Ob Polizei oder Steuerfahndung: Eine Durchsuchung kann überraschend, belastend und rechtlich folgenreich sein. Dabei gibt es verschiedene Formen – etwa Wohnungsdurchsuchung, Personendurchsuchung oder die seltene Online-Durchsuchung. Grundlage ist fast immer die Strafprozessordnung (StPO). Wer seine Rechte kennt, kann schwerwiegende Fehler vermeiden.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wann eine Durchsuchung zulässig ist
- wie Sie sich bei einer Durchsuchung richtig verhalten
- was bei Durchsuchung zur Nachtzeit gilt
- welche Besonderheiten bei Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung bestehen
- und warum Sie in jedem Fall anwaltliche Unterstützung einholen sollten.
Wie verhalten Sie sich richtig, wenn die Polizei vor der Tür steht?
Die Polizei steht morgens um 6 Uhr mit mehreren Personen vor der Tür und möchte in Ihre Wohnung, um diese zu durchsuchen? Im schlimmsten Fall wurden Sie aus dem Bett geklingelt und wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen und welche Rechte Ihnen im Falle einer Durchsuchung zustehen.
Eine Durchsuchung ist in den allermeisten Fällen eine überaus unangenehme Situation und erfolgt für die Betroffenen meist unerwartet. Wichtig ist es hier Ruhe zu bewahren. Wir erklären Ihnen, was eine Durchsuchung ist, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihre Wohnung rechtmäßiger Weise durchsucht werden darf und informieren Sie, welche grundlegenden Verhaltensweisen Sie beachten sollten.
Was ist eine Durchsuchung?
Eine Durchsuchung ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Dabei können Objekt einer Durchsuchung Räume, Sachen aber auch Personen sein. Als gängige strafprozessuale Maßnahme dient Sie dazu, entweder einen Verdächtigen zu ergreifen oder Beweise im Rahmen eines Strafverfahrens zu sichern. Durchsuchungen finden typischerweise im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen oder im Steuerstrafrecht statt.
Aufgrund ihrer äußerst einschneidenden Wirkung in die Privatsphäre der Betroffenen, müssen bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen erfüllt sein, damit eine Durchsuchung in rechtmäßiger Weise erfolgen kann.
Wer darf eine Durchsuchung anordnen?
Grundsätzlich darf nur ein Richter eine Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Anordnung muss konkrete Angaben zu Zweck, Umfang und Ziel der Durchsuchung enthalten, damit sie rechtmäßig ist.
Ausnahme – Gefahr im Verzug: Liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Durchsuchung ausnahmsweise auch von der Staatsanwaltschaft und – auf deren Anordnung – von ihren Ermittlungspersonen durchgeführt werden (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Hierfür gelten strenge Voraussetzungen – u. a. muss der Versuch, richterliche Zustimmung einzuholen, gescheitert sein.
Daneben können sich auch Straf- und Bußgeldstellen des Finanzamtes dem Instrument der Durchsuchung bedienen, sollte der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat, wie insbesondere einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO, vorliegen. Besteht Gefahr im Verzug kann die Steuerfahndung selbstständig – unter strengen Voraussetzungen – eine Durchsuchung anordnen. In allen anderen Fällen ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig.
Welche Arten von Durchsuchungen gibt es?
1. Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO)
Hier unterscheidet man zwischen:
- Ergreifungsdurchsuchung, wobei das Ziel das Auffinden oder die Festnahme des Beschuldigten ist.
- Ermittlungsdurchsuchung, wobei das Ziel das Auffinden von Beweismitteln ist.
Betroffen können sein:
- die Wohnung oder andere Räume (Garage, Fahrzeug, Geschäft),
- die Person selbst – etwa Kleidung, Taschen, Körperoberfläche.
Körperinnere Eingriffe – etwa Blutentnahmen – unterfallen nicht der Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO, sondern bedürfen gesonderter richterlicher Anordnung (§ 81a StPO).
2. Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO)
Erfolgt die Durchsuchung bei nicht beschuldigten Personen, etwa bei Freunden, Geschäftspartnern oder Familienmitgliedern, gelten besonders strenge Anforderungen.
Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Somit sind bloße Vermutungen nicht ausreichend (Ausnahmen in § 103 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 StPO).
Auch eine „Durchsuchung von Personen“ ist in diesen Fällen zulässig (103 StPO), wenn sie mit dem Auffinden von Beweismitteln zusammenhängen.
Durchsuchung im Steuerstrafrecht
Auch im Steuerstrafrecht sind Durchsuchungen ein häufig eingesetztes Mittel – etwa bei Verdacht auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Zuständig ist dann meist die Steuerfahndung.
Steuerfahnder dürfen ebenfalls Wohnungen durchsuchen, allerdings ist hierfür in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Steuerfahndung selbst handeln.
Sonderfall: Online-Durchsuchung (§ 100b StPO)
Eine Online-Durchsuchung bezeichnet das heimliche Eindringen in IT-Systeme (z. B. Laptops, Smartphones oder Cloud-Dienste) durch staatliche Ermittler. Diese Maßnahme ist besonders eingriffsintensiv und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Sie darf nur bei besonders schweren Straftaten und mit richterlicher Genehmigung erfolgen. Eine Online-Durchsuchung ist kein „geheimer Zugriff“ im Rahmen einer klassischen Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO.
Was ist eine Durchsicht?
Bei einer Durchsuchung dürfen auch Unterlagen, Akten und Datenträger (z. B. USB-Sticks, Laptops) gesichtet werden, um festzustellen, ob sie beschlagnahmt werden sollen (§ 110 StPO).
Ist eine sofortige Sichtung nicht möglich – etwa wegen des Umfangs – dürfen Unterlagen oder Speichermedien zur späteren Prüfung mitgenommen werden. Dies gilt ebenfalls für elektronische Speichermedien (§ 110 Abs. 2 StPO).
Wie ist ein Zufallsfund zu beurteilen?
Einen weiteren Sonderfall bilden Zufallsfunde. Dies sind Gegenstände, die auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten.
Beispiel: Bei der Durchsuchung nach Rauschmitteln wird z. B. eine illegale Waffe gefunden. Dieser Zufallsfund kann nach § 108 StPO sichergestellt werden – auch wenn sie nicht Teil des ursprünglichen Durchsuchungszwecks war.
Jedoch darf nicht gezielt nach solchen „Zufallsfunden“ gesucht werden.
Wie läuft eine Durchsuchung ab?
Die Durchsuchung ist auf die Tagzeit beschränkt (§ 104 StPO). Sie darf daher in einem Zeitfenster zwischen 6 Uhr und 21 Uhr durchgeführt werden. Eine Durchsuchung zur Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) ist dagegen nur auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt, wie z. B. bei der Verfolgung auf frischer Tat.
In der Praxis kommt es häufig zu einem Überraschungseffekt – damit keine Beweismittel vernichtet werden. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Betroffene ihre Rechte kennen und sich korrekt verhalten.
Wie verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung richtig?
Die Polizei steht morgens um 6 Uhr mit mehreren Personen vor der Tür und möchte in Ihre Wohnung, um diese zu durchsuchen. Im schlimmsten Fall wurden Sie aus dem Bett geklingelt und wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen und welche Rechte Ihnen im Falle einer Durchsuchung zustehen.
Sie sollten folgende Verhaltensweisen beachten:
- Ruhe bewahren
Öffnen Sie die Tür, aber äußern Sie klar, dass Sie der Maßnahme nicht zustimmen. - Beschluss prüfen
Lassen Sie sich Durchsuchungsbeschluss und Dienstausweise zeigen. Prüfen Sie Name, Adresse, Umfang und Begründung. - Rechtsanwalt kontaktieren
Rufen Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger oder Steuerstrafrechtler an – auch während der Maßnahme. - Kooperieren – aber schweigen
Leisten Sie keinen Widerstand, entfernen Sie keine Gegenstände, aber machen Sie keine Aussagen zur Sache! - Nichts unterschreiben!
Auch nicht auf dem Sicherstellungsprotokoll. Verweisen Sie auf Ihr Schweigerecht. - Keine Passwörter herausgeben
Sie sind nicht verpflichtet, PINs oder Zugangsdaten mitzuteilen. - Dokumentieren Sie das Geschehen
Notieren Sie Abläufe, Verhalten der Ermittler, Zeitpunkte und sichergestellte Gegenstände. - Ankreuzen: Widerspruch gegen die Durchsuchung
Kreuzen Sie auf dem Durchsungsprotokoll an, dass Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen. - Durchsuchungsprotokoll mitnehmen
Fordern Sie eine Kopie und prüfen Sie sie sorgfältig.
Sie sind zur passiven Duldung verpflichtet – nicht zur aktiven Mitwirkung.
Ihre Rechte bei einer Durchsuchung
Durchsuchungen stellen einen tiefen Eingriff in die Grundrechte dar – ob im allgemeinen Strafrecht oder Steuerstrafverfahren. [Nur wer seine Rechte kennt und besonnen handelt, kann sich effektiv verteidigen.]
Im Zweifel gilt: Schweigen, Rechtsanwalt kontaktieren, keine aktive Mitwirkung.
Häufige Fragen zur Durchsuchung
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