Vorwurf Trunkenheit im Verkehr

Trun­ken­heit im Verkehr – Das Wich­tigste in Kürze


Bei einer Trun­ken­heits­fahrt (§ 316 StGB) macht sich strafbar, wer ein Fahr­zeug im öffent­li­chen Verkehr führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berau­schenden Mitteln fahr­un­tüchtig ist. Eine Verur­tei­lung ist bereits ohne Unfall oder konkrete Gefähr­dung möglich.

Entschei­dend sind:

Fahr­zeug: Erfasst sind nicht nur Autos und Motor­räder, sondern u. a. auch E‑Scooter, E‑Bikes und Fahr­räder.

Fahr­un­tüch­tig­keit: Die Recht­spre­chung unter­scheidet zwischen abso­luter und rela­tiver Fahr­un­tüch­tig­keit.

Promil­le­grenzen:
Auto / Motorrad / E‑Scooter: abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit ab 1,1 ‰
Fahrrad: abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit ab 1,6 ‰
rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit: ab 0,3 ‰ in Verbin­dung mit alko­hol­be­dingten Auffäl­lig­keiten

Neben der Strafe drohen regel­mäßig die Sicher­stel­lung des Führer­scheins nach Trun­ken­heits­fahrt, der Entzug der Fahr­erlaubnis und eine Sperr­frist. Auch Erst­täter sind hiervon nicht ausge­nommen.

Vorwurf Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Aus einem Bier am Abend oder einem Glas Wein können in gesel­liger Runde schnell mehrere werden. Viele Menschen stehen irgend­wann vor einer der folgenden Fragen:

  • „Ich habe zwei Bier getrunken – darf ich noch fahren?“
  • „Ich bin Erst­täter – was droht mir bei einer Trun­ken­heits­fahrt?“
  • „Gilt das auch für Fahrrad oder E‑Scooter?“
  • „Die Polizei hat meinen Führer­schein sicher­ge­stellt – was bedeutet das für mich?“

Für all diese Situa­tionen ist der Straf­tat­be­stand der Trun­ken­heit im Verkehr nach § 316 StGB maßgeb­lich. Eine Trun­ken­heits­fahrt ist keine Baga­telle, sondern eine Straf­sache mit mögli­chen Konse­quenzen für Frei­heit, Geld und Fahr­erlaubnis.

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung oder einen Straf­be­fehl wegen Trun­ken­heit im Verkehr erhalten haben, gilt: Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine Angaben zur Sache und holen Sie sich früh­zeitig anwalt­liche Unter­stüt­zung. Als Beschul­digter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Schreiben/Beschluss, wegen des Verdachtes der Trunkenheit im Verkehr.

Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt

§ 316 Abs. 1 StGB erfasst die vorsätz­liche Trun­ken­heit im Verkehr. Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer weiß oder zumin­dest billi­gend in Kauf nimmt, dass er aufgrund von Alkohol oder anderen Rausch­mit­teln nicht mehr fahr­tüchtig ist, und trotzdem fährt.

Viele Beschul­digte berichten, sie hätten sich „noch fahr­fähig“ gefühlt oder „nur wenig“ getrunken. Ein Irrtum über die eigene Fahr­un­tüch­tig­keit führt jedoch nicht auto­ma­tisch zur Straf­frei­heit, kann aber bedeuten, dass kein Vorsatz, sondern nur Fahr­läs­sig­keit vorliegt. Diese wird in § 316 Abs. 2 StGB geson­dert erfasst und in der Regel milder bestraft.

In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob eine Trun­ken­heits­fahrt vorsätz­lich oder fahr­lässig begangen wurde. Gerichte leiten aus hohen Blut­al­ko­hol­werten manchmal schnell einen Vorsatz ab. Allein der Wert in Promille reicht hierfür aber nicht aus. Es kommt stets auf den Einzel­fall an: Persön­lich­keit und Trink­ge­wohn­heiten, Art und Zeit­punkt des Alko­hol­ge­nusses, Situa­tion beim Fahrt­an­tritt und der äußere Ablauf der Fahrt.

Gerade hier kann ein Fach­an­walt für Straf­recht ansetzen, um im Inter­esse des Mandanten eine fahr­läs­sige statt vorsätz­liche Trun­ken­heits­fahrt durch­zu­setzen – mit deut­lich güns­ti­geren Folgen für das Strafmaß.

Der Tatbestand – Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?

Der objek­tive Tatbe­stand des § 316 StGB verlangt zunächst, dass ein Fahr­zeug im öffent­li­chen Verkehr geführt wird. Führen bedeutet, das Fahr­zeug eigen­ver­ant­wort­lich in Bewe­gung zu setzen oder während der Fahrt zu lenken. Nicht jede Hand­lung am Fahr­zeug genügt: Das bloße Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremse, ohne loszu­fahren, erfüllt den Tatbe­stand noch nicht. Ob bereits ein „Führen“ vorliegt, ist deshalb immer anhand des konkreten Einzel­falls zu beur­teilen.

Zum Fahr­zeug­be­griff gehören:

  • Kraft­fahr­zeuge wie Pkw, Lkw, Motor­räder
  • E‑Scooter, E‑Bikes und bestimmte Pedelecs
  • nicht moto­ri­sierte Fahr­zeuge wie Fahr­räder
  • Wasser- und Schie­nen­fahr­zeuge

Nicht erfasst sind etwa Inline­skates oder Skate­boards.

Der öffent­liche Verkehr ist eröffnet, wenn der Verkehrs­raum grund­sätz­lich für jeder­mann oder einen unbe­stimmten Perso­nen­kreis zugäng­lich ist. Das ist bei Straßen, öffent­li­chen Park­plätzen oder frei zugäng­li­chen Betriebs­ge­länden der Fall. Rein private Flächen, zu denen nur ein eng begrenzter Perso­nen­kreis Zutritt hat, fallen nicht darunter.

Fahruntüchtigkeit – Kernpunkt der Trunkenheitsfahrt

Eine Trun­ken­heits­fahrt setzt voraus, dass der Fahrer infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berau­schenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahr­zeug sicher zu führen. Gemeint ist die verkehrs­spe­zi­fi­sche Gesamt­leis­tungs­fä­hig­keit: Reak­ti­ons­ver­mögen, Konzen­tra­tion, Orien­tie­rung, Einschät­zungs­ver­mögen und emotio­nale Kontrolle. Sind diese Fähig­keiten deut­lich herab­ge­setzt, liegt Fahr­un­tüch­tig­keit vor.

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Alkohol führt typi­scher­weise dazu, dass die eigene Leis­tungs­fä­hig­keit über­schätzt wird, während Reak­ti­ons­fä­hig­keit, Aufmerk­sam­keit und Koor­di­na­tion abnehmen. Wie stark sich das auswirkt, hängt von vielen Faktoren ab: Trink­menge und Trink­ver­lauf, Körper­ge­wicht, Gewöh­nung und indi­vi­du­elle Konsti­tu­tion.

In der Recht­spre­chung haben sich hierzu Erfah­rungs­werte heraus­ge­bildet, die in der Praxis eine große Rolle spielen:

  • Abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit
    Für Kraft­fahr­zeuge – und vom Bundes­ge­richtshof gleich­ge­stellte E‑Scooter – gilt: Ab 1,1 ‰ BAK wird unwi­der­leg­lich vermutet, dass der Fahrer fahr­un­tüchtig war. Weitere Auffäl­lig­keiten müssen dann nicht mehr nach­ge­wiesen werden.

    Für Fahr­rad­fahrer nimmt die Recht­spre­chung bei 1,6 ‰ BAK abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit an.
  • Rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit
    Liegt der Blut­al­ko­hol­wert darunter, kann dennoch eine straf­bare Trun­ken­heits­fahrt vorliegen, wenn soge­nannte alko­hol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen hinzu­kommen. Als Richt­wert gilt: Ab 0,3 ‰ und deut­li­chen Auffäl­lig­keiten (Schlan­gen­li­nien, Rotlicht­ver­stöße, Unfall, Kontroll­ver­lust über das Fahr­zeug) kann das Gericht von rela­tiver Fahr­un­tüch­tig­keit ausgehen.

Fahruntüchtigkeit durch Drogen oder Medikamente

§ 316 StGB erfasst nicht nur Alkohol, sondern auch andere berau­schende Mittel wie Betäu­bungs­mittel oder bestimmte Medi­ka­mente. Anders als beim Alkohol gibt es hier keine starren Promille- oder Wirk­stoff­grenzen. Entschei­dend ist, ob die Substanz nach­weisbar ist und zu einer rele­vanten Einschrän­kung der Fahr­si­cher­heit geführt hat.

Die Gerichte werten hier Art und Menge des Wirk­stoffs, den zeit­li­chen Abstand zur Fahrt, das Fahr­ver­halten und körper­lich-geis­tige Auffäl­lig­keiten des Fahrers. Je höher die nach­ge­wie­sene Wirk­stoff­kon­zen­tra­tion, desto gerin­gere Anfor­de­rungen werden an konkrete Fahr­fehler gestellt.

Trunkenheitsfahrt mit Auto, Fahrrad und E‑Scooter

Der Praxis­alltag zeigt, dass Trun­ken­heits­fahrten längst nicht mehr nur „klas­si­sche“ Auto­fahrten nach einem Knei­pen­be­such betreffen.

Trunkenheitsfahrt mit dem Auto

Die typi­sche Trun­ken­heits­fahrt betrifft das Führen eines Pkws nach Alko­hol­konsum. Ob es bei einer Poli­zei­kon­trolle, einem Unfall oder einer auffäl­ligen Fahr­weise zur Kontrolle kommt – bei fest­ge­stellter Fahr­un­tüch­tig­keit drohen:

  • Straf­ver­fahren nach § 316 StGB,
  • Sicher­stel­lung und späterer Entzug der Fahr­erlaubnis,
  • Geld­strafe oder – bei Vorbe­las­tungen oder Unfällen – Frei­heits­strafe.

Beson­ders kritisch wird es bei einer Trun­ken­heits­fahrt mit Unfall. Hier können zusätz­lich Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (§ 315c StGB) oder weitere Delikte im Raum stehen, was zu einem deut­lich höheren Strafmaß und einer längeren Sperr­frist führen kann.

Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Viele unter­schätzen, dass auch die Trun­ken­heits­fahrt mit dem Fahrrad strafbar sein kann. Wird bei einem Radfahrer eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr fest­ge­stellt, geht die Recht­spre­chung von abso­luter Fahr­un­tüch­tig­keit aus. Die Konse­quenzen sind gravie­rend:

  • Straf­ver­fahren wegen Trun­ken­heit im Verkehr,
  • regel­mä­ßige Anord­nung einer medi­zi­nisch-psycho­lo­gi­schen Unter­su­chung (MPU),
  • Gefahr des Entzugs der Fahr­erlaubnis – also auch des Kfz-Führer­scheins, obwohl „nur“ Fahrrad gefahren wurde.

Gerade für Erst­täter bei Trun­ken­heits­fahrt mit dem Fahrrad kommt es häufig über­ra­schend, dass der gesamte Bereich der Fahr­eig­nung auf den Prüf­stand gestellt wird.

Trunkenheitsfahrt mit dem E‑Scooter

E‑Scooter werden straf­recht­lich weit­ge­hend wie Kraft­fahr­zeuge behan­delt. Das bedeutet:

  • dieselben Promil­le­grenzen wie beim Pkw,
  • dieselbe Einord­nung der Fahr­un­tüch­tig­keit,
  • regel­mäßig dieselben Folgen für den Führer­schein: Entzug der Fahr­erlaubnis nach § 69 StGB.

In vielen Fällen werden E‑Scooter genutzt, weil man vermeiden möchte, betrunken Auto zu fahren. Dass eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem E‑Scooter recht­lich nahezu gleich bewertet wird wie mit dem Auto, ist vielen nicht bewusst. Auch hier kann es für Erst­täter, die nur eine kurze Strecke zurück­legen wollten, möglich sein, im Einzel­fall mildernde Umstände geltend zu machen – dies erfor­dert aber eine gezielte Vertei­di­gungs­stra­tegie.

Sicherstellung und Entzug des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt

In der Praxis erleben viele Beschul­digte, dass der Führer­schein bereits an Ort und Stelle sicher­ge­stellt wird. Die Polizei kann nach § 111a StPO die Fahr­erlaubnis vorläufig entziehen, wenn drin­gende Gründe für die Annahme spre­chen, dass das Gericht später die Fahr­erlaubnis entziehen wird. Ab diesem Zeit­punkt dürfen Sie kein Kraft­fahr­zeug mehr führen – auch wenn noch kein Urteil vorliegt.

Im Urteil oder Straf­be­fehl droht dann:

  • der Entzug der Fahr­erlaubnis nach § 69 StGB und
  • die Fest­set­zung einer Sperr­frist nach § 69a StGB, in der keine neue Fahr­erlaubnis erteilt werden darf.

Die Sperr­frist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, in beson­ders gravie­renden Fällen sogar darüber. Bei Erst­tä­tern und nied­ri­geren Promil­le­werten ist eine kürzere Sperr­frist möglich, während Wieder­ho­lungs­täter regel­mäßig mit längeren Sperr­fristen rechnen müssen.

Auch bei einem auslän­di­schen Führer­schein kann die Fahr­erlaub­nis­be­hörde die Nutzung im Bundes­ge­biet sperren und den Führer­schein vorüber­ge­hend in Verwah­rung nehmen.

Verkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheitsfahrt

In geeig­neten Fällen kann eine verkürzte Sperr­frist erreicht werden, etwa wenn:

  • Sie straf­recht­lich unauf­fällig sind und es sich um eine einma­lige Verfeh­lung handelt,
  • keine Gefähr­dung anderer Verkehrs­teil­nehmer und kein Unfall vorlagen,
  • beruf­liche oder exis­ten­zi­elle Nach­teile beson­ders schwer wiegen,
  • Sie an verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Maßnahmen oder Kursen teil­ge­nommen haben.

Ob ein Antrag auf Verkür­zung der Sperr­frist nach Trun­ken­heits­fahrt Aussicht auf Erfolg hat, sollte immer im Einzel­fall geprüft werden. Hier kann es sinn­voll sein, bereits früh im Verfahren entspre­chende Weichen zu stellen.

Strafmaß bei Trunkenheitsfahrt

Das gesetz­liche Strafmaß für Trun­ken­heit im Verkehr ist in § 316 StGB gere­gelt. Sowohl für die vorsätz­liche als auch für die fahr­läs­sige Trun­ken­heits­fahrt reicht der Rahmen von einer Geld­strafe bis zu einem Jahr Frei­heits­strafe.

In der Praxis hängt die konkrete Strafe von zahl­rei­chen Faktoren ab:

  • Höhe der Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion,
  • Betei­li­gung eines Unfalls und even­tu­elle Perso­nen­schäden,
  • Vorstrafen und frühere Verkehrs­de­likte,
  • beruf­liche Situa­tion und Abhän­gig­keit von der Fahr­erlaubnis,
  • Verhalten nach der Tat (z. B. Einsicht, Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung).

Zu beachten ist, dass eine Geld­strafe von mehr als 90 Tages­sätzen oder eine Frei­heits­strafe von mehr als drei Monaten regel­mäßig zu einem Eintrag im Führungs­zeugnis führt, sofern nicht bereits andere Eintra­gungen bestehen. Das kann insbe­son­dere mit Blick auf Arbeit­geber und beruf­liche Zulas­sungen erheb­lich ins Gewicht fallen.

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle nach Alkoholkonsum?

Gerate ich nach Alko­hol­konsum in eine Poli­zei­kon­trolle, stellt sich für viele spontan die Frage: „Was muss ich tun – und was besser nicht?“

Sie sind verpflichtet,

  • Ihre Perso­na­lien anzu­geben und
  • Maßnahmen wie eine Blut­ent­nahme zu dulden, wenn diese ange­ordnet wird.

Sie sind nicht verpflichtet,

  • in ein Atem­al­ko­hol­mess­gerät zu pusten,
  • frei­wil­lige Urin- oder Spei­chel­proben abzu­geben,
  • körper­liche Tests (z. B. Gera­de­aus­laufen, Finger-Nase-Test) mitzu­ma­chen oder
  • Angaben zur Trink­menge, Trink­zeit, Fahr­strecke oder Konsum­ver­halten zu machen.

Der Grund­satz lautet: Sie müssen nicht aktiv zu Ihrer eigenen Über­füh­rung beitragen. Jedes zusätz­liche Detail kann später als Beweis gegen Sie verwendet werden. Zurück­hal­tung und Schweigen sind daher in aller Regel die beste Option, bis Sie anwalt­li­chen Rat einge­holt haben.

Benötige ich bei Trunkenheitsfahrt einen Anwalt?

Ein Straf­ver­fahren wegen Trun­ken­heits­fahrt betrifft selten nur den „einen Abend“, sondern regel­mäßig:

  • Ihre Fahr­erlaubnis,
  • Ihre beruf­liche Perspek­tive,
  • mögliche MPU-Auflagen und
  • Ihre Vorstrafen- und Führungs­zeug­nis­si­tua­tion.

Spätes­tens wenn Sie eine Vorla­dung als Beschul­digter, einen Straf­be­fehl oder eine Mittei­lung über die Sicher­stel­lung des Führer­scheins erhalten haben, sollten Sie einen spezia­li­sierten Straf­ver­tei­diger kontak­tieren. Dieser kann Akten­ein­sicht bean­tragen, die Beweis­lage prüfen, die Frage von Vorsatz oder Fahr­läs­sig­keit recht­lich bewerten und mit Ihnen eine Stra­tegie entwi­ckeln – etwa zur Vermei­dung eines Eintrags im Führungs­zeugnis oder zur Redu­zie­rung der Sperr­frist.

Sie stehen vor dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkher?

Wir verfügen über umfang­reiche Erfah­rung im Verkehrs­straf­recht und der Vertei­di­gung bei Trun­ken­heits­fahrten – sei es mit Auto, Fahrrad oder E‑Scooter. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und unter­stützen Sie dabei, die Folgen einer Trun­ken­heits­fahrt so gering wie möglich zu halten.

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