E‑Scooter gelten strafrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für Alkoholfahrten gelten nicht die Fahrrad‑, sondern die Kfz-Promillegrenzen
0,0 Promille gilt für Fahrende unter 21 Jahren und in der Probezeit
0,3 Promille können bereits strafbar sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit)
0,5 Promille stellen eine Ordnungswidrigkeit dar – auch ohne Fahrfehler. 0,0 Promille gilt für Fahrende unter 21 Jahren und in der Probezeit
1,1 Promille bedeuten absolute Fahruntüchtigkeit und eine Straftat nach § 316 StGB
Führerscheinentzug droht auch bei E‑Scooter-Fahrten, da Gerichte regelmäßig von fehlender Fahreignung ausgehen
E‑Scooter haben sich im urbanen Raum als schnelle und unkomplizierte Fortbewegungsmittel etabliert – insbesondere nachts und nach gesellschaftlichen Anlässen. Der Umstand, dass weder Führerschein noch Helm vorgeschrieben sind, vermittelt vielen Nutzern ein trügerisches Gefühl rechtlicher Harmlosigkeit.
Diese Einschätzung ist gefährlich. Wer alkoholisiert E‑Scooter fährt, bewegt sich rechtlich nicht im Bereich des Fahrradverkehrs, sondern im Kernbereich des Verkehrsstrafrechts. Die Folgen reichen von empfindlichen Bußgeldern bis hin zum Strafverfahren und dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Gilt beim E‑Scooter eine Promillegrenze?
Ja – und zwar dieselbe wie beim Führen eines Kraftfahrzeugs.E‑Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge im Sinne des Strafgesetzbuchs. Maßgeblich ist nicht ihre geringe Höchstgeschwindigkeit, sondern der elektrische Antrieb sowie die abstrakte Gefährlichkeit im Straßenverkehr. Entsprechend finden die Vorschriften zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Anwendung.
Überblick über die maßgeblichen Grenzwerte
- mehr als 0,0 Promille
Ordnungswidrigkeit für Fahrende unter 21 Jahren und in der Probezeit - ab 0,3 Promille
relative Fahruntüchtigkeit bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen - ab 0,5 Promille
Ordnungswidrigkeit – auch ohne Fahrfehler - ab 1,1 Promille
absolute Fahruntüchtigkeit → Straftat
Bereits unterhalb von 1,1 Promille können unsicheres Fahrverhalten, verlangsamte Reaktionen oder Koordinationsmängel ausreichen, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Warum gelten für E‑Scooter nicht die Fahrrad-Grenzen?
Diese Frage stellt sich in der Praxis häufig und ist juristisch klar zu beantworten.
Fahrräder gelten als nicht motorisierte Fahrzeuge. E‑Scooter hingegen werden durch einen Elektromotor angetrieben und unterfallen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Strafrechtlich werden sie deshalb nicht fahrradähnlich, sondern kraftfahrzeuggleich behandelt.
Die Rechtsprechung begründet dies insbesondere mit:
- der Teilnahme am fließenden Verkehr,
- der Möglichkeit erheblicher Verletzungen bei Kollisionen,
- der erhöhten Unfallgefahr bei alkoholbedingten Fahrfehlern.
Dass ein E‑Scooter langsamer ist als ein Pkw, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat – wo liegt der Unterschied?
Ob ein Verfahren als Bußgeldsache oder als Strafverfahren geführt wird, hängt von der Kombination aus Blutalkoholwert und Fahrverhalten ab.
Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn:
- eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille festgestellt wird,
- keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen.
Regelmäßige Folgen:
- 500 € Bußgeld
- 2 Punkte im Fahreignungsregister
- 1 Monat Fahrverbot
Straftat nach § 316 StGB
Eine Straftat liegt vor, wenn:
- absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) gegeben ist oder
- 0,3 Promille und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden.
In diesen Fällen drohen:
- Geldstrafe in Tagessätzen
- bei Vorbelastungen oder Unfallfolgen auch Freiheitsstrafe
- regelmäßig fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen
Führerscheinentzug: Die größte unterschätzte Folge
Besonders gravierend ist die Frage der Fahrerlaubnis.
Wird jemand wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, geht das Gesetz regelmäßig von fehlender Fahreignung aus (§ 69 StGB). Diese sogenannte Regelvermutung gilt auch dann, wenn die Tat nicht mit einem Auto, sondern mit einem E‑Scooter begangen wurde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2023 klargestellt, dass:
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E‑Scooter ist grundsätzlich geeignet, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen.
Zwar lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Diese setzen jedoch voraus, dass der Einzelfall deutlich vom Durchschnitt abweicht – etwa hinsichtlich:
- Anlass der Fahrt,
- Dauer und Strecke,
konkreter Gefährdungslage, - Persönlichkeit des Täters.
Solche Ausnahmefälle sind selten und müssen substantiiert begründet werden.
Alkohol ist nicht das einzige Risiko
Auch andere berauschende Mittel können zur Fahruntüchtigkeit führen:
- Cannabis
- andere Betäubungsmittel
- bestimmte Medikamente
Für diese Stoffe existieren keine festen Grenzwerte. Maßgeblich ist stets, ob die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigt war. Entsprechende Verfahren sind häufig beweisrechtlich komplex.
Verhalten bei einer Polizeikontrolle
In der Praxis ist Zurückhaltung entscheidend.
- Atemalkoholtests sind freiwillig
- Angaben zum Alkoholkonsum müssen nicht gemacht werden
- Eine Blutentnahme kann angeordnet werden und ist zu dulden
Ob Messungen, Anordnung und Auswertung rechtmäßig erfolgt sind, lässt sich im Nachhinein überprüfen – oftmals mit erheblicher Bedeutung für den weiteren Verfahrensverlauf.
Fazit
Der E‑Scooter ist kein rechtlich „harmloses“ Verkehrsmittel.
Alkoholisierte Fahrten werden streng beurteilt und können denselben straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen unterliegen wie Autofahrten.
Gerade weil viele Betroffene die Tragweite unterschätzen, ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung des Einzelfalls von zentraler Bedeutung.
Alkoholisiert mit dem E‑Scooter unterwegs gewesen?
Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorlag und welche Konsequenzen drohen.
Eine rechtzeitige Verteidigung kann den weiteren Verlauf entscheidend beeinflussen.
Kontaktieren Sie uns für eine schnelle und professionelle Einschätzung Ihres Falls.
Wir bewerten Messverfahren, Beweisgrundlagen und die Frage, ob ein Ausnahmefall vom Führerscheinentzug in Betracht kommt.
