Explodierender Feierwerkskörper: Was ist die Rechtslage an Silvester

Böllern an Silvester: Wie ist die Rechtslage?

Tritt man am Neujahrs­morgen vor die Haustür, offen­baren sich auf der Straße regel­mäßig die Spuren der nächt­li­chen Silves­ter­fei­er­lich­keiten – Knall­erbsen, Raketen, Böller und Wunder­kerzen gehören für viele zu einem gelun­genen Rutsch in das neue Jahr dazu.

Das „Frei­zeit­böl­lern“ unter­lieg jedoch bestimmten Regeln – und gerade, wenn es um den Umgang mit Spreng­kör­pern geht, versteht der Gesetz­geber durchaus keinen Spaß.

Doch welche Strafen können im Einzel­fall drohen?

Der Erwerb und die Nutzung von Spreng­kör­pern ist im Spreng­stoff­ge­setz (SprengG) gere­gelt:

In § 3a Abs. 1 SprengG werden die sog. pyro­tech­ni­schen Gegen­stände, unter welche auch Feuer­werks­körper fallen, je nach Gefähr­dungs­grad in vier verschie­dene Kate­go­rien einge­teilt.

Kleinst­feu­er­werke (z. B. Wunder­kerzen oder Knall­erbsen) und Klein­feu­er­werke (z. B. in Deutsch­land vertrie­bene Raketen und Böller) fallen in die ersten beiden Kate­go­rien und sind unter Beach­tung bestimmter Alters- und zeit­li­cher Grenzen erlaubt.

Dagegen bedarf der Umgang mit Feuer­werks­kör­pern der dritten und vierten Kate­gorie, mithin der Umgang mit sog. Mittel- und Groß­feu­er­werken, gem. § 7 bzw. § 27 SprengG einer behörd­li­chen Erlaubnis.

Wer diese nicht einholt und sich in der Silves­ter­nacht trotzdem mit derar­tigen Böllern vergnügt, macht sich gem. § 40 SprengG strafbar. Je nachdem, ob dabei vorsätz­lich oder fahr­lässig gehan­delt wurde, droht eine Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren. Wer wissent­lich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. fremde Sachen verur­sacht, muss sogar mit einer Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Die bekann­testen ille­galen Feuer­werks­körper dürften wohl die sog. „Polen­böller“ bzw. „China­böller“ sein.

Hierbei handelt es sich um Knall­körper, die in der Regel in China oder Italien herge­stellt werden, und aufgrund ihrer weitaus hohen Laut­stärke und Zerstö­rungs­kraft eine größere Verlet­zungs­ge­fahr aufweisen als die in Deutsch­land zuge­las­senen Spreng­körper.

Zumeist handelt es sich um Boden­knall­körper, die wegen ihrer Spreng­stoff­zu­sam­men­set­zung in die verbo­tenen Kate­go­rien fallen und/oder Sicher­heits­mängel aufweisen. Meist sind darüber hinaus verbo­tene Blitz­knall­sätze enthalten.

Die Explo­sion erfolgt also häufig schneller und stärker, die Stoff­ge­mi­sche können zum Teil stark vari­ieren, sind nicht über­prüfbar und nicht selten liegen Defekte, wie zu kurze Zünd­schnüre oder defekte Latex­ver­schlüsse in der Hülle, vor.

So können die ille­galen Spreng­körper im Einzel­fall sogar die Wirkung einer Hand­gra­nate entfalten; jedes Jahr kommt es an Silvester in diesem Zusam­men­hang zu Berichten über abge­ris­sene Extre­mi­täten, verbrannte Körper­teile oder gar Todes­fälle.

Teil­weise werden die Gegen­stände sogar für die Spren­gung von Auto­maten oder terro­ris­ti­sche Atten­tate genutzt.

In einigen Ländern, wie etwa in Polen, Tsche­chien oder Spanien, ist der Erwerb und die Nutzung solcher Feuer­werks­körper einschrän­kungslos erlaubt, was dazu führt, dass sich einige Menschen aus Deutsch­land kurz vor Silvester auf den Weg machen, um solche pyro­tech­ni­schen Artikel an der deutsch-polni­schen Grenze zu erwerben und sie für die Silves­ter­fei­er­lich­keiten nach Hause zu verbringen und in Deutsch­land zu nutzen.

Doch nicht nur der Umgang mit ille­galen Feuer­werks­kör­pern kann unan­ge­nehme Konse­quenzen mit sich bringen.

Wer erlaubte Spreng­körper zu Silvester abbrennt, muss gem. § 23 Abs. 1 der ersten Spreng­stoff­ver­ord­nung (1. SprengV) darauf achten, sich von brand­emp­find­li­chen Gebäuden sowie Kirchen, Kran­ken­häu­sern und Kinder- und Alters­heimen fern­zu­halten.

Darüber hinaus dürfen die legalen Feuer­werks­körper der zweiten Kate­gorie gem. § 23 Abs. 2. S. 2 1. SprengV nur von voll­jäh­rigen Personen zwischen dem 31.12. und 01.01. genutzt werden.

Im Falle eines Verstoßes liegt gem. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG i. V. m. § 23 Abs. 1, 2 i. V. m. § 46 Nr. 8b 1. SprengV eine Ordnungs­wid­rig­keit vor, die mit einem Bußgeld belegt ist.

Ganz abge­sehen von den Vorschriften des Spreng­stoff­rechts können im Einzel­fall natür­lich auch die allge­meinen Straf­tat­be­stände des Straf­ge­setz­buchs einschlägig sein:

Insbe­son­dere kommen hier die Körper­ver­let­zungs- und Tötungs­de­likte (§§ 212 ff. bzw. §§ 223 ff. StGB) sowie Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB) und Brand­stif­tung (§§ 306 ff. StGB) in Betracht.

Es lohnt sich also – ganz abge­sehen von den mögli­chen Folgen für andere Menschen, fremdes Eigentum und die Umwelt – auch im eigenen Inter­esse, die einschlä­gigen Rege­lungen trotz ausge­las­sener Feier­laune zu beachten und damit ohne eine Straf­an­zeige in das neue Jahr zu starten.

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