Döner auf einem Teller: Dönerverkäufe am Finanzamt vorbei – Steuerhinterziehung im Dönerimbiss
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Dönerverkäufe am Finanzamt vorbei – Steuerhinterziehung im Dönerimbiss

Als Döne­r­im­biss­be­treiber locken Sie täglich eine Viel­zahl zufrie­dener Kunden in Ihren Imbiss. Dabei führen Sie Ihre Buch­hal­tung ordnungs­gemäß und kommen Ihrer Steu­er­pflicht nach. Doch eines Tages steht das Finanzamt mit dem Vorwurf der Steu­er­hin­ter­zie­hung vor Ihrer Tür. Sie sollen Ihre Umsätze nicht korrekt erfasst haben. Scho­ckiert und verun­si­chert fragen Sie sich – Was kann ich tun? Im nach­fol­genden Artikel erhalten Sie alle rele­vanten Infor­ma­tionen, welche das Straf­recht und Steu­er­recht betreffen.

Steu­er­hin­ter­zie­hung ist ein Delikt, das mit hohen Geld­strafen oder sogar Frei­heits­strafen geahndet werden kann. Das Erste, was Sie daher tun sollten, ist einen Anwalt oder Fach­an­walt für Straf­recht und Steu­er­recht zu kontak­tieren.

Sie brau­chen einen erfah­renen Rechts­bei­stand, der Ihre Rechte vertritt und Sie vor unge­recht­fer­tigten (oder aber auch gerecht­fer­tigten) Vorwürfen schützt. Ein Anwalt für Straf­recht und Steu­er­recht kann Ihnen dabei helfen, die Beweis­lage zu prüfen, eine Vertei­di­gungs­stra­tegie zu entwi­ckeln und mit den Behörden zu verhan­deln. Als Betreiber eines Imbisses, eines Restau­rants o.ä. sollten Sie sich dabei an Experten für Steu­er­hin­ter­zie­hung in der Gastro­nomie wenden.

Offene Ladenkassen oft Anlass für Verdacht auf Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Eine häufige Ursache für den Verdacht der Steu­er­hin­ter­zie­hung in Döner­läden ist das Kassen­system. Döne­r­im­bisse verwenden häufig soge­nannte offene Laden­kassen – auch Schub­la­den­kassen genannt. Dies sind oft einfache Regis­trier­kassen oder Schub­laden, die mit einer Waage oder einem Taschen­rechner verbunden sind. Weitest­ge­hend werden sie in kleinen Geschäften oder Imbissen verwendet, die viele Bargeld­trans­ak­tionen und eine hohe Kunden­fre­quenz haben – wie beispiels­weise Döner­läden.

Als offene Laden­kasse gelten eine summa­ri­sche, retro­grade Ermitt­lung der Tages­ein­nahmen sowie manu­elle Einzel­auf­zeich­nungen ohne Einsatz tech­ni­scher Hilfs­mittel.“ (BMF Schreiben v. 19.06.2018)

Im Unter­schied zu elek­tro­ni­schen Kassen­sys­temen, werden offene Laden­kassen rein manuell bedient und zeichnen somit keinerlei Daten auto­ma­tisch auf. Das bedeutet, sie erfassen die Details jedes Geschäfts­vor­falls, wie zum Beispiel den Zeit­punkt, den Betrag, die Artikel oder die Zahlungsart, nicht.

Unterschied offene und geschlossene Ladenkasse. Problematik in der Steuerhinterziehung.

Jedoch müssen auch offenen Laden­kassen dem Grund­satz der ordnungs­ge­mäßen Buch­füh­rung (§ 158 AO) gerecht werden. Hierzu muss jeder Geschäfts­vor­fall unmit­telbar und einzeln aufge­zeichnet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind grund­sätz­lich voll­ständig und möglichst detail­liert in Tages­be­richten und einem Kassen­buch zu doku­men­tieren (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.2 und 2.1.3.). Dabei müssen jedoch auch bran­chen­spe­zi­fi­sche Beson­der­heiten und Zumut­bar­keits­aspekte beachtet werden (BMF Schreiben v 19.06.2018). Die jewei­ligen Aufzeich­nungen müssen es einem sach­ver­stän­digen Dritten ermög­li­chen, inner­halb einer ange­mes­senen Zeit eine umfas­sende Prüfung ihrer Grund­lagen, ihres Inhalts, ihres Zustan­de­kom­mens und ihrer Abwick­lung sowie ihrer Rele­vanz für den Betrieb durch­zu­führen (BMF Schreiben v 19.06.2018).

Das Problem mit offenen Laden­kassen ist, dass sie den hohen Anfor­de­rungen des Finanz­amts nicht entspre­chen. Das Finanzamt verlangt, dass alle Geschäfts­vor­fälle einzeln aufge­zeichnet und nach­prüfbar sind. Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass die Umsätze korrekt erfasst und versteuert werden. Wenn ein Betrieb eine offene Laden­kasse verwendet, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass die Umsätze nicht ordnungs­gemäß gemeldet oder mani­pu­liert werden.

Darüber hinaus werden zum Teil auch mani­pu­lierte elek­tro­ni­sche Kassen­sys­temen (Regis­trier­kassen) verkauft und genutzt, die über eine zusätz­liche Soft­ware verfügen, die die Steu­er­hin­ter­zie­hung in der Gastro­nomie ermög­li­chen soll. Mittels der Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware können etwa Buchungen nach­träg­lich gelöscht werden, sodass sie nicht an das Finanzamt über­mit­telt werden oder es können mit Hilfe von mani­pu­lierten Bons Korrek­turen im Buchungs­system durch­ge­führt werden, welche eben­falls zu einer nach­träg­li­chen Verän­de­rung der erzielten Umsätze führen.

Die Mani­pu­la­tion funk­tio­niert in den meisten Fällen kinder­leicht: So genügt etwa ein kurzer Dreh am Schlüssel der Kasse, damit die danach verbuchten Umsätze nicht gespei­chert werden. Andere Methoden verän­dern Anzahl und/oder Höhe aller getä­tigten Umsätze und ermög­li­chen Stor­no­um­sätze oder die Herab­set­zung des Tages­um­satzes bei gleich­zei­tiger Anpas­sung der Einzel­um­sätze (sog. Zapper-Programme). Eine beliebte Funk­tion ist auch ein „Trai­nings­kellner“, der in der Kasse bereits beim Verkauf als Funk­tion exis­tiert. Alles, was auf diesen fiktiven Kellner gebucht wird, wird nicht in die Tages­ab­rech­nung einbe­zogen und führt so zu einer Nicht­er­fas­sung der entspre­chenden Umsätze.

In den Fällen offener Laden­kassen und mani­pu­lierter Kassen­sys­teme kann das Finanzamt eine Schät­zung der Umsätze vornehmen (§ 162 AO), die oft zu hoch ausfällt und zu hohen Steu­er­nach­zah­lungen führt.

Das Finanzamt hat außerdem die Möglich­keit sich Zwangs­mit­teln nach § 328 AO zu bedienen oder den Steu­er­pflich­tigen nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zu belangen.

Darüber hinaus ist die Verlet­zung der Buch­füh­rungs­pflichten gemäß § 283 StGB und § 283b StGB strafbar.

Bei Beschuldigung der Steuerhinterziehung Anwalt einschalten!

Wenn Sie der Steu­er­hin­ter­zie­hung in der Gastro­nomie verdäch­tigt werden, etwa weil Sie als Döne­r­im­biss­be­treiber eine offene Laden­kasse verwenden oder vom Finanzamt beschul­digt werden, ein mani­pu­liertes Kassen­system verwendet und Umsätze nicht korrekt gemeldet zu haben, brau­chen Sie einen kompe­tenten und erfah­renen Anwalt für Straf­recht und Steu­er­recht an Ihrer Seite.

Unsere auf Steu­er­recht und Straf­recht hoch­gradig spezia­li­sierte Anwalts­kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner | MPP Rechts­an­wälte verfügt über eine umfas­sende Exper­tise in der Gastro­no­mie­branche.

Wir vertreten seit Jahren erfolg­reich Inhaber von Döner­läden und anderen Imbiss­be­trieben im Groß­raum Göttingen und Städten wie Kassel, Hannover, Hildes­heim und Braun­schweig. Aufgrund unserer Spezia­li­sie­rung sind wir ferner in ganz Deutsch­land tätig und vertreten Sie auch in Städten wie Berlin, Hamburg, München, Frank­furt, Köln, Stutt­gart, Dort­mund, Leipzig, Dresden oder Düssel­dorf.

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