Vorwurf Diebstahl: Was jetzt zu tun ist und welche Strafen drohen
Diebstahl ist nach § 242 StGB strafbar: Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Schon der Verdacht kann ernsthafte Folgen haben.
Auch „geringwertige“ Diebstähle sind strafbar: Eine Einstellung des Verfahrens ist möglich, aber nicht garantiert.
Ersttäter haben bessere Chancen: Besonders bei geringen Warenwerten kann ein Strafverteidiger eine Einstellung erreichen.
Keine Aussage ohne Anwalt: Schweigen ist Ihr gutes Recht und oft die klügere Entscheidung.
§ 243 StGB regelt besonders schwere Fälle: Etwa bei Wohnungseinbruch oder Diebstahl mit Waffen.
Einfacher vs. schwerer Diebstahl: Der Kontext und die Umstände bestimmen das Strafmaß.
Was gilt rechtlich bei Diebstahl?
Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt und beschreibt die rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Schon der Versuch ist strafbar.
Tatbestandsmerkmale:
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Vorsatz und Zueignungsabsicht
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Welche Strafen drohen bei Diebstahl?
Die Strafe hängt von mehreren Faktoren ab:
- Warenwert oder Schadenshöhe
- Vorsatz (planvoll oder spontan?)
- Vorstrafen
- Geständnis oder Leugnen
- Kooperationsverhalten

Strafrahmen gemäß § 242 StGB:
- Geldstrafe (oft bei Ersttätern und geringem Wert)
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Bei erschwerenden Umständen (z. B. bandenmäßiger Diebstahl oder Wohnungseinbruch) kann auch § 243 StGB einschlägig sein – mit erhöhtem Strafmaß.
Verfahrenseinstellung bei Ersttätern
Gerade bei erstmaliger Auffälligkeit und geringem Warenwert kann das Verfahren häufig gegen Auflage (§ 153a StPO) eingestellt werden. Typische Auflagen: Spenden, Sozialstunden oder Täter-Opfer-Ausgleich. Eine Einstellung bedeutet meist keine Eintragung ins Führungszeugnis – ein wichtiger Punkt für Ausbildung und Beruf. Frühzeitige anwaltliche Hilfe erhöht die Chancen deutlich.
Strafmaß bei verschiedenen Konstellationen
Situation | Mögliche Strafe | Besonderheiten |
---|---|---|
Ersttäter, unter 50 € | Einstellung, Verwarnung oder geringe Geldstrafe | Möglichkeit zur Einstellung |
Wiederholungstäter | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe | Strafschärfend |
Diebstahl aus Wohnung | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre | § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Qualifizierter Diebstahl – besonders geschützter Lebensbereich |
Diebstahl aus Wohnung mit Waffe | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren | § 244 Abs. 4 StGB: Qualifizierter Diebstahl, Gefahr für Leib & Leben |
Wie verhalte ich mich richtig beim Vorwurf Diebstahl?
Sie haben eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts auf Diebstahl gemäß § 242 StGB, einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB oder einer qualifizierten Form des Diebstahls gemäß § 244 StGB erhalten und sind sich unsicher, wie Sie sich nun verhalten sollen?
Zunächst sollten Sie versuchen, ruhig zu bleiben. Denn als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls sind Sie nicht verpflichtet, Angaben vor der Polizei zu machen.
Es ist Ihnen gleichwohl zu raten, schnell zu handeln und einen auf Eigentumsdelikte spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
- Keine Aussage ohne Anwalt! Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
- Fristen beachten: Eine Vorladung zu ignorieren führt nicht zur Einstellung.
- Rechtzeitig juristische Unterstützung holen: Nur so ist Akteneinsicht möglich und eine wirksame Verteidigung planbar.

Unsere Kanzlei: Verteidigung bei Diebstahlvorwürfen
Wir beraten und verteidigen bundesweit. Ob es um eine Supermarktkasse, ein Firmenlager oder Vorwürfe in privaten Kontexten geht – wir kennen die gängigen Vorwürfe und deren juristische Fallstricke.
- Akteneinsicht und Beweissicherung
- Kommunikation mit Behörden
- Vorbereitung auf Befragungen oder Hauptverhandlung
- Ziel: Einstellung oder möglichst geringe Sanktion
Beispiele aus der Praxis:
Ein Unternehmer sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, hochwertige Elektronik aus seinem früheren Betrieb entwendet zu haben. Nach umfassender Akteneinsicht konnte durch gezielte Einlassung und Zeugenvernehmung eine Einstellung mangels Tatnachweises erreicht werden.
In einem anderen Fall wurde einem Angestellten der Diebstahl von Medikamenten im Krankenhaus vorgeworfen. Durch frühzeitige anwaltliche Begleitung konnte eine belastende Aussage relativiert und das Verfahren gegen geringe Auflage eingestellt werden.
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Wenn Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir Ihre Akte, klären Sie über Ihre Rechte auf und setzen uns engagiert für die bestmögliche Lösung ein – bundesweit, diskret und mit Fingerspitzengefühl.
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