E‑Scooter & Alkohol: Welche Promillegrenze gilt und wann droht eine Straftat?

E‑Scooter & Alkohol – Das Wich­tigste in Kürze

E‑Scooter gelten straf­recht­lich als Kraft­fahr­zeuge. Für Alko­hol­fahrten gelten nicht die Fahrrad‑, sondern die Kfz-Promil­le­grenzen

0,0 Promille gilt für Fahrende unter 21 Jahren und in der Probe­zeit

0,3 Promille können bereits strafbar sein, wenn alko­hol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen hinzu­kommen (rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit)

0,5 Promille stellen eine Ordnungs­wid­rig­keit dar – auch ohne Fahr­fehler. 0,0 Promille gilt für Fahrende unter 21 Jahren und in der Probe­zeit

1,1 Promille bedeuten abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit und eine Straftat nach § 316 StGB

Führer­schein­entzug droht auch bei E‑Scooter-Fahrten, da Gerichte regel­mäßig von fehlender Fahr­eig­nung ausgehen

E‑Scooter haben sich im urbanen Raum als schnelle und unkom­pli­zierte Fort­be­we­gungs­mittel etabliert – insbe­son­dere nachts und nach gesell­schaft­li­chen Anlässen. Der Umstand, dass weder Führer­schein noch Helm vorge­schrieben sind, vermit­telt vielen Nutzern ein trüge­ri­sches Gefühl recht­li­cher Harm­lo­sig­keit.

Diese Einschät­zung ist gefähr­lich. Wer alko­ho­li­siert E‑Scooter fährt, bewegt sich recht­lich nicht im Bereich des Fahr­rad­ver­kehrs, sondern im Kern­be­reich des Verkehrs­straf­rechts. Die Folgen reichen von empfind­li­chen Bußgel­dern bis hin zum Straf­ver­fahren und dem Entzug der Fahr­erlaubnis.

Gilt beim E‑Scooter eine Promillegrenze?

Ja – und zwar dieselbe wie beim Führen eines Kraft­fahr­zeugs.E‑Scooter gelten recht­lich als Kraft­fahr­zeuge im Sinne des Straf­ge­setz­buchs. Maßgeb­lich ist nicht ihre geringe Höchst­ge­schwin­dig­keit, sondern der elek­tri­sche Antrieb sowie die abstrakte Gefähr­lich­keit im Stra­ßen­ver­kehr. Entspre­chend finden die Vorschriften zur Trun­ken­heit im Verkehr (§ 316 StGB) Anwen­dung.

Überblick über die maßgeblichen Grenzwerte

Bereits unter­halb von 1,1 Promille können unsi­cheres Fahr­ver­halten, verlang­samte Reak­tionen oder Koor­di­na­ti­ons­mängel ausrei­chen, um eine Straf­bar­keit zu begründen.

Warum gelten für E‑Scooter nicht die Fahrrad-Grenzen?

Diese Frage stellt sich in der Praxis häufig und ist juris­tisch klar zu beant­worten.
Fahr­räder gelten als nicht moto­ri­sierte Fahr­zeuge. E‑Scooter hingegen werden durch einen Elek­tro­motor ange­trieben und unter­fallen der Elek­tro­kleinst­fahr­zeuge-Verord­nung. Straf­recht­lich werden sie deshalb nicht fahr­rad­ähn­lich, sondern kraft­fahr­zeug­gleich behan­delt.

Die Recht­spre­chung begründet dies insbe­son­dere mit:

  • der Teil­nahme am flie­ßenden Verkehr,
  • der Möglich­keit erheb­li­cher Verlet­zungen bei Kolli­sionen,
  • der erhöhten Unfall­ge­fahr bei alko­hol­be­dingten Fahr­feh­lern.

Dass ein E‑Scooter lang­samer ist als ein Pkw, führt nicht zu einer abwei­chenden recht­li­chen Bewer­tung.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat – wo liegt der Unterschied?

Ob ein Verfahren als Bußgeld­sache oder als Straf­ver­fahren geführt wird, hängt von der Kombi­na­tion aus Blut­al­ko­hol­wert und Fahr­ver­halten ab.

Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungs­wid­rig­keit liegt vor, wenn:

  • eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von mindes­tens 0,5 Promille fest­ge­stellt wird,
  • keine alko­hol­be­dingten Ausfall­erschei­nungen vorliegen.

Regel­mä­ßige Folgen:

  • 500 € Bußgeld
  • 2 Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gister
  • 1 Monat Fahr­verbot

Straftat nach § 316 StGB

Eine Straftat liegt vor, wenn:

  • abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit (ab 1,1 Promille) gegeben ist oder
  • 0,3 Promille und alko­hol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen fest­ge­stellt werden.

In diesen Fällen drohen:

  • Geld­strafe in Tages­sätzen
  • bei Vorbe­las­tungen oder Unfall­folgen auch Frei­heits­strafe
  • regel­mäßig fahr­erlaub­nis­recht­liche Maßnahmen

Führerscheinentzug: Die größte unterschätzte Folge

Beson­ders gravie­rend ist die Frage der Fahr­erlaubnis.

Wird jemand wegen Trun­ken­heit im Verkehr verur­teilt, geht das Gesetz regel­mäßig von fehlender Fahr­eig­nung aus (§ 69 StGB). Diese soge­nannte Regel­ver­mu­tung gilt auch dann, wenn die Tat nicht mit einem Auto, sondern mit einem E‑Scooter begangen wurde.

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main hat 2023 klar­ge­stellt, dass:

Eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem E‑Scooter ist grund­sätz­lich geeignet, die Unge­eig­ne­t­heit zum Führen von Kraft­fahr­zeugen zu begründen.

Zwar lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Diese setzen jedoch voraus, dass der Einzel­fall deut­lich vom Durch­schnitt abweicht – etwa hinsicht­lich:

  • Anlass der Fahrt,
  • Dauer und Strecke,
    konkreter Gefähr­dungs­lage,
  • Persön­lich­keit des Täters.

Solche Ausnah­me­fälle sind selten und müssen substan­ti­iert begründet werden.

Alkohol ist nicht das einzige Risiko

Auch andere berau­schende Mittel können zur Fahr­un­tüch­tig­keit führen:

  • Cannabis
  • andere Betäu­bungs­mittel
  • bestimmte Medi­ka­mente

Für diese Stoffe exis­tieren keine festen Grenz­werte. Maßgeb­lich ist stets, ob die sichere Fahr­zeug­füh­rung beein­träch­tigt war. Entspre­chende Verfahren sind häufig beweis­recht­lich komplex.

Verhalten bei einer Polizeikontrolle

In der Praxis ist Zurück­hal­tung entschei­dend.

  • Atem­al­ko­hol­tests sind frei­willig
  • Angaben zum Alko­hol­konsum müssen nicht gemacht werden
  • Eine Blut­ent­nahme kann ange­ordnet werden und ist zu dulden

Ob Messungen, Anord­nung und Auswer­tung recht­mäßig erfolgt sind, lässt sich im Nach­hinein über­prüfen – oftmals mit erheb­li­cher Bedeu­tung für den weiteren Verfah­rens­ver­lauf.

Fazit

Der E‑Scooter ist kein recht­lich „harm­loses“ Verkehrs­mittel.

Alko­ho­li­sierte Fahrten werden streng beur­teilt und können denselben straf- und fahr­erlaub­nis­recht­li­chen Konse­quenzen unter­liegen wie Auto­fahrten.

Gerade weil viele Betrof­fene die Trag­weite unter­schätzen, ist eine früh­zei­tige recht­liche Einord­nung des Einzel­falls von zentraler Bedeu­tung.

Alkoholisiert mit dem E‑Scooter unterwegs gewesen?

Lassen Sie früh­zeitig prüfen, ob tatsäch­lich eine straf­bare Fahr­un­tüch­tig­keit vorlag und welche Konse­quenzen drohen.

Eine recht­zei­tige Vertei­di­gung kann den weiteren Verlauf entschei­dend beein­flussen.

Kontak­tieren Sie uns für eine schnelle und profes­sio­nelle Einschät­zung Ihres Falls.

Wir bewerten Mess­ver­fahren, Beweis­grund­lagen und die Frage, ob ein Ausnah­me­fall vom Führer­schein­entzug in Betracht kommt.

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