Vorwurf Diebstahl
Wie verhalte ich mich richtig beim Vorwurf Diebstahl?
Sie haben eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts auf Diebstahl gemäß § 242 StGB, einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB oder einer qualifizierten Form des Diebstahls gemäß § 244 StGB erhalten und sind sich unsicher, wie Sie sich nun verhalten sollen?
Zunächst sollten Sie versuchen, ruhig zu bleiben. Denn als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls sind Sie nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.
Es ist Ihnen gleichwohl zu raten, schnell zu handeln und einen auf Eigentumsdelikte spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Wann ist der Tatbestand des § 242 StGB erfüllt?
Der Diebstahl nach § 242 StGB ist einer der gängigsten Straftatbestände. Eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren werden wegen des Vorwurfes einer Diebstahlstat geführt, etliche Personen erhalten eine Anzeige wegen Diebstahls.
In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache erfüllt.
Unter einer Sache ist jeder körperliche Gegenstand zu verstehen, der Objekt von Rechten sein kann, § 90 BGB. Die Sache ist beweglich, wenn sie von ihrem bisherigen Standort entfernt werden kann. Die Fremdheit einer Sache wird im Wesentlichen daran festgemacht, dass sie nicht in Ihrem Eigentum steht. Weggenommen wird eine Sache dann, wenn der ursprüngliche Gewahrsam an der Sache gebrochen, und neuer, nicht notwendig tätereigener Gewahrsam, begründet wird.
Subjektiv setzt eine Strafbarkeit wegen Diebstahls Vorsatz sowie das besondere Element der Zueignungsabsicht voraus.
Dazu müssen die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und ein entsprechender Vorsatz treten.
Sofern die Wegnahme unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt, ist der Tatbestand nicht mehr als Diebstahl, sondern als Raub gemäß § 249 StGB zu qualifizieren.
„Sonderfall“ – Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
Einen Sonderfall des Diebstahls stellt der besonders schwere Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB dar. Die Regelbeispiele setzen voraus, dass eines (oder mehrere) der in § 243 Abs.1 S. 2 Nr. 1–7 StGB aufgezählte Merkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht werden.
Praktisch am häufigsten treten dabei die Nr. 1 (Einbrechen oder Einsteigen in Geschäftsräume), Nr. 2 (Diebstahl von besonders gesicherten Gegenständen) und Nr. 3 (Gewerbsmäßiger Diebstahl) des § 243 StGB auf.
Hervorzuheben ist insoweit der Einbruchs- oder Einsteigediebstahl nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, der objektiv das Einbrechen oder Einsteigen zu Diebstahlszwecken in einen umschlossenen Raum erfordert.
Häufig anzutreffen ist zudem der Diebstahl besonders gesicherter Sachen gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Dieses Regelbeispiel ist objektiv beispielsweise dann verwirklicht, wenn eine Alarmanlage, ein Fahrradschloss oder ähnliche Schutzvorrichtungen eine Sache besonders gegen Diebstahl sichern.
Gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ist ein Diebstahl dann, wenn sich der Täter aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von gewisser Erheblichkeit und Dauer verschaffen will. Dieses Regelbeispiel kann bereits bei der ersten Tat erfüllt sein.
Ein Diebstahl im besonders schweren Fall kann in den Fällen, in denen sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht, nicht vorliegen. Nach herrschender Rechtsprechung liegt eine geringwertige Sache dann vor, wenn das Diebesgut eine Wertgrenze von 25 Euro nicht übersteigt.
„Sonderfälle“ – Diebstahlsqualifikationen gem. §§ 244, 244a StGB
Erheblich strafbewehrter als der einfache Diebstahl sind die Diebstahlsqualifikationen gemäß §§ 244, 244a StGB.
§ 244 StGB regelt neben dem Diebstahl mit Waffen und dem Bandendiebstahl den Wohnungseinbruchsdiebstahl.
Bei deinem Diebstahl mit Waffen ist zu beachten, dass dieser auch dann erfüllt ist, wenn Sie ein gefährliches Werkzeug bei sich führen, was eine genaue Betrachtung des Einzelfalles erfordert.
Da der Wohnungseinbruchsdiebstahl, wenn er eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr als Verbrechen ausgestaltet ist, sollten Sie insbesondere in diesem Fall dringend und schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
Ein Bandendiebstahl nach § 244 StGB setzt zunächst das Handeln einer Bande voraus. Dies ist der Fall, wenn sich mindestens drei Personen zur Förderung oder Begehung mehrerer, im Einzelnen noch ungewisser Raub- oder Diebstahlsstraftaten zusammengeschlossen haben. Der Diebstahl muss sodann unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds durchgeführt werden.
Häufig wird ein Bandendiebstahl unter den Voraussetzungen des § 244 StGB oder des § 243 StGB stattfinden, womit ein Fall des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB vorliegt. Diese Qualifikation weist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr ebenfalls Verbrechenscharakter auf und erfordert deshalb ebenfalls im Besonderen die schnelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Welche Strafe erwartet mich, wenn ich verurteilt werde?
Bei einem Diebstahl nach § 242 StGB reicht die Strafandrohung von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch des einfachen Diebstahls ist strafbewehrt.
Demgegenüber kann im besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Gesteigert auf eine mögliche Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist die Strafandrohung bei dem Diebstahl mit Waffen, dem Bandendiebstahl und dem einfachen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB. Ein minder schwerer Fall kann im Einzelfall eine Bestrafung von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ermöglichen. Um diese Möglichkeit auszuschöpfen, sollten Sie einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Der schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB sowie der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB sehen als Verbrechen hingegen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch bei dem schweren Bandendiebstahl kann ein minder schwerer Fall die Strafandrohung senken; die Freiheitsstrafe bewegt sich dann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Regelmäßig stehen bei Diebstahlstaten nach §§ 244, 244a StGB Freiheitsstrafen im Raum, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. In diesen Fällen haben Sie ein Recht darauf von einem Anwalt vertreten zu werden (Pflichtverteidiger). Nutzen Sie bei einem entsprechenden Vorwurf die Möglichkeit, sich ihren Verteidiger selbst zu wählen.
Bei allen vorstehenden Diebstahlsdelikten hat das Gericht die Möglichkeit, Führungsaufsicht anzuordnen.
Für die Höhe der Strafe sind die Umstände des Einzelfaktoren entscheidend. Bemessungsfaktoren sind neben den konkreten Umständen der Tat insbesondere etwaige Vorstrafen des Täters.
Zusätzlich droht ein Eintrag in das Führungszeugnis. Grundlegend werden Geldstrafen erst ab über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten aufgeführt, sofern dort bislang keine weitere Strafe eingetragen ist. Eine Eintragung bestenfalls zu verhindern, ist ebenfalls Aufgabe des Strafverteidigers, da viele Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Benötige ich einen Anwalt?
Damit das Strafmaß so gering wie möglich gehalten, oder bestenfalls eine Verurteilung vermieden werden kann, ist ein effektiver Beistand unverzichtbar, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Diebstahls sind
Der Diebstahl ist mitunter mit einer hohen Strafe bedroht. Sie sollten sich daher unbedingt zeitnah an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Spätestens dann, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, ist die Kontaktaufnahme zu einem spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich.
Da es sich bei dem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB um Verbrechen handelt, kommt Ihnen in solch einem Fall notwendiger Verteidigung das Recht auf einen Pflichtverteidiger zu. Wenn Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger haben, sollten Sie dringend selbstständig tätig werden, und sich einen strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt aussuchen. So wird Ihre Vertretung vor Gericht durch einen versierten Strafverteidiger bestmöglich garantiert.
Die Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner berät und verteidigt mit jahrelanger Erfahrung in zahlreichen Verfahren im Bereich der Diebstahldelikte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.