlungen, ohne selbst die Tat zu bestimmen oder zu beherrschen, können zu einer geringeren Strafe führen, besonders wenn sie nicht die Anwendung von Gewalt gegen eine Person beinhalten.

Jugendstrafrecht
Bei Beschuldigten zwischen 14 und 18 Jahren wird das Jugendstrafrecht angewendet. Bei Beschuldigten zwischen 18 und 21 Jahren (Heranwachsende) kann das Jugendstrafrecht angewandt werden. Gerade bei schweren Vorwürfen wie Raub wird geprüft, ob das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, wenn der Beschuldigte bereits die erforderliche Reife aufweist.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht stellt sich als positiv für die Beschuldigten dar:
- Erziehungsgedanke: Vorrang vor reiner Bestrafung.
- Folgen: Statt langer Haftstrafen können vorrangig erzieherische Maßnahmen, wie Arbeitsauflagen oder soziale Trainingskurse, angeordnet werden.
Vorsicht bei Aussagen gegenüber Polizei und Medien
Gerade nach einer mutmaßlichen Straftat sind Beschuldigte oft unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Eine unüberlegte Bemerkung kann jedoch schnell die eigene Verteidigung erschweren.
Gerade nach einer mutmaßlichen Straftat sind Beschuldigte oft unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Eine unüberlegte Bemerkung kann jedoch schnell die eigene Verteidigung erschweren.
1. Recht auf Schweigen
- Polizeiliche Vernehmungen: Ein klassisches Beispiel ist die polizeiliche Vorladung. Viele Beschuldigte glauben, sie müssten sofort aussagen, um die Sache „richtigzustellen“. Doch in vielen Fällen kann eine voreilige Aussage später gegen Sie verwendet werden.
- Tipp: Machen Sie zunächst keine Angaben zum Sachverhalt und wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser prüft, ob und wann es sinnvoll ist, sich zu äußern.
2. Aussagen in den (Sozialen) Medien
- Social-Media-Profile: Beschuldigte äußern sich manchmal auf Facebook, Instagram oder in Foren, um Freunde oder Follower über die Situation zu informieren. Doch auch Ermittlungsbehörden sehen diese Beiträge – sie können als Indiz oder Beweis herangezogen werden.
- Beispiel: Wenn jemand auf Instagram schreibt: „Ich habe mich nur gewehrt, weil der andere mich provoziert hat“, könnte dies den Eindruck erwecken, es habe eine Auseinandersetzung mit möglichem Vorsatz gegeben.
3. Interviews oder Presseberichte
- Öffentliche Aussagen: Falls Journalisten an Sie herantreten oder ein Fernsehteam vor der Tür steht, besteht keine Pflicht. Meist ist es ratsam, sich nicht öffentlich zu rechtfertigen, bevor alle Tatsachen geklärt sind.
- Fallstricke: Ungenaue Aussagen in den Medien können später im Gerichtsverfahren zitierfähig sein – womöglich in einem ganz anderen Kontext, als Sie es selbst beabsichtigt haben.
4. Gespräche mit Dritten
- Verwandte und Freunde: Selbst vertraute Personen können ungewollt Details an die Polizei oder die Presse weitergeben.
- Gegenseitige Beschuldigte: Wenn mehrere Personen gemeinsam einer Tat beschuldigt werden, kann jede Diskussion schnell zu Widersprüchen führen, die Ermittler nutzen könnten.
Bei einem Raubvorwurf empfiehlt es sich, öffentliche und unkoordinierte Aussagen tunlichst zu vermeiden. Überlassen Sie es Ihrem Anwalt, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kommunizieren. So stellen Sie sicher, dass Sie keine Informationen preisgeben, die missverstanden oder zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden könnten.
Mögliche Verteidigungsstrategien
Die Verteidigung im Raubverfahren richtet sich nach den individuellen Umständen. Typische Ansätze:
- Bestreiten der Tatbeteiligung: Oft sind Beweise (etwa Zeugenaussagen) fehleranfällig.
- Fehlende Gewalt/Drohung: In manchen Fällen wird eine Drohung überinterpretiert oder eine einfache Rangelei als Gewalthandlung gewertet.
- Kein Vorsatz: Entfällt der Vorsatz, kann das den Tatvorwurf erheblich entkräften.
- Minder schwerer Fall: Wenn das Gericht einen minder schweren Fall feststellt, kann das den Strafrahmen erheblich absenken.
Psychische Ausnahmesituationen und Gutachten
Bei psychischen Erkrankungen oder Ausnahmesituationen kann ein entsprechendes Gutachten maßgeblich für die Frage sein, ob und in welchem Umfang Schuldfähigkeit vorliegt. Auch Suchtprobleme oder Persönlichkeitsstörungen spielen hier eine Rolle. Eine verminderte Schuldfähigkeit kann zum Beispiel eine Strafrahmenverschiebung bewirken.
Zivilrechtliche Ansprüche
Opfer von Raub können Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen.
Zusätzlich zum Strafverfahren kann also ein zivilrechtliches Verfahren drohen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann dabei sowohl strafmildernde als auch zivilrechtlich ausgleichende Wirkung haben.
Ausländerrechtliche Konsequenzen
Nichtdeutsche Beschuldigte sollten sich über etwaige Folgen für ihren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Bei einer Verurteilung wegen Raubes kann:
- eine Aufenthaltserlaubnis entzogen
- oder eine Ausweisung angeordnet werden.
Es empfiehlt sich daher, möglichst früh auch aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären.
Statistische und praktische Hinweise
- Aufklärungsquote: Raubdelikte werden von der Polizei häufig intensiv verfolgt, da es meist Zeugen, Videoaufnahmen oder andere Beweise gibt.
- Prävention: Für potenzielle Opfer kann es sinnvoll sein, sich mit allgemeinen Sicherheitstipps auseinanderzusetzen (z. B. Bargeld nicht offen tragen, belebte Wege nutzen).
Welche Strafe erwartet mich?
Nachfolgend eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Delikte im Zusammenhang mit Raub und ähnlich gelagerten Straftatbeständen. Die Tabelle beinhaltet Informationen zu den jeweiligen Merkmalen sowie dem typischen Strafrahmen.
Delikt | Gesetz | Merkmale | Typische Strafe |
Raub | § 249 StGB | - Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Vorsatz und Absicht zur rechtswidrigen Zueignung | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre) |
Schwerer Raub | § 250 StGB | - „Qualifikation“ des Raubes - Verschärfende Merkmale: Mitführen oder Verwenden einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs, Bandenkriminalität, schwere körperliche Misshandlung des Opfers etc. - Schwere Gesundheitsbeschädigung oder Lebensgefahr des Opfers | Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (bei weiterer Qualifikation: nicht unter 5 Jahren) |
Raub mit Todesfolge | § 251 StGB | - Tod einer Person infolge des Raubes - Täter handelt zumindest leichtfertig (keine Tötungsabsicht nötig) | Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe |
Räuberischer Diebstahl | § 252 StGB | - Zunächst Diebstahl (Wegnahme ohne Gewalt) - Unmittelbar nach der Tat: Anwendung von Gewalt oder Drohung, um das gestohlene Gut zu behalten | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
Räuberische Erpressung | § 255 StGB | - Verbindung von Erpressung (§ 253) mit Gewalt oder Drohung - Das Opfer wird zu einer Vermögensverfügung (z. B. Herausgabe von Geld) gezwungen, nicht bloß passiv beraubt - Abgrenzung zum Raub: Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg, hier muss das Opfer sie selbst übergeben | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Orientierung an § 249 StGB: oft ähnlich hohes Strafmaß) |
Diebstahl | § 242 StGB | - Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, i. d. R. ohne Gewalt oder Drohung - Täter handelt in der Absicht rechtswidriger Zueignung | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (je nach Schwere: ggf. erhöht, z. B. § 243 StGB) |
Erpressung | § 253 StGB | - Opfer wird durch Drohung oder Gewaltanwendung zu einer Handlung (Vermögensverfügung) veranlasst - Abgrenzung zur räuberischen Erpressung: Gewalt/Drohung muss nicht zwingend so unmittelbar gegen Leib oder Leben gerichtet sein wie beim Raub; Entscheidendes Merkmal ist die aktive Mitwirkung des Opfers (Herausgabe, Überweisung etc.) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (in schweren Fällen höher) |
Nötigung | § 240 StGB | - Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen - es geht nicht zwingend um die Wegnahme oder Übertragung von Sachen; im Fokus steht die Beeinflussung des freien Willens (z. B. Erzwingen einer bestimmten Handlung) | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (in besonders schweren Fällen höher) |
Im Einzelfall sind jeweils die individuellen Umstände für das Strafmaß ausschlaggebend – insbesondere das Tatmittel, die Schwere der eingetretenen Verletzungen und das Vorliegen von Vorstrafen.
Brauche ich einen Anwalt?
Ja. Raub ist ein Verbrechenstatbestand, das heißt, es droht eine hohe Freiheitsstrafe. Damit liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, können aber selbst einen Fachanwalt für Strafrecht auswählen, statt die Entscheidung dem Gericht zu überlassen.
Vorteile einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung:
- Strategieplanung bereits im Ermittlungsverfahren
- Prüfung und Beantragung entlastender Beweise
- Geschicktes Taktieren bei Aussagen und in der Hauptverhandlung
Fazit
Ein Raubvorwurf (§ 249 StGB) ist äußerst ernst zu nehmen, da bereits einfache Raubtaten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Durch qualifizierte Varianten (§§ 250, 251 StGB) kann das Strafmaß noch deutlich steigen. Der Ausgang des Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab: Tatdetails, persönliche Umstände (z. B. Jugendstrafrecht, psychische Aspekte) und die Qualität der Verteidigung.
Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung in Raub- und Diebstahlsverfahren. Mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten bundesweit. Falls Sie Fragen haben oder eine Vorladung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte möglichst frühzeitig, damit wir Ihre Rechte optimal wahren können.
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