Durchsuchung nach StPO: Was Sie wissen müssen

Durch­su­chung im Straf- und Steu­er­straf­recht – auf einen Blick


Ob Polizei oder Steu­er­fahn­dung: Eine Durch­su­chung kann über­ra­schend, belas­tend und recht­lich folgen­reich sein. Dabei gibt es verschie­dene Formen – etwa Wohnungs­durch­su­chung, Perso­nen­durch­su­chung oder die seltene Online-Durch­su­chung. Grund­lage ist fast immer die Straf­pro­zess­ord­nung (StPO). Wer seine Rechte kennt, kann schwer­wie­gende Fehler vermeiden.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

- wann eine Durch­su­chung zulässig ist

- wie Sie sich bei einer Durch­su­chung richtig verhalten

- was bei Durch­su­chung zur Nacht­zeit gilt

- welche Beson­der­heiten bei Durch­su­chung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung bestehen

- und warum Sie in jedem Fall anwalt­liche Unter­stüt­zung einholen sollten.

Wie verhalten Sie sich richtig, wenn die Polizei vor der Tür steht?

Die Polizei steht morgens um 6 Uhr mit mehreren Personen vor der Tür und möchte in Ihre Wohnung, um diese zu durch­su­chen? Im schlimmsten Fall wurden Sie aus dem Bett geklin­gelt und wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen und welche Rechte Ihnen im Falle einer Durch­su­chung zustehen.

Eine Durch­su­chung ist in den aller­meisten Fällen eine überaus unan­ge­nehme Situa­tion und erfolgt für die Betrof­fenen meist uner­wartet. Wichtig ist es hier Ruhe zu bewahren. Wir erklären Ihnen, was eine Durch­su­chung ist, welche recht­li­chen Voraus­set­zungen erfüllt sein müssen, damit Ihre Wohnung recht­mä­ßiger Weise durch­sucht werden darf und infor­mieren Sie, welche grund­le­genden Verhal­tens­weisen Sie beachten sollten.

Was ist eine Durchsuchung?

Eine Durch­su­chung ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweis­mit­teln oder Gegen­ständen. Dabei können Objekt einer Durch­su­chung Räume, Sachen aber auch Personen sein. Als gängige straf­pro­zes­suale Maßnahme dient Sie dazu, entweder einen Verdäch­tigen zu ergreifen oder Beweise im Rahmen eines Straf­ver­fah­rens zu sichern. Durch­su­chungen finden typi­scher­weise im Zusam­men­hang mit poli­zei­li­chen Ermitt­lungen oder im Steu­er­straf­recht statt.

Aufgrund ihrer äußerst einschnei­denden Wirkung in die Privat­sphäre der Betrof­fenen, müssen bestimmte recht­liche Rahmen­be­din­gungen erfüllt sein, damit eine Durch­su­chung in recht­mä­ßiger Weise erfolgen kann.

Wer darf eine Durchsuchung anordnen?

Grund­sätz­lich darf nur ein Richter eine Durch­su­chung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Anord­nung muss konkrete Angaben zu Zweck, Umfang und Ziel der Durch­su­chung enthalten, damit sie recht­mäßig ist.

Ausnahme – Gefahr im Verzug: Liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Durch­su­chung ausnahms­weise auch von der Staats­an­walt­schaft und – auf deren Anord­nung – von ihren Ermitt­lungs­per­sonen durch­ge­führt werden (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Hierfür gelten strenge Voraus­set­zungen – u. a. muss der Versuch, rich­ter­liche Zustim­mung einzu­holen, geschei­tert sein.

Daneben können sich auch Straf- und Bußgeld­stellen des Finanz­amtes dem Instru­ment der Durch­su­chung bedienen, sollte der Anfangs­ver­dacht einer Steu­er­straftat, wie insbe­son­dere einer Steu­er­hin­ter­zie­hung nach § 370 AO, vorliegen. Besteht Gefahr im Verzug kann die Steu­er­fahn­dung selbst­ständig – unter strengen Voraus­set­zungen – eine Durch­su­chung anordnen. In allen anderen Fällen ist ein rich­ter­li­cher Durch­su­chungs­be­schluss notwendig.

Welche Arten von Durchsuchungen gibt es?

1. Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO)

Hier unter­scheidet man zwischen:

  • Ergrei­fungs­durch­su­chung, wobei das Ziel das Auffinden oder die Fest­nahme des Beschul­digten ist.
  • Ermitt­lungs­durch­su­chung, wobei das Ziel das Auffinden von Beweis­mit­teln ist.

Betroffen können sein:

  • die Wohnung oder andere Räume (Garage, Fahr­zeug, Geschäft),
  • die Person selbst – etwa Klei­dung, Taschen, Körper­ober­fläche.

Körper­in­nere Eingriffe – etwa Blut­ent­nahmen – unter­fallen nicht der Durch­su­chung im Sinne des § 102 StPO, sondern bedürfen geson­derter rich­ter­li­cher Anord­nung (§ 81a StPO).

2. Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO)

Erfolgt die Durch­su­chung bei nicht beschul­digten Personen, etwa bei Freunden, Geschäfts­part­nern oder Fami­li­en­mit­glie­dern, gelten beson­ders strenge Anfor­de­rungen.

Es müssen Tatsa­chen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durch­su­chenden Räumen befindet. Somit sind bloße Vermu­tungen nicht ausrei­chend (Ausnahmen in § 103 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 StPO).

Auch eine „Durch­su­chung von Personen“ ist in diesen Fällen zulässig (103 StPO), wenn sie mit dem Auffinden von Beweis­mit­teln zusam­men­hängen.

Durchsuchung im Steuerstrafrecht

Auch im Steu­er­straf­recht sind Durch­su­chungen ein häufig einge­setztes Mittel – etwa bei Verdacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 AO). Zuständig ist dann meist die Steu­er­fahn­dung.

Steu­er­fahnder dürfen eben­falls Wohnungen durch­su­chen, aller­dings ist hierfür in der Regel ein rich­ter­li­cher Durch­su­chungs­be­schluss nötig. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Steu­er­fahn­dung selbst handeln.

Sonderfall: Online-Durchsuchung (§ 100b StPO)

Eine Online-Durch­su­chung bezeichnet das heim­liche Eindringen in IT-Systeme (z. B. Laptops, Smart­phones oder Cloud-Dienste) durch staat­liche Ermittler. Diese Maßnahme ist beson­ders eingriffs­in­tensiv und nur unter engen Voraus­set­zungen zulässig.

Sie darf nur bei beson­ders schweren Straf­taten und mit rich­ter­li­cher Geneh­mi­gung erfolgen. Eine Online-Durch­su­chung ist kein „geheimer Zugriff“ im Rahmen einer klas­si­schen Wohnungs­durch­su­chung nach § 102 StPO.

Was ist eine Durchsicht?

Bei einer Durch­su­chung dürfen auch Unter­lagen, Akten und Daten­träger (z. B. USB-Sticks, Laptops) gesichtet werden, um fest­zu­stellen, ob sie beschlag­nahmt werden sollen (§ 110 StPO).

Ist eine sofor­tige Sich­tung nicht möglich – etwa wegen des Umfangs – dürfen Unter­lagen oder Spei­cher­me­dien zur späteren Prüfung mitge­nommen werden. Dies gilt eben­falls für elek­tro­ni­sche Spei­cher­me­dien (§ 110 Abs. 2 StPO).

Wie ist ein Zufallsfund zu beurteilen?

Einen weiteren Sonder­fall bilden Zufalls­funde. Dies sind Gegen­stände, die auf die Verübung anderer Straf­taten hindeuten. 

Beispiel: Bei der Durch­su­chung nach Rausch­mit­teln wird z. B. eine ille­gale Waffe gefunden. Dieser Zufalls­fund kann nach § 108 StPO sicher­ge­stellt werden – auch wenn sie nicht Teil des ursprüng­li­chen Durch­su­chungs­zwecks war.

Jedoch darf nicht gezielt nach solchen „Zufalls­funden“ gesucht werden.

Wie läuft eine Durchsuchung ab?

Die Durch­su­chung ist auf die Tagzeit beschränkt (§ 104 StPO). Sie darf daher in einem Zeit­fenster zwischen 6 Uhr und 21 Uhr durch­ge­führt werden. Eine Durch­su­chung zur Nacht­zeit (21 Uhr bis 6 Uhr) ist dagegen nur auf einen engen Anwen­dungs­be­reich beschränkt, wie z. B. bei der Verfol­gung auf frischer Tat.

In der Praxis kommt es häufig zu einem Über­ra­schungs­ef­fekt – damit keine Beweis­mittel vernichtet werden. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Betrof­fene ihre Rechte kennen und sich korrekt verhalten. 

Wie verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung richtig?

Die Polizei steht morgens um 6 Uhr mit mehreren Personen vor der Tür und möchte in Ihre Wohnung, um diese zu durch­su­chen. Im schlimmsten Fall wurden Sie aus dem Bett geklin­gelt und wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen und welche Rechte Ihnen im Falle einer Durch­su­chung zustehen.

Sie sollten folgende Verhal­tens­weisen beachten:

  1. Ruhe bewahren
    Öffnen Sie die Tür, aber äußern Sie klar, dass Sie der Maßnahme nicht zustimmen.
  2. Beschluss prüfen
    Lassen Sie sich Durch­su­chungs­be­schluss und Dienst­aus­weise zeigen. Prüfen Sie Name, Adresse, Umfang und Begrün­dung.
  3. Rechts­an­walt kontak­tieren
    Rufen Sie sofort einen erfah­renen Straf­ver­tei­diger oder Steu­er­straf­rechtler an – auch während der Maßnahme.
  4. Koope­rieren – aber schweigen
    Leisten Sie keinen Wider­stand, entfernen Sie keine Gegen­stände, aber machen Sie keine Aussagen zur Sache!
  5. Nichts unter­schreiben!
    Auch nicht auf dem Sicher­stel­lungs­pro­to­koll. Verweisen Sie auf Ihr Schwei­ge­recht.
  6. Keine Pass­wörter heraus­geben
    Sie sind nicht verpflichtet, PINs oder Zugangs­daten mitzu­teilen.
  7. Doku­men­tieren Sie das Geschehen
    Notieren Sie Abläufe, Verhalten der Ermittler, Zeit­punkte und sicher­ge­stellte Gegen­stände.
  8. Ankreuzen: Wider­spruch gegen die Durch­su­chung
    Kreuzen Sie auf dem Durch­sungs­pro­to­koll an, dass Sie der Durch­su­chung und Beschlag­nahme wider­spre­chen.
  9. Durch­su­chungs­pro­to­koll mitnehmen
    Fordern Sie eine Kopie und prüfen Sie sie sorg­fältig.

Sie sind zur passiven Duldung verpflichtet – nicht zur aktiven Mitwir­kung.

Ihre Rechte bei einer Durchsuchung

Durch­su­chungen stellen einen tiefen Eingriff in die Grund­rechte dar – ob im allge­meinen Straf­recht oder Steu­er­straf­ver­fahren. [Nur wer seine Rechte kennt und besonnen handelt, kann sich effektiv vertei­digen.]

Im Zweifel gilt: Schweigen, Rechts­an­walt kontak­tieren, keine aktive Mitwir­kung.

Häufige Fragen zur Durchsuchung

Nach § 104 StPO nur bei Verfol­gung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder bei beson­ders schweren Delikten.

Eine rich­ter­liche Entschei­dung kann nicht recht­zeitig einge­holt werden, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden.

Sie müssen dulden – aber nicht aktiv helfen. Aussagen zur Sache sollten Sie unter­lassen.

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