Vorwurf-Diebstahl - Durch Überwachungskamera aufgezeichnet.

Vorwurf Diebstahl: Was jetzt zu tun ist und welche Strafen drohen

Vorwurf Dieb­stahl – Kurzer Über­blick

Dieb­stahl ist nach § 242 StGB strafbar: Es drohen Geld- oder Frei­heits­strafen. Schon der Verdacht kann ernst­hafte Folgen haben.

Auch „gering­wer­tige“ Dieb­stähle sind strafbar: Eine Einstel­lung des Verfah­rens ist möglich, aber nicht garan­tiert.

Erst­täter haben bessere Chancen: Beson­ders bei geringen Waren­werten kann ein Straf­ver­tei­diger eine Einstel­lung errei­chen.

Keine Aussage ohne Anwalt: Schweigen ist Ihr gutes Recht und oft die klügere Entschei­dung.

§ 243 StGB regelt beson­ders schwere Fälle: Etwa bei Wohnungs­ein­bruch oder Dieb­stahl mit Waffen.

Einfa­cher vs. schwerer Dieb­stahl: Der Kontext und die Umstände bestimmen das Strafmaß.

Was gilt rechtlich bei Diebstahl?

Dieb­stahl ist in § 242 StGB gere­gelt und beschreibt die rechts­wid­rige Wegnahme einer fremden beweg­li­chen Sache mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten zuzu­eignen. Schon der Versuch ist strafbar.

Tatbe­stands­merk­male:

  • fremde beweg­liche Sache
  • Wegnahme
  • Vorsatz und Zueig­nungs­ab­sicht

Der Straf­rahmen reicht von Geld­strafe bis zu 5 Jahren Frei­heits­strafe.

Welche Strafen drohen bei Diebstahl?

Die Strafe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Waren­wert oder Scha­dens­höhe
  • Vorsatz (plan­voll oder spontan?)
  • Vorstrafen
  • Geständnis oder Leugnen
  • Koope­ra­ti­ons­ver­halten
Richterhammer auf einem Strafgesetzbuch – Symbolbild für Diebstahl nach § 242 StGB

Strafrahmen gemäß § 242 StGB:

  • Geld­strafe (oft bei Erst­tä­tern und geringem Wert)
  • Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren

Bei erschwe­renden Umständen (z. B. banden­mä­ßiger Dieb­stahl oder Wohnungs­ein­bruch) kann auch § 243 StGB einschlägig sein – mit erhöhtem Strafmaß.

Verfahrenseinstellung bei Ersttätern

Gerade bei erst­ma­liger Auffäl­lig­keit und geringem Waren­wert kann das Verfahren häufig gegen Auflage (§ 153a StPO) einge­stellt werden. Typi­sche Auflagen: Spenden, Sozi­al­stunden oder Täter-Opfer-Ausgleich. Eine Einstel­lung bedeutet meist keine Eintra­gung ins Führungs­zeugnis – ein wich­tiger Punkt für Ausbil­dung und Beruf. Früh­zei­tige anwalt­liche Hilfe erhöht die Chancen deut­lich.

Strafmaß bei verschiedenen Konstellationen

Situa­tionMögliche StrafeBeson­der­heiten
Erst­täter, unter 50 €Einstel­lung, Verwar­nung oder geringe Geld­strafeMöglich­keit zur Einstel­lung
Wieder­ho­lungs­täterGeld­strafe oder Frei­heits­strafeStraf­schär­fend
Dieb­stahl aus WohnungFrei­heits­strafe von 6 Monaten bis 10 Jahre§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Quali­fi­zierter Dieb­stahl – beson­ders geschützter Lebens­be­reich
Dieb­stahl aus Wohnung mit WaffeFrei­heits­strafe von 1 bis 10 Jahren§ 244 Abs. 4 StGB: Quali­fi­zierter Dieb­stahl, Gefahr für Leib & Leben

Wie verhalte ich mich richtig beim Vorwurf Diebstahl?

Sie haben eine poli­zei­liche Vorla­dung wegen des Verdachts auf Dieb­stahl gemäß § 242 StGB, einem beson­ders schweren Fall des Dieb­stahls gemäß § 243 StGB oder einer quali­fi­zierten Form des Dieb­stahls gemäß § 244 StGB erhalten und sind sich unsi­cher, wie Sie sich nun verhalten sollen?

Zunächst sollten Sie versu­chen, ruhig zu bleiben. Denn als Beschul­digter in einem Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Dieb­stahls sind Sie nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.

Es ist Ihnen gleich­wohl zu raten, schnell zu handeln und einen auf Eigen­tums­de­likte spezia­li­sierten Rechts­an­walt zu Rate zu ziehen.

  1. Keine Aussage ohne Anwalt! Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
  2. Fristen beachten: Eine Vorla­dung zu igno­rieren führt nicht zur Einstel­lung.
  3. Recht­zeitig juris­ti­sche Unter­stüt­zung holen: Nur so ist Akten­ein­sicht möglich und eine wirk­same Vertei­di­gung planbar.
Wie man sich richtig verhält beim Vorwurf des Diebstahls.

Unsere Kanzlei: Verteidigung bei Diebstahlvorwürfen

Wir beraten und vertei­digen bundes­weit. Ob es um eine Super­markt­kasse, ein Firmen­lager oder Vorwürfe in privaten Kontexten geht – wir kennen die gängigen Vorwürfe und deren juris­ti­sche Fall­stricke.

  • Akten­ein­sicht und Beweis­si­che­rung
  • Kommu­ni­ka­tion mit Behörden
  • Vorbe­rei­tung auf Befra­gungen oder Haupt­ver­hand­lung
  • Ziel: Einstel­lung oder möglichst geringe Sank­tion

Beispiele aus der Praxis:
Ein Unter­nehmer sah sich dem Vorwurf ausge­setzt, hoch­wer­tige Elek­tronik aus seinem früheren Betrieb entwendet zu haben. Nach umfas­sender Akten­ein­sicht konnte durch gezielte Einlas­sung und Zeugen­ver­neh­mung eine Einstel­lung mangels Tatnach­weises erreicht werden.
In einem anderen Fall wurde einem Ange­stellten der Dieb­stahl von Medi­ka­menten im Kran­ken­haus vorge­worfen. Durch früh­zei­tige anwalt­liche Beglei­tung konnte eine belas­tende Aussage rela­ti­viert und das Verfahren gegen geringe Auflage einge­stellt werden.

Kontak­tieren Sie uns jetzt

Jetzt handeln – bevor es zu spät ist:
Wenn Sie eine Vorla­dung oder Anzeige wegen Dieb­stahls erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Als erfah­rene Straf­ver­tei­diger prüfen wir Ihre Akte, klären Sie über Ihre Rechte auf und setzen uns enga­giert für die best­mög­liche Lösung ein – bundes­weit, diskret und mit Finger­spit­zen­ge­fühl.

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FAQ: Diebstahl & Strafrecht

Wenn jemand eine fremde beweg­liche Sache mit Zueig­nungs­ab­sicht wegnimmt (§ 242 StGB).

Nur bei einer rechts­kräf­tigen Verur­tei­lung – abhängig vom Strafmaß.

Ja – beson­ders bei geringem Waren­wert und wenn keine Vorstrafen vorliegen.

Ein nied­riger Waren­wert kann mildernd wirken, schließt eine Strafe aber nicht aus.

Nichts ohne Anwalt sagen – früh­zeitig juris­ti­sche Unter­stüt­zung holen.

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