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Die rechtliche Unterscheidung zwischen Mord aus Heimtücke und Totschlag basiert nicht auf der Planung, sondern auf dem bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Aktuelle BGH-Rechtsprechung präzisiert den Tatzeitpunkt und erweitert den Anwendungsbereich der Heimtücke durch Einbeziehung der unmittelbar vorgelagerten Handlungsphase.
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Alexander Dobrindt forderte 2022 eine härtere Bestrafung der Klimagruppe „Letzte Generation“. Die Polizei durchsuchte ihre Wohnungen, doch Berliner Behörden sahen keinen Anfangsverdacht für eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB. Die Gruppe verfolgt Klimaziele durch zivile Aktionen wie Straßenblockaden, die möglicherweise keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Ein Vergleich mit der RAF wird als übertrieben betrachtet.
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Am 16.08.2023 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des „Cannabiskonsumgesetzes“, das am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Es legalisiert den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Erwachsene und erlaubt den Anbau in „Cannabis-Clubs“. Ein weiterer Entwurf für lizenzierten Verkauf steht noch aus und könnte sich verzögern.
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Mit Beschluss vom 19.04.2023, 2 BvR 2180/20, hat das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchung der in Dortmund befindlichen Privatwohnung des mutmaßlichem Clan-Mitgliedes Sammy Miri, welche das Amtsgericht Hagen im August 2020 angeordnet hatte, für verfassungswidrig erklärt.
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In Deutschland wird die U-Haft in vielen Fällen zu Unrecht angeordnet – meist mit gravierenden Folgen für den Inhaftierten.
Der Beschuldigte hat keine Möglichkeit sich auf die Inhaftierung vorzubereiten. Infolgedessen sieht er sich nicht nur mit den emotionalen Belastungen, die aus dem Eingesperrtsein und der Trennung von seiner Familie resultieren, konfrontiert, sondern muss sich zuweilen auch mit der Sorge, seinen Arbeitsplatz oder seine Wohnung aufgrund der Inhaftierung zu verlieren, auseinandersetzen.
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Wer eine Geldstrafe nicht bezahlt, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Bislang galt, dass je verhängtem Tagessatz ein Tage Freiheitsentzug erfolgte. Dies wird sich nun ändern. Gem. § 43 S. 1 StGB tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Verurteile die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollzogen werden kann.
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