Vorwurf Trunkenheit im Verkehr
Aus einem Bier am Abend oder einem Gläschen Wein können in geselliger Atmosphäre schnell mehrere Gläser werden. Viele Menschen sehen sich innerhalb ihres Lebens daher mit einer der folgenden Situationen und aus dieser resultierenden Fragen rund um eine mögliche Trunkenheitsfahrt konfrontiert:
Ich habe zwei Bier getrunken – Darf ich da noch fahren? Welche Promille-Grenzwerte gelten bei Alkohol am Steuer?
Bei einer durchzechten Nacht unter Freunden bin ich der Fahrer, habe ein paar Gläser Sekt mitgetrunken – Sollte ich wirklich noch mit ins Auto steigen?
Ich habe ein paar Gläser Wein getrunken – Darf ich noch mit dem Fahrrad fahren? Bei welchen Fahrzeugen ist eine Alkoholfahrt strafbar?
Wie sehen die BAK-Grenzen eigentlich aus, wenn ich mit dem E‑Scooter heimfahren möchte – Muss ich mich an den für das Auto festgesetzten Grenzen orientieren? Und wenn ich doch mal mit ein paar Bier zu viel auf einen E‑Scooter steige – Kann ich dann meine Fahrerlaubnis verlieren? Besteht diese Gefahr grundsätzlich – oder lassen sich Einschränkungen im Einzelfall begründen, etwa, wenn ich nur wenige Meter betrunken mit dem E‑Scooter fahre?
Für alle diese Fragen und die Beurteilung der beschriebenen Situationen ist das Delikt der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB relevant.
Im Falle einer polizeilichen Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr ist es essenziell, dass Sie zunächst versuchen, Ruhe zu bewahren. Entgegen weit verbreiteter Fehlannahmen sind Sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.
Zwar wird ein Blick in den Bekanntenkreis häufig offenlegen, dass einige Leute bereits in das Auto oder auf das Fahrrad gestiegen sind, obwohl sie alkohol- oder drogenbedingt dazu nicht in der Lage waren. Die Häufigkeit und teils als bloß geringfügige gesellschaftliche Verfehlung abgetane Tat mag jedoch schnell über die abstrakte Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt hinwegtäuschen – und den Umstand, dass es sich bei der Trunkenheit im Verkehr um eine Straftat handelt, die entsprechend verfolgt wird.
Eine rechtliche Einschätzung und Beratung durch einen mit Verkehrsstraftaten vertrauten Rechtsanwalt ist geeignet, Ihnen Unsicherheiten zu nehmen und eine auf Ihren Fall gemünzte Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Falls Sie einer Trunkenheit im Verkehr beschuldigt werden, können die folgenden Ausführung eine erste rechtliche Orientierung bieten. Die Aufarbeitung Ihres konkreten Falles durch einen versierten Strafverteidiger kann dadurch nicht ersetzt werden, weshalb sie sich möglichst zeitnah mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen sollten.

Alkohol und andere berauschende Mittel: Nicht nur bei erheblichen Alkoholkonsum, sondern auch beim Konsum von Medikamenten oder Betäubungsmitteln können Sie sich wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit: Für die Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelten feste Promillegrenzen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und dem Vorliegen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit.
Gleichstellung von Kfz und E‑Scootern: Für die Trunkenheitsfahrt auf einem E‑Scooter werden grundsätzlich dieselben Maßstäbe angelegt wie bei einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug.
Entzug der Fahrerlaubnis: Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug oder E‑Scooter wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.
Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt
§ 316 Abs. 1 StGB sieht vor, dass „wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“
Nach § 316 Abs. 2 StGB kann die Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig.
Eine Trunkenheitsfahrt wird dann als vorsätzlich begangen angesehen, wenn eine Person unter Alkoholeinfluss bewusst und wissentlich ein Fahrzeug lenkt, obwohl sie ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hat oder zumindest mit der Möglichkeit dieser gerechnet hat. Es kommt häufig vor, dass alkoholisierte Fahrer ihre Fähigkeiten überschätzen und irrtümlich glauben, trotz Alkohol im Blut noch fahrtüchtig zu sein. Dieser Irrtum schützt jedoch nicht vor einer Strafe.
In solchen Fällen kann eine Verurteilung wegen einer fahrlässiger Trunkenheitsfahrt erfolgen. Eine solche Fahrlässigkeit wird strafrechtlich milder geahndet als ein Vorsatz, weshalb die Prüfung des Vorsatzes durch einen Fachanwalt für Strafrecht besonders relevant sein kann.
Bei der Frage einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten vor Gericht, da Richter oft aus einer hohen Blutalkoholkonzentration unmittelbar folgern, dass ein dementsprechender Vorsatz vorlegen haben muss. Um Vorsatz zu begründen, reicht eine hohe Blutalkoholkonzentration allein jedoch nicht aus. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein bestimmter Alkoholwert automatisch die Einsicht in die eigene Fahruntüchtigkeit nachweist, existiert nicht. Der Vorsatz setzt voraus, dass der Fahrer entweder wusste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, oder es zumindest für möglich hielt und diese Gefahr billigend in Kauf nahm. Relevant ist besonders, dass eine hohe Blutalkoholkonzentration auch zu einer verminderten Kritikfähigkeit führen kann, sodass der Fahrer möglicherweise seine eigene Fahruntüchtigkeit nicht erkennt.
Es muss stets der konkrete Einzelfall geprüft werden. Dabei sind unter anderem die Persönlichkeit des Fahrers, seine Intelligenz, seine verbliebene Selbstkritik, die Trinkgewohnheiten, die Art und der Zeitpunkt der Alkoholaufnahme sowie die Umstände des Fahrtantritts zu berücksichtigen sind.
Der Tatbestand – Wann begehe ich eine Trunkenheitsfahrt?
Der objektive Tatbestand des § 316 StGB
In objektiver Hinsicht setzt das abstrakte Gefährdungsdelikt der Trunkenheit im Verkehr, welches die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleisten will, voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt.
Ferner handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt, was bedeutet, dass nur der Führer eines Fahrzeuges wegen Alkohol am Steuer nach § 316 StGB bestraft werden kann.
Für das Führen eins Fahrzeugs ist es erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder dieses unter Benutzung der technischen Vorrichtungen des Fahrzeugs während der Fahrbewegung lenkt. Insofern genügt es etwa, wenn das Fahrzeug angeschoben oder ein abgeschlepptes Fahrzeug gelenkt oder gebremst wird. Demgegenüber sollen weder Vorbereitungsmaßnahmen, wie das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremsen, in der Absicht, alsbald wegzufahren, noch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen nach Fahrtende (wie beispielsweise die unzureichende Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen) genügen, um das Führen eines Fahrzeugs zu begründen. Die Frage, ob ein Führen eines Fahrzeugs vorliegt, ist daher im Wesentlichen durch den konkreten Einzelfall geprägt.
Zu einem Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB gehören die verschiedensten Beförderungsmittel, solange diese zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden. Neben Kraftfahrzeugen, Personenkraftwagen, Krafträdern, Lastwagen, Motorrädern, E‑Scootern, Schienenfahrzeugen, Motorschiffen, E‑Bikes, Pedelecs, Hoverboards und Segways sind von dem Begriff des Fahrzeugs auch nicht motorisierte Fahrzeuge, wie Fahrräder, Segelflugzeuge, Segel- und Ruderboote, erfasst. Nicht erfasst werden beispielsweise Rollstühle, Inlineskates oder Skateboards.
Das Fahrzeug wird dann im Verkehr geführt, wenn dieses im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, mithin in solchen Verkehrsbereichen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Um solche handelt es sich beispielweise nicht bei Betriebsgeländen, die nur Betriebsangehörigen zugänglich sind oder bei Tankstellenaußerhalb der Öffnungszeiten.
Die Fahruntüchtigkeit
Ein Wesensmerkmal des objektiven Tatbestands des § 316 StGB ist die Notwendigkeit der alkohol- oder durch andere berauschende Mittel bedingten Fahruntüchtigkeit. Ausweislich des § 316 Abs. 1 StGB darf der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahruntüchtigkeit ist nach diesen Maßstäben gegeben, wenn der Täter nicht in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, wie es die durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit verlangen. Zu dieser verkehrsspezifischen Leistungsfähigkeit zählen diverse Faktoren biologisch-physischer (z. B. die Hör- und Sehkraft), intellektuell-kognitiver (z. B. Konzentrationsfähigkeit) und emotionaler (z. B. Risikobereitschaft, Frustrationstoleranz) Art. Wenn die Mindestanforderungen an dieses verkehrsspezifische Leistungsvermögen im konkreten Fall herabgesetzt sind, ist von Fahruntüchtigkeit zu sprechen.
Für den Tatbestand des § 316 StGB entfaltet die Fahruntüchtigkeit lediglich dann Bedeutung, wenn diese infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eingetreten ist. Für diese kausale Verknüpfung zwischen Fahruntüchtigkeit und Rausch reicht es aus, wenn das jeweilige Rauschmittel die Fahruntüchtigkeit jedenfalls mitverursacht hat. Die alleinige Ursache der Fahruntüchtigkeit muss nicht auf Alkoholkonsum oder den Konsum eines anderen Rauschmittels zurückgeführt werden.
Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
§ 316 Abs. 1 Alt. 1 StGB hebt den Alkohol als Hauptfall der Rauschmittel hervor. Typischerweise führt Alkohol dazu, dass, während das subjektive Leistungsempfinden und die Risikobereitschaft erhöht werden, die Leistungsfähigkeit mit Blick auf Konzentration, Geschicklichkeit, Reaktion und Auffassungsgabe abnimmt. Inwieweit die Fahruntüchtigkeit alkoholbedingt herabgesetzt wird, hängt von der gesamten Persönlichkeit des Fahrzeugführers sowie dem Ausmaß der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit ab.
Die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit
Demgegenüber schreibt § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB die durch andere Rauschmittel verursachte Fahruntüchtigkeit fest. Ein Rausch meint dabei die physiologisch vorübergehende wirksame Beeinträchtigung der Tätigkeit im Gehirn, indem Reize subjektiv wahrnehmbar verändert werden. Nicht nur Rauschmittel im engeren Sinne, sondern auch Substanzen, die einen Rausch gerade hervorrufen sollen – etwa bestimmte Medikamente oder Koffein – zählen zu diesen anderen berauschenden Mitteln. Ob dadurch das Wohlbefinden gesteigert wird, ist für die Verwirklichung des Tatbestands unbeachtlich.
Die absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Die irreführenden Begriffe der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit sollen keinen bestimmten Grad der Fahruntüchtigkeit konstatieren, sondern stellen – angesichts einer fehlenden Bestimmung im Gesetzestext – Konkretisierungen der Fahruntüchtigkeit dar. Insofern wird durch die Zuordnung zu diesen Kategorien die tatbestandliche Fahruntüchtigkeit festgestellt; systematisch sind diese Begriffe daher dem Beweisrecht angehörig.
Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit
Für das alkoholbedingte Führen eins Kraftfahrzeugs (und diesen durch die Rechtsprechung insofern gleichgestellten E‑Scootern) hat der Bundesgerichtshof die unwiderlegliche Vermutung entwickelt, das bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist dem ein unwiderleglicher Erfahrungssatz immanent, welcher einer prozessualen Beweisregel gleichkommt.
Die unwiderlegbare Vermutung einer absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern wird bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille angenommen.
Die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
Eine konkrete Feststellung der Alkohol oder Rauschmittelwirkung zum Zeitpunkt der Tat ist indes erforderlich, wenn die festgestellte BAK unter den absoluten Grenzwerten liegt, die konkreten Tatumstände aber nahelegen, dass eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit eingetreten ist.
Insofern liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn der BAK-Wert zur Tatzeit 0,3 Promille beträgt und Fahrfehler hinzutreten. Dazu gehören typischerweise alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie etwa das Fahren in Schlangenlinien, das Abkommen auf die Gegenfahrbahn etc.
Wie wird die Blutalkoholkonzentration ermittelt?
Zur Bestimmung der Alkoholkonzentration stehen zwei gängige Methoden zur Verfügung: die Messung der Atemalkoholkonzentration und die Analyse einer Blutprobe (BAK). Während die Atemalkoholmessung als Beweismittel für eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG ausreichend ist, wird für weitergehende strafrechtliche Vorwürfe in der Regel die Blutalkoholkonzentration herangezogen. In einem strafrechtlichen Verfahren ist der Atemalkoholtest nicht verwertbar.
Der entscheidende Blutalkoholwert (BAK) ist derjenige, der im Moment der Tat vorhanden war. Da die Blutentnahme jedoch häufig erst mit zeitlicher Verzögerung – beispielsweise auf der Polizeiwache – erfolgt, liegt der gemessene Wert oft unter dem tatsächlichen BAK-Wert zum Tatzeitpunkt. Um den korrekten Wert zur Tatzeit zu bestimmen, ist daher eine Rückrechnung notwendig.
Bei dieser Rückrechnung spielt die sogenannte Resorptionszeit eine zentrale Rolle. Diese beschreibt den Zeitraum, in dem der aufgenommene Alkohol über die Schleimhäute des Verdauungstrakts in den Blutkreislauf gelangt. Der Ablauf dieses Prozesses hängt unter anderem davon ab, ob der Betroffene auf nüchternen Magen getrunken hat. Alkohol wird auf leeren Magen und bei raschem Konsum wesentlich schneller ins Blut aufgenommen.
Innerhalb der ersten zwei Stunden nach dem Ende des Trinkens, auch als Anflutungsphase bezeichnet, findet in der Regel kein Abbau des Alkohols im Körper statt. Diese Zeit wird bei der Rückrechnung entsprechend nicht berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Phase beginnt der Körper, Alkohol abzubauen – durchschnittlich etwa 0,1 Promille pro Stunde. Daher muss bei der Ermittlung des BAK-Wertes zum Tatzeitpunkt für jede Stunde, die zwischen der Tatzeit und der späteren Blutentnahme vergangen ist, 0,1 Promille zum gemessenen Wert hinzugerechnet werden. Auf diese Weise wird der höhere, tatsächliche Alkoholwert im Blut zum Zeitpunkt der Tat ermittelt.
Wenn keine Blutprobensicherung erfolgt ist, wird die sogenannte Widmark-Formel angewandt. Mit Hilfe dieser Formel wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille berechnet.
Blutalkoholkonzentration (BAK) x Körpergewicht in kg x 0,7 (Männer) bzw. 0,6 (Frauen)
= Gramm Alkohol

Die Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum
Im Vergleich dazu wird die Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum nicht anhand der Parameter der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit festgestellt. Für eine solche Festlegung absoluter Wirkstoffgrenzen fehlt verwertbares Erfahrungswissen.
Die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit wird daher anhand einer umfassenden Würdigung der im Einzelfall verfügbaren Beweiszeichen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird primär auf die jeweilige Substanz sowie deren Eignung zur sicherheitsmindernden Fahrweise festgestellt. Jedenfalls bedarf es der sicheren Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt eine Einwirkung durch Betäubungsmittel stattgefunden hat. Je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist, desto geringer sind die Anforderungen an die konkreten Ausfallerscheinungen zu stellen. Die Feststellung eines Fahrfehlers ist für die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dann keine unabdingbare Voraussetzung. Erhebliche Auffälligkeiten – wie mangelnde Ansprechbarkeit oder stark verlangsamte Reaktionen – können dafür im Einzelfall genügen.
Relevante Alkoholgrenzwerte
Nicht nur im Kontext der Feststellung von absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit sind die BAK-Werte zur Tatzeit von Bedeutung: Während die 0,0 %o‑Grenze faktisch für Fahranfänger gilt, beansprucht die 0,5 %o‑Grenze für das Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG Bedeutung.
Bei erheblich erhöhten Blutalkoholwerten im Straßenverkehr stellt sich oft die Frage, ob der Betroffene aufgrund der starken Beeinträchtigung durch den Alkohol vollständig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. In solchen Fällen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB und zur verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von Bedeutung.
Eine BAK zur Tatzeit von 2,0 %o kann als Indiz für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, und eine BAK von 3,0 %o für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gewertet werden. Auch hier kommt es stark auf die konkreten Umstände und eine auf diesen basierende Gesamtwürdigung des Falls an.
In vielen Fällen wird die Frage der Schuldfähigkeit erst durch die Einschätzung eines rechtsmedizinischen Gutachters während der Verhandlung genauer beurteilt werden können. Bei der Rückrechnung des Blutalkoholwertes auf den Zeitpunkt der Tat ist es dabei üblich, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit zugunsten des Beschuldigten möglichst hohe Abbauwerte anzunehmen. Dabei wird zunächst ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille auf den gemessenen Blutalkoholwert aufgeschlagen. Anschließend werden pro Stunde, die zwischen der Tatzeit und der Entnahme der Blutprobe liegt, weitere 0,2 Promille hinzugerechnet, um den Alkoholabbau während dieser Zeit zu berücksichtigen.
Der subjektive Tatbestand des § 316 StGB
Das Vorsatzdelikt des § 316 Abs. 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, demnach den Willen zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Im Kontext des § 316 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz daher insbesondere auf die Fahruntüchtigkeit beziehen. Dies verlangt im Einzelfall den Nachweis dieser subjektiven Tatseite, ohne bei etwa einzig von dem Überschreiten einer BAK-Grenze auf den Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit im Tatzeitpunkt zu schließen.
Im Vergleich dazu genügt subjektiv für das Fahrlässigkeitsdelikt des § 316 Abs. 2 StGB der Nachweis der Fahrlässigkeit. Dafür reicht es aus, wenn der Täter bewusst oder unbewusst irrig von seiner Fahrtüchtigkeit ausgeht. Regelmäßig ist dies bei dem bewussten Alkoholkonsum anzunehmen, da die Gefahren und Folgen von Alkohol zum grundlegenden Allgemeinwissen gehören.
Trunkenheitsfahrten mit dem E‑Scooter
Nicht nur das Stadtbild einer Vielzahl deutscher Innenstädte, sondern auch neue rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten, sind auf den Boom der E‑Scooter zurückzuführen.
Während eine Differenzierung zwischen Autos und E‑Scootern im Zivilrecht vorherrschend ist (E‑Scooter werden gemäß § 8 Nr. 1 StVG von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG ausgenommen), legt das Strafrecht einen strengeren Maßstab an: Insoweit wird der E‑Scooter dem Kfz gleichgestellt. Diese mit der ähnlichen Gefährlichkeit begründete Gleichstellung hat zunächst zur Folge, dass bei Trunkenheitsfahrten mit einem E‑Scooter die Promillegrenzen der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit für Kfz entsprechend gelten.
Dies bedingt – neben der Geld- oder Freiheitsstrafe als Hauptstrafe — die äußerst sensible Rechtsfolge des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB: Mittlerweile entspricht es der Rechtsprechung, dass auch das alkoholisierte Fahren mit dem E‑Scooter infolge der Gleichstellung der Gefährlichkeit und Promillegrenzen von Kfz und E‑Scooter regelmäßig mit einem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert wird.
Diese Rechtsprechung schließt keine Ausnahmen im Einzelfall aus. Denkbar ist es etwa, von dem Entzug der Fahrerlaubnis abzuweichen, wenn Sie nur sehr kurze Strecken zurücklegen (ca. 150 m) wollten und weitere täterbegünstigende Umstände hinzutreten. Damit sind jedoch enge Ausnahmekonstellationen angesprochen, die einen hohen Begründungsaufwand im Einzelfall erfordern und einer gesicherten Rechtsprechung bisher ermangeln.
Sie sollten daher verinnerlichen, dass die Rechtsprechung im Wesentlichen eine Gleichstellung von Kfz und E‑Scootern vornimmt – weshalb Sie auch bei der Trunkenheitsfahrt mit einem E‑Scooter empfindliche Rechtsfolgen treffen können.
Lappen weg? – Was passiert mit der Fahrerlaubnis?
Als besonders schmerzhaft erweist sich typischerweise der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB. Regelmäßig erweist sich ein Trunkenheitsfahrer nach Ansicht der zuständigen Behörde als zum Führen eines Kfz ungeeignet – und wird entsprechend mit dem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert.
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wird die betroffene Person üblicherweise als ungeeignet angesehen, ein Fahrzeug zu führen. Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Alkoholwert von 0,3 Promille mit zusätzlichen Auffälligkeiten oder ein Wert von 1,1 Promille oder mehr festgestellt wird. Häufig wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO bereits unmittelbar nach der Tat bei der polizeilichen Kontrolle vorläufig eingezogen. Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug mehr führen darf.
Die Dauer der Entziehung, die nach § 69a StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen kann, hängt von der Schwere der Tat sowie vom bisherigen Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr ab. Wer bereits in der Vergangenheit eine Sperrfrist erhalten hat, muss in der Regel mindestens ein Jahr auf seine Fahrerlaubnis verzichten.
In Ausnahmefällen kann ein vollständiger Entzug vermieden werden. Wenn zum Beispiel die Alkoholgrenze nur leicht überschritten wurde, keine Gefährdung anderer vorlag und der Fahrer vorher unauffällig war, kann versucht werden, die Entziehung auf bestimmte Führerscheinklassen zu beschränken. Zudem gibt es Situationen, in denen besondere Umstände der Tat oder der Person eine Rolle spielen. Wurde das Fahrzeug lediglich für eine kurze Strecke genutzt, etwa beim Umparken, oder handelte der Fahrer aus einem nachvollziehbaren Grund, wie etwa bei einer dringenden familiären Notlage, kann dies dazu führen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht verhängt wird.
Auch die persönliche Vorgeschichte kann den Umfang der Konsequenzen beeinflussen. Wer viele Jahre lang ohne Auffälligkeiten am Verkehr teilgenommen hat, bereits eine vorübergehende Sicherstellung des Führerscheins hinter sich hat oder freiwillig an verkehrserzieherischen Kursen teilnimmt, kann möglicherweise eine kürzere Sperrfrist erreichen.
In all diesen Fällen ist die Konsultierung eines Fachanwalts für Strafrecht dringend geraten, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden oder aber um die Fahrerlaubnis möglichst schnell wiederzuerlangen.
Wird bei einer Person ein Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille gemessen, ist es fast immer notwendig, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu bestehen, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. In manchen Fällen kann dies sogar bei niedrigeren Werten angeordnet werden. Hinzu kommt oftmals die Pflicht, einen Abstinenznachweis zu erbringen, wenn Alkohol- oder Drogenkonsum ursächlich für den Entzug war.
Das Strafmaß im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr
Bei der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB bewegt sich das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu höchstens einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Nichts anderes gilt für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.
Die Höhe der Strafe ist bei der Trunkenheit im Verkehr maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nicht nur die Tatumstände, sondern auch etwaige Vorstrafen beeinflussen die Höhe der im Einzelfall ausgeurteilten Strafe. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Eintrag im Führungszeugnis stattfinden kann. Grundsätzlich werden Geldstrafen erst ab mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten vermerkt, sofern keine weiteren Strafen eingetragen sind. Wir machen es uns in einer Hauptverhandlung zur Aufgabe, einen Eintrag nach Möglichkeit zu vermeiden, da viele Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Was mache ich, wenn ich getrunken habe und in eine Verkehrskontrolle gerate?
Bei einer Verkehrskontrolle wird Autofahrern häufig angeboten, einen Atemalkoholtest durchzuführen, indem sie „ins Röhrchen pusten“. Diese Aufforderung kann jedoch verweigert werden, da niemand gesetzlich dazu verpflichtet ist, aktiv zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Dieser Grundsatz des Strafprozessrechts schützt den Beschuldigten vor Selbstbelastung. Sollte der Atemalkoholtest abgelehnt werden, muss der Fahrer jedoch damit rechnen, dass eine Blutentnahme angeordnet wird. Eine solche Maßnahme ist verpflichtend zu dulden, und ein Widerstand dagegen ist weder ratsam noch zielführend.
Eine Zustimmung zum Atemalkoholtest sollte nur dann erfolgen, wenn der Fahrer sicher ist, keinerlei kritische Mengen Alkohol konsumiert zu haben. Andernfalls könnte der Test belastende Beweise liefern, die eine spätere Verteidigung erschweren. Ähnliches gilt für freiwillige Urin- oder Speicheltests bei Verdacht auf Drogenkonsum, selbst wenn dieser schon länger zurückliegt. Diese Tests sollten ebenfalls abgelehnt werden, da auch sie potenziell belastend wirken können. Der Verzicht auf freiwillige Teilnahme erstreckt sich ebenfalls auf körperliche Tests wie den Finger-Nase-Test oder ähnliche Prüfungen.
Früher war die Polizei verpflichtet, vor einer Blutentnahme eine richterliche Anordnung einzuholen, wie in § 81a Abs. 2 StPO geregelt. Dieser sogenannte Richtervorbehalt wurde jedoch abgeschafft. Für bestimmte Verkehrsstraftaten ist daher keine vorherige richterliche Genehmigung mehr erforderlich, und das Fehlen einer solchen Anordnung führt nicht mehr zu einem Beweisverwertungsverbot.
Insgesamt ist es bei einer Verkehrskontrolle empfehlenswert, lediglich die vorgeschriebenen Angaben zu den Personalien zu machen und keine weiteren Informationen preiszugeben. Aussagen zu Alkohol- oder Drogenkonsum, der zurückgelegten Wegstrecke, dem letzten Aufenthaltsort oder dem Zeitpunkt des Konsums sollten vermieden werden. Auch sollte eine Durchsuchung des Fahrzeugs nicht gestattet werden, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass sich darin belastendes Material wie Betäubungsmittel befindet.
Zusammengefasst gilt: Zurückhaltung im Umgang mit der Polizei ist entscheidend. Jegliche freiwillige Mitwirkung, die zur eigenen Belastung führen könnte, sollte abgelehnt werden, während lediglich die Pflichtangaben gemacht werden.
Benötige ich einen Anwalt?
Um einem höheren Strafmaß entgegenzuwirken oder im besten Fall eine Verurteilung und insbesondere den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern, ist es empfehlenswert, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eine professionelle Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Erfahrung im Verkehrsstrafrecht einzuholen.
Gerne beraten wir Sie im Verkehrsstrafrecht, und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bestmöglich und umfassend in jedem Verfahrensstadium zur Seite.