Begrenzter Täterkreis: Untreue kann nur von Personen begangen werden, die eine Vermögensbetreuungspflicht haben oder über fremdes Vermögen verfügen dürfen. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführer, Buchhalter, Treuhänder oder Vermieter.
Untreue / Veruntreuung von Geldern setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
Missbrauchstatbestand: Überschreitung der rechtlichen Befugnisse über fremdes Vermögen
Treuebruchtatbestand: Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu schützen.
Vermögensschaden: tatsächlicher Schaden oder konkrete Vermögensgefährdung.
Strafmaß Untreue (§ 266 StGB): Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Besonders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (u. a. bei Vermögensverlust großen Ausmaßes).
Vorsatz erforderlich: Einverständnis des Berechtigten schließt Strafbarkeit aus.
Typische Fälle: „schwarze Kassen“, Kick-Back-Zahlungen, Risikogeschäfte, Untreue durch Vermieter.
Was bedeutet der Vorwurf der Untreue für Betroffene?
Die Untreue nach § 266 StGB ist eines der komplexesten und praxisrelevantesten Wirtschaftsstraftaten. Sie betrifft regelmäßig Personen, die beruflich oder organisatorisch mit der Verwaltung von Vermögenswerten betraut sind — vom Geschäftsführer bis zum Buchhalter, vom Vermieter bis zum Vereinsvorstand.
Viele Beschuldigte stellen sich unmittelbar die Frage:
„Welche Strafe droht bei Untreue?“,
„Was bedeutet der Vorwurf Veruntreuung konkret?“
„Benötige ich sofort einen Anwalt?“
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung wegen Untreue erhalten haben oder das Unternehmen eine interne Untersuchung einleitet, sollten Sie keine Angaben machen und umgehend anwaltliche Unterstützung suchen.
Wann ist Untreue strafbar?
§ 266 StGB unterscheidet zwei gleichwertige Tatvarianten:
- Missbrauchstatbestand: der Täter überschreitet bewusst seine rechtliche Befugnis
- Treuebruchtatbestand: der Täter verletzt seine Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu wahren
Voraussetzung beider Varianten ist eine Vermögensbetreuungspflicht. Umgangssprachlich spricht man häufig von „Veruntreuung von Geldern“, auch wenn juristisch der Begriff der Untreue maßgeblich ist.
Die Pflicht muss wesentlich sein, reine Hilfsdienste (z. B. Kassierer ohne eigene Verfügungsmacht) genügen nicht.
Missbrauchstatbestand
Im Falle des Missbrauchstatbestandes muss dem Täter eine rechtlich wirksame Befugnis haben, über fremdes Vermögen zu verfügen. Er nutzt diese Befugnis formal korrekt, jedoch gegen das wirtschaftliche Interesse des Berechtigten.
Typische Beispiele:
- Prokurist schließt Verträge im eigenen Interesse
- Bankmitarbeiter bucht Gelder auf eigenes Konto um
- Treuhänder nutzt Treuhandgeld für eigene Ausgaben
Treuebruchtatbestand (§ 266 Alt. 2 StGB)
Hier steht nicht die Rechtsmacht, sondern die Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu schützen, im Vordergrund. Eine Pflichtverletzung ist ausreichend — auch ohne formale Vollmacht.
Beispiele:
- Geschäftsführer einer GmbH trifft hochriskante Geschäfte entgegen Weisungen
- Vermieter verwendet die Mietkaution privat
- Anlageberater vermittelt Produkte trotz erkennbar hohen Verlustpotenzials
Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
Eine Untreue ist nur strafbar, wenn der Täter eine herausgehobene Verantwortung für fremdes Vermögen innehat. Das Gesetz fordert eine „hauptberufliche“ oder „wesentliche“ Betreuungspflicht.
Typische Berufsgruppen mit Vermögensbetreuungspflicht:
- Geschäftsführer / Vorstand
- Buchhalter, Controller, Kassenverwalter
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Treuhänder
- Vermieter (Kautionsverwaltung)
- Insolvenzverwalter, Betreuer, Nachlasspfleger
Die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht kann nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen entstehen.
Das bedeutet:
Auch das Nicht-Handeln kann Untreue sein, wenn der Täter eigentlich verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, um das Vermögen des Treugebers zu schützen.
Beispiel:
Der Täter hätte eine konkrete Gewinnchance wahrnehmen müssen, weil sie dem Treugeber mit hoher Wahrscheinlichkeit einen finanziellen Vorteil gebracht hätte.
Unterlässt er diese Handlung, obwohl sie objektiv geboten war, kann dies bereits eine pflichtwidrige Schädigung oder Gefährdung des Vermögens darstellen.
Taterfolg: Vermögensnachteil
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn:
- das Gesamtvermögen nach der Handlung geringer ist als vorher, oder
- eine konkrete Vermögensgefährdung eintritt (z. B. Entnahme von Treuhandgeldern).
Für eine Strafbarkeit genügt bereits die ernsthafte Gefahr, dass ein Schaden eintreten wird.
Subjektiver Tatbestand — Vorsatz
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Untreue voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat.
Fehlt Vorsatz, kommt ggf. eine fahrlässige Pflichtverletzung in Betracht, die jedoch nicht strafbar ist.
Liegt hingegen ein Einverständnis des Vermögensinhabers vor, scheidet eine Strafbarkeit wegen Untreue aus.
Besonders schwerer Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB)
Gemäß § 266 Abs. 2 StGB kann eine Untreue als besonders schwerer Fall bewertet werden. Die Norm verweist hierfür auf die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB, die auch für die Untreue entsprechend gelten. Liegt eines dieser Regelbeispiele vor, wird typischerweise ein besonders schwerer Fall angenommen, der eine erhöhte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich zieht.
1. Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 StGB)
Von besonderer Bedeutung ist das Regelbeispiel des „Vermögensverlustes großen Ausmaßes“.
Ein solcher liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Vermögensverlust großen Ausmaßes regelmäßig ab ca. 50.000 € angenommen.
Der Schaden muss tatsächlich eingetreten sein; bloße Gefährdung genügt hier nicht. Es kommt also darauf an, dass das Vermögen des Geschädigten bereits konkret und erheblich beeinträchtigt wurde.
2. Untreue im Amt (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
Ein weiteres praxisrelevantes Regelbeispiel ist die Untreue im Amt.
Sie liegt vor, wenn ein Amtsträger seine dienstlichen Befugnisse missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Amtsträger im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB sind etwa Beamte, Richter oder Personen, die im öffentlichen Bereich Aufgaben wahrnehmen.
Beispiele:
- Ein Kämmerer oder Sachbearbeiter verwendet ihm anvertraute öffentliche Gelder pflichtwidrig.
- Ein Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG missbraucht im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgaben seine Befugnisse bei der Erhebung, Verwaltung oder Verwendung von Steuern, Gebühren oder sonstigen öffentlichen Einnahmen.
- Verwaltungsakte werden bewusst pflichtwidrig genutzt, um Vermögenswerte zu entziehen oder falsch zuzuordnen.
Das besondere Vertrauen, das Amtsträgern entgegengebracht wird, sowie die Schutzwürdigkeit öffentlichen Vermögens sind der Grund, weshalb der Gesetzgeber diese Konstellation als besonders schwer einstuft.
3. Weitere Regelbeispiele
Zu den weiteren, im Einzelfall ebenfalls relevanten Regelbeispielen zählen:
- Gewerbsmäßige Untreue, also wiederholte Taten zur dauerhaften Einnahmeerzielung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
- Untreue in bandenmäßiger Begehung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB).
- Untreue unter Ausnutzung der Schutzlosigkeit einer Person (§ 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
Klassische Fallgruppen der Untreue (§ 266 StGB)
Die Praxis zeigt, dass bestimmte Konstellationen besonders häufig zu Ermittlungsverfahren wegen Untreue führen. Die folgenden Fallgruppen haben sich als typische Erscheinungsformen herausgebildet und dienen Gerichten häufig als Orientierung bei der Prüfung einer Pflichtverletzung oder eines Vermögensnachteils.
1. Schwarze Kassen
Schwarze Kassen gehören zu den klassischen Fällen der Untreue und werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt.
Typischer Ablauf:
- Mitarbeiter oder Führungskräfte einer juristischen Person entziehen Gelder der ordnungsgemäßen Buchführung,
- führen diese auf verdeckten Konten oder
- verwenden diese außerhalb der Finanzbuchhaltung für eigene oder „unternehmensnahe“ Zwecke.
Bereits die Einrichtung einer solchen Kasse erfüllt die Voraussetzungen einer pflichtwidrigen Vermögensbetreuung, da der Vermögensinhaber nicht mehr auf die Mittel zugreifen kann.
Das Risiko eines Vermögensschadens entsteht sofort.
Typische Konstellationen:
- Zahlungen von Lieferanten werden nicht verbucht
- Gelder werden für verdeckte Provisionen oder Schmiergeldzahlungen genutzt
- Aufbau informeller Rücklagen „für alle Fälle“
Die Rechtsprechung betrachtet schwarze Kassen regelmäßig als offensichtliche Überschreitung der Vermögensbetreuungspflicht, da sie eine vollständige Kontrolle des Vermögensinhabers verhindern und die Transparenz des Zahlungsverkehrs aufheben.
2. Kick-Back-Zahlungen (Schmier- und Rückvergütungen)
Kick-Back-Geschäfte zählen zu den häufigsten Ermittlungsanlässen im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Sie liegen vor, wenn ein Entscheidungsträger wirtschaftliche Vorteile erhält, um ein bestimmtes Geschäft zugunsten eines Vertragspartners abzuschließen.
Typische Beispiele:
- Lieferanten zahlen verdeckte Provisionen, damit ein Auftrag erteilt wird
- Ein Geschäftsführer erhält „Rückvergütungen“ für spätere Leistungsanpassungen
- Dienstleister gewähren persönliche Vorteile (Geld, Reisen, Sachleistungen)
Die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass der Entscheidungsträger nicht im Interesse des Vermögensinhabers, sondern im eigenen Vorteil handelt. Die Rechtsprechung wertet solche Zahlungen regelmäßig als pflichtwidrige Einflussnahme auf Vermögensentscheidungen.
3. Risikogeschäfte
Risikogeschäfte werden strafrechtlich relevant, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige gegen interne Vorgaben, vertragliche Grenzen oder den erkennbaren Willen des Treugebers verstößt.
Nicht jedes verlustreiche Geschäft ist strafbar — maßgeblich ist:
- Hatte der Entscheidungsträger Befugnis, dieses Risiko einzugehen?
- Wurden Weisungen, Anlagerichtlinien oder Genehmigungsvorbehalte missachtet?
- War die prognostische Unsicherheit so hoch, dass ein redlicher Vermögensbetreuer das Geschäft nicht vorgenommen hätte?
Typische Fallgruppen
- Spekulationsgeschäfte mit Aktien, Derivaten oder Devisen
- unbesicherte Kreditvergaben entgegen klarer Richtlinien
- riskante Investitionen ohne erforderliche Zustimmung des Vermögensinhabers
Die Strafbarkeit ergibt sich, wenn die Handlung objektiv pflichtwidrig und das Risiko unangemessen hoch ist, sodass der Vermögensinhaber vor einem erheblichen Verlust geschützt werden sollte.
4. Untreue eines Vermieters (Verwendung der Mietkaution)
Auch Vermieter können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie die Mietkaution nicht getrennt vom eigenen Vermögen anlegen (§ 551 BGB verlangt ein insolvenzfestes Konto).
Relevante Konstellationen:
- Die Kaution wird auf dem Privatkonto des Vermieters geführt
- Die Kaution wird für eigene Zwecke verbraucht
- Die Kaution wird spekulativ angelegt oder nicht verfügbar gehalten
Da die Kaution nur treuhänderisch gehalten wird, stellt jede Nutzung zu privaten oder geschäftlichen Zwecken einen klaren Pflichtverstoß dar. Ermittlungen beginnen häufig dann, wenn der Mieter auszieht und die Kaution nicht zurückgezahlt werden kann.
Welche Strafe erwartet mich bei Untreue?
- § 266 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
- besonders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre
- keine Geldstrafe mehr im besonders schweren Fall
Das konkrete Strafmaß hängt u. a. ab von:
- Höhe des Vermögensschadens
- Stellung des Beschuldigten
- Dauer und Intensität der Pflichtverletzung
- Vorstrafen, Geständnis, Kooperation

Benötige ich anwaltliche Beratung?
Ja — unbedingt.
Untreueverfahren gehören zu den komplexesten wirtschaftsstrafrechtlichen Konstellationen. Unbedachte Aussagen führen häufig zu einer belastenden Einlassung, die später kaum korrigierbar ist.
Wichtig:
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei.
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