Diebstahl - Anwalt für Strafrecht - MPP Rechtsanwälte

Diebstahl im Supermarkt, Drogeriemarkt, Baumarkt & Co.

Das Wich­tigste in Kürze zum Laden­dieb­stahl


Straf­tat­be­stand: Laden­dieb­stahl nach § 242 StGB umfasst die Wegnahme fremder beweg­li­cher Sachen mit der Absicht, sich oder Dritten diese rechts­widrig zuzu­eignen. Bereits das Verste­cken von Ware in der Klei­dung kann strafbar sein.

Scha­dens­höhe und Straf­an­trag: Bei gering­wer­tigen Sachen unter 25 Euro (andere Recht­spre­chung unter 50 Euro) ist ein Straf­an­trag des Geschä­digten erfor­der­lich, es sei denn, es liegt ein beson­deres öffent­li­ches Inter­esse vor.

Strafe für Laden­dieb­stahl: Bis zu 5 Jahre Frei­heits­strafe oder Geld­strafe für einfa­chen Dieb­stahl. Ab 3 Monate bis 10 Jahre Frei­heits­strafe bei schwerem Dieb­stahl (§ 243 StGB).

Jugend­liche und Heran­wach­sende: Jugend­liche erhalten meist mildere Strafen wie Sozi­al­stunden. Bei Wieder­ho­lung drohen Jugend­ar­rest oder Jugend­strafe. Auch Heran­wach­sende können nach Jugend­straf­recht verur­teilt werden.

Verhalten bei Schreiben der Polizei: Machen Sie keine Angaben ohne anwalt­li­chen Beistand und setzen Sie sich umge­hend mit einem Fach­an­walt für Straf­recht in Verbin­dung. Dieser bean­tragt Akten­ein­sicht und kann eine Einstel­lung des Verfah­rens anstreben.

Rechts­bei­stand: Eine früh­zei­tige anwalt­liche Vertei­di­gung kann helfen, eine Anklage oder öffent­liche Haupt­ver­hand­lung zu vermeiden und eine milde Strafe zu errei­chen.

Der Einzel­handel in Deutsch­land beklagt einen Anstieg von Laden­dieb­stählen. Betroffen sind vor allem Super­märkte, Discounter, Droge­rie­märkte und Baumärkte.

Die Vari­anten, in denen ein Laden­dieb­stahl verübt werden kann, sind viel­fältig. So können der Konsum von Lebens­mit­teln inner­halb des Ladens, das nicht Scannen von Ware an SB-Kassen oder das Verste­cken von Arti­keln in der Klei­dung straf­bare Dieb­stahl­hand­lungen darstellen.

Der Dieb­stahl einer Ware im Super­markt, Droge­rie­markt oder Baumarkt fällt grund­sätz­lich zunächst unter den Straf­tat­be­stand des Dieb­stahls nach § 242 StGB. Nach § 242 StGB wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe bestraft, wer eine fremde beweg­liche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzu­eignen.

Ab wann macht man sich strafbar beim Ladendiebstahl?

Die Frage, ab welchem Zeit­punkt man sich eines Dieb­stahls strafbar macht, ist zum Teil schwierig zu beant­worten, da sich eine Dieb­stahlstat in die folgenden Phasen unter­teilen lässt: straf­lose Vorbe­rei­tungs­hand­lung, Versuch, Voll­endung und Been­di­gung der Tat.

Die rich­tige Einord­nung bedarf zumeist der juris­ti­schen Exper­tise eines Fach­an­walts für Straf­recht und kann sich deut­lich auf das Strafmaß im Einzel­fall auswirken.

Die Annahme, dass erst dann ein straf­barer Dieb­stahl vorliegt, wenn die jewei­lige Person mit der Ware den Laden verlassen und der Laden­in­haber damit keinen Zugriff mehr auf diese hat, ist unzu­tref­fend. Bereits dann, wenn klei­nere Gegen­stände in der Hosen­ta­sche, Jacken­ta­sche oder einer mitge­führten Tasche verborgen werden und auf diese damit nicht mehr unge­hin­dert zuge­griffen werden kann, liegt ein Dieb­stahl vor.

Zudem ist Dieb­stahl auch keine heim­liche Tat. Dies bedeutet, dass Sie sich auch dann eines Dieb­stahls strafbar machen, wenn Sie bei der Tat – plan­mäßig oder zufällig – durch eine andere Person beob­achtet werden.

Welche Rolle spielt die Schadenshöhe bei der Strafzumessung für Ladendiebstahl?

Der Dieb­stahl gering­wer­tiger Sachen wird gem. § 248 StGB nur verfolgt, wenn das Opfer der Tat einen entspre­chenden Straf­an­trag stellt – es sei denn, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hörde wegen des beson­deren öffent­li­chen Inter­esses an der Straf­ver­fol­gung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Gering­wer­tig­keit der Sache bestimmt sich nach ihrem Verkehrs­wert und wird aktuell nach der Recht­spre­chung des BGH dann ange­nommen, wenn der Dieb­stahls­wert unter 25 Euro liegt (andere Recht­spre­chung unter 50 Euro).

Wichtig zu wissen ist, dass Sie auch im Falle des Dieb­stahls einer gering­wer­tigen Sache, wie einem Lippen­stift im Droge­rie­markt, einer Avocado im Super­markt oder von ein paar Schrauben im Baumarkt, ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Sie einge­leitet wird. Auch in diesen Fällen, kann eine Verur­tei­lung wegen eines Dieb­stahls erfolgen, weshalb Sie sich unbe­dingt mit einem Rechts­an­walt für Straf­recht in Verbin­dung setzen sollten.

Welche Strafe droht?

Das Strafmaß für einen Laden­dieb­stahl hängt im Einzel­fall von verschie­denen Faktoren ab. Entschei­dend ist insbe­son­dere die Art des Dieb­stahls, der Wert der Ware, mögliche Vorstrafen des Täters etc.

Diebstahl: Strafe bei Ladendiebstahl

Wer einen einfa­chen Laden­dieb­stahl gem. § 242 StGB begeht, hat mit einer Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe zu rechnen.

Bei einem beson­ders schweren Fall des Laden­dieb­stahls gem. § 243 StGB wird die Tat mit einer Frei­heits­strafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Je nachdem, ob dem Täter eine posi­tive Sozi­al­pro­gnose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewäh­rung ausge­setzt werden.

Diebstahl von Jugendlichen und Heranwachsenden

Bei Jugend­li­chen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) ist das Strafmaß grund­sätz­lich milder als bei Erwach­senen, da es bei ihnen weniger um die Strafe als viel­mehr um die Erzie­hung geht. Mit Hilfe der Vertre­tung durch einen fach­lich versierten Straf­ver­tei­diger kann es gelingen, dass das Straf­ver­fahren einge­stellt wird.

Wird ein Jugend­li­cher wegen eines Laden­dieb­stahls verur­teilt, muss er in vielen Fällen Sozi­al­stunden ableisten. Wieder­ho­lungs­tä­tern droht aller­dings Jugend­ar­rest oder gar eine Jugend­strafe. Diese entspricht im Jugend­straf­recht der Frei­heits­strafe.

Auch bei Heran­wach­senden (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) besteht die Möglich­keit der Ahndung der Straftat nach dem Jugend­straf­recht. Da diese die Möglich­keit einer deut­lich gerin­geren Strafe bedingt, kann ein dahin­ge­hendes anwalt­li­ches Tätig­werden sich überaus positiv auswirken.

Was tun, wenn Sie wegen Diebstahls ein Schreiben der Polizei erhalten haben?

Sobald Sie bei einem Laden­dieb­stahl erwischt wurden, wird in den aller­meisten Fällen eine Straf­an­zeige und ein Straf­an­trag durch den jewei­ligen Laden­in­haber gegen Sie gestellt werden. Dies führt dazu, dass ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Sie als Beschul­digter einge­leitet wird. Kurz nach der Tat werden Sie von der Polizei oder Staats­an­walt­schaft ein Schreiben erhalten (Beschul­dig­ten­an­hö­rung), mit welchem Ihnen die Möglich­keit gegeben wird, Angaben zum Sach­ver­halt zu machen oder Sie aufge­for­dert werden, zu einer Verneh­mung bei der Polizei zu erscheinen.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie als Beschul­diger ein umfas­sendes Schwei­ge­recht haben und keine Angaben zum Sach­ver­halt machen müssen. Zudem sind Sie nicht verpflichtet zu dem Verneh­mungs­termin zu erscheinen.

Sobald Sie ein entspre­chendes Schreiben erhalten haben, setzen sich Sie umge­hend mit einem Fach­an­walt für Straf­recht in Verbin­dung. Dieser wird für Sie Akten­ein­sicht bean­tragen und eine Stel­lung­nahme verfassen können, um eine Einstel­lung des Verfah­rens oder eine möglichst milde Strafe für Sie zu errei­chen. Durch die Unter­stüt­zung eines Rechts­an­waltes, welcher auf das Straf­recht spezia­li­siert ist, kann es viel­fach gelingen, eine Ankla­ge­er­he­bung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass kein Gerichts­termin statt­findet, in welchem Sie auf der Ankla­ge­bank sitzen, und Sie ferner erheb­liche Kosten sparen, welche durch die Tätig­keit des Gerichts entstehen würden.

Sollte es dennoch zu einer Verur­tei­lung wegen Dieb­stahls kommen, wird diese nicht zwangs­weise in das Führungs­zeugnis aufge­nommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Verur­tei­lung in das Bundes­zen­tral­re­gister einge­tragen wird, sodass andere Gerichte diese einsehen können.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unser Ziel ist es, früh­zeitig zu inter­ve­nieren, um den Verlauf des Verfah­rens stra­te­gisch zu beein­flussen, öffent­liche Aufmerk­sam­keit zu vermeiden und Ihre Repu­ta­tion sowie beruf­liche Zukunft zu schützen.

Zunächst sagen wir die Vorla­dung für Sie ab und bean­tragen Akten­ein­sicht. Die gesamte Kommu­ni­ka­tion mit der Polizei und Staats­an­walt­schaft läuft dann über unsere Kanzlei, sodass Sie sich keine Sorgen mehr machen müssen, direkt von der Polizei kontak­tiert zu werden.

Nach der Akten­ein­sicht über­prüfen wir die formellen Voraus­set­zungen des Straf­ver­fah­rens und die indi­vi­du­elle Beweis­lage, um zu beur­teilen, ob ein hinrei­chender Tatver­dacht gegen Sie besteht. Bereits im Ermitt­lungs­ver­fahren streben wir eine Einstel­lung des Verfah­rens an, um eine öffent­liche Haupt­ver­hand­lung zu vermeiden. Im Ermitt­lungs­ver­fahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Haupt­ver­hand­lung zu klären, ist selten eine gute Vertei­di­gungs­stra­tegie.

Gerne werden wir auch als Pflicht­ver­tei­diger für Sie tätig. Auch wenn es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbre­chen handelt, hat der Beschul­digte häufig Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger, den das Gericht bestellt. Dabei kann der Beschul­digte seinen Vertei­diger selbst wählen. Mit der Ankla­ge­schrift infor­miert das Gericht den Beschul­digten darüber, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflicht­ver­tei­diger zu benennen. Befindet sich der Beschul­digte in Unter­su­chungs­haft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­diger.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren sein, so kontak­tieren Sie uns gerne.

Ähnliche Beiträge