Vorwurf-Diebstahl - Durch Überwachungskamera aufgezeichnet.

Vorwurf Diebstahl

Wie verhalte ich mich richtig beim Vorwurf Diebstahl?

Sie haben eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen des Verdachts auf Dieb­stahl gemäß § 242 StGB, einem beson­ders schweren Fall des Dieb­stahls gemäß § 243 StGB oder einer quali­fi­zierten Form des Dieb­stahls gemäß § 244 StGB erhalten und sind sich unsi­cher, wie Sie sich nun verhalten sollen?

Zunächst sollten Sie versu­chen, ruhig zu bleiben. Denn als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Dieb­stahls sind Sie nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Es ist Ihnen gleich­wohl zu raten, schnell zu handeln und einen auf Eigen­tums­de­likte spezia­li­sierten Rechts­an­walt zu Rate zu ziehen.

Wie man sich richtig verhält beim Vorwurf des Diebstahls.

Wann ist der Tatbestand des § 242 StGB erfüllt?

Der Dieb­stahl nach § 242 StGB ist einer der gängigsten Straf­tat­be­stände. Eine Viel­zahl von Ermitt­lungs­ver­fahren werden wegen des Vorwurfes einer Dieb­stahlstat geführt, etliche Personen erhalten eine Anzeige wegen Dieb­stahls.

In objek­tiver Hinsicht ist der Tatbe­stand des Dieb­stahls gemäß § 242 StGB bei der Wegnahme einer fremden beweg­li­chen Sache erfüllt.

Unter einer Sache ist jeder körper­liche Gegen­stand zu verstehen, der Objekt von Rechten sein kann, § 90 BGB. Die Sache ist beweg­lich, wenn sie von ihrem bishe­rigen Standort entfernt werden kann. Die Fremd­heit einer Sache wird im Wesent­li­chen daran fest­ge­macht, dass sie nicht in Ihrem Eigentum steht. Wegge­nommen wird eine Sache dann, wenn der ursprüng­liche Gewahrsam an der Sache gebro­chen, und neuer, nicht notwendig täter­ei­gener Gewahrsam, begründet wird.

Subjektiv setzt eine Straf­bar­keit wegen Dieb­stahls Vorsatz sowie das beson­dere Element der Zueig­nungs­ab­sicht voraus.

Dazu müssen die objek­tive Rechts­wid­rig­keit der erstrebten Zueig­nung und ein entspre­chender Vorsatz treten.

Sofern die Wegnahme unter Anwen­dung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegen­wär­tiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt, ist der Tatbe­stand nicht mehr als Dieb­stahl, sondern als Raub gemäß § 249 StGB zu quali­fi­zieren.

„Sonderfall“ – Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB

Einen Sonder­fall des Dieb­stahls stellt der beson­ders schwere Fall des Dieb­stahls gemäß § 243 StGB dar. Die Regel­bei­spiele setzen voraus, dass eines (oder mehrere) der in § 243 Abs.1 S. 2 Nr. 1–7 StGB aufge­zählte Merk­male in objek­tiver und subjek­tiver Hinsicht verwirk­licht werden.

Prak­tisch am häufigsten treten dabei die Nr. 1 (Einbre­chen oder Einsteigen in Geschäfts­räume), Nr. 2 (Dieb­stahl von beson­ders gesi­cherten Gegen­ständen) und Nr. 3 (Gewerbs­mä­ßiger Dieb­stahl) des § 243 StGB auf.

Hervor­zu­heben ist inso­weit der Einbruchs- oder Einstei­ge­dieb­stahl nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, der objektiv das Einbre­chen oder Einsteigen zu Dieb­stahl­s­zwe­cken in einen umschlos­senen Raum erfor­dert.

Häufig anzu­treffen ist zudem der Dieb­stahl beson­ders gesi­cherter Sachen gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Dieses Regel­bei­spiel ist objektiv beispiels­weise dann verwirk­licht, wenn eine Alarm­an­lage, ein Fahr­rad­schloss oder ähnliche Schutz­vor­rich­tungen eine Sache beson­ders gegen Dieb­stahl sichern.

Gewerbs­mäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ist ein Dieb­stahl dann, wenn sich der Täter aus der wieder­holten Bege­hung von Dieb­stählen eine Einnah­me­quelle von gewisser Erheb­lich­keit und Dauer verschaffen will. Dieses Regel­bei­spiel kann bereits bei der ersten Tat erfüllt sein.

Ein Dieb­stahl im beson­ders schweren Fall kann in den Fällen, in denen sich die Tat auf eine gering­wer­tige Sache bezieht, nicht vorliegen. Nach herr­schender Recht­spre­chung liegt eine gering­wer­tige Sache dann vor, wenn das Diebesgut eine Wert­grenze von 25 Euro nicht über­steigt.

„Sonderfälle“ – Diebstahlsqualifikationen gem. §§ 244, 244a StGB

Erheb­lich straf­be­wehrter als der einfache Dieb­stahl sind die Dieb­stahls­qua­li­fi­ka­tionen gemäß §§ 244, 244a StGB.

§ 244 StGB regelt neben dem Dieb­stahl mit Waffen und dem Banden­dieb­stahl den Wohnungs­ein­bruchs­dieb­stahl.

Bei deinem Dieb­stahl mit Waffen ist zu beachten, dass dieser auch dann erfüllt ist, wenn Sie ein gefähr­li­ches Werk­zeug bei sich führen, was eine genaue Betrach­tung des Einzel­falles erfor­dert.

Da der Wohnungs­ein­bruchs­dieb­stahl, wenn er eine dauer­haft genutzte Privat­woh­nung betrifft, mit einer Mindest­frei­heits­strafe von nicht unter einem Jahr als Verbre­chen ausge­staltet ist, sollten Sie insbe­son­dere in diesem Fall drin­gend und schnellst­mög­lich einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt konsul­tieren.

Ein Banden­dieb­stahl nach § 244 StGB setzt zunächst das Handeln einer Bande voraus. Dies ist der Fall, wenn sich mindes­tens drei Personen zur Förde­rung oder Bege­hung mehrerer, im Einzelnen noch unge­wisser Raub- oder Dieb­stahls­straf­taten zusam­men­ge­schlossen haben. Der Dieb­stahl muss sodann unter Mitwir­kung eines anderen Banden­mit­glieds durch­ge­führt werden.

Häufig wird ein Banden­dieb­stahl unter den Voraus­set­zungen des § 244 StGB oder des § 243 StGB statt­finden, womit ein Fall des schweren Banden­dieb­stahls nach § 244a StGB vorliegt. Diese Quali­fi­ka­tion weist mit einer Frei­heits­strafe von nicht unter einem Jahr eben­falls Verbre­chens­cha­rakter auf und erfor­dert deshalb eben­falls im Beson­deren die schnelle Bera­tung durch einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt.

Welche Strafe erwartet mich, wenn ich verurteilt werde?

Bei einem Dieb­stahl nach § 242 StGB reicht die Straf­an­dro­hung von Geld­strafe bis zu fünf Jahren Frei­heits­strafe. Auch der Versuch des einfa­chen Dieb­stahls ist straf­be­wehrt.

Demge­gen­über kann im beson­ders schweren Fall des Dieb­stahls nach § 243 StGB eine Frei­heits­strafe zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Gestei­gert auf eine mögliche Frei­heits­strafe zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist die Straf­an­dro­hung bei dem Dieb­stahl mit Waffen, dem Banden­dieb­stahl und dem einfa­chen Wohnungs­ein­bruchs­dieb­stahl nach § 244 StGB. Ein minder schwerer Fall kann im Einzel­fall eine Bestra­fung von einer Frei­heits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ermög­li­chen. Um diese Möglich­keit auszu­schöpfen, sollten Sie einen fach­lich versierten Rechts­an­walt zu Rate ziehen.

Der schwere Wohnungs­ein­bruchs­dieb­stahl nach § 244 StGB sowie der schwere Banden­dieb­stahl nach § 244a StGB sehen als Verbre­chen hingegen eine Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch bei dem schweren Banden­dieb­stahl kann ein minder schwerer Fall die Straf­an­dro­hung senken; die Frei­heits­strafe bewegt sich dann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Regel­mäßig stehen bei Dieb­stahls­taten nach §§ 244, 244a StGB Frei­heits­strafen im Raum, die nicht mehr zur Bewäh­rung ausge­setzt werden können. In diesen Fällen haben Sie ein Recht darauf von einem Anwalt vertreten zu werden (Pflicht­ver­tei­diger). Nutzen Sie bei einem entspre­chenden Vorwurf die Möglich­keit, sich ihren Vertei­diger selbst zu wählen.

Bei allen vorste­henden Dieb­stahls­de­likten hat das Gericht die Möglich­keit, Führungs­auf­sicht anzu­ordnen.

Für die Höhe der Strafe sind die Umstände des Einzel­fak­toren entschei­dend. Bemes­sungs­fak­toren sind neben den konkreten Umständen der Tat insbe­son­dere etwaige Vorstrafen des Täters.

Zusätz­lich droht ein Eintrag in das Führungs­zeugnis. Grund­le­gend werden Geld­strafen erst ab über 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten aufge­führt, sofern dort bislang keine weitere Strafe einge­tragen ist. Eine Eintra­gung besten­falls zu verhin­dern, ist eben­falls Aufgabe des Straf­ver­tei­di­gers, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Benötige ich einen Anwalt?

Damit das Strafmaß so gering wie möglich gehalten, oder besten­falls eine Verur­tei­lung vermieden werden kann, ist ein effek­tiver Beistand unver­zichtbar, wenn Sie Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Dieb­stahls sind

Der Dieb­stahl ist mitunter mit einer hohen Strafe bedroht. Sie sollten sich daher unbe­dingt zeitnah an einen entspre­chend spezia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.

Spätes­tens dann, wenn Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter erhalten haben, ist die Kontakt­auf­nahme zu einem spezia­li­sierten Rechts­an­walt uner­läss­lich.

Da es sich bei dem schweren Wohnungs­ein­bruchs­dieb­stahl nach § 244 StGB und dem schweren Banden­dieb­stahl nach § 244a StGB um Verbre­chen handelt, kommt Ihnen in solch einem Fall notwen­diger Vertei­di­gung das Recht auf einen Pflicht­ver­tei­diger zu. Wenn Sie das Recht auf einen Pflicht­ver­tei­diger haben, sollten Sie drin­gend selbst­ständig tätig werden, und sich einen straf­recht­lich spezia­li­sierten Rechts­an­walt aussu­chen. So wird Ihre Vertre­tung vor Gericht durch einen versierten Straf­ver­tei­diger best­mög­lich garan­tiert.

Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und vertei­digt mit jahre­langer Erfah­rung in zahl­rei­chen Verfahren im Bereich der Dieb­stahl­de­likte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

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