Die Angeklagten B, H und K planten Einbrüche in Restaurants. B organisierte und instruierte, H und K führten die Taten aus. Einige Einbrüche führten H und K allein durch und hielten sie vor B geheim. Das Landgericht wertete alle Taten als Bandendiebstähle, doch der BGH entschied, dass H und K ohne B nicht nach der Bandenabrede handelten. Ihre Taten waren daher einfache Diebstähle.
Es gibt wohl kaum einen Mythos, der sich hartnäckiger hält als das Kriterium zur Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord: So nehmen viele an, Mord sei geplant und Totschlag geschehe im Affekt, wodurch sich die beiden Straftaten voneinander unterscheiden würden. Tatsächlich muss weder ein Mord vorher geplant werden noch setzt eine Strafbarkeit wegen Totschlags eine Affekthandlung voraus.
Alexander Dobrindt forderte 2022 eine härtere Bestrafung der Klimagruppe „Letzte Generation“. Die Polizei durchsuchte ihre Wohnungen, doch Berliner Behörden sahen keinen Anfangsverdacht für eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB. Die Gruppe verfolgt Klimaziele durch zivile Aktionen wie Straßenblockaden, die möglicherweise keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Ein Vergleich mit der RAF wird als übertrieben betrachtet.
Am 16.08.2023 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des „Cannabiskonsumgesetzes“, das am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Es legalisiert den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Erwachsene und erlaubt den Anbau in „Cannabis-Clubs“. Ein weiterer Entwurf für lizenzierten Verkauf steht noch aus und könnte sich verzögern.
Mit Beschluss vom 19.04.2023, 2 BvR 2180/20, hat das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchung der in Dortmund befindlichen Privatwohnung des mutmaßlichem Clan-Mitgliedes Sammy Miri, welche das Amtsgericht Hagen im August 2020 angeordnet hatte, für verfassungswidrig erklärt.
In Deutschland wird die U-Haft in vielen Fällen zu Unrecht angeordnet – meist mit gravierenden Folgen für den Inhaftierten.
Der Beschuldigte hat keine Möglichkeit sich auf die Inhaftierung vorzubereiten. Infolgedessen sieht er sich nicht nur mit den emotionalen Belastungen, die aus dem Eingesperrtsein und der Trennung von seiner Familie resultieren, konfrontiert, sondern muss sich zuweilen auch mit der Sorge, seinen Arbeitsplatz oder seine Wohnung aufgrund der Inhaftierung zu verlieren, auseinandersetzen.
Wer eine Geldstrafe nicht bezahlt, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Bislang galt, dass je verhängtem Tagessatz ein Tage Freiheitsentzug erfolgte. Dies wird sich nun ändern. Gem. § 43 S. 1 StGB tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Verurteile die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollzogen werden kann.
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