Stellt die Sichtweise eines Betrunkenen im Verkehr dar.

Vorwurf Trunkenheit im Verkehr

Aus einem Bier am Abend oder einem Gläs­chen Wein können in gesel­liger Atmo­sphäre schnell mehrere Gläser werden. Viele Menschen sehen sich inner­halb ihres Lebens daher mit einer der folgenden Situa­tionen und aus dieser resul­tie­renden Fragen rund um eine mögliche Trun­ken­heits­fahrt konfron­tiert:

Ich habe zwei Bier getrunken – Darf ich da noch fahren? Welche Promille-Grenz­werte gelten bei Alkohol am Steuer?

Bei einer durch­zechten Nacht unter Freunden bin ich der Fahrer, habe ein paar Gläser Sekt mitge­trunken – Sollte ich wirk­lich noch mit ins Auto steigen?

Ich habe ein paar Gläser Wein getrunken – Darf ich noch mit dem Fahrrad fahren? Bei welchen Fahr­zeugen ist eine Alko­hol­fahrt strafbar?

Wie sehen die BAK-Grenzen eigent­lich aus, wenn ich mit dem E‑Scooter heim­fahren möchte – Muss ich mich an den für das Auto fest­ge­setzten Grenzen orien­tieren? Und wenn ich doch mal mit ein paar Bier zu viel auf einen E‑Scooter steige – Kann ich dann meine Fahr­erlaubnis verlieren? Besteht diese Gefahr grund­sätz­lich – oder lassen sich Einschrän­kungen im Einzel­fall begründen, etwa, wenn ich nur wenige Meter betrunken mit dem E‑Scooter fahre?

Für alle diese Fragen und die Beur­tei­lung der beschrie­benen Situa­tionen ist das Delikt der Trun­ken­heit im Verkehr gemäß § 316 StGB rele­vant.

Im Falle einer poli­zei­li­chen Vorla­dung wegen Trun­ken­heit im Verkehr ist es essen­ziell, dass Sie zunächst versu­chen, Ruhe zu bewahren. Entgegen weit verbrei­teter Fehl­an­nahmen sind Sie als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen einer Trun­ken­heit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Zwar wird ein Blick in den Bekann­ten­kreis häufig offen­legen, dass einige Leute bereits in das Auto oder auf das Fahrrad gestiegen sind, obwohl sie alkohol- oder drogen­be­dingt dazu nicht in der Lage waren. Die Häufig­keit und teils als bloß gering­fü­gige gesell­schaft­liche Verfeh­lung abge­tane Tat mag jedoch schnell über die abstrakte Gefähr­lich­keit einer Trun­ken­heits­fahrt hinweg­täu­schen – und den Umstand, dass es sich bei der Trun­ken­heit im Verkehr um eine Straftat handelt, die entspre­chend verfolgt wird.

Eine recht­liche Einschät­zung und Bera­tung durch einen mit Verkehrs­straf­taten vertrauten Rechts­an­walt ist geeignet, Ihnen Unsi­cher­heiten zu nehmen und eine auf Ihren Fall gemünzte Vertei­di­gungs­stra­tegie zu erar­beiten.

Falls Sie einer Trun­ken­heit im Verkehr beschul­digt werden, können die folgenden Ausfüh­rung eine erste recht­liche Orien­tie­rung bieten. Die Aufar­bei­tung Ihres konkreten Falles durch einen versierten Straf­ver­tei­diger kann dadurch nicht ersetzt werden, weshalb sie sich möglichst zeitnah mit einem Fach­an­walt für Straf­recht in Verbin­dung setzen sollten.

Schreiben/Beschluss, wegen des Verdachtes der Trunkenheit im Verkehr.
Trun­ken­heit im Verkehr – Das Wich­tigste in Kürze


Alkohol und andere berau­schende Mittel: Nicht nur bei erheb­li­chen Alko­hol­konsum, sondern auch beim Konsum von Medi­ka­menten oder Betäu­bungs­mit­teln können Sie sich wegen einer Trun­ken­heits­fahrt strafbar machen.

Abso­lute und rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit: Für die Fest­stel­lung alko­hol­be­dingter Fahr­un­tüch­tig­keit gelten feste Promil­le­grenzen. Bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 1,1 Promille liegt eine abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit vor, bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 0,3 Promille und dem Vorliegen von alko­hol­be­dingten Ausfall­erschei­nungen eine rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit.

Gleich­stel­lung von Kfz und E‑Scootern: Für die Trun­ken­heits­fahrt auf einem E‑Scooter werden grund­sätz­lich dieselben Maßstäbe ange­legt wie bei einer Alko­hol­fahrt mit einem Kraft­fahr­zeug.

Entzug der Fahr­erlaubnis: Bei einer Trun­ken­heits­fahrt mit einem Kraft­fahr­zeug oder E‑Scooter wird regel­mäßig die Fahr­erlaubnis entzogen.

Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt

§ 316 Abs. 1 StGB sieht vor, dass „wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahr­zeug führt, obwohl er infolge des Genusses alko­ho­li­scher Getränke oder anderer berau­schender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr­zeug sicher zu führen, mit Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft wird, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“

Nach § 316 Abs. 2 StGB kann die Trun­ken­heit im Verkehr auch fahr­lässig.

Eine Trun­ken­heits­fahrt wird dann als vorsätz­lich begangen ange­sehen, wenn eine Person unter Alko­hol­ein­fluss bewusst und wissent­lich ein Fahr­zeug lenkt, obwohl sie ihre Fahr­un­tüch­tig­keit erkannt hat oder zumin­dest mit der Möglich­keit dieser gerechnet hat. Es kommt häufig vor, dass alko­ho­li­sierte Fahrer ihre Fähig­keiten über­schätzen und irrtüm­lich glauben, trotz Alkohol im Blut noch fahr­tüchtig zu sein. Dieser Irrtum schützt jedoch nicht vor einer Strafe.

In solchen Fällen kann eine Verur­tei­lung wegen einer fahr­läs­siger Trun­ken­heits­fahrt erfolgen. Eine solche Fahr­läs­sig­keit wird straf­recht­lich milder geahndet als ein Vorsatz, weshalb die Prüfung des Vorsatzes durch einen Fach­an­walt für Straf­recht beson­ders rele­vant sein kann.

Bei der Frage einer vorsätz­li­chen oder fahr­läs­sigen Tatbe­ge­hung kommt es nicht selten zu Meinungs­ver­schie­den­heiten vor Gericht, da Richter oft aus einer hohen Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion unmit­telbar folgern, dass ein dementspre­chender Vorsatz vorlegen haben muss. Um Vorsatz zu begründen, reicht eine hohe Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion allein jedoch nicht aus. Ein allge­meiner Grund­satz, wonach ein bestimmter Alko­hol­wert auto­ma­tisch die Einsicht in die eigene Fahr­un­tüch­tig­keit nach­weist, exis­tiert nicht. Der Vorsatz setzt voraus, dass der Fahrer entweder wusste, dass er nicht mehr fahr­tüchtig ist, oder es zumin­dest für möglich hielt und diese Gefahr billi­gend in Kauf nahm. Rele­vant ist beson­ders, dass eine hohe Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion auch zu einer vermin­derten Kritik­fä­hig­keit führen kann, sodass der Fahrer mögli­cher­weise seine eigene Fahr­un­tüch­tig­keit nicht erkennt.

Es muss stets der konkrete Einzel­fall geprüft werden. Dabei sind unter anderem die Persön­lich­keit des Fahrers, seine Intel­li­genz, seine verblie­bene Selbst­kritik, die Trink­ge­wohn­heiten, die Art und der Zeit­punkt der Alko­hol­auf­nahme sowie die Umstände des Fahrt­an­tritts zu berück­sich­tigen sind.

Der Tatbestand – Wann begehe ich eine Trunkenheitsfahrt?

Der objektive Tatbestand des § 316 StGB

In objek­tiver Hinsicht setzt das abstrakte Gefähr­dungs­de­likt der Trun­ken­heit im Verkehr, welches die Sicher­heit des öffent­li­chen Verkehrs gewähr­leisten will, voraus, dass der Täter ein Fahr­zeug im öffent­li­chen Verkehr führt.

Ferner handelt es sich um ein eigen­hän­diges Delikt, was bedeutet, dass nur der Führer eines Fahr­zeuges wegen Alkohol am Steuer nach § 316 StGB bestraft werden kann.

Für das Führen eins Fahr­zeugs ist es erfor­der­lich, dass jemand das Fahr­zeug in Bewe­gung setzt oder dieses unter Benut­zung der tech­ni­schen Vorrich­tungen des Fahr­zeugs während der Fahr­be­we­gung lenkt. Inso­fern genügt es etwa, wenn das Fahr­zeug ange­schoben oder ein abge­schlepptes Fahr­zeug gelenkt oder gebremst wird. Demge­gen­über sollen weder Vorbe­rei­tungs­maß­nahmen, wie das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremsen, in der Absicht, alsbald wegzu­fahren, noch das Unter­lassen von Siche­rungs­maß­nahmen nach Fahr­tende (wie beispiels­weise die unzu­rei­chende Siche­rung des Fahr­zeugs gegen Wegrollen) genügen, um das Führen eines Fahr­zeugs zu begründen. Die Frage, ob ein Führen eines Fahr­zeugs vorliegt, ist daher im Wesent­li­chen durch den konkreten Einzel­fall geprägt.

Zu einem Fahr­zeug im Sinne des § 316 StGB gehören die verschie­densten Beför­de­rungs­mittel, solange diese zum Zweck der Fort­be­we­gung im öffent­li­chen Verkehr einge­setzt werden. Neben Kraft­fahr­zeugen, Perso­nen­kraft­wagen, Kraft­rä­dern, Last­wagen, Motor­rä­dern, E‑Scootern, Schie­nen­fahr­zeugen, Motor­schiffen, E‑Bikes, Pedelecs, Hover­boards und Segways sind von dem Begriff des Fahr­zeugs auch nicht moto­ri­sierte Fahr­zeuge, wie Fahr­räder, Segel­flug­zeuge, Segel- und Ruder­boote, erfasst. Nicht erfasst werden beispiels­weise Roll­stühle, Inline­skates oder Skate­boards.

Das Fahr­zeug wird dann im Verkehr geführt, wenn dieses im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr genutzt wird, mithin in solchen Verkehrs­be­rei­chen, die der Allge­mein­heit zugäng­lich sind. Um solche handelt es sich beispiel­weise nicht bei Betriebs­ge­länden, die nur Betriebs­an­ge­hö­rigen zugäng­lich sind oder bei Tank­stel­len­au­ßer­halb der Öffnungs­zeiten.

Die Fahruntüchtigkeit

Ein Wesens­merkmal des objek­tiven Tatbe­stands des § 316 StGB ist die Notwen­dig­keit der alkohol- oder durch andere berau­schende Mittel bedingten Fahr­un­tüch­tig­keit. Ausweis­lich des § 316 Abs. 1 StGB darf der Täter infolge des Genusses alko­ho­li­scher Getränke oder anderer berau­schender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahr­zeug sicher zu führen. Fahr­un­tüch­tig­keit ist nach diesen Maßstäben gegeben, wenn der Täter nicht in der Lage ist, das Fahr­zeug über eine längere Strecke so zu führen, wie es die durch­schnitt­li­chen Anfor­de­rungen an die verkehrs­spe­zi­fi­sche Gesamt­leis­tungs­fä­hig­keit verlangen. Zu dieser verkehrs­spe­zi­fi­schen Leis­tungs­fä­hig­keit zählen diverse Faktoren biolo­gisch-physi­scher (z. B. die Hör- und Sehkraft), intel­lek­tuell-kogni­tiver (z. B. Konzen­tra­ti­ons­fä­hig­keit) und emotio­naler (z. B. Risi­ko­be­reit­schaft, Frus­tra­ti­ons­to­le­ranz) Art. Wenn die Mindest­an­for­de­rungen an dieses verkehrs­spe­zi­fi­sche Leis­tungs­ver­mögen im konkreten Fall herab­ge­setzt sind, ist von Fahr­un­tüch­tig­keit zu spre­chen.

Für den Tatbe­stand des § 316 StGB entfaltet die Fahr­un­tüch­tig­keit ledig­lich dann Bedeu­tung, wenn diese infolge des Genusses alko­ho­li­scher Getränke oder anderer berau­schender Mittel einge­treten ist. Für diese kausale Verknüp­fung zwischen Fahr­un­tüch­tig­keit und Rausch reicht es aus, wenn das jewei­lige Rausch­mittel die Fahr­un­tüch­tig­keit jeden­falls mitver­ur­sacht hat. Die allei­nige Ursache der Fahr­un­tüch­tig­keit muss nicht auf Alko­hol­konsum oder den Konsum eines anderen Rausch­mit­tels zurück­ge­führt werden.

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

§ 316 Abs. 1 Alt. 1 StGB hebt den Alkohol als Haupt­fall der Rausch­mittel hervor. Typi­scher­weise führt Alkohol dazu, dass, während das subjek­tive Leis­tungs­emp­finden und die Risi­ko­be­reit­schaft erhöht werden, die Leis­tungs­fä­hig­keit mit Blick auf Konzen­tra­tion, Geschick­lich­keit, Reak­tion und Auffas­sungs­gabe abnimmt. Inwie­weit die Fahr­un­tüch­tig­keit alko­hol­be­dingt herab­ge­setzt wird, hängt von der gesamten Persön­lich­keit des Fahr­zeug­füh­rers sowie dem Ausmaß der beein­träch­tigten Leis­tungs­fä­hig­keit ab.

Die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit

Demge­gen­über schreibt § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB die durch andere Rausch­mittel verur­sachte Fahr­un­tüch­tig­keit fest. Ein Rausch meint dabei die physio­lo­gisch vorüber­ge­hende wirk­same Beein­träch­ti­gung der Tätig­keit im Gehirn, indem Reize subjektiv wahr­nehmbar verän­dert werden. Nicht nur Rausch­mittel im engeren Sinne, sondern auch Substanzen, die einen Rausch gerade hervor­rufen sollen – etwa bestimmte Medi­ka­mente oder Koffein – zählen zu diesen anderen berau­schenden Mitteln. Ob dadurch das Wohl­be­finden gestei­gert wird, ist für die Verwirk­li­chung des Tatbe­stands unbe­acht­lich.

Die absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Die irre­füh­renden Begriffe der abso­luten und rela­tiven Fahr­un­tüch­tig­keit sollen keinen bestimmten Grad der Fahr­un­tüch­tig­keit konsta­tieren, sondern stellen – ange­sichts einer fehlenden Bestim­mung im Geset­zes­text – Konkre­ti­sie­rungen der Fahr­un­tüch­tig­keit dar. Inso­fern wird durch die Zuord­nung zu diesen Kate­go­rien die tatbe­stand­liche Fahr­un­tüch­tig­keit fest­ge­stellt; syste­ma­tisch sind diese Begriffe daher dem Beweis­recht ange­hörig.

Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit

Für das alko­hol­be­dingte Führen eins Kraft­fahr­zeugs (und diesen durch die Recht­spre­chung inso­fern gleich­ge­stellten E‑Scootern) hat der Bundes­ge­richtshof die unwi­der­leg­liche Vermu­tung entwi­ckelt, das bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion (BAK) von 1,1 Promille von einer abso­luten Fahr­un­tüch­tig­keit auszu­gehen ist. Wird dieser Grenz­wert über­schritten, ist dem ein unwi­der­leg­li­cher Erfah­rungs­satz imma­nent, welcher einer prozes­sualen Beweis­regel gleich­kommt.

Die unwi­der­leg­bare Vermu­tung einer abso­luten Fahr­un­tüch­tig­keit bei Fahr­rad­fah­rern wird bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 1,6 Promille ange­nommen.

Die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit

Eine konkrete Fest­stel­lung der Alkohol oder Rausch­mit­tel­wir­kung zum Zeit­punkt der Tat ist indes erfor­der­lich, wenn die fest­ge­stellte BAK unter den abso­luten Grenz­werten liegt, die konkreten Tatum­stände aber nahe­legen, dass eine alkohol- oder rausch­mit­tel­be­dingte Fahr­un­tüch­tig­keit einge­treten ist.

Inso­fern liegt eine rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit vor, wenn der BAK-Wert zur Tatzeit 0,3 Promille beträgt und Fahr­fehler hinzu­treten. Dazu gehören typi­scher­weise alko­hol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen, wie etwa das Fahren in Schlan­gen­li­nien, das Abkommen auf die Gegen­fahr­bahn etc.

Wie wird die Blutalkoholkonzentration ermittelt?

Zur Bestim­mung der Alko­hol­kon­zen­tra­tion stehen zwei gängige Methoden zur Verfü­gung: die Messung der Atem­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion und die Analyse einer Blut­probe (BAK). Während die Atem­al­ko­hol­mes­sung als Beweis­mittel für eine Ordnungs­wid­rig­keit gemäß § 24a StVG ausrei­chend ist, wird für weiter­ge­hende straf­recht­liche Vorwürfe in der Regel die Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion heran­ge­zogen. In einem straf­recht­li­chen Verfahren ist der Atem­al­ko­hol­test nicht verwertbar.

Der entschei­dende Blut­al­ko­hol­wert (BAK) ist derje­nige, der im Moment der Tat vorhanden war. Da die Blut­ent­nahme jedoch häufig erst mit zeit­li­cher Verzö­ge­rung – beispiels­weise auf der Poli­zei­wache – erfolgt, liegt der gemes­sene Wert oft unter dem tatsäch­li­chen BAK-Wert zum Tatzeit­punkt. Um den korrekten Wert zur Tatzeit zu bestimmen, ist daher eine Rück­rech­nung notwendig.

Bei dieser Rück­rech­nung spielt die soge­nannte Resorp­ti­ons­zeit eine zentrale Rolle. Diese beschreibt den Zeit­raum, in dem der aufge­nom­mene Alkohol über die Schleim­häute des Verdau­ungs­trakts in den Blut­kreis­lauf gelangt. Der Ablauf dieses Prozesses hängt unter anderem davon ab, ob der Betrof­fene auf nüch­ternen Magen getrunken hat. Alkohol wird auf leeren Magen und bei raschem Konsum wesent­lich schneller ins Blut aufge­nommen.

Inner­halb der ersten zwei Stunden nach dem Ende des Trin­kens, auch als Anflu­tungs­phase bezeichnet, findet in der Regel kein Abbau des Alko­hols im Körper statt. Diese Zeit wird bei der Rück­rech­nung entspre­chend nicht berück­sich­tigt. Nach Ablauf dieser Phase beginnt der Körper, Alkohol abzu­bauen – durch­schnitt­lich etwa 0,1 Promille pro Stunde. Daher muss bei der Ermitt­lung des BAK-Wertes zum Tatzeit­punkt für jede Stunde, die zwischen der Tatzeit und der späteren Blut­ent­nahme vergangen ist, 0,1 Promille zum gemes­senen Wert hinzu­ge­rechnet werden. Auf diese Weise wird der höhere, tatsäch­liche Alko­hol­wert im Blut zum Zeit­punkt der Tat ermit­telt.

Wenn keine Blut­pro­ben­si­che­rung erfolgt ist, wird die soge­nannte Widmark-Formel ange­wandt. Mit Hilfe dieser Formel wird die Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion (BAK) in Promille berechnet.

Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion (BAK) x Körper­ge­wicht in kg x 0,7 (Männer) bzw. 0,6 (Frauen)

= Gramm Alkohol

Beispiel für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration.

Die Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum

Im Vergleich dazu wird die Fahr­un­tüch­tig­keit infolge von Drogen­konsum nicht anhand der Para­meter der abso­luten und rela­tiven Fahr­un­tüch­tig­keit fest­ge­stellt. Für eine solche Fest­le­gung abso­luter Wirk­stoff­grenzen fehlt verwert­bares Erfah­rungs­wissen.

Die drogen­be­dingte Fahr­un­tüch­tig­keit wird daher anhand einer umfas­senden Würdi­gung der im Einzel­fall verfüg­baren Beweis­zei­chen vorge­nommen. In diesem Zusam­men­hang wird primär auf die jewei­lige Substanz sowie deren Eignung zur sicher­heits­min­dernden Fahr­weise fest­ge­stellt. Jeden­falls bedarf es der sicheren Fest­stel­lung, dass zum Tatzeit­punkt eine Einwir­kung durch Betäu­bungs­mittel statt­ge­funden hat. Je höher die fest­ge­stellte Wirk­stoff­kon­zen­tra­tion ist, desto geringer sind die Anfor­de­rungen an die konkreten Ausfall­erschei­nungen zu stellen. Die Fest­stel­lung eines Fahr­feh­lers ist für die drogen­be­dingte Fahr­un­tüch­tig­keit dann keine unab­ding­bare Voraus­set­zung. Erheb­liche Auffäl­lig­keiten – wie mangelnde Ansprech­bar­keit oder stark verlang­samte Reak­tionen – können dafür im Einzel­fall genügen.

Relevante Alkoholgrenzwerte

Nicht nur im Kontext der Fest­stel­lung von abso­luter und rela­tiver Fahr­un­tüch­tig­keit sind die BAK-Werte zur Tatzeit von Bedeu­tung: Während die 0,0 %o‑Grenze faktisch für Fahr­an­fänger gilt, bean­sprucht die 0,5 %o‑Grenze für das Fahr­verbot wegen einer Ordnungs­wid­rig­keit gemäß § 24a StVG Bedeu­tung.

Bei erheb­lich erhöhten Blut­al­ko­hol­werten im Stra­ßen­ver­kehr stellt sich oft die Frage, ob der Betrof­fene aufgrund der starken Beein­träch­ti­gung durch den Alkohol voll­ständig straf­recht­lich zur Verant­wor­tung gezogen werden kann. In solchen Fällen sind die gesetz­li­chen Bestim­mungen zur Schuld­fä­hig­keit gemäß § 20 StGB und zur vermin­derten Schuld­fä­hig­keit gemäß § 21 StGB von Bedeu­tung.

Eine BAK zur Tatzeit von 2,0 %o kann als Indiz für eine vermin­derte Schuld­fä­hig­keit gemäß § 21 StGB, und eine BAK von 3,0 %o für die Schuld­un­fä­hig­keit nach § 20 StGB gewertet werden. Auch hier kommt es stark auf die konkreten Umstände und eine auf diesen basie­rende Gesamt­wür­di­gung des Falls an.

In vielen Fällen wird die Frage der Schuld­fä­hig­keit erst durch die Einschät­zung eines rechts­me­di­zi­ni­schen Gutach­ters während der Verhand­lung genauer beur­teilt werden können. Bei der Rück­rech­nung des Blut­al­ko­hol­wertes auf den Zeit­punkt der Tat ist es dabei üblich, im Hinblick auf die Schuld­fä­hig­keit zugunsten des Beschul­digten möglichst hohe Abbau­werte anzu­nehmen. Dabei wird zunächst ein Sicher­heits­zu­schlag von 0,2 Promille auf den gemes­senen Blut­al­ko­hol­wert aufge­schlagen. Anschlie­ßend werden pro Stunde, die zwischen der Tatzeit und der Entnahme der Blut­probe liegt, weitere 0,2 Promille hinzu­ge­rechnet, um den Alko­hol­abbau während dieser Zeit zu berück­sich­tigen.

Der subjektive Tatbestand des § 316 StGB

Das Vorsatz­de­likt des § 316 Abs. 1 StGB verlangt in subjek­tiver Hinsicht Vorsatz, demnach den Willen zur Verwirk­li­chung des objek­tiven Tatbe­stands in Kenntnis aller seiner objek­tiven Tatum­stände. Im Kontext des § 316 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz daher insbe­son­dere auf die Fahr­un­tüch­tig­keit beziehen. Dies verlangt im Einzel­fall den Nach­weis dieser subjek­tiven Tatseite, ohne bei etwa einzig von dem Über­schreiten einer BAK-Grenze auf den Vorsatz bezüg­lich der Fahr­un­tüch­tig­keit im Tatzeit­punkt zu schließen.

Im Vergleich dazu genügt subjektiv für das Fahr­läs­sig­keits­de­likt des § 316 Abs. 2 StGB der Nach­weis der Fahr­läs­sig­keit. Dafür reicht es aus, wenn der Täter bewusst oder unbe­wusst irrig von seiner Fahr­tüch­tig­keit ausgeht. Regel­mäßig ist dies bei dem bewussten Alko­hol­konsum anzu­nehmen, da die Gefahren und Folgen von Alkohol zum grund­le­genden Allge­mein­wissen gehören.

Trunkenheitsfahrten mit dem E‑Scooter

Nicht nur das Stadt­bild einer Viel­zahl deut­scher Innen­städte, sondern auch neue recht­liche Proble­ma­tiken im Zusam­men­hang mit Trun­ken­heits­fahrten, sind auf den Boom der E‑Scooter zurück­zu­führen.

Während eine Diffe­ren­zie­rung zwischen Autos und E‑Scootern im Zivil­recht vorherr­schend ist (E‑Scooter werden gemäß § 8 Nr. 1 StVG von der Gefähr­dungs­haf­tung des § 7 StVG ausge­nommen), legt das Straf­recht einen stren­geren Maßstab an: Inso­weit wird der E‑Scooter dem Kfz gleich­ge­stellt. Diese mit der ähnli­chen Gefähr­lich­keit begrün­dete Gleich­stel­lung hat zunächst zur Folge, dass bei Trun­ken­heits­fahrten mit einem E‑Scooter die Promil­le­grenzen der abso­luten und rela­tiven Fahr­un­tüch­tig­keit für Kfz entspre­chend gelten.

Dies bedingt – neben der Geld- oder Frei­heits­strafe als Haupt­strafe — die äußerst sensible Rechts­folge des Entzugs der Fahr­erlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB: Mitt­ler­weile entspricht es der Recht­spre­chung, dass auch das alko­ho­li­sierte Fahren mit dem E‑Scooter infolge der Gleich­stel­lung der Gefähr­lich­keit und Promil­le­grenzen von Kfz und E‑Scooter regel­mäßig mit einem Entzug der Fahr­erlaubnis sank­tio­niert wird.

Diese Recht­spre­chung schließt keine Ausnahmen im Einzel­fall aus. Denkbar ist es etwa, von dem Entzug der Fahr­erlaubnis abzu­wei­chen, wenn Sie nur sehr kurze Stre­cken zurück­legen (ca. 150 m) wollten und weitere täter­be­güns­ti­gende Umstände hinzu­treten. Damit sind jedoch enge Ausnah­me­kon­stel­la­tionen ange­spro­chen, die einen hohen Begrün­dungs­auf­wand im Einzel­fall erfor­dern und einer gesi­cherten Recht­spre­chung bisher erman­geln.

Sie sollten daher verin­ner­li­chen, dass die Recht­spre­chung im Wesent­li­chen eine Gleich­stel­lung von Kfz und E‑Scootern vornimmt – weshalb Sie auch bei der Trun­ken­heits­fahrt mit einem E‑Scooter empfind­liche Rechts­folgen treffen können.

Lappen weg? – Was passiert mit der Fahrerlaubnis?

Als beson­ders schmerz­haft erweist sich typi­scher­weise der Entzug der Fahr­erlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB. Regel­mäßig erweist sich ein Trun­ken­heits­fahrer nach Ansicht der zustän­digen Behörde als zum Führen eines Kfz unge­eignet – und wird entspre­chend mit dem Entzug der Fahr­erlaubnis sank­tio­niert.

Bei einer Verur­tei­lung wegen Trun­ken­heit im Stra­ßen­ver­kehr wird die betrof­fene Person übli­cher­weise als unge­eignet ange­sehen, ein Fahr­zeug zu führen. Das ist beson­ders dann der Fall, wenn ein Alko­hol­wert von 0,3 Promille mit zusätz­li­chen Auffäl­lig­keiten oder ein Wert von 1,1 Promille oder mehr fest­ge­stellt wird. Häufig wird die Fahr­erlaubnis gemäß § 111a StPO bereits unmit­telbar nach der Tat bei der poli­zei­li­chen Kontrolle vorläufig einge­zogen. Dies hat zur Folge, dass der Beschul­digte ab diesem Zeit­punkt kein Fahr­zeug mehr führen darf.

Die Dauer der Entzie­hung, die nach § 69a StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen kann, hängt von der Schwere der Tat sowie vom bishe­rigen Verhalten des Fahrers im Stra­ßen­ver­kehr ab. Wer bereits in der Vergan­gen­heit eine Sperr­frist erhalten hat, muss in der Regel mindes­tens ein Jahr auf seine Fahr­erlaubnis verzichten.

In Ausnah­me­fällen kann ein voll­stän­diger Entzug vermieden werden. Wenn zum Beispiel die Alko­hol­grenze nur leicht über­schritten wurde, keine Gefähr­dung anderer vorlag und der Fahrer vorher unauf­fällig war, kann versucht werden, die Entzie­hung auf bestimmte Führer­schein­klassen zu beschränken. Zudem gibt es Situa­tionen, in denen beson­dere Umstände der Tat oder der Person eine Rolle spielen. Wurde das Fahr­zeug ledig­lich für eine kurze Strecke genutzt, etwa beim Umparken, oder handelte der Fahrer aus einem nach­voll­zieh­baren Grund, wie etwa bei einer drin­genden fami­liären Notlage, kann dies dazu führen, dass der Entzug der Fahr­erlaubnis ausnahms­weise nicht verhängt wird.

Auch die persön­liche Vorge­schichte kann den Umfang der Konse­quenzen beein­flussen. Wer viele Jahre lang ohne Auffäl­lig­keiten am Verkehr teil­ge­nommen hat, bereits eine vorüber­ge­hende Sicher­stel­lung des Führer­scheins hinter sich hat oder frei­willig an verkehrs­er­zie­he­ri­schen Kursen teil­nimmt, kann mögli­cher­weise eine kürzere Sperr­frist errei­chen.

In all diesen Fällen ist die Konsul­tie­rung eines Fach­an­walts für Straf­recht drin­gend geraten, um einen Entzug der Fahr­erlaubnis zu vermeiden oder aber um die Fahr­erlaubnis möglichst schnell wieder­zu­er­langen.

Wird bei einer Person ein Blut­al­ko­hol­wert von mindes­tens 1,6 Promille gemessen, ist es fast immer notwendig, eine medi­zi­nisch-psycho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU) zu bestehen, um die Fahr­erlaubnis wieder­zu­er­langen. In manchen Fällen kann dies sogar bei nied­ri­geren Werten ange­ordnet werden. Hinzu kommt oftmals die Pflicht, einen Absti­nenz­nach­weis zu erbringen, wenn Alkohol- oder Drogen­konsum ursäch­lich für den Entzug war.

Das Strafmaß im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

Bei der vorsätz­li­chen Trun­ken­heit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB bewegt sich das Strafmaß von einer Geld­strafe bis zu höchs­tens einer Frei­heits­strafe von einem Jahr. Nichts anderes gilt für die fahr­läs­sige Trun­ken­heits­fahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.

Die Höhe der Strafe ist bei der Trun­ken­heit im Verkehr maßgeb­lich von den Umständen des Einzel­falls abhängig. Nicht nur die Tatum­stände, sondern auch etwaige Vorstrafen beein­flussen die Höhe der im Einzel­fall ausge­ur­teilten Strafe. Zu berück­sich­tigen ist auch, dass ein Eintrag im Führungs­zeugnis statt­finden kann. Grund­sätz­lich werden Geld­strafen erst ab mehr als 90 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen einge­tragen sind. Wir machen es uns in einer Haupt­ver­hand­lung zur Aufgabe, einen Eintrag nach Möglich­keit zu vermeiden, da viele Arbeit­geber die Vorlage eines Führungs­zeug­nisses verlangen.

Was mache ich, wenn ich getrunken habe und in eine Verkehrskontrolle gerate?

Bei einer Verkehrs­kon­trolle wird Auto­fah­rern häufig ange­boten, einen Atem­al­ko­hol­test durch­zu­führen, indem sie „ins Röhr­chen pusten“. Diese Auffor­de­rung kann jedoch verwei­gert werden, da niemand gesetz­lich dazu verpflichtet ist, aktiv zu seiner eigenen Über­füh­rung beizu­tragen. Dieser Grund­satz des Straf­pro­zess­rechts schützt den Beschul­digten vor Selbst­be­las­tung. Sollte der Atem­al­ko­hol­test abge­lehnt werden, muss der Fahrer jedoch damit rechnen, dass eine Blut­ent­nahme ange­ordnet wird. Eine solche Maßnahme ist verpflich­tend zu dulden, und ein Wider­stand dagegen ist weder ratsam noch ziel­füh­rend.

Eine Zustim­mung zum Atem­al­ko­hol­test sollte nur dann erfolgen, wenn der Fahrer sicher ist, keinerlei kriti­sche Mengen Alkohol konsu­miert zu haben. Andern­falls könnte der Test belas­tende Beweise liefern, die eine spätere Vertei­di­gung erschweren. Ähnli­ches gilt für frei­wil­lige Urin- oder Spei­chel­tests bei Verdacht auf Drogen­konsum, selbst wenn dieser schon länger zurück­liegt. Diese Tests sollten eben­falls abge­lehnt werden, da auch sie poten­ziell belas­tend wirken können. Der Verzicht auf frei­wil­lige Teil­nahme erstreckt sich eben­falls auf körper­liche Tests wie den Finger-Nase-Test oder ähnliche Prüfungen.

Früher war die Polizei verpflichtet, vor einer Blut­ent­nahme eine rich­ter­liche Anord­nung einzu­holen, wie in § 81a Abs. 2 StPO gere­gelt. Dieser soge­nannte Rich­ter­vor­be­halt wurde jedoch abge­schafft. Für bestimmte Verkehrs­straf­taten ist daher keine vorhe­rige rich­ter­liche Geneh­mi­gung mehr erfor­der­lich, und das Fehlen einer solchen Anord­nung führt nicht mehr zu einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot.

Insge­samt ist es bei einer Verkehrs­kon­trolle empfeh­lens­wert, ledig­lich die vorge­schrie­benen Angaben zu den Perso­na­lien zu machen und keine weiteren Infor­ma­tionen preis­zu­geben. Aussagen zu Alkohol- oder Drogen­konsum, der zurück­ge­legten Wegstrecke, dem letzten Aufent­haltsort oder dem Zeit­punkt des Konsums sollten vermieden werden. Auch sollte eine Durch­su­chung des Fahr­zeugs nicht gestattet werden, insbe­son­dere wenn die Möglich­keit besteht, dass sich darin belas­tendes Mate­rial wie Betäu­bungs­mittel befindet.

Zusam­men­ge­fasst gilt: Zurück­hal­tung im Umgang mit der Polizei ist entschei­dend. Jegliche frei­wil­lige Mitwir­kung, die zur eigenen Belas­tung führen könnte, sollte abge­lehnt werden, während ledig­lich die Pflicht­an­gaben gemacht werden.

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Um einem höheren Strafmaß entge­gen­zu­wirken oder im besten Fall eine Verur­tei­lung und insbe­son­dere den Entzug der Fahr­erlaubnis zu verhin­dern, ist es empfeh­lens­wert, sich als Beschul­digter in einem Straf­ver­fahren wegen Trun­ken­heit im Verkehr eine profes­sio­nelle Unter­stüt­zung durch einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt mit Erfah­rung im Verkehrs­straf­recht einzu­holen.

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