Scheinrechnungen: Täuschen Leistungen vor oder verschleiern tatsächliche Geschäftsvorgänge – meist mit steuerlichem Vorteil.
Ziel: Unrechtmäßiger Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug ohne echte Leistungserbringung.
Typische Varianten: Echte Scheinrechnungen, Abdeckrechnungen, Strohmannrechnungen, Gefälligkeitsrechnungen, Verträge mit nahen Angehörigen.
Rechtsgrundlage: § 42 AO – Scheingeschäfte sind steuerlich unbeachtlich, das verdeckte Geschäft ist maßgeblich.
Folgen: Steuerkorrekturen, Zinszahlungen, Verspätungszuschläge und mögliche Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Strafrechtliches Risiko: Auch die bloße Mitwirkung oder Beihilfe kann strafbar sein.
Unsere Kanzlei: Verteidigt deutschlandweit bei Vorwürfen rund um Scheinrechnungen – diskret, erfahren, spezialisiert auf Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.
Wenn das Finanzamt plötzlich Scheinrechnungen wittert
Viele Unternehmer, ob im Baugewerbe, Gastronomie, Friseurhandwerk oder im Dienstleistungsbereich, erleben es früher oder später: Ein Schreiben vom Finanzamt, der Verdacht auf Steuerhinterziehung steht im Raum. Der Vorwurf: Verwendung oder Ausstellung von Scheinrechnungen.
Was zunächst harmlos als „Buchhaltungsproblem“ beginnt, kann schnell zu einem existenzbedrohenden steuerstrafrechtlichen Verfahren werden. Dabei geht es oft um angebliche Leistungen, die nie erbracht wurden und Rechnungen, die laut Finanzamt nur auf dem Papier existieren.
Kern des Vorwurfes, mit welchem Restaurantbetreiber, Friseursalon-Inhaber, Bauunternehmer und Co konfrontiert werden, ist oftmals die Annahme der Finanzbehörde, dass eine Leistung von einem angeblich leistenden Unternehmer an einen Rechnungsempfänger vorgetäuscht wurde und eine Leistungserbringung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Weitere Vorwürfe konzentrieren sich auf den Verdacht, der Unternehmer habe seine Mitarbeiter schwarz bezahlt und sich sodann von einem anderen Unternehmen Scheinrechnungen schreiben lassen, um Betriebsausgaben geltend machen zu.
Wir erklären, was Scheinrechnungen sind, welche Formen es gibt, welche steuerlichen und strafrechtlichen Folgen drohen und wie Sie sich effektiv verteidigen können.
Vorwurf Scheinrechnung?
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Was sind Scheinrechnungen?

Scheinrechnungen sind Rechnungen, die einen tatsächlichen Geschäftsverlauf verschleiern oder frei erfunden sind – mit dem Ziel, Steuern zu sparen oder zu hinterziehen. Betroffen sind häufig:
- Umsatzsteuer
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer
Sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger kann sich durch die Verwendung von Scheinrechnungen strafbar machen.
Typische Arten von Scheinrechnungen
1. Echte Scheinrechnungen
Ein Unternehmen stellt einem anderen Unternehmen eine Rechnung aus, ohne dass es zu einem Leistungsaustausch kam, damit der Rechnungsempfänger zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuer geltend machen kann.
2. Umgehungsgeschäfte
Es wird eine Rechnung ausgestellt, die ein anderes Geschäft verdecken soll, z. B. die Zahlung von Bestechungsgeldern.
3. Verdeckte Geschäfte
Es kommt zu einem Leistungsaustausch zwischen zwei Personen, jedoch zu einem anderen als in der Rechnung ausgestellt wird, z. B. um eine günstigere Besteuerung zu erreichen.
4. Abdeckrechnungen
Ein klassisches Beispiel hierfür ist, dass ein Unternehmer seinen Mitarbeitern den Lohn schwarz auszahlt und dadurch keine Betriebsausgaben geltend machen kann. Um diesen Nachteil auszugleichen, beauftragt er ein anderes Unternehmen, das ihm Rechnungen für Scheinleistungen ausstellt. Der Rechnungsempfänger kann dann die fingierte Rechnung als Betriebsausgabe abziehen und zusätzlich den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
5. Strohmannrechnungen
Es wird eine Rechnung ausgestellt, die einen falschen Rechnungsaussteller oder Rechnungsempfänger angibt. Dabei dient der falsche Rechnungsaussteller oder Rechnungsempfänger lediglich als Strohmann für das in Wahrheit leistende Unternehmen.
6. Verträge mit nahen Angehörigen
Beispielsweise beschäftigt der Unternehmer seinen Ehepartner, der angeblich die Buchhaltung erledigt, oder der Selbstständige mietet Räume von Verwandten an und beansprucht diese als Betriebsausgabe. In diesen Fällen muss mit Hilfe des sog. Fremdvergleichs geprüft werden, ob überhaupt ein Arbeits- oder Mietverhältnis vorliegt.
7. Gefälligkeitsrechnungen
Die ausgestellte Rechnung enthält eine nicht erbrachte oder überhöhte Leistung, z. B. um einem Geschäftspartner einen Vorteil zu verschaffen oder ihm zu helfen.
8. Gefälschte Rechnungen
Es wird eine Rechnung ausgestellt, die eine gefälschte Unterschrift, ein gefälschtes Datum, eine gefälschte Rechnungsnummer oder andere falsche Angaben enthält, z. B. um eine frühere oder spätere Zahlung zu begründen oder zu vermeiden.
Warnsignale für das Finanzamt bei Scheinrechnungen
Diese Tabelle zeigt typische Auffälligkeiten, bei denen das Finanzamt hellhörig wird. Die Tabelle kann Ihnen einen groben Überblick verschaffen, welche Auffälligkeiten die Finanzämter überprüfen:
| Auffälligkeit | Mögliche Bewertung durch das Finanzamt |
|---|---|
| Ungewöhnlich hohe Betriebsausgaben | Verdacht auf Scheinrechnungen zur Gewinnminderung |
| Wiederholte Rechnungen eines „neuen“ Lieferanten | Verdacht auf Scheinfirma oder Strohmannkonstruktion |
| Kein Nachweis über tatsächliche Leistung | Hinweis auf fehlenden Leistungsaustausch |
| Barzahlung trotz größerer Beträge | Verdacht auf Verschleierung von Schwarzgeld |
| Verwandtschaft zwischen Vertragspartnern | Prüfung auf Fremdvergleich (Scheinverträge unter Angehörigen) |
§ 42 AO: Was das Gesetz zu Scheinrechnungen sagt
„Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.“
— § 42 Abs. 2 Abgabenordnung
Die Folge: Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug werden gestrichen. Das Finanzamt kann sämtliche Steuerbescheide ändern – oft rückwirkend über mehrere Jahre.
Welche Strafen drohen bei Scheinrechnungen?
Wird der Vorwurf bestätigt, drohen drastische Konsequenzen:
- Steuernachzahlungen (oft mit 6 % Zinsen pro Jahr)
- Verspätungszuschläge und Bußgelder
- Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Strafmaß: Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe
- Reputationsverlust & Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Besonders kritisch wird es, wenn die Steuerfahndung bereits eingeschaltet ist. Dann sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor Sie sich ungewollt selbst belasten.
Wie wir Sie verteidigen – diskret & effektiv
Unsere Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner ist auf Steuerrecht und Strafrecht spezialisiert. Wir wissen, wie Finanzämter und Strafbehörden bei Scheinrechnungen vorgehen und wie man diesen Angriff professionell abwehrt.
Unsere Leistungen:
- Prüfung von Rechnungen & Verträgen auf Plausibilität
- Vertretung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung & Staatsanwaltschaft
- Verteidigung im Steuerstrafverfahren
- Beratung zu strafbefreienden Selbstanzeigen
- Vermeidung von Haft und Eintragung ins Führungszeugnis
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