Aktenordner mit Unterlagen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Risiken, Chancen & richtige Vorgehensweise

Selbst­an­zeige bei Steu­er­hin­ter­zie­hung – Kurzer Über­blick


Steu­er­hin­ter­zie­hung ist kein Kava­liers­de­likt: Wer Einkünfte verschweigt oder falsche Angaben macht, riskiert hohe Strafen, Nach­zah­lungen und ein Straf­ver­fahren.

Selbst­an­zeige kann vor Strafe schützen: Aber nur, wenn sie recht­zeitig, voll­ständig und formal korrekt ist.

Nur wer alles offen­legt, hat Chancen auf Straf­frei­heit: Unvoll­stän­dige oder verspä­tete Angaben können die Wirkung zunich­te­ma­chen.

Unsere Kanzlei vertritt bundes­weit: Spezia­li­siert auf Steu­er­straf­recht, diskret, präventiv und prozess­erfahren – für Privat­per­sonen und Unter­nehmer.

Was ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?

Die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige ist ein gesetz­lich gere­geltes Instru­ment nach § 371 Abga­ben­ord­nung (AO). Sie erlaubt es, eine began­gene Steu­er­hin­ter­zie­hung nach­träg­lich zu offen­baren, um einer Straf­ver­fol­gung zu entgehen.

Ziel: Straffreiheit trotz begangener Steuerhinterziehung

Eine wirk­same Selbst­an­zeige im Sinne des § 371 AO eröffnet die Möglich­keit, trotz began­gener Steu­er­hin­ter­zie­hung straf­frei zu bleiben.

Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige

Damit eine Selbst­an­zeige straf­be­freiend wirkt, müssen alle folgenden Voraus­set­zungen erfüllt sein:

  • Recht­zei­tig­keit: Die Selbst­an­zeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt wurde oder ein Anfangs­ver­dacht besteht.
  • Voll­stän­dig­keit: Die Angaben müssen zu allen unver­jährten Steu­er­straf­taten einer Steu­erart, mindes­tens aber zu allen Steu­er­straf­taten einer Steu­erart inner­halb der letzten zehn Kalen­der­jahre erfolgen.
  • Korrekt­heit: Alle Angaben müssen voll­ständig und wahr­heits­gemäß sein.
  • Nach­zah­lung: Die hinter­zo­genen Steuern müssen samt Zinsen frist­ge­recht begli­chen werden.

Bereits kleine Fehler oder verges­sene Angaben können die Selbst­an­zeige unwirksam machen.

Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

Es gibt gesetz­lich gere­gelte Ausschluss­gründe, die eine straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige verhin­dern:

  • Eine Prüfung durch das Finanzamt ist bereits ange­kün­digt oder läuft.
  • Die Tat ist bereits entdeckt und der Täter kennt die drohende Entde­ckung.
  • Die Selbst­an­zeige bezieht sich nicht auf alle rele­vanten Steu­er­arten oder Zeit­räume.

In bestimmten Fällen kann eine (nicht mehr wirk­same) Selbst­an­zeige bei der Straf­zu­mes­sung berück­sich­tigt werden – sie führt dann zwar nicht zur Straf­frei­heit, aber mögli­cher­weise zu einer milderen Strafe.

Wie funktioniert die Selbstanzeige praktisch?

Schritt-für-Schritt:

  1. Bera­tung durch spezia­li­sierten Anwalt (unbe­dingt erfor­der­lich)
  2. Sich­tung aller Unter­lagen und Fest­stel­lung der rele­vanten Steu­er­arten & Jahre
  3. Berech­nung der Nach­zah­lung inkl. Zinsen
  4. Erstel­lung und Einrei­chung der Selbst­an­zeige beim zustän­digen Finanzamt
  5. Frist­ge­rechte Zahlung aller Beträge
  6. Nach­weis der Zahlung gegen­über der Behörde
Steuerunterlagen und Taschenrechner bei Vorbereitung einer Selbstanzeige beim Finanzamt

Wann lohnt sich eine Selbstanzeige?

Eine Selbst­an­zeige ist immer dann sinn­voll, wenn:

  • Fehler in der Steu­er­erklä­rung erkannt werden (auch Jahre später)
  • bisher unver­steu­erte Einkünfte exis­tieren (z. B. Miet­ein­nahmen, Auslands­konten, Krypto-Gewinne)
  • Betriebs­prü­fung droht oder Insi­der­wissen bekannt wird

Früh­zei­tiges Handeln sichert Chancen auf Straf­frei­heit!

Typische Fehler bei der Selbstanzeige

FehlerartFolge
Unvoll­stän­dige AngabenKeine Wirk­sam­keit der Selbst­an­zeige
Steuerart/Zeitraum vergessenKeine Wirk­sam­keit der Selbst­an­zeige
Zahlung nicht frist­ge­rechtKeine Wirk­sam­keit der Selbst­an­zeige
Ohne recht­liche Bera­tungForm­fehler, Risiken durch Unwis­sen­heit

Unsere Leistungen für Sie

Unsere Kanzlei ist auf Steu­er­straf­recht und Wirt­schafts­straf­recht spezia­li­siert. Wir bieten bundes­weit:

  • Prüfung Ihrer indi­vi­du­ellen Situa­tion
  • Erstel­lung einer rechts­si­cheren Selbst­an­zeige
  • Kommu­ni­ka­tion mit Finanz­be­hörden & Steu­er­fahn­dung
  • Vertei­di­gung im Straf­ver­fahren (falls nötig)
  • Steu­er­recht­liche Bera­tung zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung

Ob Privat­person oder Unter­nehmer: Wir beraten umfas­send, diskret und ziel­ge­richtet.

Was passiert nach der Selbstanzeige?

  • Das Finanzamt prüft die Angaben und fordert ggf. ergän­zende Unter­lagen.
  • Bei voll­stän­diger Offen­le­gung und frist­ge­rechter Zahlung wird kein Straf­ver­fahren eröffnet.
  • Es erfolgt keine öffent­liche Verhand­lung, keine Eintra­gung ins Führungs­zeugnis – und keine Strafe.

Beispiele aus der Praxis

Viele Mandan­tinnen und Mandanten kommen zu uns, wenn Unsi­cher­heit herrscht oder das Finanzamt erste Nach­fragen stellt. Typi­sche Fälle aus unserer Bera­tungs­praxis:

  • Ein Unter­nehmer stellte im Rahmen einer internen Prüfung fest, dass in mehreren Vorjahren Einnahmen aus Auslands­ge­schäften nicht voll­ständig in den Steu­er­erklä­rungen ange­geben worden waren. Noch bevor die Finanz­ver­wal­tung davon Kenntnis hatte, wandte er sich an uns. Wir berei­teten gemeinsam mit ihm eine voll­stän­dige und frist­ge­rechte Selbst­an­zeige vor, die sämt­liche betrof­fenen Jahre und Steu­er­arten umfasste. Nach frist­ge­rechter Nach­zah­lung der hinter­zo­genen Steuern inklu­sive Zinsen wurde das Verfahren einge­stellt – es trat Straf­frei­heit nach § 371 AO ein. Eine Straf­ver­fol­gung konnte dadurch voll­ständig vermieden werden.
  • Ein Krypto-Anleger reali­sierte hohe Gewinne durch Bitcoin & Co., hatte diese aber nie in der Steuer ange­geben. Als erste Börsen begannen, Daten zu über­mit­teln, entschied er sich zur Selbst­an­zeige. Das Straf­ver­fahren wurde einge­stellt.
  • Eine Mandantin erbte ein Konto im EU-Ausland. Zinsen wurden nie versteuert – aus Unwis­sen­heit. Nach Aufklä­rung durch ihre Bank kam sie zu uns. Wir berei­teten die voll­stän­dige Selbst­an­zeige vor und beglei­teten das Verfahren bis zum Abschluss.

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FAQ: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nein, sie muss perso­nen­be­zogen und konkret erfolgen.

Nein, nach Einrei­chung ist ein Widerruf nicht möglich.

Die letzten 10 Kalen­der­jahre rück­wir­kend

Neben den nach­zu­zah­lenden Steuern fallen Bera­tungs­kosten an – diese sind jedoch deut­lich geringer als Straf­zah­lungen.

Ja, die Vorschriften gelten unab­hängig von der Einkunftsart oder dem Herkunfts­land.

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