Diebstahl und Strafe: Das Wichtigste in Kürze

  • Strafe bei einfachem Diebstahl: Nach § 242 StGB drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch der versuchte Diebstahl ist strafbar.
  • Diebstahl als Ersttäter: Fehlende Vorstrafen können sich günstig auswirken. Eine Einstellung oder geringe Geldstrafe ist je nach Beweislage und Umständen möglich, aber nicht garantiert.
  • Wert der Sache: Für einen Diebstahl bis 100, 200, 500 oder 1.000 Euro gibt es keine feste Straftabelle. Der Wert ist ein wichtiger Faktor, aber nicht allein entscheidend.
  • Besonders schwerer Diebstahl: Bei einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB reicht der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruch: § 244 StGB sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
  • Vorladung oder Anhörungsbogen: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde. Einer gewöhnlichen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen.
  • Ziel der Verteidigung: Je nach Beweislage kann auf eine Einstellung des Verfahrens, die Vermeidung eines erhöhten Strafrahmens oder eine möglichst geringe Sanktion hingewirkt werden.

Eine Vorladung, ein Anhörungsbogen oder ein Strafbefehl wegen Diebstahls kommt für Betroffene häufig unerwartet. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können berufliche Folgen und eine Eintragung im Führungszeugnis befürchtet werden.

Welche Strafe bei Diebstahl tatsächlich droht, lässt sich nicht allein anhand des Wertes der Sache beantworten. Entscheidend sind die genaue rechtliche Einordnung, die Beweislage, mögliche Vorstrafen und die persönlichen Umstände. Besonders bei dem Vorwurf eines schweren Diebstahls nach § 243 oder § 244 StGB sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des erhöhten Strafrahmens tatsächlich erfüllt sind.

Machen Sie gegenüber der Polizei zunächst keine Angaben zur Sache. Eine Einlassung sollte erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte und auf Grundlage einer abgestimmten Verteidigungsstrategie erfolgen.

Wann liegt ein Diebstahl nach § 242 StGB vor?

Nach § 242 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt und dabei beabsichtigt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Die Staatsanwaltschaft muss insbesondere nachweisen, dass

  • es sich um eine fremde bewegliche Sache handelte,
  • der Gewahrsam einer anderen Person gebrochen wurde,
  • der Beschuldigte vorsätzlich handelte und
  • eine rechtswidrige Zueignungsabsicht bestand.

Nicht jede Mitnahme einer Sache erfüllt automatisch den Tatbestand des Diebstahls. Gerade in Arbeitsverhältnissen, nach einer Trennung, bei gemeinsam genutzten Gegenständen oder bei unklaren Eigentumsverhältnissen kann zweifelhaft sein, ob die Sache tatsächlich fremd war und ob eine Zueignungsabsicht bestand.

Auch die Abgrenzung zwischen einer straflosen Vorbereitungshandlung, einem versuchten Diebstahl und einer vollendeten Tat kann für die Verteidigung entscheidend sein.

Welche Strafe droht bei Diebstahl?

Strafe bei einfachem Diebstahl nach § 242 StGB

Der einfache Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der gesetzliche Strafrahmen sagt jedoch noch wenig darüber aus, welche Strafe im konkreten Verfahren zu erwarten ist.

Bei der Strafzumessung können insbesondere folgende Umstände eine Rolle spielen:

  • Wert und Art der entwendeten Sache,
  • Planung und Durchführung der Tat,
  • entstandener Schaden,
  • einschlägige oder sonstige Vorstrafen,
  • eine einzelne Tat oder mehrere Tatvorwürfe,
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie
  • Schadenswiedergutmachung und sonstiges Nachtatverhalten.

Eine pauschale Aussage wie „Bei 500 Euro gibt es 30 Tagessätze“ wäre deshalb unseriös. Die konkrete Sanktion hängt immer vom gesamten Sachverhalt ab.

Welche Strafe droht bei Diebstahl als Ersttäter?

Wer bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, hat regelmäßig eine günstigere Ausgangslage als ein einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Verfahren automatisch eingestellt wird.

Bei einem einfachen Diebstahl, überschaubarem Schaden und fehlenden Vorstrafen kommen je nach Einzelfall insbesondere folgende Verfahrensausgänge in Betracht:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts,
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit,
  • Einstellung gegen Erfüllung einer Auflage,
  • Strafbefehl mit Geldstrafe oder
  • Verurteilung zu einer Geldstrafe nach einer Hauptverhandlung.

Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist keine automatische Folge eines geringen Wertes. Entscheidend sind die Beweislage, die mögliche Schuld, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die persönliche Situation des Beschuldigten.

Welche Strafe droht bei einem Diebstahl bis 100, 200 oder 500 Euro?

Die Beträge von 100, 200, 500 oder 1.000 Euro bilden keine gesetzlichen Strafstufen. Ein höherer Wert kann sich strafschärfend auswirken. Umgekehrt führt ein niedriger Wert nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens.

Bei geringwertigen Sachen kann § 248a StGB eine Rolle spielen. Danach wird ein einfacher Diebstahl einer geringwertigen Sache grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.

Neben dem Wert können weitere Umstände erheblich sein. Dazu gehören beispielsweise Vorstrafen, wiederholte Taten, ein gewerbsmäßiges Vorgehen, das Überwinden einer Sicherung oder die Begehung als Mitglied einer Bande.

Geht es um einen Vorwurf in einem Supermarkt, einer Drogerie, einem Baumarkt oder an einer SB-Kasse, finden Sie weitere Hinweise in unserem Beitrag zur Strafe bei Ladendiebstahl.

Welche Strafe droht Wiederholungstätern?

Einschlägige Vorstrafen können die Chancen auf eine Einstellung deutlich verringern und zu einer höheren Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen. Besonders relevant ist, ob frühere Verurteilungen ebenfalls Eigentumsdelikte betrafen und ob eine frühere Bewährung noch läuft.

Auch mehrere Diebstähle innerhalb eines kurzen Zeitraums können die Bewertung erheblich verändern. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob sämtliche Tatvorwürfe tatsächlich nachweisbar sind und ob sie rechtlich zutreffend als selbstständige Taten bewertet wurden.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB

Der Begriff „schwerer Diebstahl“ wird umgangssprachlich für unterschiedliche Sachverhalte verwendet. Rechtlich muss zwischen dem besonders schweren Fall nach § 243 StGB und den qualifizierten Diebstahlsformen des § 244 StGB unterschieden werden.

Ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Beschuldigte

  • in ein Gebäude, einen Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen oder eingestiegen sein soll,
  • einen falschen Schlüssel verwendet haben soll,
  • ein verschlossenes Behältnis oder eine besondere Schutzvorrichtung überwunden haben soll oder
  • gewerbsmäßig gehandelt haben soll.

Der Strafrahmen reicht grundsätzlich von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt jedoch nicht in jedem Fall zwingend zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens.

Für die Verteidigung ist daher entscheidend, ob das behauptete Regelbeispiel tatsächlich bewiesen werden kann und ob die Gesamtumstände die Annahme eines besonders schweren Falls rechtfertigen.

Schwerer Diebstahl als Ersttäter

Auch bei einem Ersttäter kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls angenommen werden. Die fehlenden Vorstrafen beseitigen das Regelbeispiel nicht. Sie können sich jedoch bei der Strafzumessung und der Frage auswirken, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe verhängt werden kann.

Gerade bei Ersttätern sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass der von Polizei oder Staatsanwaltschaft angenommene schwere Diebstahl rechtlich zutreffend eingeordnet wurde. Bereits die Widerlegung eines Regelbeispiels kann dazu führen, dass nur noch der günstigere Strafrahmen des einfachen Diebstahls gilt.

Ist bei einem besonders schweren Diebstahl eine Geldstrafe möglich?

§ 243 StGB sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist dennoch nicht in jeder Konstellation ausgeschlossen.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten angemessen wäre und eine kurze Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist, kann es unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe verhängen.

Ob diese Möglichkeit besteht, hängt von der rechtlichen Einordnung und den konkreten Strafzumessungsumständen ab.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruch nach § 244 StGB

§ 244 StGB erfasst insbesondere

  • Diebstahl mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug,
  • das Mitführen eines Werkzeugs oder Mittels zur Überwindung möglichen Widerstands,
  • Bandendiebstahl unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds sowie
  • Einbruch oder Eindringen in eine Wohnung.

Der reguläre Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Betrifft der Wohnungseinbruch eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wann liegt ein Diebstahl mit Waffen vor?

Für einen Diebstahl mit Waffen muss die Waffe nicht eingesetzt werden. Nach dem Gesetz kann bereits das Beisichführen während der Tat ausreichen.

In der Praxis entstehen schwierige Abgrenzungsfragen vor allem bei Messern, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen, die als gefährliche Werkzeuge bewertet werden könnten. Entscheidend sind unter anderem die Beschaffenheit des Gegenstands und die konkrete Zugriffsmöglichkeit.

Wann liegt ein Bandendiebstahl vor?

Nicht jeder gemeinschaftlich begangene Diebstahl ist ein Bandendiebstahl. Erforderlich ist eine Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlstaten. Bei der konkreten Tat muss außerdem ein weiteres Bandenmitglied mitwirken.

Ob tatsächlich eine Bandenabrede bestand, ist häufig eine zentrale Beweisfrage. Gemeinsames Handeln bei nur einer einzelnen Tat genügt nicht automatisch.

Ist bei § 244 StGB eine Geldstrafe möglich?

Im regulären Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ist nur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Eine Geldstrafe kommt in diesem Strafrahmen grundsätzlich nicht in Betracht.

Anders kann die Situation bei einem minder schweren Fall nach § 244 Abs. 3 StGB zu beurteilen sein. Dieser beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB kann dann auch eine Geldstrafe verhängt werden.

Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Relevant können beispielsweise die konkrete Gefährlichkeit, die Rolle des Beschuldigten, der Wert der Beute, fehlende Vorstrafen und weitere Umstände des Einzelfalls sein.

Versuchter Diebstahl: Ist auch der Versuch strafbar?

Auch der versuchte Diebstahl ist nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte oder ob lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag.

Die Abgrenzung kann etwa bei dem Versuch, ein Schloss zu öffnen, beim Betreten eines Grundstücks oder beim Bereitlegen von Werkzeugen schwierig sein. Wird freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen oder die Vollendung verhindert, kann außerdem ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht kommen.

Zu Unrecht wegen Diebstahls beschuldigt

Nicht jeder Diebstahlsvorwurf beruht auf einer eindeutigen Beweislage. Häufig entstehen Beschuldigungen nach persönlichen Konflikten, Trennungen, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen.

Mögliche Verteidigungsansätze können insbesondere sein:

  • Die Sache stand im Eigentum des Beschuldigten.
  • Der Eigentümer hatte der Mitnahme zugestimmt.
  • Es bestand ein Nutzungs- oder Zugriffsrecht.
  • Eine Zueignungsabsicht lässt sich nicht nachweisen.
  • Zeugen haben den Vorgang unvollständig oder falsch wahrgenommen.
  • Videoaufnahmen erlauben keine sichere Identifizierung.
  • Der Tatzeitpunkt oder Aufenthaltsort lässt sich widerlegen.
  • Belastende Aussagen sind widersprüchlich.

Bewahren Sie Nachrichten, Rechnungen, Verträge, Fotos und andere Unterlagen auf, die den Sachverhalt klären können. Löschen oder verändern Sie keine Daten und versuchen Sie nicht, sich mit Belastungszeugen über deren Aussage abzustimmen.

Diebstahl am Arbeitsplatz

Ein Diebstahlsvorwurf am Arbeitsplatz kann neben dem Strafverfahren erhebliche arbeitsrechtliche und berufliche Folgen haben. Es können eine fristlose Kündigung, Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden drohen.

Dabei ist häufig nicht eindeutig, wem Gegenstände gehören und ob ihre Mitnahme erlaubt war. Dies kann etwa bei Werkzeugen, Arbeitsmaterialien, Altmetall, Medikamenten, Elektronik, Bargeld oder ausgemusterten Gegenständen problematisch sein.

Unbedachte Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber oder der Polizei können später sowohl im Strafverfahren als auch in einem arbeitsrechtlichen Verfahren nachteilig sein.

Wird Diebstahl in das Führungszeugnis eingetragen?

Eine Verurteilung wegen Diebstahls wird grundsätzlich im Bundeszentralregister gespeichert. Sie erscheint jedoch nicht zwangsläufig im einfachen Führungszeugnis.

Eine erstmalige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist. Bei mehreren Eintragungen, höheren Strafen oder besonderen Führungszeugnissen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Gerade für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Personen mit beruflichen Zuverlässigkeitsanforderungen und ausländische Staatsangehörige können auch vermeintlich geringe Sanktionen erhebliche Auswirkungen haben. Diese möglichen Nebenfolgen müssen bei der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden.

Vorladung wegen Diebstahls erhalten: Was ist jetzt zu tun?

Keine Angaben gegenüber der Polizei machen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen Ihre Unschuld nicht bei der Polizei beweisen und sollten den Sachverhalt nicht spontan telefonisch oder schriftlich erklären.

Auch vermeintlich entlastende Angaben können neue Widersprüche erzeugen oder den Ermittlungsbehörden Informationen liefern, die zuvor nicht bekannt waren.

Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter.

Polizeilichen Termin nicht unvorbereitet wahrnehmen

Einer gewöhnlichen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Etwas anderes gilt insbesondere bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Wir übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und teilen mit, dass zunächst keine Aussage erfolgen wird. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht.

Erst die Ermittlungsakte prüfen

Eine fundierte Verteidigungsstrategie setzt voraus, dass bekannt ist,

  • wer die Anzeige erstattet hat,
  • welche Aussage der Anzeigeerstatter gemacht hat,
  • welche Zeugen benannt wurden,
  • ob Videoaufnahmen oder andere Beweismittel existieren,
  • welcher genaue Tatablauf behauptet wird und
  • wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf rechtlich einordnet.

Erst nach der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren sollte entschieden werden, ob geschwiegen oder eine schriftliche Einlassung abgegeben wird.

Fristen bei einem Strafbefehl beachten

Wurde bereits ein Strafbefehl zugestellt, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu den Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Strafbefehl.

Diebstahl durch Jugendliche und Heranwachsende

Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann abhängig von ihrer persönlichen Reife und den Umständen der Tat ebenfalls Jugendstrafrecht angewendet werden.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Mögliche Folgen sind unter anderem Weisungen, Arbeitsauflagen, Jugendarrest oder in schwereren Fällen eine Jugendstrafe.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Verteidigung im Jugendstrafverfahren.

Wie wir Sie bei einem Diebstahlsvorwurf verteidigen

Die Verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung. Gerade im Ermittlungsverfahren bestehen häufig die besten Möglichkeiten, auf den weiteren Verlauf Einfluss zu nehmen.

Wir übernehmen für Sie insbesondere

  • die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft,
  • die Absage einer polizeilichen Vorladung,
  • die Beantragung und Auswertung der Ermittlungsakte,
  • die Prüfung des Tatverdachts und der Beweislage,
  • die rechtliche Abgrenzung zwischen § 242, § 243 und § 244 StGB,
  • die Prüfung möglicher Verfahrensfehler,
  • die Ausarbeitung einer schriftlichen Einlassung, sofern diese sinnvoll ist,
  • Verhandlungen über eine Einstellung oder eine andere Verfahrensbeendigung sowie
  • die Verteidigung im Strafbefehlsverfahren und in der Hauptverhandlung.

Unser Ziel ist eine Lösung, die nicht nur die strafrechtliche Sanktion berücksichtigt, sondern auch berufliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen möglichst begrenzt.

Wir beraten und verteidigen Mandanten bundesweit. Besprechungen können persönlich in Göttingen sowie telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur bundesweiten Strafverteidigung.

Jetzt Strafverteidiger wegen Diebstahls beauftragen

Sie haben eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhalten? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht prüfen den konkreten Vorwurf, beantragen Akteneinsicht und entwickeln eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wir vertreten Sie bundesweit und übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Häufige Fragen zur Strafe bei Diebstahl

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei einem einfachen Diebstahl, fehlenden Vorstrafen und überschaubarem Schaden können eine Einstellung oder eine Geldstrafe in Betracht kommen. Maßgeblich sind jedoch die Beweislage und sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Ja. Eine Einstellung kann beispielsweise mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder gegen Erfüllung einer Auflage erfolgen. Ein Anspruch auf Einstellung besteht jedoch nicht.

Als Beschuldigter müssen Sie einer gewöhnlichen polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gelten andere Regeln. Unabhängig davon müssen Sie keine Angaben zur Sache machen.

Bei einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB kann unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe rechtlich möglich sein. Bei § 244 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Eine Geldstrafe kommt dort allenfalls in besonderen Konstellationen eines minder schweren Falls in Betracht.

Ja. § 242 Abs. 2 StGB erklärt auch den Versuch für strafbar. Ob bereits ein Versuch oder nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, hängt vom konkreten Tatablauf ab.

Eine erstmalige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Machen Sie keine spontane Aussage bei der Polizei. Sichern Sie entlastende Nachrichten, Rechnungen, Verträge und sonstige Unterlagen. Nach Akteneinsicht kann gezielt zu den Vorwürfen und möglichen Widersprüchen Stellung genommen werden.