Diebstahl - Anwalt für Strafrecht - MPP Rechtsanwälte

Diebstahl im Supermarkt, Drogeriemarkt, Baumarkt & Co.

Der Einzelhandel in Deutschland beklagt einen Anstieg von Ladendiebstählen. Betroffen sind vor allem Supermärkte, Discounter, Drogeriemärkte und Baumärkte.

Die Varianten, in denen ein Ladendiebstahl verübt werden kann, sind vielfältig. So können der Konsum von Lebensmitteln innerhalb des Ladens, das nicht Scannen von Ware an SB-Kassen oder das Verstecken von Artikeln in der Kleidung strafbare Diebstahlhandlungen darstellen.

Der Diebstahl einer Ware im Supermarkt, Drogeriemarkt oder Baumarkt fällt grundsätzlich zunächst unter den Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB. Nach § 242 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Ab wann macht man sich strafbar?

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich eines Diebstahls strafbar macht, ist zum Teil schwierig zu beantworten, da sich eine Diebstahlstat in die folgenden Phasen unterteilen lässt: straflose Vorbereitungshandlung, Versuch, Vollendung und Beendigung der Tat.

Die richtige Einordnung bedarf zumeist der juristischen Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht und kann sich deutlich auf das Strafmaß im Einzelfall auswirken.

Die Annahme, dass erst dann ein strafbarer Diebstahl vorliegt, wenn die jeweilige Person mit der Ware den Laden verlassen und der Ladeninhaber damit keinen Zugriff mehr auf diese hat, ist unzutreffend. Bereits dann, wenn kleinere Gegenstände in der Hosentasche, Jackentasche oder einer mitgeführten Tasche verborgen werden und auf diese damit nicht mehr ungehindert zugegriffen werden kann, liegt ein Diebstahl vor.

Zudem ist Diebstahl auch keine heimliche Tat. Dies bedeutet, dass Sie sich auch dann eines Diebstahls strafbar machen, wenn Sie bei der Tat – planmäßig oder zufällig – durch eine andere Person beobachtet werden.

Welche Rolle spielt die Schadenshöhe bei der Strafzumessung für Ladendiebstahl?

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird gem. § 248 StGB nur verfolgt, wenn das Opfer der Tat einen entsprechenden Strafantrag stellt – es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Geringwertigkeit der Sache bestimmt sich nach ihrem Verkehrswert und wird aktuell dann angenommen, wenn der Diebstahlswert unter 50 Euro liegt.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie auch im Falle des Diebstahls einer geringwertigen Sache, wie einem Lippenstift im Drogeriemarkt, einer Avocado im Supermarkt oder von ein paar Schrauben im Baumarkt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Auch in diesen Fällen, kann eine Verurteilung wegen eines Diebstahls erfolgen, weshalb Sie sich unbedingt mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen sollten.

Welche Strafe droht?

Das Strafmaß für einen Ladendiebstahl hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist insbesondere die Art des Diebstahls, der Wert der Ware, mögliche Vorstrafen des Täters etc.

Diebstahl: Strafe bei Ladendiebstahl

Wer einen einfachen Ladendiebstahl gem. § 242 StGB begeht, hat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu rechnen.

Bei einem besonders schweren Fall des Ladendiebstahls gem. § 243 StGB wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Diebstahl von Jugendlichen und Heranwachsenden

Bei Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) ist das Strafmaß grundsätzlich milder als bei Erwachsenen, da es bei ihnen weniger um die Strafe als vielmehr um die Erziehung geht. Mit Hilfe der Vertretung durch einen fachlich versierten Strafverteidiger kann es gelingen, dass das Strafverfahren eingestellt wird.

Wird ein Jugendlicher wegen eines Ladendiebstahls verurteilt, muss er in vielen Fällen Sozialstunden ableisten. Wiederholungstätern droht allerdings Jugendarrest oder gar eine Jugendstrafe. Diese entspricht im Jugendstrafrecht der Freiheitsstrafe.

Auch bei Heranwachsenden (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) besteht die Möglichkeit der Ahndung der Straftat nach dem Jugendstrafrecht. Da diese die Möglichkeit einer deutlich geringeren Strafe bedingt, kann ein dahingehendes anwaltliches Tätigwerden sich überaus positiv auswirken.

Was tun, wenn Sie wegen Diebstahls ein Schreiben der Polizei erhalten haben?

Sobald Sie bei einem Ladendiebstahl erwischt wurden, wird in den allermeisten Fällen eine Strafanzeige und ein Strafantrag durch den jeweiligen Ladeninhaber gegen Sie gestellt werden. Dies führt dazu, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie als Beschuldigter eingeleitet wird. Kurz nach der Tat werden Sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten (Beschuldigtenanhörung), mit welchem Ihnen die Möglichkeit gegeben wird, Angaben zum Sachverhalt zu machen oder Sie aufgefordert werden, zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie als Beschuldiger ein umfassendes Schweigerecht haben und keine Angaben zum Sachverhalt machen müssen. Zudem sind Sie nicht verpflichtet zu dem Vernehmungstermin zu erscheinen.

Sobald Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, setzen sich Sie umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und eine Stellungnahme verfassen können, um eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst milde Strafe für Sie zu erreichen. Durch die Unterstützung eines Rechtsanwaltes, welcher auf das Strafrecht spezialisiert ist, kann es vielfach gelingen, eine Anklageerhebung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass kein Gerichtstermin stattfindet, in welchem Sie auf der Anklagebank sitzen, und Sie ferner erhebliche Kosten sparen, welche durch die Tätigkeit des Gerichts entstehen würden.

Sollte es dennoch zu einer Verurteilung wegen Diebstahls kommen, wird diese nicht zwangsweise in das Führungszeugnis aufgenommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wird, sodass andere Gerichte diese einsehen können.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unser Ziel ist es, frühzeitig zu intervenieren, um den Verlauf des Verfahrens strategisch zu beeinflussen, öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden und Ihre Reputation sowie berufliche Zukunft zu schützen.

Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen Akteneinsicht. Die gesamte Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei, sodass Sie sich keine Sorgen mehr machen müssen, direkt von der Polizei kontaktiert zu werden.

Nach der Akteneinsicht überprüfen wir die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und die individuelle Beweislage, um zu beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Bereits im Ermittlungsverfahren streben wir eine Einstellung des Verfahrens an, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung zu klären, ist selten eine gute Verteidigungsstrategie.

Gerne werden wir auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig. Auch wenn es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte häufig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht bestellt. Dabei kann der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen. Mit der Anklageschrift informiert das Gericht den Beschuldigten darüber, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, so kontaktieren Sie uns gerne.

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