Bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist. Eine Verurteilung ist bereits ohne Unfall oder konkrete Gefährdung möglich.
Entscheidend sind:
Fahrzeug: Erfasst sind nicht nur Autos und Motorräder, sondern u. a. auch E‑Scooter, E‑Bikes und Fahrräder.
Fahruntüchtigkeit: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit.
Promillegrenzen:
Auto / Motorrad / E‑Scooter: absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰
Fahrrad: absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 ‰
relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 ‰ in Verbindung mit alkoholbedingten Auffälligkeiten
Neben der Strafe drohen regelmäßig die Sicherstellung des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist. Auch Ersttäter sind hiervon nicht ausgenommen.
Vorwurf Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Aus einem Bier am Abend oder einem Glas Wein können in geselliger Runde schnell mehrere werden. Viele Menschen stehen irgendwann vor einer der folgenden Fragen:
- „Ich habe zwei Bier getrunken – darf ich noch fahren?“
- „Ich bin Ersttäter – was droht mir bei einer Trunkenheitsfahrt?“
- „Gilt das auch für Fahrrad oder E‑Scooter?“
- „Die Polizei hat meinen Führerschein sichergestellt – was bedeutet das für mich?“
Für all diese Situationen ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB maßgeblich. Eine Trunkenheitsfahrt ist keine Bagatelle, sondern eine Strafsache mit möglichen Konsequenzen für Freiheit, Geld und Fahrerlaubnis.
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten haben, gilt: Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine Angaben zur Sache und holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt
§ 316 Abs. 1 StGB erfasst die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er aufgrund von Alkohol oder anderen Rauschmitteln nicht mehr fahrtüchtig ist, und trotzdem fährt.
Viele Beschuldigte berichten, sie hätten sich „noch fahrfähig“ gefühlt oder „nur wenig“ getrunken. Ein Irrtum über die eigene Fahruntüchtigkeit führt jedoch nicht automatisch zur Straffreiheit, kann aber bedeuten, dass kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorliegt. Diese wird in § 316 Abs. 2 StGB gesondert erfasst und in der Regel milder bestraft.
In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob eine Trunkenheitsfahrt vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Gerichte leiten aus hohen Blutalkoholwerten manchmal schnell einen Vorsatz ab. Allein der Wert in Promille reicht hierfür aber nicht aus. Es kommt stets auf den Einzelfall an: Persönlichkeit und Trinkgewohnheiten, Art und Zeitpunkt des Alkoholgenusses, Situation beim Fahrtantritt und der äußere Ablauf der Fahrt.
Gerade hier kann ein Fachanwalt für Strafrecht ansetzen, um im Interesse des Mandanten eine fahrlässige statt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt durchzusetzen – mit deutlich günstigeren Folgen für das Strafmaß.
Der Tatbestand – Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?
Der objektive Tatbestand des § 316 StGB verlangt zunächst, dass ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt wird. Führen bedeutet, das Fahrzeug eigenverantwortlich in Bewegung zu setzen oder während der Fahrt zu lenken. Nicht jede Handlung am Fahrzeug genügt: Das bloße Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremse, ohne loszufahren, erfüllt den Tatbestand noch nicht. Ob bereits ein „Führen“ vorliegt, ist deshalb immer anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Zum Fahrzeugbegriff gehören:
- Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw, Motorräder
- E‑Scooter, E‑Bikes und bestimmte Pedelecs
- nicht motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder
- Wasser- und Schienenfahrzeuge
Nicht erfasst sind etwa Inlineskates oder Skateboards.
Der öffentliche Verkehr ist eröffnet, wenn der Verkehrsraum grundsätzlich für jedermann oder einen unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Das ist bei Straßen, öffentlichen Parkplätzen oder frei zugänglichen Betriebsgeländen der Fall. Rein private Flächen, zu denen nur ein eng begrenzter Personenkreis Zutritt hat, fallen nicht darunter.
Fahruntüchtigkeit – Kernpunkt der Trunkenheitsfahrt
Eine Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrer infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gemeint ist die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit: Reaktionsvermögen, Konzentration, Orientierung, Einschätzungsvermögen und emotionale Kontrolle. Sind diese Fähigkeiten deutlich herabgesetzt, liegt Fahruntüchtigkeit vor.
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Alkohol führt typischerweise dazu, dass die eigene Leistungsfähigkeit überschätzt wird, während Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Koordination abnehmen. Wie stark sich das auswirkt, hängt von vielen Faktoren ab: Trinkmenge und Trinkverlauf, Körpergewicht, Gewöhnung und individuelle Konstitution.
In der Rechtsprechung haben sich hierzu Erfahrungswerte herausgebildet, die in der Praxis eine große Rolle spielen:
- Absolute Fahruntüchtigkeit
Für Kraftfahrzeuge – und vom Bundesgerichtshof gleichgestellte E‑Scooter – gilt: Ab 1,1 ‰ BAK wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig war. Weitere Auffälligkeiten müssen dann nicht mehr nachgewiesen werden.
Für Fahrradfahrer nimmt die Rechtsprechung bei 1,6 ‰ BAK absolute Fahruntüchtigkeit an. - Relative Fahruntüchtigkeit
Liegt der Blutalkoholwert darunter, kann dennoch eine strafbare Trunkenheitsfahrt vorliegen, wenn sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Als Richtwert gilt: Ab 0,3 ‰ und deutlichen Auffälligkeiten (Schlangenlinien, Rotlichtverstöße, Unfall, Kontrollverlust über das Fahrzeug) kann das Gericht von relativer Fahruntüchtigkeit ausgehen.
Fahruntüchtigkeit durch Drogen oder Medikamente
§ 316 StGB erfasst nicht nur Alkohol, sondern auch andere berauschende Mittel wie Betäubungsmittel oder bestimmte Medikamente. Anders als beim Alkohol gibt es hier keine starren Promille- oder Wirkstoffgrenzen. Entscheidend ist, ob die Substanz nachweisbar ist und zu einer relevanten Einschränkung der Fahrsicherheit geführt hat.
Die Gerichte werten hier Art und Menge des Wirkstoffs, den zeitlichen Abstand zur Fahrt, das Fahrverhalten und körperlich-geistige Auffälligkeiten des Fahrers. Je höher die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration, desto geringere Anforderungen werden an konkrete Fahrfehler gestellt.
Trunkenheitsfahrt mit Auto, Fahrrad und E‑Scooter
Der Praxisalltag zeigt, dass Trunkenheitsfahrten längst nicht mehr nur „klassische“ Autofahrten nach einem Kneipenbesuch betreffen.
Trunkenheitsfahrt mit dem Auto
Die typische Trunkenheitsfahrt betrifft das Führen eines Pkws nach Alkoholkonsum. Ob es bei einer Polizeikontrolle, einem Unfall oder einer auffälligen Fahrweise zur Kontrolle kommt – bei festgestellter Fahruntüchtigkeit drohen:
- Strafverfahren nach § 316 StGB,
- Sicherstellung und späterer Entzug der Fahrerlaubnis,
- Geldstrafe oder – bei Vorbelastungen oder Unfällen – Freiheitsstrafe.
Besonders kritisch wird es bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall. Hier können zusätzlich Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder weitere Delikte im Raum stehen, was zu einem deutlich höheren Strafmaß und einer längeren Sperrfrist führen kann.
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Viele unterschätzen, dass auch die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad strafbar sein kann. Wird bei einem Radfahrer eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt, geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Die Konsequenzen sind gravierend:
- Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr,
- regelmäßige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU),
- Gefahr des Entzugs der Fahrerlaubnis – also auch des Kfz-Führerscheins, obwohl „nur“ Fahrrad gefahren wurde.
Gerade für Ersttäter bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kommt es häufig überraschend, dass der gesamte Bereich der Fahreignung auf den Prüfstand gestellt wird.
Trunkenheitsfahrt mit dem E‑Scooter
E‑Scooter werden strafrechtlich weitgehend wie Kraftfahrzeuge behandelt. Das bedeutet:
- dieselben Promillegrenzen wie beim Pkw,
- dieselbe Einordnung der Fahruntüchtigkeit,
- regelmäßig dieselben Folgen für den Führerschein: Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
In vielen Fällen werden E‑Scooter genutzt, weil man vermeiden möchte, betrunken Auto zu fahren. Dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem E‑Scooter rechtlich nahezu gleich bewertet wird wie mit dem Auto, ist vielen nicht bewusst. Auch hier kann es für Ersttäter, die nur eine kurze Strecke zurücklegen wollten, möglich sein, im Einzelfall mildernde Umstände geltend zu machen – dies erfordert aber eine gezielte Verteidigungsstrategie.
Sicherstellung und Entzug des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt
In der Praxis erleben viele Beschuldigte, dass der Führerschein bereits an Ort und Stelle sichergestellt wird. Die Polizei kann nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass das Gericht später die Fahrerlaubnis entziehen wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen – auch wenn noch kein Urteil vorliegt.
Im Urteil oder Strafbefehl droht dann:
- der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und
- die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 69a StGB, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Sperrfrist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, in besonders gravierenden Fällen sogar darüber. Bei Ersttätern und niedrigeren Promillewerten ist eine kürzere Sperrfrist möglich, während Wiederholungstäter regelmäßig mit längeren Sperrfristen rechnen müssen.
Auch bei einem ausländischen Führerschein kann die Fahrerlaubnisbehörde die Nutzung im Bundesgebiet sperren und den Führerschein vorübergehend in Verwahrung nehmen.
Verkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheitsfahrt
In geeigneten Fällen kann eine verkürzte Sperrfrist erreicht werden, etwa wenn:
- Sie strafrechtlich unauffällig sind und es sich um eine einmalige Verfehlung handelt,
- keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und kein Unfall vorlagen,
- berufliche oder existenzielle Nachteile besonders schwer wiegen,
- Sie an verkehrspsychologischen Maßnahmen oder Kursen teilgenommen haben.
Ob ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheitsfahrt Aussicht auf Erfolg hat, sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Hier kann es sinnvoll sein, bereits früh im Verfahren entsprechende Weichen zu stellen.
Strafmaß bei Trunkenheitsfahrt
Das gesetzliche Strafmaß für Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt reicht der Rahmen von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
In der Praxis hängt die konkrete Strafe von zahlreichen Faktoren ab:
- Höhe der Blutalkoholkonzentration,
- Beteiligung eines Unfalls und eventuelle Personenschäden,
- Vorstrafen und frühere Verkehrsdelikte,
- berufliche Situation und Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis,
- Verhalten nach der Tat (z. B. Einsicht, Schadenswiedergutmachung).
Zu beachten ist, dass eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten regelmäßig zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt, sofern nicht bereits andere Eintragungen bestehen. Das kann insbesondere mit Blick auf Arbeitgeber und berufliche Zulassungen erheblich ins Gewicht fallen.
Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle nach Alkoholkonsum?
Gerate ich nach Alkoholkonsum in eine Polizeikontrolle, stellt sich für viele spontan die Frage: „Was muss ich tun – und was besser nicht?“
Sie sind verpflichtet,
- Ihre Personalien anzugeben und
- Maßnahmen wie eine Blutentnahme zu dulden, wenn diese angeordnet wird.
Sie sind nicht verpflichtet,
- in ein Atemalkoholmessgerät zu pusten,
- freiwillige Urin- oder Speichelproben abzugeben,
- körperliche Tests (z. B. Geradeauslaufen, Finger-Nase-Test) mitzumachen oder
- Angaben zur Trinkmenge, Trinkzeit, Fahrstrecke oder Konsumverhalten zu machen.
Der Grundsatz lautet: Sie müssen nicht aktiv zu Ihrer eigenen Überführung beitragen. Jedes zusätzliche Detail kann später als Beweis gegen Sie verwendet werden. Zurückhaltung und Schweigen sind daher in aller Regel die beste Option, bis Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
Benötige ich bei Trunkenheitsfahrt einen Anwalt?
Ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt betrifft selten nur den „einen Abend“, sondern regelmäßig:
- Ihre Fahrerlaubnis,
- Ihre berufliche Perspektive,
- mögliche MPU-Auflagen und
- Ihre Vorstrafen- und Führungszeugnissituation.
Spätestens wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter, einen Strafbefehl oder eine Mitteilung über die Sicherstellung des Führerscheins erhalten haben, sollten Sie einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen, die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit rechtlich bewerten und mit Ihnen eine Strategie entwickeln – etwa zur Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis oder zur Reduzierung der Sperrfrist.
Sie stehen vor dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkher?
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und der Verteidigung bei Trunkenheitsfahrten – sei es mit Auto, Fahrrad oder E‑Scooter. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und unterstützen Sie dabei, die Folgen einer Trunkenheitsfahrt so gering wie möglich zu halten.
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