Krypto-Hardware-Wallet mit Bitcoin-Münzen auf Holztisch – Symbolbild für rechtliche Risiken bei Wallet-Zugriffen
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Bitcoin, Krypto, Steuerrecht & Strafrecht – Was beim Zugriff auf Seed Phrases wirklich gilt

Kryp­to­wäh­rungen, Bitcoin, Straf­recht & Steu­er­recht – Kurzer Über­blick


Zugriff auf Seed Phrase: Kein klas­si­scher Dieb­stahl, aber straf­recht­lich rele­vant

OLG-Beschluss (1 Ws 185/24): Ermitt­lungs­ent­schei­dung, kein Urteil oder Frei­spruch

Straf­recht­liche Einord­nung: Denk­bare Delikte: Ausspähen von Daten (§ 202a), Daten­ver­än­de­rung (§ 303a), Compu­ter­be­trug (§ 263a)

Steu­er­liche Risiken: Halte­frist, Staking, Lending, unvoll­stän­dige Angaben oder Nach­weise

Gewerb­li­cher Handel: Möglich bei hoher Frequenz oder profes­sio­nellen Struk­turen

Selbst­an­zeige: Nur wirksam, wenn voll­ständig, recht­zeitig und korrekt

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Was der Beschluss vom 18.09.2024 wirklich bedeutet und warum Bitcoin- und Krypto-Anleger jetzt besonders wachsam sein sollten

Beschluss des OLG Braunschweig sorgt für Diskussionen

Am 18. September 2024 (Az. 1 Ws 185/24) hat das OLG Braun­schweig einen Beschluss im Rahmen eines laufenden Ermitt­lungs­ver­fah­rens erlassen, der aktuell für Gesprächs­stoff sorgt. Im Kern ging es um die Frage, ob das Vermögen eines IT-Mitar­bei­ters arres­tiert werden darf, der sich mutmaß­lich unbe­fugt Zugriff auf eine Seed Phrase verschafft hatte.

Dabei handelte es sich nicht um ein Urteil, sondern um eine straf­pro­zes­suale Entschei­dung im Ermitt­lungs­sta­dium. Dennoch wirft der Fall grund­sätz­liche Fragen zu digi­talen Zugangs­daten wie Seed Phrases und deren straf­recht­li­cher Rele­vanz auf.

Wir erklären, worum es in der Entschei­dung des OLG geht und welche Konse­quenzen sich aus dieser für Bitcoin- und Krypto-Anleger straf- und steu­er­recht­lich ergeben können.

Der Fall: Zugriff auf Seed Phrase durch IT-Mitarbeiter

Krypto-Hardware-Wallet auf dunklem Hintergrund – Bild für Seed-Access & Strafrecht

Im Land­ge­richts­be­zirk Göttingen wird gegen einen ehema­ligen IT-Mitar­beiter ermit­telt, der sich mutmaß­lich unbe­fugt Zugriff auf die Seed Phrase einer Wallet verschafft haben soll. Der Beschul­digte soll damit beauf­tragt gewesen sein, die Kryp­towallet für den späteren Anzei­ge­er­statter einzu­richten. Abspra­che­widrig soll er sodann Coins auf zwei nicht unter der Kontrolle des Zeugen stehende Wallets trans­fe­riert haben. Dabei soll er den zutref­fenden öffent­li­chen und auch den zutref­fenden privaten Schlüssel verwendet haben – auf welchen der Beschul­digte durch Eingabe von 24 Sicher­heits­pass­wör­tern, die er bei der Erstel­lung des Wallets vergeben und abspra­che­widrig behalten habe, zuge­griffen habe.

Durch den Transfer der Kryp­towerte habe er diese der Kontrolle und den Verfü­gungs­mög­lich­keiten des Anzei­ge­er­stat­ters entzogen. Es soll sich dabei um Zugangs­daten zu einem erheb­li­chen Krypto-Vermögen in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro handeln.

Das Ermitt­lungs­ver­fahren wird von der Staats­an­walt­schaft Göttingen wegen des Verdachts der Daten­ver­än­de­rung gemäß § 303a StGB, des Ausspä­hens von Daten gemäß § 202a StGB und des Compu­ter­be­trugs gemäß § 263a StGB geführt.

Die Frage, ob das Verhalten des IT-Mitar­bei­ters die Voraus­set­zungen einer straf­baren Dieb­stahls­hand­lung nach § 242 StGB erfüllt, ist nicht Gegen­stand der Ermitt­lungen.

Die Staats­an­walt­schaft bean­tragte daraufhin einen Arrest zur Siche­rung des Vermö­gens. Das Amts­ge­richt Göttingen ordnete diesen an. Auf Beschwerde des Beschul­digten hob das Land­ge­richt Göttingen den Arrest auf und das OLG Braun­schweig bestä­tigte nunmehr die Aufhe­bung:

Kein hinrei­chender Anfangs­ver­dacht einer konkreten Straftat.

Eine Daten­ver­än­de­rung nach § 303a StGB liege nach Auffas­sung des OLG nicht vor, da ledig­lich eine Verlet­zung von Inter­essen des vom Inhalt der Daten Betrof­fenen vorliege, weshalb die Voraus­set­zungen des Straf­tat­be­standes nicht erfüllt seien. Ein straf­wür­diges Unrecht liege nur dann vor, wenn ein anderer als der Täter von der Tathand­lung betroffen sei, mithin eine fremde Rechts­po­si­tion verletzt werde.

Die Proto­kol­lie­rung einer Trans­ak­tion in der Block­chain und die damit verbun­dene daten­mä­ßige Verän­de­rung der Zuord­nung der Kryp­towerte beinhalte zwar eine Verän­de­rung der Zuord­nung der Kryp­towerte (und zugleich ein teil­weises Unbrauch­bar­ma­chen) von Daten, werde aber durch die Netz­werk­be­treiber und damit nicht durch die dies­be­züg­lich Verfü­gungs­be­rech­tigten selbst vorge­nommen.

Ein Anfangs­ver­dacht nach § 202a StGB lasse sich – so das OLG Braun­schweig – nicht begründen, da der Beschul­digte unter Nutzung der zutref­fenden und nicht in rechts­wid­riger Weise erlangten, sondern ihm schon bekannten Pass­wörter auf die Wallet eines Dritten zuge­griffen habe. Die erfor­der­liche Voraus­set­zung des Über­win­dens einer beson­deren Zugangs­si­che­rung liege daher nicht vor.

Weiterhin sei auch die Bege­hung eines Compu­ter­be­trugs nach § 263a StGB in diesem konkreten Fall abzu­lehnen, da es an einem täuschungs­äqui­va­lenten Daten­ge­brauch fehle. Die Veran­las­sung einer Trans­ak­tion enthalte in dezen­tralen Block­chain-Netz­werken nicht die Miterklä­rung einer echten Berech­ti­gung hierzu.

Was wurde durch den Beschluss nicht entschieden?

  • Keine finale Fest­stel­lung der Lega­lität des Zugriffs
  • Keine Bewer­tung, ob das Verhalten eine Dieb­stahls­hand­lung darstellt
  • Keine abschlie­ßende straf­recht­liche Bewer­tung, da es sich nicht um eine das Verfahren abschlie­ßende Gerichts­ent­schei­dung handelt

Kern­aus­sage des Gerichts: Ein Arrest erfor­dert einen konkreten Anfangs­ver­dacht. Dieser lag im konkreten Fall nicht vor.

Strafrechtliche Einordnung: Kein Diebstahl – aber andere Delikte?

Warum wird nicht wegen Diebstahls ermittelt?

Ganz einfach: Dieb­stahl nach § 242 StGB setzt eine beweg­liche, körper­liche Sache voraus. Eine Seed Phrase ist eine digi­tale Infor­ma­tion und damit keine “Sache” im straf­recht­li­chen Sinn. Deshalb: Keine straf­bare Dieb­stahls­hand­lung.

Andere Delikte könnten jedoch erfüllt sein:

Tatbe­standNormBeispiel­hafte Anwen­dung
Ausspähen von Daten§ 202a StGBZugriff auf die Seed Phrase
Daten­ver­än­de­rung§ 303a StGBVerän­de­rung von Wallet-Inhalten
Compu­ter­be­trug§ 263a StGBNutzung der Seed Phrase zur Vermö­gens­ver­schie­bung

Diese Straf­tat­be­stände können in ähnli­chen Sach­ver­halten erfüllt sein. Im hier entschie­denen Fall verneinte das OLG Braun­schweig die Voraus­set­zungen jedoch.

Wann könnte ein Diebstahl angenommen werden?

Ein Dieb­stahl im straf­recht­li­chen Sinne kann vorliegen, wenn z. B.:

  • eine Hard­ware Wallet entwendet wird
  • ein Papier-Backup der Seed Phrase gestohlen wird
  • jemand physisch auf ein Gerät zugreift, das einen Wallet-Zugang ermög­licht

Steuerrechtliche Risiken für Bitcoin & Co.

Bitcoin und andere Kryp­to­wäh­rungen bergen nicht nur tech­ni­sche, sondern auch steu­er­recht­liche Risiken. Viele Anleger machen ähnliche Fehler:

Häufige Fehler:

  • Verkauf von Coins inner­halb der Speku­la­ti­ons­frist (1 Jahr)
  • Staking- oder Lending-Einnahmen werden nicht versteuert
  • Fehlende oder lücken­hafte Trans­ak­ti­ons­do­ku­men­ta­tion
  • Unvoll­stän­dige Angaben in der Steu­er­erklä­rung

Folge:

Ermitt­lungen wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung gemäß § 370 AO

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Strafrechtliche Risiken über das Steuerrecht hinaus

Auch außer­halb des Steu­er­rechts können straf­recht­liche Ermitt­lungen drohen, z. B. wegen:

  • Verdacht der Geld­wä­sche
  • Untreue, etwa bei fremden Wallet-Zugängen
  • Nutzung von anonymen Mixern oder dezen­tralen Platt­formen ohne Regu­lie­rung

Unsere Kanzlei ist auf die straf­recht­liche Vertei­di­gung im Krypto-Bereich spezia­li­siert.

Selbstanzeige: Letzte Möglichkeit zur Straffreiheit

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  • Sie erfolgt voll­ständig
  • Sie erfolgt recht­zeitig (vor behörd­li­cher Kenntnis)
  • Alle rele­vanten Wallets, Trans­ak­tionen und Gewinne sind nach­voll­ziehbar

Nur unter diesen Voraus­set­zungen kann eine Selbst­an­zeige straf­be­freiend wirken.

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  • Vertei­di­gung bei Ermitt­lungen – von Steu­er­hin­ter­zie­hung bis Compu­ter­be­trug
  • Erstel­lung von Selbst­an­zeigen
  • Prüfung von inter­na­tio­nalen Sach­ver­halten & Kryp­to­zu­gängen

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FAQ: Bitcoin, Kryptowährungen, Steuerrecht & Strafbarkeit

Dies wurde nicht abschlie­ßend beschieden. Das OLG hat ledig­lich fest­ge­stellt, dass kein Arrest ergehen darf – nicht, dass das Verhalten recht­mäßig war.

Nur dann, wenn sie körper­lich vorhanden ist (z. B. auf Papier). Digital: strafbar mögli­cher­weise nach anderen Vorschriften.

Ja, nach einem Jahr Halte­frist. Ausnahmen bestehen u. a. bei Staking oder gewerb­li­cher Nutzung.

Über Krypto-Börsen, EU-Kontroll­mit­tei­lungen und Block­chain-Analyse-Tools.

Wenn Sie längere Zeit keine oder fehler­hafte Angaben gemacht haben. Der Zeit­punkt ist entschei­dend.

Jede Trans­ak­tion sollte mit Zeit­stempel, Wallet-Adresse, Gegen­partei (soweit bekannt) und Euro-Wert zum Trans­ak­ti­ons­zeit­punkt gespei­chert werden. Profes­sio­nelle Krypto-Steu­er­tools helfen bei der Über­sicht.

Das kann als Steu­er­hin­ter­zie­hung gewertet werden. Finanz­ämter greifen zuneh­mend auf Daten aus Börsen, Banken und inter­na­tio­nalen Regis­ter­mel­dungen zu.

Ja. Wer häufig handelt oder erheb­liche Gewinne erzielt, kann als gewerb­lich einge­stuft werden – mit völlig anderen steu­er­li­chen Konse­quenzen.

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