Opfervertretung – Nicht nur (vermeintliche) Täter haben ein Recht auf anwaltliche Vertretung
Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner vertritt im Bereich des Strafrechts nicht nur Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte in einem Strafverfahren, sondern auch Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind (Opfervertretung).
Gewaltschutz
Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt oder von Stalking geworden sind, können für Sie eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, um Sie vor weiteren Gewalthandlungen zu schützen. Diese Anordnung kann präventiv beantragt werden und umfasst Maßnahmen wie Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Kontaktverbote.
Im Bereich des Gewaltschutzes wird derzeit diskutiert, ob der Einsatz einer elektronischen Fußfessel eine mögliche Maßnahme darstellen kann, um Kontaktverbote und Annäherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz durchzusetzen (Wir berichteten hierzu bereits im März diesen Jahres: Die elektronische Fußfessel – Einsatz bei häuslicher Gewalt möglich?
Frau Dr. Anthea Pitschel gab dem zu dieser Thematik in der vergangenen Woche ein Interview, in welchem sie die Möglichkeiten, Schwierigkeiten und gesetzlichen Voraussetzungen des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel zur Vermeidung von häuslicher Gewalt erörterte: „Eine Fußfessel kann das Leben von Frauen retten“
Erstattung einer Strafanzeige
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, bei Kenntnis von strafrechtlich relevanten Vorgängen zu ermitteln. Eine Strafanzeige kann formlos von jedem erstattet werden, der eine Straftat melden möchte. Ein Strafantrag muss hingegen innerhalb von drei Monaten schriftlich vom Verletzten gestellt werden (§§ 77 ff. StGB) und kann bis zum Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden.
Zeugenbeistand
Haben Sie eine Vorladung als Zeuge im Strafverfahren erhalten? Als Zeuge haben Sie gemäß § 68b StPO das Recht auf einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand. Wir begleiten Sie zu Vernehmungen und erklären Ihnen im Vorfeld Ihre Rechte und Pflichten. Wir können unzulässige Fragen beanstanden und bei Bedarf Akteneinsicht beantragen. Unter bestimmten Umständen sind auch Schutzmaßnahmen für Zeugen möglich, wie die Ausschließung der Öffentlichkeit oder die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung (§ 274 StPO).
Nebenklage
Als Verletzter einer Straftat können Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen, z. B. bei Sexual-, Körperverletzungs- oder Beleidigungsdelikten. Besonders schutzwürdigen Nebenklägern kann ein anwaltlicher Beistand auf Staatskosten beigeordnet werden (§ 397a Abs. 1 StPO). Die Nebenklage gibt Ihnen das Recht, aktiv am Verfahren teilzunehmen, Beweise zu erheben und Entschädigung zu fordern. Die Nebenklage ermöglicht es auch, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen (Adhäsionsverfahren).
Wir sind nicht nur im Strafrecht und Steuerrecht tätig, sondern bieten auch umfassende Opfervertretung an. Nehmen Sie unbedingt Kontakt zu uns auf, wenn Sie Unterstützung bei Themen wie Gewaltschutz, der Erstattung einer Strafanzeige, Zeugenbeistand oder einer Nebenklage benötigen. Ihre Fachanwälte und Experten für Strafrecht stehen Ihnen jederzeit zur Seite.