Das Bild zeigt eine Gruppe Jugendlicher, die potentiell gerade eine Straftat begehen.

Verteidigung im Jugendstrafverfahren

Das Wich­tigste in Kürze zur Vertei­di­gung im Jugend­straf­ver­fahren


Jugend­straf­recht: Es gilt für Jugend­liche (14–17 Jahre) und in Einzel­fällen für Heran­wach­sende (18–20 Jahre). Der Fokus liegt auf Erzie­hung statt Bestra­fung.

Typi­sche Jugend­de­likte: Häufige Straf­taten sind Dieb­stahl, Körper­ver­let­zung, Haus­frie­dens­bruch und Verkehrs­de­likte.

Vertei­di­gungs­stra­te­gien: Ziel ist oft die Verfah­rens­ein­stel­lung. Alter­na­tiven sind Diver­sion (Absehen von der Straf­ver­fol­gung), Erzie­hungs­maß­re­geln oder ein Täter-Opfer-Ausgleich.

Beson­der­heiten: Die Jugend­ge­richts­hilfe ist betei­ligt, und die Öffent­lich­keit ist bei Verhand­lungen ausge­schlossen, um den Schutz der Persön­lich­keits­rechte zu gewähr­leisten.

Jugend­strafe: Sie wird nur als letzte Maßnahme verhängt, z. B. bei schweren Straf­taten oder schäd­li­chen Neigungen, und liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (bis zu 15 Jahren bei beson­ders schweren Fällen).

Pflicht­ver­tei­di­gung: Jugend­liche erhalten häufiger als Erwach­sene einen Pflicht­ver­tei­diger, vor allem bei drohenden Jugend­strafen oder Frei­heits­entzug.

Was passiert mit Jugendlichen, die straffällig werden?

Beson­ders im Jugend­straf­recht ist eine früh­zei­tige Beauf­tra­gung eines fach­kun­digen Straf­ver­tei­di­gers entschei­dend, da Jugend­li­chen und Heran­wach­senden inner­halb des Verfah­rens beson­dere recht­liche Schutz­be­dürf­nisse zukommen. Wir möchten sicher­stellen, dass diese auch berück­sich­tigt werden und eine faire Behand­lung gewähr­leistet ist, um Ihre Rechte best­mög­lich durch­setzen zu können.

Sollten Sie selbst als Jugend­li­cher oder Heran­wach­sender in einem Straf­ver­fahren betei­ligt sein oder ist Ihr Kind Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren und Sie wissen nicht, melden Sie sich besten­falls umge­hend, damit wir Ihnen erklären können, wie Sie sich am besten verhalten.

Das über­ge­ord­nete Ziel ist in den meisten Fällen selbst­ver­ständ­lich die Einstel­lung des Verfah­rens noch im Ermitt­lungs­sta­dium. Wenn dies nicht mehr möglich ist, bestehen für uns als Vertei­diger im Jugend­straf­recht zahl­reiche alter­na­tive Möglich­keiten, um eine möglichst milde Sank­tion zu errei­chen.

Jugenddelinquenz – Grund zur Besorgnis oder Normalität?

Laut der poli­zei­li­chen Krimi­nal­sta­tistik wurden 21% der im Jahr 2023 verübten Straf­taten von Jugend­li­chen begangen. Junge Menschen begehen damit durchaus häufig Straf­taten.

Dies geschieht in den meisten Fällen unab­hängig von ihrer fami­liären Herkunft oder Natio­na­lität, sondern viel­mehr aufgrund ihrer körper­lich-biolo­gi­schen Entwick­lung und bestehenden psycho-sozialen Belas­tungen. Junge Täter befinden sich biolo­gisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Über­gangs, mit dem häufig, Span­nungen, Unsi­cher­heiten und Anpas­sungs­schwie­rig­keiten, insbe­son­dere in Bezug auf die Aneig­nung von Verhal­tens­normen, einher­gehen.

Das krimi­nelle Verhalten ist in den aller meisten Fällen nur temporär und endet selbst­ständig, wenn der Reife­pro­zess des Jugend­li­chen abge­schlossen ist.

Als typi­sche Jugend­de­likte gelten beispiels­weise Dieb­stahl, Körper­ver­let­zung, Raub, Haus­frie­dens­bruch und vor allem Verkehrs­de­likte.

Wenn ein Jugend­li­cher eine Straftat begeht, wird er nicht, wie dies im Erwach­se­nen­straf­recht der Fall ist zu einer Geld­strafe oder Frei­heits­strafe verur­teilt, sondern es findet das Jugend­straf­recht Anwen­dung, welches eine größere Band­breite an mögli­chen erzie­he­ri­schen Maßnahmen bedingt. Grund hierfür ist die erhöhte Sensi­bi­lität des Jugend­straf­rechts als solches sowie die beson­deren Bedürf­nisse der Jugend­li­chen, die auch hinsicht­lich des Straf­maßes Berück­sich­ti­gung finden müssen.

Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung?

Gem. § 1 JGG findet das Jugend­straf­recht Anwen­dung, wenn ein Jugend­li­cher oder ein Heran­wach­sender eine Verfeh­lung (Verbre­chen und Vergehen) begeht, die nach den allge­meinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Als Jugend­li­cher gilt, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Ein Heran­wach­sender ist jemand, der 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Das Bild zeigt in welchem Alter das Jugendstrafrecht Anwendung findet.

Jugend­liche sind gem. § 3 JGG nur „bedingt straf­mündig“. Das bedeutet, dass positiv fest­ge­stellt werden muss, ob der einzelne Jugend­liche zum Zeit­punkt der Tatbe­ge­hung verant­wor­tungs­reif war. Dies ist grund­sätz­lich dann der Fall, wenn das Vorhan­den­sein der soge­nannten Einsichts­fä­hig­keit und Hand­lungs­fä­hig­keit bejaht werden kann. Die Einsichts­fä­hig­keit setzt sich aus der ethi­schen Reife, der Verstan­des­reife und dem Vorhan­den­sein eines Unrechts­be­wusst­seins zusammen. Hand­lungs­fä­hig­keit meint, die Fähig­keit das eigene Verhalten entspre­chend der eigenen Einsicht auszu­richten zu können.

Heran­wach­sende sind in jedem Fall straf­mündig. Ob bei einem Heran­wach­senden das Jugend­straf­recht oder das Erwach­se­nen­straf­recht Anwen­dung findet, entscheidet sich im Einzel­fall. Rele­vant ist dabei, welchen Reife­zu­stand der Heran­wach­sende zum Zeit­punkt der Tat hatte und ob er bei der konkreten Tat noch einem Jugend­li­chen gleich­zu­stellen war, weil zum Beispiel eine jugend­ty­pi­sche Tat begangen wurde.

Ab dem Alter von 21 Jahren gilt ausschließ­lich das Erwach­se­nen­straf­recht, eine Anwen­dung des Jugend­straf­rechts ist ausge­schlossen.

Möglichkeiten der Verteidigung – Keine Bestrafung?

Im Rahmen der Vertei­di­gung Jugend­li­cher und Heran­wach­sender ist es beson­ders wichtig, ein frühes erstes gemein­sames Gespräch durch­zu­führen, um dem jungen, sich noch in der Entwick­lung befind­li­chen Mandanten den Straf­pro­zess sowie die damit einher­ge­henden Beson­der­heiten zu erläu­tern, seine Inter­essen zu wahren, eine faire ange­mes­sene Behand­lung des Jugend­li­chen sicher­zu­stellen und gemeinsam das best­mög­liche Ergebnis für ihn zu erzielen. Hierbei wird beson­derer Wert auf die Lebens­si­tua­tion und die Zukunfts­pläne des jungen Mandanten gelegt, um die Sank­tion und das entspre­chende Legal­ver­halten besser prognos­ti­zieren zu können.

Das Jugend­straf­recht bietet eine Viel­zahl von Sank­ti­ons­mög­lich­keiten, zu nennen sind hier vor allem die Erzie­hungs­maß­re­geln, Zucht­mittel sowie die Jugend­strafe. Inner­halb der Sank­tionen findet der Grund­satz der Subsi­dia­rität Anwen­dung. Das bedeutet, dass in der Regel zunächst eine Erzie­hungs­maß­regel als mildere Sank­tion verhängt werden muss, ehe etwaige Zucht­mittel oder gar die Verhän­gung der Jugend­strafe in Betracht kommen.

Wenn es um den Vorwurf einer schweren Straftat geht und ein Frei­spruch ausge­schlossen erscheint, werden wir als Straf­ver­tei­diger auf eine möglichst milde Sank­tion – die Verhän­gung einer Erzie­hungs­maß­regel hinar­beiten.

Als Straf­ver­tei­diger im Jugend­straf­recht prüfen wir zunächst, ob die Voraus­set­zungen für eine Einstel­lung des Verfah­rens gegeben sind. Zudem beraten wir den Jugend­li­chen oder Heran­wach­senden und gege­be­nen­falls auch dessen Erzie­hungs­be­rech­tigte, was ihrer­seits für eine Einstel­lung des Verfah­rens getan werden kann. Eine Einstel­lung kommt grund­sätz­lich immer dann in Betracht, wenn der Täter keinerlei Vorstrafen hat, seine Schuld als gering anzu­sehen ist und kein öffent­li­ches Inter­esse an der Verfol­gung besteht.

Diversion – Das Absehen von der Verfolgung der Tat

Wenn eine „gewöhn­liche Einstel­lung“ nicht in Betracht kommt oder aussichtslos erscheint, bemühen wir uns um eine Verfah­rens­be­en­di­gung entspre­chend der „Diver­si­ons­vor­schriften“. Eine Diver­sion kann ein Absehen von der Verfol­gung der Tat bedingen und damit eine jugend­straf­recht­liche Reak­tion durch ein Urteil vermeiden, wenn die erzie­he­ri­sche Einwir­kung im Rahmen der §§ 45, 47 JGG gewähr­leistet ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 JGG kann die Staats­an­walt­schaft von einer Bestra­fung absehen, wenn es sich um ein erst­ma­liges Vergehen des Täters handelt, welches ein jugend­ty­pi­sches Fehl­ver­halten mit einem geringen Schuld­ge­halt zum Gegen­stand hat und keine beson­deren erzie­he­ri­schen Maßnahmen erfor­der­lich sind.

Andern­falls besteht die Möglich­keit des § 45 Abs. 2 JGG. Demnach ist ein Absehen von der Strafe geboten, wenn bereits eine erzie­he­ri­sche Maßnahme gegen den Jugendlichen/Heranwachsenden durch­ge­führt oder einge­leitet worden ist, die in der Art auf den Jugend­li­chen einwirkt, sodass eine Betei­li­gung des Jugend­rich­ters nicht mehr erfor­der­lich ist. Erzie­he­ri­sche Maßnahmen können etwa Sank­tionen der Eltern, der Schule oder der Jugend­ge­richts­hilfe sein.

Weiterhin besteht gemäß § 45 Abs. 3 JGG die Möglich­keit der Been­di­gung des Verfah­rens, wenn sich der junge Täter das vermeint­liche Unrecht, welches er verwirk­licht haben soll, einge­steht und die Ertei­lung einer Weisung oder Auflage ange­ordnet wird. Als Auflage gilt beispiels­weise die Erbrin­gung von Arbeits­leis­tungen, der Ausgleich mit dem Verletzten oder die Erbrin­gung eines Geld­be­trages zugunsten einer gemein­nüt­zigen Einrich­tung.

Täter-Opfer-Ausgleich

Eine weitere stra­te­gi­sche Möglich­keit der Vertei­di­gung stellt der soge­nannte Täter-Opfer-Ausgleich dar. Das primäre Ziel hierbei liegt in der Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung. Voll­zogen wird der Ausgleich zwischen dem vermeint­li­chen Täter und dem Geschä­digten, indem eine Entschul­di­gung durch den vermeint­li­chen Täter, eine Aussprache, eine Versöh­nung oder ein Einge­ständnis erfolgt. Die geschä­digte Person soll durch den Ausgleich ein Gefühl der Kontrolle zurück­ge­winnen (Opfer­schutz). Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann jedoch nur bei leichten bis mittel­schwere Straf­taten in Betracht kommen. Für den Fall, dass der Ausgleich erfolg­reich abge­schlossen werden kann, wird das Verfahren durch die Staats­an­walt­schaft einge­stellt.

Außergerichtliche Einigung – Verständigung und Absprache

Teil­weise kann es auch sinn­voll sein, eine Verstän­di­gung mit Gericht und Staats­an­walt­schaft über den Verfah­rens­aus­gang anzu­streben. In diesem Fall müsste der Jugend­liche bzw. Heran­wach­sende zustimmen bestimmte Auflagen zu erfüllen.

Eine weitere Aufgabe unse­rer­seits ist es, die nega­tiven Folgen der Strafe und des Prozesses zu verhin­dern oder in jedem Fall abzu­mil­dern. Zu den etwa­igen nega­tiven Folgen zählen beispiels­weise eine Scha­dens­er­satz­lei­tung an den Geschä­digten, eine etwaige Kündi­gung, ein nega­tives Führungs­zeugnis oder mögliche aufent­halts­recht­liche Konse­quenzen.

Wann darf eine Jugendstrafe verhängt werden?

Eine Jugend­strafe kommt gemäß § 17 Abs. 2 des Jugend­ge­richts­ge­setzes (JGG) grund­sätz­lich nur als letzte Maßnahme im Jugend­straf­recht zur Anwen­dung. Der Frei­heits­entzug soll nur dann ange­ordnet werden, wenn aufgrund der „schäd­li­chen Neigungen des Jugend­li­chen Erzie­hungs­maß­regen oder Zucht­mittel zur Erzie­hung nicht ausrei­chen oder wenn aufgrund der Schwere der Schuld eine Strafe erfor­der­lich ist“.

Aller­dings ist der Begriff der schänd­li­chen Neigungen sehr veraltet und ungenau. Gemeint sind primär erheb­liche Anlage- oder Erzie­hungs­mängel, die ohne längere Gesamt­erzie­hung des Täters – durch eine Jugend­strafe – die Gefahr weiterer Straf­taten begründen. In der Regel ist es hierfür erfor­der­lich, dass gravie­rende Persön­lich­keits­mängel des Täters bereits vor der Tat vorlagen. In einzelnen Fällen kann auch aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugend­strafe erfor­der­lich sein. Maßgeb­lich für die Beur­tei­lung sind die Umstände der persön­li­chen Schuld des Täters, seine charak­ter­liche Haltung, seine Persön­lich­keit und die Tatmo­ti­va­tion, welche sich in der Schuld nieder­ge­schlagen haben.

In der Regel wird der zustän­dige Jugend­richter eine Jugend­strafe aller­dings nur verhängen, wenn alle anderen Erzie­hungs­mög­lich­keiten bereits erprobt wurden oder von vorn­herein aussichtslos erscheinen. Hinter­grund dessen ist die Ausge­stal­tung des Jugend­straf­rechts als Erzie­hungs­straf­recht. Der Erzie­hungs­ge­danke ist stets der Grund, die Recht­fer­ti­gung und die Grenze für die Anwen­dung des Jugend­straf­rechts. Das primäre Ziel des Jugend­straf­rechtes ist es zu verhin­dern, dass der Jugend­liche oder Heran­wach­sende erneut straf­fällig wird, auch um dadurch die Allge­mein­heit zu schützen. Aller­dings stellt jede Maßnahme des Jugend­straf­rechts auch eine Sank­tion dar und bedeutet für Sie als Betrof­fenen einen Eingriff in Ihre Frei­heit.

Die Jugend­strafe gilt dabei als empfind­lichste Maßnahme des Jugend­straf­rechts. Das Mindestmaß der Strafe beträgt hierbei 6 Monate und das Höchstmaß 5 Jahre. Hinter­grund dessen ist eben­falls der Erzie­hungs­ge­danke und die damit einher­ge­hende Annahme, dass in einem Zeit­raum von unter 6 Monaten und über 5 Jahren eine statio­näre Erzie­hung keinen Erfolg verspre­chen könne.

Trotz dessen kann es in einzelnen Fällen zu einer Frei­heits­strafe von bis zu 15 Jahren kommen. Weshalb eine gute Straf­ver­tei­di­gung in jedem Fall unab­dingbar ist.

Besonderheiten im Jugendstrafverfahren

Eine Beson­der­heit des Jugend­straf­ver­fah­rens stellt die Betei­li­gung der Jugend­ge­richts­hilfe und deren mögliche Verneh­mung des Jugend­li­chen dar. Die Jugend­ge­richts­hilfe ist eine Abtei­lung des Jugend­amtes, welche die Jugend­li­chen vor, während und nach der Gerichts­ver­hand­lung betreut und die erzie­he­ri­schen und sozialen Gesichts­punkte im Verfahren vertreten soll. Die Mitar­bei­tenden der Jugend­ge­richts­hilfe sind gegen­über dem Gericht nicht zur Verschwie­gen­heit verpflichtet. Der Jugend­liche bzw. Heran­wa­chende ist jedoch auch nicht verpflichtet an einem solchen Gespräch teil­zu­nehmen. Eine Teil­nahme kann jedoch auch von Vorteil sein. Auch hinsicht­lich dieser Entschei­dung beraten wir Sie, erläu­tern Vorteile und Nach­teile.

Sobald das Verfahren gegen den Jugend­li­chen einge­leitet wird, haben auch die Eltern oder Erzie­hungs­be­rech­tigten ein Recht darauf gehört zu werden, Fragen oder Anträge zu stellen oder bei Unter­su­chungs­hand­lungen anwe­send zu sein.

Im Rahmen eines Verfah­rens gegen einen Jugend­li­chen oder Heran­wach­senden besteht ferner zumeist ein Öffent­lich­keits­in­ter­esse. Dieses führt nicht selten zu einem erhöhten Druck seitens der Ermitt­lungs­be­hörden, welcher jedoch nicht zu einem Nach­teil des Jugend­li­chen gerei­chen soll.

Um einen ausge­prägten Persön­lich­keits­schutz des Ange­klagten zu ermög­li­chen, ist die Öffent­lich­keit bei der Haupt­ver­hand­lung ausge­schlossen. Glei­ches gilt für die Presse- und Bild­be­richt­erstat­tung. Es dürfen weder Fotos noch der Name des Ange­klagten oder sons­tige Angaben, die geeignet sind, ihn zu iden­ti­fi­zieren, veröf­fent­licht werden. Damit dies auch gewähr­leistet wird, werden wir als Vertei­diger alle erfor­der­li­chen Maßnahmen treffen.

Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Die Beiord­nung eines notwen­digen Verteidigers/Pflichtverteidigers kommt in Jugend­straf­sa­chen deut­lich häufiger vor als im Erwach­se­nen­straf­recht. Häufig befinden sich Jugend­liche oder Heran­wach­sende, die eine Straftat begangen haben, in einer finan­ziell prekären oder sozial wenig kompe­tenten Situa­tion und sind auf die Beiord­nung ange­wiesen.

Ein Pflicht­ver­tei­diger ist dem Jugend­li­chen oder Heran­wach­senden neben den Beiord­nungs­gründen des § 140 StPO, die auch im Erwach­se­nen­straf­recht Anwen­dung finden, insbe­son­dere dann zu bestellen, wenn die Verhän­gung einer Jugend­strafe in Betracht kommt oder die Anord­nung der Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus oder einer Entzie­hungs­an­stalt zu erwarten ist. Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Erzie­hungs­be­rech­tigten wegen des Verdachts der Tatbe­tei­li­gung oder aus Gründen der Staats­si­cher­heit nicht mehr am Verfahren teil­nehmen können.

Darüber hinaus ist dem Jugend­li­chen in jedem Fall ein Vertei­diger zu bestellen, wenn gegen ihn bereits eine Unter­su­chungs­haft oder eine einst­wei­lige Unter­brin­gung voll­streckt wird.

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner ist auf dem Gebiet des Jugend­straf­rechts bestens aufge­stellt und verfügt über lang­jäh­rige prak­ti­sche Erfah­rung. Wir bemühen uns jeder­zeit um eine Einstel­lung des Verfah­rens, um eine belas­tende Haupt­ver­hand­lung zu verhin­dern. Sollten Sie Fragen haben, kontak­tieren Sie uns gerne.

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