Dönerverkäufe am Finanzamt vorbei – Steuerhinterziehung im Dönerimbiss
Als Dönerimbissbetreiber locken Sie täglich eine Vielzahl zufriedener Kunden in Ihren Imbiss. Dabei führen Sie Ihre Buchhaltung ordnungsgemäß und kommen Ihrer Steuerpflicht nach. Doch eines Tages steht das Finanzamt mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung vor Ihrer Tür. Sie sollen Ihre Umsätze nicht korrekt erfasst haben. Schockiert und verunsichert fragen Sie sich – Was kann ich tun? Im nachfolgenden Artikel erhalten Sie alle relevanten Informationen, welche das Strafrecht und Steuerrecht betreffen.
Steuerhinterziehung ist ein Delikt, das mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Das Erste, was Sie daher tun sollten, ist einen Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht zu kontaktieren.
Sie brauchen einen erfahrenen Rechtsbeistand, der Ihre Rechte vertritt und Sie vor ungerechtfertigten (oder aber auch gerechtfertigten) Vorwürfen schützt. Ein Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht kann Ihnen dabei helfen, die Beweislage zu prüfen, eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln und mit den Behörden zu verhandeln. Als Betreiber eines Imbisses, eines Restaurants o.ä. sollten Sie sich dabei an Experten für Steuerhinterziehung in der Gastronomie wenden.
Offene Ladenkassen oft Anlass für Verdacht auf Steuerhinterziehung in der Gastronomie
Eine häufige Ursache für den Verdacht der Steuerhinterziehung in Dönerläden ist das Kassensystem. Dönerimbisse verwenden häufig sogenannte offene Ladenkassen – auch Schubladenkassen genannt. Dies sind oft einfache Registrierkassen oder Schubladen, die mit einer Waage oder einem Taschenrechner verbunden sind. Weitestgehend werden sie in kleinen Geschäften oder Imbissen verwendet, die viele Bargeldtransaktionen und eine hohe Kundenfrequenz haben – wie beispielsweise Dönerläden.
„Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.“ (BMF Schreiben v. 19.06.2018)
Im Unterschied zu elektronischen Kassensystemen, werden offene Ladenkassen rein manuell bedient und zeichnen somit keinerlei Daten automatisch auf. Das bedeutet, sie erfassen die Details jedes Geschäftsvorfalls, wie zum Beispiel den Zeitpunkt, den Betrag, die Artikel oder die Zahlungsart, nicht.
Jedoch müssen auch offenen Ladenkassen dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung (§ 158 AO) gerecht werden. Hierzu muss jeder Geschäftsvorfall unmittelbar und einzeln aufgezeichnet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich vollständig und möglichst detailliert in Tagesberichten und einem Kassenbuch zu dokumentieren (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und 2.1.3.). Dabei müssen jedoch auch branchenspezifische Besonderheiten und Zumutbarkeitsaspekte beachtet werden (BMF Schreiben v 19.06.2018). Die jeweiligen Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Zeit eine umfassende Prüfung ihrer Grundlagen, ihres Inhalts, ihres Zustandekommens und ihrer Abwicklung sowie ihrer Relevanz für den Betrieb durchzuführen (BMF Schreiben v 19.06.2018).
Das Problem mit offenen Ladenkassen ist, dass sie den hohen Anforderungen des Finanzamts nicht entsprechen. Das Finanzamt verlangt, dass alle Geschäftsvorfälle einzeln aufgezeichnet und nachprüfbar sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Umsätze korrekt erfasst und versteuert werden. Wenn ein Betrieb eine offene Ladenkasse verwendet, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass die Umsätze nicht ordnungsgemäß gemeldet oder manipuliert werden.
Darüber hinaus werden zum Teil auch manipulierte elektronische Kassensystemen (Registrierkassen) verkauft und genutzt, die über eine zusätzliche Software verfügen, die die Steuerhinterziehung in der Gastronomie ermöglichen soll. Mittels der Manipulationssoftware können etwa Buchungen nachträglich gelöscht werden, sodass sie nicht an das Finanzamt übermittelt werden oder es können mit Hilfe von manipulierten Bons Korrekturen im Buchungssystem durchgeführt werden, welche ebenfalls zu einer nachträglichen Veränderung der erzielten Umsätze führen.
Die Manipulation funktioniert in den meisten Fällen kinderleicht: So genügt etwa ein kurzer Dreh am Schlüssel der Kasse, damit die danach verbuchten Umsätze nicht gespeichert werden. Andere Methoden verändern Anzahl und/oder Höhe aller getätigten Umsätze und ermöglichen Stornoumsätze oder die Herabsetzung des Tagesumsatzes bei gleichzeitiger Anpassung der Einzelumsätze (sog. Zapper-Programme). Eine beliebte Funktion ist auch ein „Trainingskellner“, der in der Kasse bereits beim Verkauf als Funktion existiert. Alles, was auf diesen fiktiven Kellner gebucht wird, wird nicht in die Tagesabrechnung einbezogen und führt so zu einer Nichterfassung der entsprechenden Umsätze.
In den Fällen offener Ladenkassen und manipulierter Kassensysteme kann das Finanzamt eine Schätzung der Umsätze vornehmen (§ 162 AO), die oft zu hoch ausfällt und zu hohen Steuernachzahlungen führt.
Das Finanzamt hat außerdem die Möglichkeit sich Zwangsmitteln nach § 328 AO zu bedienen oder den Steuerpflichtigen nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zu belangen.
Darüber hinaus ist die Verletzung der Buchführungspflichten gemäß § 283 StGB und § 283b StGB strafbar.
Bei Beschuldigung der Steuerhinterziehung Anwalt einschalten!
Wenn Sie der Steuerhinterziehung in der Gastronomie verdächtigt werden, etwa weil Sie als Dönerimbissbetreiber eine offene Ladenkasse verwenden oder vom Finanzamt beschuldigt werden, ein manipuliertes Kassensystem verwendet und Umsätze nicht korrekt gemeldet zu haben, brauchen Sie einen kompetenten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht an Ihrer Seite.
Unsere auf Steuerrecht und Strafrecht hochgradig spezialisierte Anwaltskanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner | MPP Rechtsanwälte verfügt über eine umfassende Expertise in der Gastronomiebranche.
Wir vertreten seit Jahren erfolgreich Inhaber von Dönerläden und anderen Imbissbetrieben im Großraum Göttingen und Städten wie Kassel, Hannover, Hildesheim und Braunschweig. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir ferner in ganz Deutschland tätig und vertreten Sie auch in Städten wie Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Stuttgart, Dortmund, Leipzig, Dresden oder Düsseldorf.
Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner | MPP Rechtsanwälte ist Ihr zuverlässiger und professioneller Partner in allen steuerrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten.