Polizist aus Göttingen erneut freigesprochen – Erfolgreiche Verteidigung durch MPP Rechtsanwälte

Polizist aus Göttingen erneut freigesprochen – Erfolgreiche Verteidigung durch MPP Rechtsanwälte

Nach fast vier Jahren juris­ti­scher Ausein­an­der­set­zung hat das Land­ge­richt Göttingen im Mai 2025 einen wegwei­senden Frei­spruch für einen Poli­zei­be­amten bestä­tigt. Die erfolg­reiche Vertei­di­gung durch Rechts­an­wältin Anthea Pitschel von MPP Rechts­an­wälte zeigt eindrucks­voll, wie wichtig eine kompe­tente Straf­ver­tei­di­gung für Poli­zei­be­amte im Dienst ist.

Der Fall: Eskalierte Festnahme mit weitreichenden Folgen

Im Juli 2021 kam es in der Göttinger Innen­stadt zu einem folgen­schweren Poli­zei­ein­satz. Ein stark alko­ho­li­sierter 31-Jähriger leis­tete massiven Wider­stand gegen poli­zei­liche Maßnahmen. Der heute 35-jährige Poli­zei­be­amte sah sich gezwungen, zusammen mit drei Kollegen den aggres­siven Mann zu fixieren. Dabei kam es zu Schlägen gegen den Fest­ge­nom­menen – ein Vorgang, der durch Bodycam-Aufnahmen doku­men­tiert und später im Internet veröf­fent­licht wurde.

Die Staats­an­walt­schaft erhob daraufhin Anklage wegen Körper­ver­let­zung im Amt. Für den betrof­fenen Poli­zisten begann eine schwere Zeit: Neben dem Straf­ver­fahren musste er massive Anfein­dungen ertragen und sah sich sogar gezwungen, mit seiner Familie aus Göttingen wegzu­ziehen.

Zwei Instanzen – Zwei Freisprüche

Erster Freispruch am Amtsgericht Göttingen (2023)

Bereits das Amts­ge­richt Göttingen kam zu dem Schluss, dass der Poli­zist in einer extremen Ausnah­me­si­tua­tion gehan­delt hatte. Nach Aussage des Beamten hatte ihn der Fest­ge­nom­mene so fest umklam­mert, dass ihm die Luft wegblieb – er habe Todes­angst gehabt. Das Gericht erkannte an, dass der Poli­zist mögli­cher­weise die Grenzen der Notwehr “aus Verwir­rung, Furcht oder Schre­cken” über­schritten hatte (§ 33 StGB) und sprach ihn frei.

Bestätigung durch das Landgericht Göttingen (2025)

Im Beru­fungs­ver­fahren wurde die Bewer­tung des Amts­ge­richts nicht nur bestä­tigt, sondern sogar noch deut­li­cher zugunsten des Poli­zisten ausge­legt. Ein als Gutachter hinzu­ge­zo­gener Poli­zei­aus­bilder aus Hessen attes­tierte dem Ange­klagten ein voll­ständig regel­kon­formes Verhalten. Die Schläge seien als poli­zei­li­ches Zwangs­mittel zur Wieder­her­stel­lung der Sicher­heit verhält­nis­mäßig gewesen.

Die Bedeutung professioneller Strafverteidigung

Der Fall zeigt exem­pla­risch, wie wichtig eine spezia­li­sierte Vertei­di­gung für Poli­zei­be­amte ist. Rechts­an­wältin Anthea Pitschel von MPP Rechts­an­wälte führte die Vertei­di­gung mit großem Erfolg durch beide Instanzen. “Es war sehr wichtig für meinen Mandanten, dass seine Bewer­tung der Situa­tion nun auch vom Gericht getragen wird”, erklärte sie nach dem rechts­kräf­tigen Frei­spruch.

Die juris­ti­sche Aufar­bei­tung solcher Fälle erfor­dert nicht nur profunde Kennt­nisse des Straf­rechts, sondern auch ein tiefes Verständnis für poli­zei­liche Einsatz­si­tua­tionen und die recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen poli­zei­li­chen Handelns. Genau diese Exper­tise konnte MPP Rechts­an­wälte in diesem Fall erfolg­reich einbringen.

Auswirkungen des Verfahrens

Das jahre­lange Straf­ver­fahren hinter­ließ tiefe Spuren beim frei­ge­spro­chenen Poli­zisten. In seinem Schluss­wort vor Gericht schil­derte er eindrück­lich die Belas­tungen für sich und seine Familie. Die mediale Vorver­ur­tei­lung, Anfein­dungen und der erzwun­gene Wohn­ort­wechsel zeigen, welchen Preis Poli­zei­be­amte manchmal für ihre Dienst­aus­übung zahlen müssen.

Der Beamte arbeitet heute nicht mehr im Strei­fen­dienst — eine Konse­quenz, die nach­denk­lich stimmt, wenn er selbst fragt: “Wer will das über­haupt noch tun?”

Rechtliche Einordnung: Notwehr und Polizeigewalt

Der Fall wirft wich­tige Fragen zum Span­nungs­feld zwischen notwen­diger Poli­zei­ge­walt und rechts­staat­li­chen Grenzen auf. Das Land­ge­richt stellte klar: Schläge können in extremen Situa­tionen ein legi­times poli­zei­li­ches Zwangs­mittel sein, wenn alle milderen Mittel versagt haben. Diese Einschät­zung wurde durch den Sach­ver­stän­digen bestä­tigt, der die Maßnahmen als stufen­ge­rechte Eska­la­tion bewer­tete.

Die recht­liche Grund­lage bildet dabei § 33 StGB, der den soge­nannten Notwehr­ex­zess regelt. Dieser privi­le­giert Personen, die in einer Notwehr­si­tua­tion die Grenzen der erfor­der­li­chen Vertei­di­gung aus Verwir­rung, Furcht oder Schre­cken über­schreiten. Im vorlie­genden Fall erkannte das Gericht genau diese psychi­sche Ausnah­me­si­tua­tion beim ange­klagten Poli­zisten an, der nach eigener Aussage Todes­angst verspürte, als er vom Fest­ge­nom­menen gewürgt wurde.

Kriti­sche Stimmen, wie die des Straf­recht­lers Gunnar Duttge von der Georg-August-Univer­sität Göttingen, warnen hingegen vor einer zu weit­ge­henden Ausle­gung der Notwehr­rechte bei Poli­zei­be­amten. Seine Bedenken richten sich insbe­son­dere darauf, dass von geschulten Beamten eine höhere Stress­re­sis­tenz erwartet werden könne. Diese juris­ti­sche Debatte zeigt, wie komplex die recht­liche Bewer­tung poli­zei­li­chen Handelns in Extrem­si­tua­tionen ist und unter­streicht die Bedeu­tung einer fach­kun­digen Vertei­di­gung in solchen Verfahren.

Fazit: Ein wichtiges Signal für die Polizei

Der rechts­kräf­tige Frei­spruch sendet ein wich­tiges Signal an alle Poli­zei­be­amten: Wer in Ausnah­me­si­tua­tionen handelt und dabei die Verhält­nis­mä­ßig­keit wahrt, kann auf den Schutz des Rechts­staats vertrauen – voraus­ge­setzt, er hat eine kompe­tente Vertei­di­gung an seiner Seite.

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