Vorwurf Raub Strafrecht

Vorwurf Raub

Raubanklage — Kurzer Über­blick


Raub (§ 249 StGB): Wegnahme einer fremden beweg­li­chen Sache unter Anwen­dung von Gewalt oder Drohung mit gegen­wär­tiger Gefahr für Leib oder Leben.

Schwerer Raub (§ 250 StGB): Quali­fi­zie­rende Umstände wie Waffen­ein­satz, Einsatz gefähr­li­cher Werk­zeuge, Banden­kri­mi­na­lität oder schwere Gesund­heits­schäden.

Raub mit Todes­folge (§ 251 StGB): Beson­ders gravie­rend, wenn durch die Raub­hand­lung der Tod eines Menschen verur­sacht wird.

Straf­rahmen: Von mindes­tens einem Jahr Frei­heits­strafe (Raub) bis hin zu lebens­langer Frei­heits­strafe (bei Raub mit Todes­folge).

Was tun bei Vorwurf Raub?

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten plötz­lich eine Vorla­dung oder erfahren aus anderen Quellen, dass gegen Sie wegen Raubes ermit­telt wird. Diese Situa­tion ist oftmals einschüch­ternd und kann zu Fehlern führen, wenn man unvor­be­reitet reagiert. Wer jedoch einen kühlen Kopf bewahrt und die rich­tigen Schritte einleitet, schafft eine solide Grund­lage für eine erfolg­reiche Vertei­di­gung.

Nach­fol­gend finden Sie einige zentrale Empfeh­lungen, wie Sie sich bei dem Vorwurf der Bege­hung eines Raubes verhalten sollten:

  1. Ruhe bewahren
    Eine solche Beschul­di­gung setzt Betrof­fene häufig unter großen Druck. Gerade in diesem Moment ist es jedoch wichtig, sich nicht zu spon­tanen, womög­lich selbst belas­tenden Aussagen hinreißen zu lassen.
  2. Das Aussa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht wahren
    Sie müssen gegen­über der Polizei keine Angaben machen. Von diesem Recht sollten Sie in der Regel auch Gebrauch machen, bis Sie mit einem Rechts­an­walt gespro­chen haben.
  3. Früh­zei­tige anwalt­liche Bera­tung
    Wer wegen Raubes beschul­digt wird, steht einem Verbre­chen­s­tat­be­stand gegen­über. Die Strafen können hoch ausfallen, weshalb juris­ti­scher Beistand uner­läss­lich ist. Nur ein Anwalt erhält umfas­sende Akten­ein­sicht und kann gezielt etwaige Entlas­tungs­mo­mente aufde­cken.
  4. Kontakt zum Pflicht- oder Wahl­ver­tei­diger
    Im Fall einer Raubanklage haben Sie Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger. Dennoch sollten Sie sich aktiv für einen auf Straf­recht spezia­li­sierten Rechts­an­walt entscheiden, anstatt die Auswahl dem Gericht zu über­lassen. Damit erhöhen Sie die Chance auf eine gute Vertei­di­gung.
  5. Vermeid­bare Fehler abwenden
    Vermeiden Sie es, öffent­lich über den Sach­ver­halt zu spre­chen, etwa in den sozialen Medien, oder sich mit anderen, eben­falls Beschul­digten, auszu­tau­schen. Die Ermitt­lungs­be­hörden könnten Ihre Aussagen sonst später mögli­cher­weise gegen Sie verwenden.
Zeigt auf, wie man sich Verhalten soll, wenn man eine Vorladung oder Anklage wegen Raub erhalten hat.

Wann haben Sie einen Raub begangen?

Ein Raub liegt gemäß § 249 StGB dann vor, wenn jemand eine fremde beweg­liche Sache wegnimmt und dabei Gewalt gegen einen Person anwendet oder eine Drohung mit einer gegen­wär­tigen Gefahr für Leib oder Leben ausspricht. Anders ausge­drückt: Es reicht nicht aus, nur heim­lich etwas zu stehlen. Hinzu­kommen muss ein gewalt­sames oder einschüch­terndes Element, durch das der Täter den Wider­stand des Opfers bricht und diesem die Sache wegnimmt.

Einfache Beispiele 

  • Messer­be­dro­hung: A hält B ein Messer an den Hals und fordert: „Gib mir dein Porte­mon­naie oder ich verletze dich!“, sodann nimmt A das Porte­mon­naie an sich. Hier liegt ein Raub vor, da A Gewalt bzw. eine Drohung mit sofor­tiger Gefahr einsetzt, um an die Geld­börse zu gelangen. 
  • Faust­schlag: A schlägt B, um dessen Smart­phone an sich zu nehmen. Auch hier ist deut­lich erkennbar, dass Gewalt gegen B ausgeübt wird, damit A das Telefon bekommt. 

Was gilt nicht als Raub? 

  • Heim­li­ches Wegnehmen: Wenn A die Geld­börse von B unbe­merkt aus dessen Jacken­ta­sche zieht, ohne Gewalt oder Drohung, handelt es sich in der Regel um Dieb­stahl und nicht um Raub. 
  • Leichte Schub­serei ohne Tatab­sicht: Wer jemandem verse­hent­lich gegen die Schulter stößt und dabei aus Versehen eine Tasche an sich nimmt, begeht zwar eine Wegnahme, aber es fehlt die bewusste Gewalt zur Erzwin­gung. Ein genauer Blick auf die Umstände ist aller­dings immer notwendig.

Für die Einstu­fung als Raub kommt es beson­ders auf die Verbin­dung von Wegnahme und Gewalt/Drohung an. Der Gesetz­geber unter­scheidet hier deut­lich von einem einfa­chen Dieb­stahl, da der Einsatz von Zwang oder Einschüch­te­rung die Tat weitaus schwer­wie­gender macht.

Vorwurf Raub - Diebstahl

Unterschiede zu ähnlichen Delikten 

Der Raub (§ 249 StGB) ist ein schwer­wie­gendes Eigen­tums­de­likt, bei dem Gewalt oder Drohung einge­setzt wird, um eine Sache wegzu­nehmen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Über­schnei­dungen mit anderen Tatbe­ständen, die auf den ersten Blick insbe­son­dere im Hinblick auf die erfor­der­li­chen Tatbe­stands­merk­male ähnlich wirken. Im Folgenden eine kurze Über­sicht:

1. Diebstahl gemäß § 242 StGB

  • Merkmal: Wegnahme einer fremden Sache ohne Gewalt oder Drohung.
  • Beispiel: Heim­li­ches Entwenden einer Hand­ta­sche aus dem Einkaufs­wagen.
  • Unter­schied zum Raub: Eine einfache Wegnahme ohne Zwangs­mittel gilt als Dieb­stahl. Sobald der Täter jedoch Gewalt oder Drohung einsetzt, spricht man von Raub.

2. Räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB

  • Merkmal: Zunächst wird die Sache unbe­merkt entwendet (Dieb­stahl). Unmit­telbar danach setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um die Beute zu sichern.
  • Beispiel: A stiehlt das Porte­mon­naie von B aus dessen Tasche. Als B ihn verfolgt, bedroht A ihn mit einem Stock, damit B aufhört, ihn zu verfolgen, sodass A mit dem Porte­mon­naie flüchten kann.
  • Unter­schied zum Raub: Die Anwen­dung der Gewalt oder Drohung erfolgt nach dem eigent­li­chen Dieb­stahl, zu dem Zweck das Gestoh­lene zu behalten. Bei einem Raub liegt die Gewalt­an­wen­dung schon während der Wegnahme vor.
Vorwurf Raub - Räuberische Erpressung

3. Räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB

  • Merkmal: Kombi­na­tion aus Erpres­sung (§ 253 StGB) und einem raub­ähn­li­chen Vorgehen (Gewalt oder Drohung). Das Opfer wird aktiv gezwungen, eine Sache heraus­zu­geben.
  • Beispiel: A bedroht B mit einer Pistole und sagt: „Öffne deinen Safe und übergib mir das Geld!“.
  • Unter­schied zum Raub: Beim Raub nimmt der Täter selbst die Sache weg. Bei einer (räube­ri­schen) Erpres­sung wird das Opfer veran­lasst, aktiv mitzu­wirken (z. B. Safe öffnen, Konto leer­räumen, PIN mitteilen).

4. Erpressung gemäß § 253 StGB und Nötigung gemäß § 240 StGB

  • Erpres­sung, § 253 StGB: Das Opfer wird durch Drohung oder Gewalt zu einer Vermö­gens­ver­fü­gung veran­lasst. Die Drohung ist oft weniger unmit­telbar und nicht immer gegen Leib oder Leben gerichtet.
  • Nöti­gung, § 240 StGB: Zielt auf die Erzwin­gung einer Hand­lung, Duldung oder Unter­las­sung. Ein Vermö­gens­schaden ist nicht zwin­gend erfor­der­lich.
  • Unter­schied zum Raub: Hier steht nicht immer das Erlangen einer Sache im Vorder­grund. Außerdem sind die Drohungen bei Erpressung/Nötigung oft weniger konkret auf eine sofor­tige körper­liche Einwir­kung ausge­richtet als beim Raub.

5. Sonderfall – Schwerer Raub gemäß § 250 StGB

Der „einfache“ Raub wird zu einem schweren Raub, wenn bestimmte Quali­fi­ka­ti­ons­merk­male hinzu­kommen:

  • Waffe oder gefähr­li­ches Werk­zeug wird mitge­führt oder verwendet
  • Banden­raub: Mindes­tens drei Personen sind an der Tat betei­ligt
  • Schwere Gesund­heits­schäden oder eine konkrete Lebens­ge­fahr des Opfers sind einge­treten

Bei Vorliegen dieser Umstände erhöht sich das Mindestmaß der Frei­heits­strafe auf drei Jahre. Werden Waffen oder gefähr­liche Werk­zeuge nicht nur mitge­führt, sondern tatsäch­lich einge­setzt, droht eine Mindest­frei­heits­strafe von fünf Jahren.

Vorwurf Raub - Schwerer Raub

6. Sonderfall – Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB

Hierbei führt der Raub zur Tötung eines Menschen – sei es durch Vorsatz oder zumin­dest durch Leicht­fer­tig­keit. Auch, wenn keine direkte Tötungs­ab­sicht vorliegt, können die Konse­quenzen gravie­rend sein:

  • Frei­heits­strafe nicht unter zehn Jahren
  • In beson­ders schweren Fällen lebens­lange Frei­heits­strafe

Die recht­liche Bewer­tung hängt stark von den Umständen ab. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob der Täter den Eintritt des Todes fahr­lässig oder gleich­gültig herbei­ge­führt hat.

Hinweise zur Abgrenzung 

  1. Raub vs. Dieb­stahl: Bei Raub ist immer ein Element von Gewalt oder Drohung im Spiel. Fehlt dieses, liegt (in der Regel) ein Dieb­stahl vor. 
  2. Schwerer Raub: Wird mit höheren Strafen belegt, wenn zusätz­lich quali­fi­zie­rende Umstände (Waffe, gefähr­li­ches Werk­zeug, schwere Gesund­heits­be­schä­di­gung) hinzu­treten. 
  3. Raub mit Todes­folge: Beson­ders schwerer Fall, der auch bei leicht­fer­tiger Tötung während des Raub­ge­sche­hens zu deut­lich höheren Strafen führen kann. 
  4. Räube­ri­scher Dieb­stahl: Die Gewalt oder Drohung folgt nach dem eigent­li­chen Dieb­stahl und dient der Siche­rung der Beute. 
  5. Räube­ri­sche Erpres­sung: Das Opfer „verschafft“ selbst (z. B. durch Heraus­gabe) den Vorteil. Im Unter­schied zum Raub nimmt der Täter die Sache nicht einfach weg, sondern lässt sie sich vom Opfer geben.

Warum diese Abgrenzungen wichtig sind:

Die Straf­an­dro­hungen für Raub (§ 249 StGB) und die verwandten Delikte (z. B. räube­ri­scher Dieb­stahl oder räube­ri­sche Erpres­sung) unter­scheiden sich zum Teil erheb­lich von den Strafen für einfa­chen Dieb­stahl, Erpres­sung oder Nöti­gung. Wer einer Straftat beschul­digt wird, sollte daher stets im Blick haben, ob das Vorgehen der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden juris­tisch korrekt einge­ordnet wird. Eine falsche Einord­nung kann zu einem deut­lich höheren Strafmaß führen.

Die Haupt­un­ter­schei­dung zwischen Raub und den verwandten Delikten liegt in der Anwen­dung von Gewalt oder Drohung im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit der Wegnahme (Raub) oder in der zeit­li­chen Abfolge (räube­ri­scher Dieb­stahl) bezie­hungs­weise im Einbe­ziehen einer aktiven Vermö­gens­ver­fü­gung des Opfers (räube­ri­sche Erpres­sung). Diese Diffe­ren­zie­rungen sind entschei­dend für das Strafmaß.

Verfahrensablauf

Wenn Ihnen die Bege­hung eines Raubes vorge­worfen wird, stellt sich der Ablauf des Verfah­rens typi­scher­weise folgen­der­maßen dar:

  1. Ermitt­lungs­ver­fahren: Polizei und Staats­an­walt­schaft sammeln Beweise und vernehmen beispiels­weise Zeugen.
  2. Zwischen­ver­fahren: Die Staats­an­walt­schaft erhebt Anklage, wenn ein hinrei­chender Tatver­dacht vorliegt. Das Gericht prüft, ob es die Anklage zulässt.
  3. Haupt­ver­hand­lung: In der Gerichts­ver­hand­lung werden Beweise einge­führt und insbe­son­dere Zeugen gehört. Anschlie­ßend entscheidet das Gericht durch Urteil.
  4. Rechts­mittel: Gegen eine Verur­tei­lung kann (je nach Instanz) Beru­fung oder Revi­sion einge­legt werden.

Gerade im Ermitt­lungs­ver­fahren besteht eine gute Möglich­keit, über Ihren Anwalt aktiv Einfluss auf die rele­vanten Weichen­stel­lung zu nehmen.

Versuchter Raub und Beteiligungsformen

  • Versuchter Raub: Bereits der Versuch ist strafbar, wenn der Täter unmit­telbar zur Tat ansetzt, diese aber nicht zur Voll­endung gelangt. Der Straf­rahmen kann gemil­dert sein, vari­iert jedoch je nach Einzel­fall.
  • Betei­li­gungs­formen: Mittä­ter­schaft: Mehrere Personen planen und begehen die Tat gemeinsam – sie werden (in aller Regel) wie Haupt­täter behan­delt. Beihilfe: Unter­stüt­zungs­hand­lungen, ohne selbst die Tat zu bestimmen oder zu beherr­schen, können zu einer gerin­geren Strafe führen, beson­ders wenn sie nicht die Anwen­dung von Gewalt gegen eine Person beinhalten.
Vorwurf Raub - Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Bei Beschul­digten zwischen 14 und 18 Jahren wird das Jugend­straf­recht ange­wendet. Bei Beschul­digten zwischen 18 und 21 Jahren (Heran­wach­sende) kann das Jugend­straf­recht ange­wandt werden. Gerade bei schweren Vorwürfen wie Raub wird geprüft, ob das Erwach­se­nen­straf­recht anzu­wenden ist, wenn der Beschul­digte bereits die erfor­der­liche Reife aufweist.

Die Anwen­dung von Jugend­straf­recht stellt sich als positiv für die Beschul­digten dar:

  • Erzie­hungs­ge­danke: Vorrang vor reiner Bestra­fung.
  • Folgen: Statt langer Haft­strafen können vorrangig erzie­he­ri­sche Maßnahmen, wie Arbeits­auf­lagen oder soziale Trai­nings­kurse, ange­ordnet werden.

Vorsicht bei Aussagen gegenüber Polizei und Medien

Gerade nach einer mutmaß­li­chen Straftat sind Beschul­digte oft unsi­cher, wie sie sich verhalten sollen. Eine unüber­legte Bemer­kung kann jedoch schnell die eigene Vertei­di­gung erschweren.

Gerade nach einer mutmaß­li­chen Straftat sind Beschul­digte oft unsi­cher, wie sie sich verhalten sollen. Eine unüber­legte Bemer­kung kann jedoch schnell die eigene Vertei­di­gung erschweren. 

1. Recht auf Schweigen 

  • Poli­zei­liche Verneh­mungen: Ein klas­si­sches Beispiel ist die poli­zei­liche Vorla­dung. Viele Beschul­digte glauben, sie müssten sofort aussagen, um die Sache „rich­tig­zu­stellen“. Doch in vielen Fällen kann eine vorei­lige Aussage später gegen Sie verwendet werden. 
  • Tipp: Machen Sie zunächst keine Angaben zum Sach­ver­halt und wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser prüft, ob und wann es sinn­voll ist, sich zu äußern. 

2. Aussagen in den (Sozialen) Medien 

  • Social-Media-Profile: Beschul­digte äußern sich manchmal auf Face­book, Insta­gram oder in Foren, um Freunde oder Follower über die Situa­tion zu infor­mieren. Doch auch Ermitt­lungs­be­hörden sehen diese Beiträge – sie können als Indiz oder Beweis heran­ge­zogen werden. 
  • Beispiel: Wenn jemand auf Insta­gram schreibt: „Ich habe mich nur gewehrt, weil der andere mich provo­ziert hat“, könnte dies den Eindruck erwe­cken, es habe eine Ausein­an­der­set­zung mit mögli­chem Vorsatz gegeben. 

3. Inter­views oder Pres­se­be­richte 

  • Öffent­liche Aussagen: Falls Jour­na­listen an Sie heran­treten oder ein Fern­seh­team vor der Tür steht, besteht keine Pflicht. Meist ist es ratsam, sich nicht öffent­lich zu recht­fer­tigen, bevor alle Tatsa­chen geklärt sind. 
  • Fall­stricke: Unge­naue Aussagen in den Medien können später im Gerichts­ver­fahren zitier­fähig sein – womög­lich in einem ganz anderen Kontext, als Sie es selbst beab­sich­tigt haben. 

4. Gespräche mit Dritten 

  • Verwandte und Freunde: Selbst vertraute Personen können unge­wollt Details an die Polizei oder die Presse weiter­geben.
  • Gegen­sei­tige Beschul­digte: Wenn mehrere Personen gemeinsam einer Tat beschul­digt werden, kann jede Diskus­sion schnell zu Wider­sprü­chen führen, die Ermittler nutzen könnten. 

Bei einem Raub­vor­wurf empfiehlt es sich, öffent­liche und unko­or­di­nierte Aussagen tunlichst zu vermeiden. Über­lassen Sie es Ihrem Anwalt, mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden zu kommu­ni­zieren. So stellen Sie sicher, dass Sie keine Infor­ma­tionen preis­geben, die miss­ver­standen oder zu Ihrem Nach­teil ausge­legt werden könnten. 

Mögliche Verteidigungsstrategien

Die Vertei­di­gung im Raub­ver­fahren richtet sich nach den indi­vi­du­ellen Umständen. Typi­sche Ansätze:

  1. Bestreiten der Tatbe­tei­li­gung: Oft sind Beweise (etwa Zeugen­aus­sagen) fehler­an­fällig.
  2. Fehlende Gewalt/Drohung: In manchen Fällen wird eine Drohung über­in­ter­pre­tiert oder eine einfache Rangelei als Gewalt­hand­lung gewertet.
  3. Kein Vorsatz: Entfällt der Vorsatz, kann das den Tatvor­wurf erheb­lich entkräften.
  4. Minder schwerer Fall: Wenn das Gericht einen minder schweren Fall fest­stellt, kann das den Straf­rahmen erheb­lich absenken.

Psychische Ausnahmesituationen und Gutachten

Bei psychi­schen Erkran­kungen oder Ausnah­me­si­tua­tionen kann ein entspre­chendes Gutachten maßgeb­lich für die Frage sein, ob und in welchem Umfang Schuld­fä­hig­keit vorliegt. Auch Sucht­pro­bleme oder Persön­lich­keits­stö­rungen spielen hier eine Rolle. Eine vermin­derte Schuld­fä­hig­keit kann zum Beispiel eine Straf­rah­men­ver­schie­bung bewirken.

Zivilrechtliche Ansprüche

Opfer von Raub können Ansprüche auf Scha­den­er­satz und/oder Schmer­zens­geld geltend machen.

Zusätz­lich zum Straf­ver­fahren kann also ein zivil­recht­li­ches Verfahren drohen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann dabei sowohl straf­mil­dernde als auch zivil­recht­lich ausglei­chende Wirkung haben.

Ausländerrechtliche Konsequenzen

Nicht­deut­sche Beschul­digte sollten sich über etwaige Folgen für ihren Aufent­halts­status bewusst sein. Bei einer Verur­tei­lung wegen Raubes kann:

  • eine Aufent­halts­er­laubnis entzogen
  • oder eine Auswei­sung ange­ordnet werden.

Es empfiehlt sich daher, möglichst früh auch aufent­halts­recht­liche Fragen zu klären.

Statistische und praktische Hinweise

  • Aufklä­rungs­quote: Raub­de­likte werden von der Polizei häufig intensiv verfolgt, da es meist Zeugen, Video­auf­nahmen oder andere Beweise gibt.
  • Präven­tion: Für poten­zi­elle Opfer kann es sinn­voll sein, sich mit allge­meinen Sicher­heits­tipps ausein­an­der­zu­setzen (z. B. Bargeld nicht offen tragen, belebte Wege nutzen).

Welche Strafe erwartet mich?

Nach­fol­gend eine tabel­la­ri­sche Über­sicht der wich­tigsten Delikte im Zusam­men­hang mit Raub und ähnlich gela­gerten Straf­tat­be­ständen. Die Tabelle beinhaltet Infor­ma­tionen zu den jewei­ligen Merk­malen sowie dem typi­schen Straf­rahmen.


Delikt

Gesetz

Merk­male

Typi­sche Strafe

Raub

§ 249 StGB

- Wegnahme einer fremden beweg­li­chen Sache unter Anwen­dung von Gewalt oder Drohung mit gegen­wär­tiger Gefahr für Leib oder Leben
- Vorsatz und Absicht zur rechts­wid­rigen Zueig­nung

Frei­heits­strafe nicht unter 1 Jahr
(in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre)

Schwerer Raub

§ 250 StGB

- „Quali­fi­ka­tion“ des Raubes
- Verschär­fende Merk­male: Mitführen oder Verwenden einer Waffe/eines gefähr­li­chen Werk­zeugs, Banden­kri­mi­na­lität, schwere körper­liche Miss­hand­lung des Opfers etc.
- Schwere Gesund­heits­be­schä­di­gung oder Lebens­ge­fahr des Opfers

Frei­heits­strafe nicht unter 3 Jahren
(bei weiterer Quali­fi­ka­tion: nicht unter 5 Jahren)

Raub mit Todes­folge

§ 251 StGB

- Tod einer Person infolge des Raubes
- Täter handelt zumin­dest leicht­fertig (keine Tötungs­ab­sicht nötig)

Frei­heits­strafe nicht unter 10 Jahren
oder lebens­lange Frei­heits­strafe

Räube­ri­scher Dieb­stahl

§ 252 StGB

- Zunächst Dieb­stahl (Wegnahme ohne Gewalt)
- Unmit­telbar nach der Tat: Anwen­dung von Gewalt oder Drohung, um das gestoh­lene Gut zu behalten

Frei­heits­strafe nicht unter 1 Jahr

Räube­ri­sche Erpres­sung

§ 255 StGB

- Verbin­dung von Erpres­sung (§ 253) mit Gewalt oder Drohung
- Das Opfer wird zu einer Vermö­gens­ver­fü­gung (z. B. Heraus­gabe von Geld) gezwungen, nicht bloß passiv beraubt
- Abgren­zung zum Raub: Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg, hier muss das Opfer sie selbst über­geben

Frei­heits­strafe nicht unter 1 Jahr
(Orien­tie­rung an § 249 StGB: oft ähnlich hohes Strafmaß)

Dieb­stahl

§ 242 StGB

- Wegnahme einer fremden beweg­li­chen Sache, i. d. R. ohne Gewalt oder Drohung
- Täter handelt in der Absicht rechts­wid­riger Zueig­nung

Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe (je nach Schwere: ggf. erhöht, z. B. § 243 StGB)

Erpres­sung

§ 253 StGB

- Opfer wird durch Drohung oder Gewalt­an­wen­dung zu einer Hand­lung (Vermö­gens­ver­fü­gung) veran­lasst
- Abgren­zung zur räube­ri­schen Erpres­sung: Gewalt/Drohung muss nicht zwin­gend so unmit­telbar gegen Leib oder Leben gerichtet sein wie beim Raub; Entschei­dendes Merkmal ist die aktive Mitwir­kung des Opfers (Heraus­gabe, Über­wei­sung etc.)

Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe (in schweren Fällen höher)

Nöti­gung

§ 240 StGB

- Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfind­li­chen Übel, um eine Hand­lung, Duldung oder Unter­las­sung zu erzwingen
- es geht nicht zwin­gend um die Wegnahme oder Über­tra­gung von Sachen; im Fokus steht die Beein­flus­sung des freien Willens (z. B. Erzwingen einer bestimmten Hand­lung)

Frei­heits­strafe bis zu 3 Jahren oder Geld­strafe (in beson­ders schweren Fällen höher)
Raubdelikte/raubähnliche Delikte und deren Strafmaß

Im Einzel­fall sind jeweils die indi­vi­du­ellen Umstände für das Strafmaß ausschlag­ge­bend – insbe­son­dere das Tatmittel, die Schwere der einge­tre­tenen Verlet­zungen und das Vorliegen von Vorstrafen.

Brauche ich einen Anwalt?

Ja. Raub ist ein Verbre­chen­s­tat­be­stand, das heißt, es droht eine hohe Frei­heits­strafe. Damit liegt ein Fall der notwen­digen Vertei­di­gung vor. Sie haben Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger, können aber selbst einen Fach­an­walt für Straf­recht auswählen, statt die Entschei­dung dem Gericht zu über­lassen.

Vorteile einer früh­zei­tigen anwalt­li­chen Bera­tung:

  • Stra­te­gie­pla­nung bereits im Ermitt­lungs­ver­fahren
  • Prüfung und Bean­tra­gung entlas­tender Beweise
  • Geschicktes Taktieren bei Aussagen und in der Haupt­ver­hand­lung

Fazit

Ein Raub­vor­wurf (§ 249 StGB) ist äußerst ernst zu nehmen, da bereits einfache Raub­taten mit mindes­tens einem Jahr Frei­heits­strafe geahndet werden. Durch quali­fi­zierte Vari­anten (§§ 250, 251 StGB) kann das Strafmaß noch deut­lich steigen. Der Ausgang des Verfah­rens hängt von vielen Faktoren ab: Tatde­tails, persön­liche Umstände (z. B. Jugend­straf­recht, psychi­sche Aspekte) und die Qualität der Vertei­di­gung.


Wir sind spezia­li­siert auf die Vertei­di­gung in Raub- und Dieb­stahls­ver­fahren. Mit lang­jäh­riger Erfah­rung im Straf­recht beraten und vertreten wir unsere Mandanten bundes­weit. Falls Sie Fragen haben oder eine Vorla­dung erhalten haben, kontak­tieren Sie uns bitte möglichst früh­zeitig, damit wir Ihre Rechte optimal wahren können.

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Ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Raubes oder gar eine Raubanklage kann Jahre Ihrer Frei­heit kosten und Ihre Exis­tenz zerstören, wenn Sie nicht sofort profes­sio­nell handeln. Unsere spezia­li­sierten Straf­ver­tei­diger kennen jeden Schritt der Straf­ver­fol­gung bei Raub­de­likten und können den entschei­denden Unter­schied für Ihre Zukunft bedeuten.
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Ein Raub (§ 249 StGB) liegt vor, wenn jemand eine fremde beweg­liche Sache wegnimmt und dabei Gewalt oder Drohung mit einer gegen­wär­tigen Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Der entschei­dende Unter­schied zum Dieb­stahl ist die Anwen­dung von Gewalt oder Drohung. Ein heim­li­ches Entwenden ohne Gewalt­an­wen­dung ist ledig­lich Dieb­stahl. Für Raub droht eine Mindest­strafe von einem Jahr Frei­heits­strafe, während Dieb­stahl mit Geld­strafe oder einer Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Bei einem Raub­vor­wurf sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und von Ihrem Aussa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen. Verzichten Sie auf spon­tane Aussagen gegen­über der Polizei und suchen Sie umge­hend einen auf Straf­recht spezia­li­sierten Rechts­an­walt auf. Da Raub ein Verbre­chen­s­tat­be­stand ist, haben Sie Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger, sollten jedoch wenn möglich selbst einen Fach­an­walt wählen. Vermeiden Sie unbe­dingt Äuße­rungen in sozialen Medien, gegen­über der Presse oder Gespräche mit Mitbe­schul­digten.

Die Strafe für “einfa­chen” Raub nach § 249 StGB beträgt mindes­tens ein Jahr Frei­heits­strafe, bei minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Beim schweren Raub (§ 250 StGB), etwa mit Waffen oder als Bande, erhöht sich die Mindest­strafe auf drei Jahre, bei bestimmten Quali­fi­ka­tionen sogar auf fünf Jahre. Bei Raub mit Todes­folge (§ 251 StGB) droht eine Frei­heits­strafe von mindes­tens zehn Jahren bis hin zu lebens­langer Frei­heits­strafe. Auch Neben­folgen wie zivil­recht­liche Ansprüche der Opfer oder bei Nicht­deut­schen aufent­halts­recht­liche Konse­quenzen können eintreten.

Je nach indi­vi­du­ellen Umständen kommen verschie­dene Vertei­di­gungs­an­sätze in Betracht: Das Bestreiten der Tatbe­tei­li­gung, wenn etwa Zeugen­aus­sagen fehler­an­fällig sind; der Nach­weis fehlender Gewalt oder Drohung, wenn eine Situa­tion über­in­ter­pre­tiert wurde; das Argu­ment eines fehlenden Vorsatzes oder das Darlegen von Umständen für einen minder schweren Fall. Bei psychi­schen Erkran­kungen oder Ausnah­me­si­tua­tionen kann ein entspre­chendes Gutachten zur Frage der Schuld­fä­hig­keit beitragen. Im Jugend­straf­recht steht zudem der Erzie­hungs­ge­danke im Vorder­grund.

Bei der räube­ri­schen Erpres­sung (§ 255 StGB) wird das Opfer durch Gewalt oder Drohung aktiv gezwungen, eine Vermö­gens­ver­fü­gung vorzu­nehmen, z. B. einen Safe zu öffnen oder Geld zu über­geben. Der Unter­schied zum Raub besteht darin, dass beim Raub der Täter selbst die Sache wegnimmt, während bei der räube­ri­schen Erpres­sung das Opfer zur Mitwir­kung gezwungen wird. Beide Delikte werden mit einer Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr geahndet und ähnlich schwer bestraft.

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