Der Fausstoß symbolisiert eine Körperverletzung.

Vorwurf Körperverletzung

Das Wichtigste in Kürze zum Vorwurf Körperverletzung


Verschiedene Schweregrade: Körperverletzung kann als einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung verfolgt werden – je nach Tatumständen und Folgen.

Strafmaß: Die Strafe reicht von Geldstrafen über Haftstrafen bis zu mehreren Jahren, abhängig von der Schwere der Tat.

Recht auf Verteidigung: Sie müssen keine Aussage bei der Polizei machen und sollten bei einer Vorladung sofort einen Anwalt einschalten.

Einspruchsfrist: Bei Vorwürfen schwerer Körperverletzung haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – rechtlicher Beistand ist hier unerlässlich.

Wie verhalten beim Vorwurf Körperverletzung?

Ob als Politiker beim Anbringen von Wahlplakaten, als Profisportler im Beziehungsstreit oder als Professor der Universität Göttingen, der seine Doktorandin regelmäßig mit einem Bambusstock verprügelte: Körperverletzungen sind allgegenwärtig und treten in den verschiedensten Schattierungen auf.

Sollten Sie in den Vorwurf einer Körperverletzung involviert sein, kann dieser Beitrag als rechtlicher Überblick und Anhaltspunkt für Sie dienen, welche Schritte sinnvollerweise einzuleiten sind.

Die Vorgehensweise beim Vorwurf Körperverletzung

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung wegen einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB, einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB, einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB, oder einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB erhalten haben, ist zunächst Folgendes ratsam:

Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Sie sind als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Das mögliche Strafmaß variiert abhängig von dem konkreten Körperverletzungsdelikt erheblich. Daher ist Ihnen gleichwohl zu raten, schnell zu handeln und Rat bei einem mit Körperverletzungsdelikten vertrauten Rechtsanwalt zu suchen

Das richtige Verhalten bei einer polizeilichen Vorladung.

Wann ist der Tatbestand des § 223 StGB erfüllt?

In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt, wenn Sie eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

Der Taterfolg der körperlichen Misshandlung tritt dann ein, wenn eine üble, unangemessene Behandlung vorliegt, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Unter einer Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes physischer oder psychischer Art zu verstehen. Eine Schmerzempfindung wird bei beiden Alternativen tatbestandlich nicht vorausgesetzt.

Zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung muss Kausalität bestehen und der Taterfolg muss dem menschlichen Verhalten objektiv zurechenbar sein. Letzteres kann als Korrektur unter Wertungsgesichtspunkten verstanden werden und ist anzunehmen, wenn das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich tatsächlich in einem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.

Subjektiv verlangt die Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorsätzliches Verhalten.

Die vorsätzliche Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt. Eine Verfolgung findet deshalb auf Antrag statt, oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverteidigung für geboten hält.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB – Ein Qualifikationstatbestand

Bei erschwerend hinzutretenden, objektiven Umständen, auf welche sich in subjektiver Hinsicht der Vorsatz ebenfalls erstrecken muss, sieht der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB einen gegenüber § 223 StGB deutlich erhöhten Strafrahmen vor.

Diese objektiven Tatumstände sind in § 224 StGB enumerativ aufgezählt. Von der gefährlichen Körperverletzung ist demnach die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder gefährlichen Stoffen (Nr. 1), mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2), eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4), oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) erfasst.

Als eine der besonders gefährlichen Begehungsweisen benennt der § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen.

„Gift“ umfasst jeden organischen oder anorganischen Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Die Definition richtet sich nach der Art des Stoffes und der vom Täter verwendeten Menge im konkreten Fall. Für die Einstufung als Gift ist es unerheblich, ob der Stoff im Alltag gebräuchlich ist; entscheidend ist allein, ob eine erhebliche gesundheitliche Schädigung droht. Beispielsweise kann ein stark versalzener Pudding aufgrund der Gefahr einer Kochsalzvergiftung, als Gift eingeordnet werden.

Als Auffangtatbestand ergänzen „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ das Merkmal „Gift“. Diese umfassen Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken. Beispiele dafür sind zerstoßenes Glas, Metallspäne, heiße Flüssigkeiten oder radioaktiv kontaminierte Materialien. Auch biologische Gefahrenstoffe wie Bakterien, Viren und andere Krankheitserreger fallen darunter, nicht jedoch Strahlen oder elektrischer Strom.

Die Methode der Verabreichung ist vielfältig und nicht auf eine bestimmte Art der Konsumierung beschränkt. Die Aufnahme kann durch Einatmen, Schlucken oder Hautkontakt erfolgen und muss nicht zwingend das Eindringen in das Körperinnere beinhalten. Auch eine äußerliche Verabreichung ist ausreichend, wenn diese eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung mit sich bringt.

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert Fälle der Körperverletzung, in denen durch die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs eine besondere Gefährlichkeit für das Opfer gegeben ist.

Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ist erforderlich, dass das eingesetzte Tatmittel direkt und unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Sollte ein Täter mit einem Auto auf das Opfer zurasen und dieses sich durch Ausweichen verletzen, liegt keine unmittelbare Einwirkung vor und somit kein Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Anders wäre es, wenn das Opfer durch einen Anstoß mit dem Auto selbst verletzt worden wäre.

Laut ständiger Rechtsprechung ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und spezifischen Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Unbewegliche Objekte wie Wände, Felsen oder Böden, gegen die das Opfer gedrückt oder gestoßen wird, erfüllen den Tatbestand nicht. Ebenso wenig zählen unbewegliche Umweltfaktoren wie ein Abgrund oder die Sonne als gefährliche Werkzeuge.

Auch Körperteile gelten in der Regel nicht als gefährliche Werkzeuge, mit Ausnahme des „beschuhten Fußes“. Hier ist ausschlaggebend nicht der Fuß selbst, sondern der Schuh, den der Täter trägt. So wird ein leichter Schuh häufig nicht als gefährliches Werkzeug eingestuft, während ein schwerer Stiefel, wie ein Springerstiefel, in den meisten Fällen als gefährliches Werkzeug gilt.

Ein Werkzeug kann auch ein Alltagsgegenstand sein, solange die konkrete Verwendung geeignet ist, schwere Verletzungen hervorzurufen. Schläge ins Gesicht mit einem Kleiderbügel oder Schlüsselbund erfüllen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ebenso wie das Drosseln mit einem Schal.

Eine „Waffe“ ist ein besonders gefährliches Werkzeug, das speziell zur Verursachung erheblicher Verletzungen an Menschen entwickelt wurde. Eine bloße Androhung oder der Einsatz der Waffe ohne gefährliche Anwendung, wie etwa leichtes Schlagen mit dem Griff einer Schusswaffe, erfüllt jedoch nicht unbedingt den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es muss eine konkrete gefährliche Verwendung vorliegen, die das Risiko erheblicher Verletzungen mit sich bringt.

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Konstellation der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Ein solcher Überfall liegt vor, wenn der Angriff auf den Verletzten so gestaltet ist, dass dieser sich nicht auf den Angriff vorbereiten kann. Der Überfall muss zudem in einer Weise erfolgen, die darauf abzielt, die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers zu erschweren. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt, etwa durch vorgespielte Freundlichkeit, Auflauern oder Anschleichen. Ein plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus, um den Tatbestand des hinterlistigen Überfalls zu erfüllen, wenn keine konkrete vorherige Planung der Täuschung vorliegt.

Der Tatbestand des hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt somit eine bewusste Täuschung und Verdeckung der Absicht voraus, um dem Opfer eine Verteidigung unmöglich zu machen. In Fällen dieser Art ist eine genaue Prüfung des Tatablaufs erforderlich, um die Frage der Hinterlistigkeit und der vorbereiteten Täuschung zu beurteilen.

Der Tatbestand des gemeinschaftlichen Tatbegehens gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen am Tatort bewusst zusammenwirken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte eine eigene Verletzungshandlung vornimmt. Allerdings reicht es nicht aus, lediglich passiv am Tatort anwesend zu sein und dadurch den Tatwillen des Haupttäters zu bekräftigen. Gemeinschaftliches Handeln liegt vor, wenn Handlungen wie das Verhindern einer Flucht, das Zureichen von Werkzeugen oder ähnliche unterstützende Maßnahmen ergriffen werden, die die Gefährlichkeit der konkreten Situation erhöhen. Solche Handlungen zeigen ein bewusstes Zusammenwirken und verstärken die Gefahr für das Opfer, was den Tatbestand des gemeinschaftlichen Tatbegehens erfüllt.

In Fällen des Vorwurfs einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ist es entscheidend, das Verhalten jedes Beteiligten sorgfältig zu prüfen, um die Frage des bewussten Zusammenwirkens zu klären.

Die Frage, wann eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt, ist häufig Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten. Unter dieses Merkmal fällt überwiegend jede Einwirkung, die allgemein und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine konkrete Lebensgefahr eintritt. Diese Definition verdeutlicht die schwer fassbaren Umstände des Tatbestandsmerkmals und weist auf die Notwendigkeit einer umfassenden Einzelfallauswertung hin, um die individuelle Situation rechtlich korrekt zu bewerten.

Da es sich bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB um ein sogenanntes Eignungsdelikt handelt, genügt eine Behandlung, die grundsätzlich geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Die Gefahr muss sich dabei nicht realisieren. Ähnlich wie bei einer Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug muss die Gefahr direkt aus der lebensgefährlichen Behandlung selbst entstehen. In Fällen, bei denen die unmittelbare Gefahr nicht durch die Handlung selbst, sondern durch äußere Umstände entsteht, wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint. Ein Beispiel ist das Stoßen einer Person auf eine stark befahrene Autobahn. Hier entsteht die Lebensgefahr nicht unmittelbar durch das Stoßen, sondern durch das Risiko des Überfahrens.

Lebensgefährdende Handlungen sind in der Regel solche, bei denen die Gefahr unmittelbar und direkt aus der Handlung selbst resultiert. Beispiele umfassen zahlreiche Schläge gegen den Kopf, das Werfen in eiskaltes Wasser oder die Bedrohung mit einer Waffe, die eine Herzinfarktgefahr birgt. Auch Würgegriffe am Hals können lebensgefährlich sein, jedoch hängt dies von der Dauer und Intensität des Griffs ab; würgemal-ähnliche Druckstellen allein reichen nicht aus.

Darüber hinaus kann eine lebensgefährliche Behandlung auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine rechtliche Pflicht zur Abwendung der Gefahr besteht. Beispiele hierfür sind das Unterlassen des Rückrufs eines lebensgefährlich fehlerhaften Produkts oder die vorsätzliche Vernachlässigung der Ernährung eines Kleinkindes. Dies zeigt, wie komplex die rechtliche Bewertung sein kann und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung für eine angemessene Verteidigung in Fällen, die § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB betreffen.

Die einzelnen Bereiche der gefährlichen Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB – Eine Erfolgsqualifikation

Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr als Verbrechen ausgestaltet, fällt die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB durch einen empfindlich erhöhten Strafrahmen auf.

Ursächlich dafür ist das zu der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wenigstens fahrlässig herbeigeführte Hinzutreten einer in § 226 StGB abschließend aufgezählten, besonders schweren Folge. Ein Verlust des Sehvermögens, Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr.1), eines wichtigen Gliedes des Körpers oder dessen dauernder Gebrauchsunfähigkeit (Nr.2), sowie die dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder das Verfallen in Siechtum, Lähmung, eine geistige Krankheit oder Behinderung (Nr.3) müssen demnach auf die Körperverletzung gemäß § 223 StGB zurückzuführen sein. Neben diesen augenscheinlich sehr schwerwiegenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Opfers, erklärt sich die hohe Strafandrohung zudem aus dem grundgesetzlich normierten Benachteiligungsverbot für Menschen, die unter einer Behinderung leiden, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Handelt der Täter in subjektiver Sicht absichtlich oder wissentlich hinsichtlich der schweren Folge sowie dem Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt des § 223 StGB und dem qualifizierenden Erfolg des § 226 StGB, liegt die Freiheitsstrafe gemäß § 226 Abs. 2 StGB nicht unter drei Jahren.

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB

Häufig wird eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung fahrlässig verwirklicht. Der wesentliche Unterschied zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB besteht in der subjektiven Komponente, die bei § 229 StGB nur Fahrlässigkeit voraussetzt.

Zieht eine fahrlässige Körperverletzung eine schwere Folge im Sinne des § 226 StGB oder § 227 StGB nach sich, kann dies nur auf Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden.

Um die fahrlässige Körperverletzung bewegen sich oft Problemkreise mit Blick auf die Teilnahme an Selbstverletzungen und Selbstgefährdungen sowie Einwilligungsfragen in Fremdverletzungen und Fremdgefährdungen. Diese Aspekte sind durch schwierige Abgrenzungsfragen im Einzelfall geprägt und lassen sich durch die Inanspruchnahme eines spezialisierten Rechtsanwalts klären.

Welche Strafe beim Vorwurf Köperverletzung?

Bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB reicht die Strafandrohung von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch einer einfachen Körperverletzung ist nach § 223 Abs. 2 StGB strafbewehrt.

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB sieht demgegenüber eine deutlich gesteigerte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch der Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist unter Strafe gestellt.

Als Verbrechen sieht die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, die bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen kann. Eine Steigerung bei absichtlicher oder wissentlicher Verursachung auf eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sieht § 226 Abs. 2 StGB vor, während die in § 226 Abs. 3 StGB ausgestalteten, minder schweren Fälle, eine Absenkung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bzw. im Fall des § 226 Abs. 2 StGB auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren normieren.

Die Höhe der Strafe hängt entscheidend von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Neben den Tatumständen spielen insbesondere etwaige Vorstrafen des Täters eine wichtige Rolle. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Eintrags im Führungszeugnis. Grundsätzlich werden Geldstrafen erst ab mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von über drei Monaten vermerkt, vorausgesetzt, dass keine weiteren Strafen eingetragen sind. Es ist zudem Aufgabe und Ziel des Strafverteidigers, einen Eintrag bestenfalls zu verhindern, da viele Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten oder im besten Fall eine Verurteilung zu vermeiden, ist eine effektive Unterstützung unerlässlich, wenn Sie sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen eines Körperverletzungsdeliktes wiederfinden. Die Strafandrohungen für Körperverletzung variieren erheblich und sind teilweise als Verbrechen normiert. Daher sollten Sie sich dringend zeitnah an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, ist die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Strafrecht unbedingt erforderlich. Bei schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB, die ein Verbrechen darstellt, steht Ihnen das Recht auf einen Pflichtverteidiger zu. Wenn Sie dieses Recht in Anspruch nehmen, sollten Sie umgehend aktiv werden und an einen entsprechenden Rechtsanwalt herantreten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertretung vor Gericht durch einen erfahrenen Strafverteidiger bestmöglich garantiert ist.

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und verteidigt mit jahrelanger Erfahrung in zahlreichen Verfahren im Bereich der Körperverletzungsdelikte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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