Opfervertretung - MPP Rechtsanwälte - Strafrecht und Steuerrecht
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Opfervertretung – Nicht nur (vermeintliche) Täter haben ein Recht auf anwaltliche Vertretung

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner vertritt im Bereich des Straf­rechts nicht nur Beschul­digte, Ange­schul­digte oder Ange­klagte in einem Straf­ver­fahren, sondern auch Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind (Opfer­ver­tre­tung).

Gewaltschutz

Wenn Sie Opfer häus­li­cher Gewalt oder von Stal­king geworden sind, können für Sie eine gericht­liche Anord­nung nach dem Gewalt­schutz­ge­setz bean­tragen, um Sie vor weiteren Gewalt­hand­lungen zu schützen. Diese Anord­nung kann präventiv bean­tragt werden und umfasst Maßnahmen wie Betre­tungs­ver­bote, Aufent­halts­ver­bote und Kontakt­ver­bote.

Im Bereich des Gewalt­schutzes wird derzeit disku­tiert, ob der Einsatz einer elek­tro­ni­schen Fußfessel eine mögliche Maßnahme darstellen kann, um Kontakt­ver­bote und Annä­he­rungs­ver­bote nach dem Gewalt­schutz­ge­setz durch­zu­setzen (Wir berich­teten hierzu bereits im März diesen Jahres: Die elek­tro­ni­sche Fußfessel – Einsatz bei häus­li­cher Gewalt möglich?

Frau Dr. Anthea Pitschel gab dem Stern-Mügge, Dr. Pitschel & Partner zu dieser Thematik in der vergan­genen Woche ein Inter­view, in welchem sie die Möglich­keiten, Schwie­rig­keiten und gesetz­li­chen Voraus­set­zungen des Einsatzes einer elek­tro­ni­schen Fußfessel zur Vermei­dung von häus­li­cher Gewalt erör­terte: “Eine Fußfessel kann das Leben von Frauen retten”

Erstattung einer Strafanzeige

Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden sind verpflichtet, bei Kenntnis von straf­recht­lich rele­vanten Vorgängen zu ermit­teln. Eine Straf­an­zeige kann formlos von jedem erstattet werden, der eine Straftat melden möchte. Ein Straf­an­trag muss hingegen inner­halb von drei Monaten schrift­lich vom Verletzten gestellt werden (§§ 77 ff. StGB) und kann bis zum Abschluss des Verfah­rens zurück­ge­nommen werden.

Zeugenbeistand

Haben Sie eine Vorla­dung als Zeuge im Straf­ver­fahren erhalten? Als Zeuge haben Sie gemäß § 68b StPO das Recht auf einen Rechts­an­walt als Zeugen­bei­stand. Wir begleiten Sie zu Verneh­mungen und erklären Ihnen im Vorfeld Ihre Rechte und Pflichten. Wir können unzu­läs­sige Fragen bean­standen und bei Bedarf Akten­ein­sicht bean­tragen. Unter bestimmten Umständen sind auch Schutz­maß­nahmen für Zeugen möglich, wie die Ausschlie­ßung der Öffent­lich­keit oder die Entfer­nung des Ange­klagten bei der Verneh­mung (§ 274 StPO).

Nebenklage

Als Verletzter einer Straftat können Sie sich dem Straf­ver­fahren als Neben­kläger anschließen, z. B. bei Sexual‑, Körper­ver­let­zungs- oder Belei­di­gungs­de­likten. Beson­ders schutz­wür­digen Neben­klä­gern kann ein anwalt­li­cher Beistand auf Staats­kosten beigeordnet werden (§ 397a Abs. 1 StPO). Die Neben­klage gibt Ihnen das Recht, aktiv am Verfahren teil­zu­nehmen, Beweise zu erheben und Entschä­di­gung zu fordern. Die Neben­klage ermög­licht es auch, Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprüche direkt im Straf­ver­fahren geltend zu machen (Adhä­si­ons­ver­fahren).

Wir sind nicht nur im Straf­recht und Steu­er­recht tätig, sondern bieten auch umfas­sende Opfer­ver­tre­tung an. Nehmen Sie unbe­dingt Kontakt zu uns auf, wenn Sie Unter­stüt­zung bei Themen wie Gewalt­schutz, der Erstat­tung einer Straf­an­zeige, Zeugen­bei­stand oder einer Neben­klage benö­tigen. Ihre Fach­an­wälte und Experten für Straf­recht stehen Ihnen jeder­zeit zur Seite.

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