
Anwalt für Steuerrecht – Beratung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt
Das Steuerrecht ist komplex und konfliktanfällig. Ob fehlerhafter Steuerbescheid, Betriebsprüfung oder Haftungsinanspruchnahme – Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt erfordern eine präzise rechtliche Bewertung und ein strategisches Vorgehen.
Als Anwalt für Steuerrecht vertreten wir Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen bundesweit in sämtlichen steuerrechtlichen Streitigkeiten sowie im steuerstrafrechtlichen Kontext.
Steuerrechtliche Vertretung im Konfliktfall
Im Mittelpunkt unserer Tätigkeit steht die Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte gegenüber Finanzbehörden. Wir prüfen Steuerbescheide, legen Einspruch ein, beantragen die Aussetzung der Vollziehung und vertreten Sie im finanzgerichtlichen Verfahren.
Typische Konstellationen sind:
- fehlerhafte Steuerfestsetzungen
- erhebliche Nachzahlungsforderungen
- Betriebsprüfungen
- Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter
- Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts
Entscheidend ist, Fristen einzuhalten und den Sachverhalt frühzeitig rechtlich einzuordnen.
Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren – strategisch abgestimmt
Steuerrechtliche Verfahren können in ein Steuerstrafverfahren münden. Umgekehrt wirken sich steuerliche Festsetzungen häufig auf die strafrechtliche Bewertung aus.
Gerade deshalb ist eine integrierte Beratung von Steuerrecht und Steuerstrafrecht von zentraler Bedeutung. Wir analysieren beide Ebenen parallel und entwickeln eine abgestimmte Strategie, um finanzielle und strafrechtliche Risiken zu minimieren.
Betriebsprüfung und Steuerfahndung
Eine Betriebsprüfung oder eine Maßnahme der Steuerfahndung stellt für viele Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Schon im Prüfungsverfahren werden häufig Weichen gestellt, die später finanzielle oder strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Wir begleiten Sie während der gesamten Prüfung, übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und sorgen für eine strukturierte Verteidigung Ihrer Position.
Selbstanzeige und Risikominimierung
In Fällen möglicher Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit ermöglichen. Die Anforderungen sind jedoch streng und formell anspruchsvoll.
Wir prüfen die Voraussetzungen sorgfältig, strukturieren die erforderlichen Angaben und begleiten Sie im gesamten Verfahren.
Vertretung vor dem Finanzgericht
Kommt es zu keiner Einigung im Einspruchsverfahren, vertreten wir Sie vor den Finanzgerichten. Dabei steht nicht nur die rechtliche Bewertung im Vordergrund, sondern auch die wirtschaftliche Tragweite der Entscheidung.
Unser Ziel ist eine sachgerechte und wirtschaftlich tragfähige Lösung.
Bundesweite Beratung im Steuerrecht
Unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt im Steuerrecht ist nicht auf einen Standort beschränkt. Wir beraten Mandanten bundesweit – sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Kontext.
Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann entscheidend sein, um finanzielle Belastungen zu reduzieren und steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Steuerverfahren vs. Strafverfahren
Wenn es zu Konflikten mit dem Finanzamt kommt, können zwei Verfahren relevant sein: das Steuerverfahren und das Steuerstrafverfahren. Beide sind rechtlich getrennt, stehen jedoch häufig in engem Zusammenhang.
Das Steuerverfahren regelt die Festsetzung von Steuerbeträgen und endet regelmäßig mit einem Steuerbescheid. Gegen fehlerhafte Entscheidungen können Sie Einspruch einlegen oder Klage erheben.
Das Steuerstrafverfahren dient der Aufklärung möglicher Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung. Es wird bei einem Anfangsverdacht durch die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung eingeleitet.
Wichtig ist: Ergebnisse aus dem Steuerverfahren können Auswirkungen auf das Strafverfahren haben – und umgekehrt. Eine strategische Begleitung in beiden Bereichen sichert Ihre Position.

Häufig gestellte Fragen
Das Wichtigste zum Thema Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch aktive Handlungen oder das pflichtwidrige Unterlassen bestimmter Handlungen eine Steuerverkürzung verursacht oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Steuerhinterziehung wird häufig dadurch begangen, dass gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden – sei es in Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Anträgen oder bei erteilten Auskünften. Ob eine Erklärung korrekt und vollständig ist, richtet sich nach den Maßstäben der Finanzverwaltung, die durch Richtlinien, Erlasse oder Rechtsprechung vorgegeben werden. Als Täter kommt ausschließlich eine natürliche Person infrage, juristische Personen wie eine GmbH können nicht als Täter auftreten. Stellt jemand fest, dass bereits abgegebene Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind, besteht gemäß § 153 AO die Verpflichtung, dies unverzüglich zu korrigieren. Kein Tatbestand der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn lediglich ein Irrtum oder ein Versehen des Finanzamts ausgenutzt wurde. Dennoch wird die Schwelle zur Steuerhinterziehung in der Praxis oft schneller überschritten, als den Betroffenen bewusst ist. Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen dabei häufig vorsätzliches Handeln, auch wenn dies nicht eindeutig nachgewiesen ist.
Für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug erhöht werden. Entscheidend für die konkrete Strafzumessung ist insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern.
Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1-5 AO wurde die Frist jedoch seit 2021 auf 15 Jahre verlängert (§ 376 Abs. 1 AO). Diese verschärfte Regelung gilt rückwirkend für alle Straftaten, die bis 2021 noch nicht verjährt waren. Für Veranlagungssteuern wie die Einkommensteuer beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald der entsprechende Steuerbescheid erlassen wurde. Mit der Einreichung einer falschen Steuererklärung wird bereits das Versuchsstadium erreicht.
Vertrauliche Ersteinschätzung
Wenn Sie Probleme mit dem Finanzamt haben, Zweifel an einem Steuerbescheid bestehen oder Sie steuerrechtliche Beratung benötigen, stehen wir Ihnen für eine vertrauliche Einschätzung zur Verfügung.

