Vorwurf Untreue § 266 StGB

Das Wich­tigste in Kürze zum Straf­tat­be­stand der Untreue (§ 266 StGB)


Begrenzter Täter­kreis: Untreue kann nur von Personen begangen werden, die eine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht haben oder über fremdes Vermögen verfügen dürfen. Dies betrifft insbe­son­dere Geschäfts­führer, Buch­halter, Treu­händer oder Vermieter.

Untreue / Verun­treuung von Geldern setzt eine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht voraus.

Miss­brauchs­tat­be­stand: Über­schrei­tung der recht­li­chen Befug­nisse über fremdes Vermögen

Treue­bruch­tat­be­stand: Verlet­zung der Pflicht, fremde Vermö­gens­in­ter­essen zu schützen.

Vermö­gens­schaden: tatsäch­li­cher Schaden oder konkrete Vermö­gens­ge­fähr­dung.

Strafmaß Untreue (§ 266 StGB): Geld­strafe bis Frei­heits­strafe von 5 Jahren.

Beson­ders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre Frei­heits­strafe (u. a. bei Vermö­gens­ver­lust großen Ausmaßes).

Vorsatz erfor­der­lich: Einver­ständnis des Berech­tigten schließt Straf­bar­keit aus.

Typi­sche Fälle: „schwarze Kassen“, Kick-Back-Zahlungen, Risi­ko­ge­schäfte, Untreue durch Vermieter.


Was bedeutet der Vorwurf der Untreue für Betroffene?

Die Untreue nach § 266 StGB ist eines der komple­xesten und praxis­re­le­van­testen Wirt­schafts­straf­taten. Sie betrifft regel­mäßig Personen, die beruf­lich oder orga­ni­sa­to­risch mit der Verwal­tung von Vermö­gens­werten betraut sind — vom Geschäfts­führer bis zum Buch­halter, vom Vermieter bis zum Vereins­vor­stand.

Viele Beschul­digte stellen sich unmit­telbar die Frage:

„Welche Strafe droht bei Untreue?“,

„Was bedeutet der Vorwurf Verun­treuung konkret?“

„Benö­tige ich sofort einen Anwalt?“

Wenn Sie eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen Untreue erhalten haben oder das Unter­nehmen eine interne Unter­su­chung einleitet, sollten Sie keine Angaben machen und umge­hend anwalt­liche Unter­stüt­zung suchen

Wann ist Untreue strafbar?

§ 266 StGB unter­scheidet zwei gleich­wer­tige Tatva­ri­anten:

  1. Miss­brauchs­tat­be­stand: der Täter über­schreitet bewusst seine recht­liche Befugnis
  2. Treue­bruch­tat­be­stand: der Täter verletzt seine Pflicht, fremde Vermö­gens­in­ter­essen zu wahren

Voraus­set­zung beider Vari­anten ist eine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht. Umgangs­sprach­lich spricht man häufig von „Verun­treuung von Geldern“, auch wenn juris­tisch der Begriff der Untreue maßgeb­lich ist.

Die Pflicht muss wesent­lich sein, reine Hilfs­dienste (z. B. Kassierer ohne eigene Verfü­gungs­macht) genügen nicht.

Missbrauchstatbestand

Im Falle des Miss­brauchs­tat­be­standes muss dem Täter eine recht­lich wirk­same Befugnis haben, über fremdes Vermögen zu verfügen. Er nutzt diese Befugnis formal korrekt, jedoch gegen das wirt­schaft­liche Inter­esse des Berech­tigten.

Typi­sche Beispiele:

  • Proku­rist schließt Verträge im eigenen Inter­esse
  • Bank­mit­ar­beiter bucht Gelder auf eigenes Konto um
  • Treu­händer nutzt Treu­hand­geld für eigene Ausgaben

Treuebruchtatbestand (§ 266 Alt. 2 StGB)

Hier steht nicht die Rechts­macht, sondern die Pflicht, fremde Vermö­gens­in­ter­essen zu schützen, im Vorder­grund. Eine Pflicht­ver­let­zung ist ausrei­chend — auch ohne formale Voll­macht.

Beispiele:

  • Geschäfts­führer einer GmbH trifft hoch­ris­kante Geschäfte entgegen Weisungen
  • Vermieter verwendet die Miet­kau­tion privat
  • Anla­ge­be­rater vermit­telt Produkte trotz erkennbar hohen Verlust­po­ten­zials

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

Eine Untreue ist nur strafbar, wenn der Täter eine heraus­ge­ho­bene Verant­wor­tung für fremdes Vermögen innehat. Das Gesetz fordert eine „haupt­be­ruf­liche“ oder „wesent­liche“ Betreu­ungs­pflicht.

Typi­sche Berufs­gruppen mit Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht:

  • Geschäfts­führer / Vorstand
  • Buch­halter, Controller, Kassen­ver­walter
  • Rechts­an­wälte, Steu­er­be­rater, Treu­händer
  • Vermieter (Kauti­ons­ver­wal­tung)
  • Insol­venz­ver­walter, Betreuer, Nach­lass­pfleger

Die Verlet­zung einer Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht kann nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch Unter­lassen entstehen.

Das bedeutet:

Auch das Nicht-Handeln kann Untreue sein, wenn der Täter eigent­lich verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, um das Vermögen des Treu­ge­bers zu schützen.

Beispiel:

Der Täter hätte eine konkrete Gewinn­chance wahr­nehmen müssen, weil sie dem Treu­geber mit hoher Wahr­schein­lich­keit einen finan­zi­ellen Vorteil gebracht hätte.

Unter­lässt er diese Hand­lung, obwohl sie objektiv geboten war, kann dies bereits eine pflicht­wid­rige Schä­di­gung oder Gefähr­dung des Vermö­gens darstellen.

Taterfolg: Vermögensnachteil

Ein Vermö­gens­schaden liegt vor, wenn:

  • das Gesamt­ver­mögen nach der Hand­lung geringer ist als vorher, oder
  • eine konkrete Vermö­gens­ge­fähr­dung eintritt (z. B. Entnahme von Treu­hand­gel­dern).

Für eine Straf­bar­keit genügt bereits die ernst­hafte Gefahr, dass ein Schaden eintreten wird.

Subjektiver Tatbestand — Vorsatz

In subjek­tiver Hinsicht setzt der Tatbe­stand der Untreue voraus, dass der Täter vorsätz­lich gehan­delt hat.

Fehlt Vorsatz, kommt ggf. eine fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zung in Betracht, die jedoch nicht strafbar ist.

Liegt hingegen ein Einver­ständnis des Vermö­gens­in­ha­bers vor, scheidet eine Straf­bar­keit wegen Untreue aus.

Besonders schwerer Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB)

Gemäß § 266 Abs. 2 StGB kann eine Untreue als beson­ders schwerer Fall bewertet werden. Die Norm verweist hierfür auf die Regel­bei­spiele des § 263 Abs. 3 StGB, die auch für die Untreue entspre­chend gelten. Liegt eines dieser Regel­bei­spiele vor, wird typi­scher­weise ein beson­ders schwerer Fall ange­nommen, der eine erhöhte Straf­an­dro­hung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Frei­heits­strafe nach sich zieht.

1. Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 StGB)

Von beson­derer Bedeu­tung ist das Regel­bei­spiel des „Vermö­gens­ver­lustes großen Ausmaßes“.

Ein solcher liegt vor, wenn die Scha­dens­höhe außer­ge­wöhn­lich hoch ist. Maßgeb­lich ist dabei eine objek­tive Betrach­tung der wirt­schaft­li­chen Auswir­kungen.

Nach stän­diger Recht­spre­chung wird ein Vermö­gens­ver­lust großen Ausmaßes regel­mäßig ab ca. 50.000 € ange­nommen.

Der Schaden muss tatsäch­lich einge­treten sein; bloße Gefähr­dung genügt hier nicht. Es kommt also darauf an, dass das Vermögen des Geschä­digten bereits konkret und erheb­lich beein­träch­tigt wurde.

2. Untreue im Amt (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB)

Ein weiteres praxis­re­le­vantes Regel­bei­spiel ist die Untreue im Amt.

Sie liegt vor, wenn ein Amts­träger seine dienst­li­chen Befug­nisse miss­braucht und dadurch einen Vermö­gens­schaden verur­sacht. Amts­träger im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB sind etwa Beamte, Richter oder Personen, die im öffent­li­chen Bereich Aufgaben wahr­nehmen.

Beispiele:

  • Ein Kämmerer oder Sach­be­ar­beiter verwendet ihm anver­traute öffent­liche Gelder pflicht­widrig.
  • Ein Geschäfts­führer einer GmbH oder Vorstand einer AG miss­braucht im Rahmen öffent­lich-recht­li­cher Aufgaben seine Befug­nisse bei der Erhe­bung, Verwal­tung oder Verwen­dung von Steuern, Gebühren oder sons­tigen öffent­li­chen Einnahmen.
  • Verwal­tungs­akte werden bewusst pflicht­widrig genutzt, um Vermö­gens­werte zu entziehen oder falsch zuzu­ordnen.

Das beson­dere Vertrauen, das Amts­trä­gern entge­gen­ge­bracht wird, sowie die Schutz­wür­dig­keit öffent­li­chen Vermö­gens sind der Grund, weshalb der Gesetz­geber diese Konstel­la­tion als beson­ders schwer einstuft.

3. Weitere Regelbeispiele

Zu den weiteren, im Einzel­fall eben­falls rele­vanten Regel­bei­spielen zählen:

  • Gewerbs­mä­ßige Untreue, also wieder­holte Taten zur dauer­haften Einnah­me­er­zie­lung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
  • Untreue in banden­mä­ßiger Bege­hung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB).
  • Untreue unter Ausnut­zung der Schutz­lo­sig­keit einer Person (§ 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Klassische Fallgruppen der Untreue (§ 266 StGB)

Die Praxis zeigt, dass bestimmte Konstel­la­tionen beson­ders häufig zu Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Untreue führen. Die folgenden Fall­gruppen haben sich als typi­sche Erschei­nungs­formen heraus­ge­bildet und dienen Gerichten häufig als Orien­tie­rung bei der Prüfung einer Pflicht­ver­let­zung oder eines Vermö­gens­nach­teils.

1. Schwarze Kassen

Schwarze Kassen gehören zu den klas­si­schen Fällen der Untreue und werden regel­mäßig straf­recht­lich verfolgt.

Typi­scher Ablauf:

  • Mitar­beiter oder Führungs­kräfte einer juris­ti­schen Person entziehen Gelder der ordnungs­ge­mäßen Buch­füh­rung,
  • führen diese auf verdeckten Konten oder
  • verwenden diese außer­halb der Finanz­buch­hal­tung für eigene oder „unter­neh­mens­nahe“ Zwecke.

Bereits die Einrich­tung einer solchen Kasse erfüllt die Voraus­set­zungen einer pflicht­wid­rigen Vermö­gens­be­treuung, da der Vermö­gens­in­haber nicht mehr auf die Mittel zugreifen kann.

Das Risiko eines Vermö­gens­scha­dens entsteht sofort.

Typi­sche Konstel­la­tionen:

  • Zahlungen von Liefe­ranten werden nicht verbucht
  • Gelder werden für verdeckte Provi­sionen oder Schmier­geld­zah­lungen genutzt
  • Aufbau infor­meller Rück­lagen „für alle Fälle“

Die Recht­spre­chung betrachtet schwarze Kassen regel­mäßig als offen­sicht­liche Über­schrei­tung der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht, da sie eine voll­stän­dige Kontrolle des Vermö­gens­in­ha­bers verhin­dern und die Trans­pa­renz des Zahlungs­ver­kehrs aufheben.

2. Kick-Back-Zahlungen (Schmier- und Rückvergütungen)

Kick-Back-Geschäfte zählen zu den häufigsten Ermitt­lungs­an­lässen im Bereich der Wirt­schafts­kri­mi­na­lität. Sie liegen vor, wenn ein Entschei­dungs­träger wirt­schaft­liche Vorteile erhält, um ein bestimmtes Geschäft zugunsten eines Vertrags­part­ners abzu­schließen.

Typi­sche Beispiele:

  • Liefe­ranten zahlen verdeckte Provi­sionen, damit ein Auftrag erteilt wird
  • Ein Geschäfts­führer erhält „Rück­ver­gü­tungen“ für spätere Leis­tungs­an­pas­sungen
  • Dienst­leister gewähren persön­liche Vorteile (Geld, Reisen, Sach­leis­tungen)

Die Rechts­wid­rig­keit liegt darin, dass der Entschei­dungs­träger nicht im Inter­esse des Vermö­gens­in­ha­bers, sondern im eigenen Vorteil handelt. Die Recht­spre­chung wertet solche Zahlungen regel­mäßig als pflicht­wid­rige Einfluss­nahme auf Vermö­gens­ent­schei­dungen.

3. Risikogeschäfte

Risi­ko­ge­schäfte werden straf­recht­lich rele­vant, wenn der Vermö­gens­be­treu­ungs­pflich­tige gegen interne Vorgaben, vertrag­liche Grenzen oder den erkenn­baren Willen des Treu­ge­bers verstößt.

Nicht jedes verlust­reiche Geschäft ist strafbar — maßgeb­lich ist:

  • Hatte der Entschei­dungs­träger Befugnis, dieses Risiko einzu­gehen?
  • Wurden Weisungen, Anla­ge­richt­li­nien oder Geneh­mi­gungs­vor­be­halte miss­achtet?
  • War die prognos­ti­sche Unsi­cher­heit so hoch, dass ein redli­cher Vermö­gens­be­treuer das Geschäft nicht vorge­nommen hätte?

Typi­sche Fall­gruppen

  • Speku­la­ti­ons­ge­schäfte mit Aktien, Deri­vaten oder Devisen
  • unbe­si­cherte Kredit­ver­gaben entgegen klarer Richt­li­nien
  • riskante Inves­ti­tionen ohne erfor­der­liche Zustim­mung des Vermö­gens­in­ha­bers

Die Straf­bar­keit ergibt sich, wenn die Hand­lung objektiv pflicht­widrig und das Risiko unan­ge­messen hoch ist, sodass der Vermö­gens­in­haber vor einem erheb­li­chen Verlust geschützt werden sollte.

4. Untreue eines Vermieters (Verwendung der Mietkaution)

Auch Vermieter können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie die Miet­kau­tion nicht getrennt vom eigenen Vermögen anlegen (§ 551 BGB verlangt ein insol­venz­festes Konto).

Rele­vante Konstel­la­tionen:

  • Die Kaution wird auf dem Privat­konto des Vermie­ters geführt
  • Die Kaution wird für eigene Zwecke verbraucht
  • Die Kaution wird speku­lativ ange­legt oder nicht verfügbar gehalten

Da die Kaution nur treu­hän­de­risch gehalten wird, stellt jede Nutzung zu privaten oder geschäft­li­chen Zwecken einen klaren Pflicht­ver­stoß dar. Ermitt­lungen beginnen häufig dann, wenn der Mieter auszieht und die Kaution nicht zurück­ge­zahlt werden kann.

 Welche Strafe erwartet mich bei Untreue?

  • § 266 Abs. 1 StGB: Geld­strafe bis 5 Jahre Frei­heits­strafe
  • beson­ders schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre
  • keine Geld­strafe mehr im beson­ders schweren Fall

Das konkrete Strafmaß hängt u. a. ab von:

  • Höhe des Vermö­gens­scha­dens
  • Stel­lung des Beschul­digten
  • Dauer und Inten­sität der Pflicht­ver­let­zung
  • Vorstrafen, Geständnis, Koope­ra­tion
Zeigt auf, welche Strafe bei  Untreue verhängt wird.

Benötige ich anwaltliche Beratung?

Ja — unbe­dingt.

Untreue­ver­fahren gehören zu den komple­xesten wirt­schafts­straf­recht­li­chen Konstel­la­tionen. Unbe­dachte Aussagen führen häufig zu einer belas­tenden Einlas­sung, die später kaum korri­gierbar ist.

Wichtig:

Machen Sie keine Angaben bei der Polizei.

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