Scheinrechnungen, Abdeckrechnungen, Strohmannrechnungen und Co

Schein­rech­nungen – Das Wich­tigste in Kürze


Schein­rech­nungen: Täuschen Leis­tungen vor oder verschleiern tatsäch­liche Geschäfts­vor­gänge – meist mit steu­er­li­chem Vorteil.

Ziel: Unrecht­mä­ßiger Betriebs­aus­ga­ben­abzug und Vorsteu­er­abzug ohne echte Leis­tungs­er­brin­gung.

Typi­sche Vari­anten: Echte Schein­rech­nungen, Abdeck­rech­nungen, Stroh­mann­rech­nungen, Gefäl­lig­keits­rech­nungen, Verträge mit nahen Ange­hö­rigen.

Rechts­grund­lage: § 42 AO – Schein­ge­schäfte sind steu­er­lich unbe­acht­lich, das verdeckte Geschäft ist maßgeb­lich.

Folgen: Steu­er­kor­rek­turen, Zins­zah­lungen, Verspä­tungs­zu­schläge und mögliche Straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 AO).

Straf­recht­li­ches Risiko: Auch die bloße Mitwir­kung oder Beihilfe kann strafbar sein.

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Wenn das Finanzamt plötzlich Scheinrechnungen wittert

Viele Unter­nehmer, ob im Bauge­werbe, Gastro­nomie, Friseur­hand­werk oder im Dienst­leis­tungs­be­reich, erleben es früher oder später: Ein Schreiben vom Finanzamt, der Verdacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung steht im Raum. Der Vorwurf: Verwen­dung oder Ausstel­lung von Schein­rech­nungen.

Was zunächst harmlos als „Buch­hal­tungs­pro­blem“ beginnt, kann schnell zu einem exis­tenz­be­dro­henden steu­er­straf­recht­li­chen Verfahren werden. Dabei geht es oft um angeb­liche Leis­tungen, die nie erbracht wurden und Rech­nungen, die laut Finanzamt nur auf dem Papier exis­tieren.

Kern des Vorwurfes, mit welchem Restau­rant­be­treiber, Friseur­salon-Inhaber, Bauun­ter­nehmer und Co konfron­tiert werden, ist oftmals die Annahme der Finanz­be­hörde, dass eine Leis­tung von einem angeb­lich leis­tenden Unter­nehmer an einen Rech­nungs­emp­fänger vorge­täuscht wurde und eine Leis­tungs­er­brin­gung tatsäch­lich nicht erfolgt ist.

Weitere Vorwürfe konzen­trieren sich auf den Verdacht, der Unter­nehmer habe seine Mitar­beiter schwarz bezahlt und sich sodann von einem anderen Unter­nehmen Schein­rech­nungen schreiben lassen, um Betriebs­aus­gaben geltend machen zu.

Wir erklären, was Schein­rech­nungen sind, welche Formen es gibt, welche steu­er­li­chen und straf­recht­li­chen Folgen drohen und wie Sie sich effektiv vertei­digen können.

Vorwurf Schein­rech­nung?

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Was sind Scheinrechnungen?

Gefälschte Rechnung mit Stempel – Symbolbild für Scheinrechnungen und Steuerhinterziehung

Schein­rech­nungen sind Rech­nungen, die einen tatsäch­li­chen Geschäfts­ver­lauf verschleiern oder frei erfunden sind – mit dem Ziel, Steuern zu sparen oder zu hinter­ziehen. Betroffen sind häufig:

  • Umsatz­steuer
  • Einkom­men­steuer
  • Gewer­be­steuer
  • Körper­schaft­steuer

Sowohl der Rech­nungs­aus­steller als auch der Rech­nungs­emp­fänger kann sich durch die Verwen­dung von Schein­rech­nungen strafbar machen.

Typische Arten von Scheinrechnungen

1. Echte Scheinrechnungen

Ein Unter­nehmen stellt einem anderen Unter­nehmen eine Rech­nung aus, ohne dass es zu einem Leis­tungs­aus­tausch kam, damit der Rech­nungs­emp­fänger zu Unrecht den Betriebs­aus­ga­ben­abzug sowie die Vorsteuer geltend machen kann.

2. Umgehungsgeschäfte

Es wird eine Rech­nung ausge­stellt, die ein anderes Geschäft verde­cken soll, z. B. die Zahlung von Bestechungs­gel­dern.

3. Verdeckte Geschäfte

Es kommt zu einem Leis­tungs­aus­tausch zwischen zwei Personen, jedoch zu einem anderen als in der Rech­nung ausge­stellt wird, z. B. um eine güns­ti­gere Besteue­rung zu errei­chen.

4. Abdeckrechnungen

Ein klas­si­sches Beispiel hierfür ist, dass ein Unter­nehmer seinen Mitar­bei­tern den Lohn schwarz auszahlt und dadurch keine Betriebs­aus­gaben geltend machen kann. Um diesen Nach­teil auszu­glei­chen, beauf­tragt er ein anderes Unter­nehmen, das ihm Rech­nungen für Schein­leis­tungen ausstellt. Der Rech­nungs­emp­fänger kann dann die fingierte Rech­nung als Betriebs­aus­gabe abziehen und zusätz­lich den Vorsteu­er­abzug in Anspruch nehmen.

5. Strohmannrechnungen

Es wird eine Rech­nung ausge­stellt, die einen falschen Rech­nungs­aus­steller oder Rech­nungs­emp­fänger angibt. Dabei dient der falsche Rech­nungs­aus­steller oder Rech­nungs­emp­fänger ledig­lich als Stroh­mann für das in Wahr­heit leis­tende Unter­nehmen.

6. Verträge mit nahen Angehörigen

Beispiels­weise beschäf­tigt der Unter­nehmer seinen Ehepartner, der angeb­lich die Buch­hal­tung erle­digt, oder der Selbst­stän­dige mietet Räume von Verwandten an und bean­sprucht diese als Betriebs­aus­gabe. In diesen Fällen muss mit Hilfe des sog. Fremd­ver­gleichs geprüft werden, ob über­haupt ein Arbeits- oder Miet­ver­hältnis vorliegt.

7. Gefälligkeitsrechnungen

Die ausge­stellte Rech­nung enthält eine nicht erbrachte oder über­höhte Leis­tung, z. B. um einem Geschäfts­partner einen Vorteil zu verschaffen oder ihm zu helfen.

8. Gefälschte Rechnungen

Es wird eine Rech­nung ausge­stellt, die eine gefälschte Unter­schrift, ein gefälschtes Datum, eine gefälschte Rech­nungs­nummer oder andere falsche Angaben enthält, z. B. um eine frühere oder spätere Zahlung zu begründen oder zu vermeiden.

Warnsignale für das Finanzamt bei Scheinrechnungen

Diese Tabelle zeigt typi­sche Auffäl­lig­keiten, bei denen das Finanzamt hell­hörig wird. Die Tabelle kann Ihnen einen groben Über­blick verschaffen, welche Auffäl­lig­keiten die Finanz­ämter über­prüfen:

Auffäl­lig­keitMögliche Bewer­tung durch das Finanzamt
Unge­wöhn­lich hohe Betriebs­aus­gabenVerdacht auf Schein­rech­nungen zur Gewinn­min­de­rung
Wieder­holte Rech­nungen eines „neuen“ Liefe­rantenVerdacht auf Schein­firma oder Stroh­mann­kon­struk­tion
Kein Nach­weis über tatsäch­liche Leis­tungHinweis auf fehlenden Leis­tungs­aus­tausch
Barzah­lung trotz größerer BeträgeVerdacht auf Verschleie­rung von Schwarz­geld
Verwandt­schaft zwischen Vertrags­part­nernPrüfung auf Fremd­ver­gleich (Schein­ver­träge unter Ange­hö­rigen)

§ 42 AO: Was das Gesetz zu Scheinrechnungen sagt

„Schein­ge­schäfte und Schein­hand­lungen sind für die Besteue­rung uner­heb­lich. Wird durch ein Schein­ge­schäft ein anderes Rechts­ge­schäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechts­ge­schäft für die Besteue­rung maßge­bend.“
§ 42 Abs. 2 Abga­ben­ord­nung

Die Folge: Vorsteu­er­abzug und Betriebs­aus­ga­ben­abzug werden gestri­chen. Das Finanzamt kann sämt­liche Steu­er­be­scheide ändern – oft rück­wir­kend über mehrere Jahre.

Welche Strafen drohen bei Scheinrechnungen?

Wird der Vorwurf bestä­tigt, drohen dras­ti­sche Konse­quenzen:

  • Steu­er­nach­zah­lungen (oft mit 6 % Zinsen pro Jahr)
  • Verspä­tungs­zu­schläge und Bußgelder
  • Straf­ver­fahren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 AO)
  • Strafmaß: Geld­strafe bis zu Frei­heits­strafe
  • Repu­ta­ti­ons­ver­lust & Ausschluss von öffent­li­chen Aufträgen

Beson­ders kritisch wird es, wenn die Steu­er­fahn­dung bereits einge­schaltet ist. Dann sollten Sie sofort anwalt­liche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor Sie sich unge­wollt selbst belasten.

Wie wir Sie verteidigen – diskret & effektiv

Unsere Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner ist auf Steu­er­recht und Straf­recht spezia­li­siert. Wir wissen, wie Finanz­ämter und Straf­be­hörden bei Schein­rech­nungen vorgehen und wie man diesen Angriff profes­sio­nell abwehrt.

Unsere Leis­tungen:

  • Prüfung von Rech­nungen & Verträgen auf Plau­si­bi­lität
  • Vertre­tung gegen­über Finanzamt, Steu­er­fahn­dung & Staats­an­walt­schaft
  • Vertei­di­gung im Steu­er­straf­ver­fahren
  • Bera­tung zu straf­be­frei­enden Selbst­an­zeigen
  • Vermei­dung von Haft und Eintra­gung ins Führungs­zeugnis

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FAQ: Häufige Fragen zu Scheinrechnungen und Steuerstrafrecht

Wenn eine Rech­nung über ein Geschäft ausge­stellt wird, das tatsäch­lich nie statt­ge­funden hat. Zum Beispiel für eine nie erbrachte Leis­tung oder Liefe­rung.

Beide können straf­recht­lich belangt werden. Der Aussteller wegen Beihilfe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung, der Empfänger wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung durch unbe­rech­tigten Vorsteu­er­abzug.

Oft durch Betriebs­prü­fungen, Kontroll­mit­tei­lungen, Hinweise Dritter oder Auswer­tungen im Rahmen anderer Verfahren.

Je nach Scha­dens­höhe drohen Geld­strafen, Frei­heits­strafen und hohe Steu­er­nach­zah­lungen inkl. Hinter­zie­hungs­zinsen.

Nur, wenn sie recht­zeitig, voll­ständig und wirksam abge­geben wird und noch keine Entde­ckung durch die Behörden vorliegt. Wir prüfen das indi­vi­duell.

Schein­rech­nungen fallen oft durch Betriebs­prü­fungen, Kontroll­mit­tei­lungen, auffäl­lige Zahlungs­vor­gänge oder verdäch­tige Rech­nungs­merk­male auf. Häufig gibt es keine echten Leis­tungs­nach­weise oder die Firma exis­tiert nur auf dem Papier.

Ja. Wer wissent­lich Schein­rech­nungen verwendet, macht sich wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung strafbar, auch wenn der direkte finan­zi­elle Vorteil beim Geschäfts­partner liegt. Das gilt z. B. bei Abdeck­rech­nungen für Schwarz­löhne.

Keine Aussage ohne anwalt­liche Bera­tung! Schon die erste Einlas­sung kann Ihre Vertei­di­gung massiv schwä­chen. Wir prüfen Ihre Unter­lagen und entwi­ckeln eine maßge­schnei­derte Stra­tegie

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