Der Fausstoß symbolisiert eine Körperverletzung.

Vorwurf Körperverletzung

Das Wich­tigste in Kürze zum Vorwurf Körper­ver­let­zung


Verschie­dene Schwe­re­grade: Körper­ver­let­zung kann als einfache, gefähr­liche oder schwere Körper­ver­let­zung verfolgt werden – je nach Tatum­ständen und Folgen.

Strafmaß: Die Strafe reicht von Geld­strafen über Haft­strafen bis zu mehreren Jahren, abhängig von der Schwere der Tat.

Recht auf Vertei­di­gung: Sie müssen keine Aussage bei der Polizei machen und sollten bei einer Vorla­dung sofort einen Anwalt einschalten.

Einspruchs­frist: Bei Vorwürfen schwerer Körper­ver­let­zung haben Sie Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger – recht­li­cher Beistand ist hier uner­läss­lich.

Wie verhalten beim Vorwurf Körperverletzung?

Ob als Poli­tiker beim Anbringen von Wahl­pla­katen, als Profi­sportler im Bezie­hungs­streit oder als Professor der Univer­sität Göttingen, der seine Dokto­randin regel­mäßig mit einem Bambus­stock verprü­gelte: Körper­ver­let­zungen sind allge­gen­wärtig und treten in den verschie­densten Schat­tie­rungen auf.

Sollten Sie in den Vorwurf einer Körper­ver­let­zung invol­viert sein, kann dieser Beitrag als recht­li­cher Über­blick und Anhalts­punkt für Sie dienen, welche Schritte sinn­vol­ler­weise einzu­leiten sind.

Die Vorgehensweise beim Vorwurf Körperverletzung

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen einer Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB, einer gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung gemäß § 224 StGB, einer schweren Körper­ver­let­zung gemäß § 226 StGB, oder einer fahr­läs­sigen Körper­ver­let­zung gemäß § 229 StGB erhalten haben, ist zunächst Folgendes ratsam:

Versu­chen Sie, Ruhe zu bewahren. Sie sind als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Körper­ver­let­zung nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Das mögliche Strafmaß vari­iert abhängig von dem konkreten Körper­ver­let­zungs­de­likt erheb­lich. Daher ist Ihnen gleich­wohl zu raten, schnell zu handeln und Rat bei einem mit Körper­ver­let­zungs­de­likten vertrauten Rechts­an­walt zu suchen

Das richtige Verhalten bei einer polizeilichen Vorladung.

Wann ist der Tatbestand des § 223 StGB erfüllt?

In objek­tiver Hinsicht ist der Tatbe­stand der Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB erfüllt, wenn Sie eine andere Person körper­lich miss­han­delt oder an der Gesund­heit geschä­digt haben.

Der Tater­folg der körper­li­chen Miss­hand­lung tritt dann ein, wenn eine üble, unan­ge­mes­sene Behand­lung vorliegt, die das körper­liche Wohl­be­finden oder die körper­liche Unver­sehrt­heit nicht nur uner­heb­lich beein­träch­tigt.

Unter einer Gesund­heits­schä­di­gung ist jedes Hervor­rufen oder Stei­gern eines krank­haften Zustandes physi­scher oder psychi­scher Art zu verstehen. Eine Schmerz­emp­fin­dung wird bei beiden Alter­na­tiven tatbe­stand­lich nicht voraus­ge­setzt.

Zwischen der Tathand­lung und dem Tater­folg der körper­li­chen Miss­hand­lung oder Gesund­heits­schä­di­gung muss Kausa­lität bestehen und der Tater­folg muss dem mensch­li­chen Verhalten objektiv zure­chenbar sein. Letz­teres kann als Korrektur unter Wertungs­ge­sichts­punkten verstanden werden und ist anzu­nehmen, wenn das Verhalten eine recht­lich miss­bil­ligte Gefahr des Erfolgs­ein­tritts geschaffen und diese Gefahr sich tatsäch­lich in einem konkreten erfolgs­ver­ur­sa­chenden Geschehen reali­siert hat.

Subjektiv verlangt die Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB vorsätz­li­ches Verhalten.

Die vorsätz­liche Körper­ver­let­zung ist ein rela­tives Antrags­de­likt. Eine Verfol­gung findet deshalb auf Antrag statt, oder wenn die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde ein Einschreiten wegen des beson­deren öffent­li­chen Inter­esses an der Straf­ver­tei­di­gung für geboten hält.

Wenn Sie im Rahmen einer Körper­ver­let­zungs­hand­lung zusätz­lich eine fremde beweg­liche Sache wegnehmen, kann dies als Raub gemäß § 249 StGB gewertet werden – insbe­son­dere dann, wenn Sie die Gewalt gezielt einsetzen, um die Wegnahme zu ermög­li­chen oder zu sichern.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB – Ein Qualifikationstatbestand

Bei erschwe­rend hinzu­tre­tenden, objek­tiven Umständen, auf welche sich in subjek­tiver Hinsicht der Vorsatz eben­falls erstre­cken muss, sieht der Straf­tat­be­stand der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung gemäß § 224 StGB einen gegen­über § 223 StGB deut­lich erhöhten Straf­rahmen vor.

Diese objek­tiven Tatum­stände sind in § 224 StGB enume­rativ aufge­zählt. Von der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung ist demnach die Körper­ver­let­zung durch Beibrin­gung von Gift oder gefähr­li­chen Stoffen (Nr. 1), mittels einer Waffe oder eines anderen gefähr­li­chen Werk­zeugs (Nr. 2), eines hinter­lis­tigen Über­falls (Nr. 3), mit einem anderen Betei­ligten gemein­schaft­lich (Nr. 4), oder mittels einer das Leben gefähr­denden Behand­lung (Nr. 5) erfasst.

Als eine der beson­ders gefähr­li­chen Bege­hungs­weisen benennt der § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Beibringen von Gift oder anderen gesund­heits­schäd­li­chen Stoffen.

„Gift“ umfasst jeden orga­ni­schen oder anor­ga­ni­schen Stoff, der unter bestimmten Bedin­gungen durch chemi­sche oder chemisch-physi­ka­li­sche Wirkung geeignet ist, ernst­hafte gesund­heit­liche Schäden zu verur­sa­chen. Die Defi­ni­tion richtet sich nach der Art des Stoffes und der vom Täter verwen­deten Menge im konkreten Fall. Für die Einstu­fung als Gift ist es uner­heb­lich, ob der Stoff im Alltag gebräuch­lich ist; entschei­dend ist allein, ob eine erheb­liche gesund­heit­liche Schä­di­gung droht. Beispiels­weise kann ein stark versal­zener Pudding aufgrund der Gefahr einer Koch­salz­ver­gif­tung, als Gift einge­ordnet werden.

Als Auffang­tat­be­stand ergänzen „andere gesund­heits­schäd­liche Stoffe“ das Merkmal „Gift“. Diese umfassen Substanzen, die mecha­nisch oder ther­misch wirken. Beispiele dafür sind zersto­ßenes Glas, Metall­späne, heiße Flüs­sig­keiten oder radio­aktiv konta­mi­nierte Mate­ria­lien. Auch biolo­gi­sche Gefah­ren­stoffe wie Bakte­rien, Viren und andere Krank­heits­er­reger fallen darunter, nicht jedoch Strahlen oder elek­tri­scher Strom.

Die Methode der Verab­rei­chung ist viel­fältig und nicht auf eine bestimmte Art der Konsu­mie­rung beschränkt. Die Aufnahme kann durch Einatmen, Schlu­cken oder Haut­kon­takt erfolgen und muss nicht zwin­gend das Eindringen in das Körper­in­nere beinhalten. Auch eine äußer­liche Verab­rei­chung ist ausrei­chend, wenn diese eine erheb­liche gesund­heit­liche Gefähr­dung mit sich bringt.

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB quali­fi­ziert Fälle der Körper­ver­let­zung, in denen durch die Verwen­dung einer Waffe oder eines anderen gefähr­li­chen Werk­zeugs eine beson­dere Gefähr­lich­keit für das Opfer gegeben ist.

Für die Annahme einer gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung ist erfor­der­lich, dass das einge­setzte Tatmittel direkt und unmit­telbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Sollte ein Täter mit einem Auto auf das Opfer zurasen und dieses sich durch Auswei­chen verletzen, liegt keine unmit­tel­bare Einwir­kung vor und somit kein Tatbe­stand der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung. Anders wäre es, wenn das Opfer durch einen Anstoß mit dem Auto selbst verletzt worden wäre.

Laut stän­diger Recht­spre­chung ist ein gefähr­li­ches Werk­zeug jeder beweg­liche Gegen­stand, der aufgrund seiner objek­tiven Beschaf­fen­heit und spezi­fi­schen Verwen­dung im Einzel­fall geeignet ist, erheb­liche Körper­ver­let­zungen herbei­zu­führen. Unbe­weg­liche Objekte wie Wände, Felsen oder Böden, gegen die das Opfer gedrückt oder gestoßen wird, erfüllen den Tatbe­stand nicht. Ebenso wenig zählen unbe­weg­liche Umwelt­fak­toren wie ein Abgrund oder die Sonne als gefähr­liche Werk­zeuge.

Auch Körper­teile gelten in der Regel nicht als gefähr­liche Werk­zeuge, mit Ausnahme des „beschuhten Fußes“. Hier ist ausschlag­ge­bend nicht der Fuß selbst, sondern der Schuh, den der Täter trägt. So wird ein leichter Schuh häufig nicht als gefähr­li­ches Werk­zeug einge­stuft, während ein schwerer Stiefel, wie ein Sprin­ger­stiefel, in den meisten Fällen als gefähr­li­ches Werk­zeug gilt.

Ein Werk­zeug kann auch ein Alltags­ge­gen­stand sein, solange die konkrete Verwen­dung geeignet ist, schwere Verlet­zungen hervor­zu­rufen. Schläge ins Gesicht mit einem Klei­der­bügel oder Schlüs­sel­bund erfüllen den Tatbe­stand der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung ebenso wie das Dros­seln mit einem Schal.

Eine „Waffe“ ist ein beson­ders gefähr­li­ches Werk­zeug, das speziell zur Verur­sa­chung erheb­li­cher Verlet­zungen an Menschen entwi­ckelt wurde. Eine bloße Andro­hung oder der Einsatz der Waffe ohne gefähr­liche Anwen­dung, wie etwa leichtes Schlagen mit dem Griff einer Schuss­waffe, erfüllt jedoch nicht unbe­dingt den Tatbe­stand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es muss eine konkrete gefähr­liche Verwen­dung vorliegen, die das Risiko erheb­li­cher Verlet­zungen mit sich bringt.

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Konstel­la­tion der Körper­ver­let­zung mittels eines hinter­lis­tigen Über­falls. Ein solcher Über­fall liegt vor, wenn der Angriff auf den Verletzten so gestaltet ist, dass dieser sich nicht auf den Angriff vorbe­reiten kann. Der Über­fall muss zudem in einer Weise erfolgen, die darauf abzielt, die Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten des Opfers zu erschweren. Dies wird beispiels­weise ange­nommen, wenn der Täter seine Verlet­zungs­ab­sicht plan­mäßig verbirgt, etwa durch vorge­spielte Freund­lich­keit, Auflauern oder Anschlei­chen. Ein plötz­li­cher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen eines Über­ra­schungs­mo­ments reicht nach der Recht­spre­chung jedoch nicht aus, um den Tatbe­stand des hinter­lis­tigen Über­falls zu erfüllen, wenn keine konkrete vorhe­rige Planung der Täuschung vorliegt.

Der Tatbe­stand des hinter­lis­tigen Über­falls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt somit eine bewusste Täuschung und Verde­ckung der Absicht voraus, um dem Opfer eine Vertei­di­gung unmög­lich zu machen. In Fällen dieser Art ist eine genaue Prüfung des Tatab­laufs erfor­der­lich, um die Frage der Hinter­lis­tig­keit und der vorbe­rei­teten Täuschung zu beur­teilen.

Der Tatbe­stand des gemein­schaft­li­chen Tatbe­ge­hens gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindes­tens zwei Personen am Tatort bewusst zusam­men­wirken. Dabei ist es nicht erfor­der­lich, dass jeder Betei­ligte eine eigene Verlet­zungs­hand­lung vornimmt. Aller­dings reicht es nicht aus, ledig­lich passiv am Tatort anwe­send zu sein und dadurch den Tatwillen des Haupt­tä­ters zu bekräf­tigen. Gemein­schaft­li­ches Handeln liegt vor, wenn Hand­lungen wie das Verhin­dern einer Flucht, das Zurei­chen von Werk­zeugen oder ähnliche unter­stüt­zende Maßnahmen ergriffen werden, die die Gefähr­lich­keit der konkreten Situa­tion erhöhen. Solche Hand­lungen zeigen ein bewusstes Zusam­men­wirken und verstärken die Gefahr für das Opfer, was den Tatbe­stand des gemein­schaft­li­chen Tatbe­ge­hens erfüllt.

In Fällen des Vorwurfs einer gemein­schaft­li­chen Körper­ver­let­zung ist es entschei­dend, das Verhalten jedes Betei­ligten sorg­fältig zu prüfen, um die Frage des bewussten Zusam­men­wir­kens zu klären.

Die Frage, wann eine Körper­ver­let­zung mittels einer das Leben gefähr­denden Behand­lung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt, ist häufig Gegen­stand recht­li­cher Strei­tig­keiten. Unter dieses Merkmal fällt über­wie­gend jede Einwir­kung, die allge­mein und unter Berück­sich­ti­gung des konkreten Einzel­falls geeignet ist, das Opfer in Lebens­ge­fahr zu bringen. Es ist nicht erfor­der­lich, dass tatsäch­lich eine konkrete Lebens­ge­fahr eintritt. Diese Defi­ni­tion verdeut­licht die schwer fass­baren Umstände des Tatbe­stands­merk­mals und weist auf die Notwen­dig­keit einer umfas­senden Einzel­fall­aus­wer­tung hin, um die indi­vi­du­elle Situa­tion recht­lich korrekt zu bewerten.

Da es sich bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB um ein soge­nanntes Eignungs­de­likt handelt, genügt eine Behand­lung, die grund­sätz­lich geeignet ist, eine Lebens­ge­fahr herbei­zu­führen. Die Gefahr muss sich dabei nicht reali­sieren. Ähnlich wie bei einer Körper­ver­let­zung durch ein gefähr­li­ches Werk­zeug muss die Gefahr direkt aus der lebens­ge­fähr­li­chen Behand­lung selbst entstehen. In Fällen, bei denen die unmit­tel­bare Gefahr nicht durch die Hand­lung selbst, sondern durch äußere Umstände entsteht, wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint. Ein Beispiel ist das Stoßen einer Person auf eine stark befah­rene Auto­bahn. Hier entsteht die Lebens­ge­fahr nicht unmit­telbar durch das Stoßen, sondern durch das Risiko des Über­fah­rens.

Lebens­ge­fähr­dende Hand­lungen sind in der Regel solche, bei denen die Gefahr unmit­telbar und direkt aus der Hand­lung selbst resul­tiert. Beispiele umfassen zahl­reiche Schläge gegen den Kopf, das Werfen in eiskaltes Wasser oder die Bedro­hung mit einer Waffe, die eine Herz­in­farkt­ge­fahr birgt. Auch Würge­griffe am Hals können lebens­ge­fähr­lich sein, jedoch hängt dies von der Dauer und Inten­sität des Griffs ab; würgemal-ähnliche Druck­stellen allein reichen nicht aus.

Darüber hinaus kann eine lebens­ge­fähr­liche Behand­lung auch durch Unter­lassen begangen werden, wenn eine recht­liche Pflicht zur Abwen­dung der Gefahr besteht. Beispiele hierfür sind das Unter­lassen des Rück­rufs eines lebens­ge­fähr­lich fehler­haften Produkts oder die vorsätz­liche Vernach­läs­si­gung der Ernäh­rung eines Klein­kindes. Dies zeigt, wie komplex die recht­liche Bewer­tung sein kann und unter­streicht die Bedeu­tung einer sorg­fäl­tigen Einzel­fall­be­trach­tung für eine ange­mes­sene Vertei­di­gung in Fällen, die § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB betreffen.

Die einzelnen Bereiche der gefährlichen Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB – Eine Erfolgsqualifikation

Mit einer Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr als Verbre­chen ausge­staltet, fällt die schwere Körper­ver­let­zung gemäß § 226 StGB durch einen empfind­lich erhöhten Straf­rahmen auf.

Ursäch­lich dafür ist das zu der vorsätz­li­chen Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB wenigs­tens fahr­lässig herbei­ge­führte Hinzu­treten einer in § 226 StGB abschlie­ßend aufge­zählten, beson­ders schweren Folge. Ein Verlust des Sehver­mö­gens, Gehörs oder der Fort­pflan­zungs­fä­hig­keit (Nr.1), eines wich­tigen Gliedes des Körpers oder dessen dauernder Gebrauchs­un­fä­hig­keit (Nr.2), sowie die dauernde Entstel­lung in erheb­li­cher Weise oder das Verfallen in Siechtum, Lähmung, eine geis­tige Krank­heit oder Behin­de­rung (Nr.3) müssen demnach auf die Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB zurück­zu­führen sein. Neben diesen augen­schein­lich sehr schwer­wie­genden Folgen für die persön­liche Lebens­füh­rung des Opfers, erklärt sich die hohe Straf­an­dro­hung zudem aus dem grund­ge­setz­lich normierten Benach­tei­li­gungs­verbot für Menschen, die unter einer Behin­de­rung leiden, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Handelt der Täter in subjek­tiver Sicht absicht­lich oder wissent­lich hinsicht­lich der schweren Folge sowie dem Zusam­men­hang zwischen dem Grund­de­likt des § 223 StGB und dem quali­fi­zie­renden Erfolg des § 226 StGB, liegt die Frei­heits­strafe gemäß § 226 Abs. 2 StGB nicht unter drei Jahren.

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB

Häufig wird eine körper­liche Miss­hand­lung oder Gesund­heits­schä­di­gung fahr­lässig verwirk­licht. Der wesent­liche Unter­schied zur einfa­chen Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB besteht in der subjek­tiven Kompo­nente, die bei § 229 StGB nur Fahr­läs­sig­keit voraus­setzt.

Zieht eine fahr­läs­sige Körper­ver­let­zung eine schwere Folge im Sinne des § 226 StGB oder § 227 StGB nach sich, kann dies nur auf Straf­zu­mes­sungs­ebene Berück­sich­ti­gung finden.

Um die fahr­läs­sige Körper­ver­let­zung bewegen sich oft Problem­kreise mit Blick auf die Teil­nahme an Selbst­ver­let­zungen und Selbst­ge­fähr­dungen sowie Einwil­li­gungs­fragen in Fremd­ver­let­zungen und Fremd­ge­fähr­dungen. Diese Aspekte sind durch schwie­rige Abgren­zungs­fragen im Einzel­fall geprägt und lassen sich durch die Inan­spruch­nahme eines spezia­li­sierten Rechts­an­walts klären.

Welche Strafe beim Vorwurf Köperverletzung?

Bei einer Körper­ver­let­zung nach § 223 StGB reicht die Straf­an­dro­hung von Geld­strafe bis zu fünf Jahren Frei­heits­strafe. Der Versuch einer einfa­chen Körper­ver­let­zung ist nach § 223 Abs. 2 StGB straf­be­wehrt.

Eine gefähr­liche Körper­ver­let­zung nach § 224 StGB sieht demge­gen­über eine deut­lich gestei­gerte Straf­an­dro­hung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Frei­heits­strafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Frei­heits­strafe vor. Auch der Versuch der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung ist unter Strafe gestellt.

Als Verbre­chen sieht die schwere Körper­ver­let­zung gemäß § 226 StGB eine Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr vor, die bis zu zehn Jahren Frei­heits­strafe reichen kann. Eine Stei­ge­rung bei absicht­li­cher oder wissent­li­cher Verur­sa­chung auf eine Frei­heits­strafe nicht unter drei Jahren sieht § 226 Abs. 2 StGB vor, während die in § 226 Abs. 3 StGB ausge­stal­teten, minder schweren Fälle, eine Absen­kung auf Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bzw. im Fall des § 226 Abs. 2 StGB auf eine Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren normieren.

Die Höhe der Strafe hängt entschei­dend von den Umständen des konkreten Einzel­falls ab. Neben den Tatum­ständen spielen insbe­son­dere etwaige Vorstrafen des Täters eine wich­tige Rolle. Darüber hinaus besteht die Möglich­keit eines Eintrags im Führungs­zeugnis. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von über drei Monaten vermerkt, voraus­ge­setzt, dass keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Es ist zudem Aufgabe und Ziel des Straf­ver­tei­di­gers, einen Eintrag besten­falls zu verhin­dern, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten oder im besten Fall eine Verur­tei­lung zu vermeiden, ist eine effek­tive Unter­stüt­zung uner­läss­lich, wenn Sie sich als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen eines Körper­ver­let­zungs­de­liktes wieder­finden. Die Straf­an­dro­hungen für Körper­ver­let­zung vari­ieren erheb­lich und sind teil­weise als Verbre­chen normiert. Daher sollten Sie sich drin­gend zeitnah an einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.

Sobald Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten, ist die Kontakt­auf­nahme zu einem Fach­an­walt für Straf­recht unbe­dingt erfor­der­lich. Bei schwerer Körper­ver­let­zung gemäß § 226 StGB, die ein Verbre­chen darstellt, steht Ihnen das Recht auf einen Pflicht­ver­tei­diger zu. Wenn Sie dieses Recht in Anspruch nehmen, sollten Sie umge­hend aktiv werden und an einen entspre­chenden Rechts­an­walt heran­treten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertre­tung vor Gericht durch einen erfah­renen Straf­ver­tei­diger best­mög­lich garan­tiert ist.

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und vertei­digt mit jahre­langer Erfah­rung in zahl­rei­chen Verfahren im Bereich der Körper­ver­let­zungs­de­likte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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