Vorwurf Cyber‑Trading‑Betrug: Was Ihnen droht & wie wir verteidigen
Bei laufenden Ermittlungen wegen Cyber‑Trading stehen oft Betrugsvorwürfe (§ 263 StGB) im Raum – teils gewerbs‑ und bandenmäßig, teils mit Untersuchungshaft und europäischem Haftbefehl. Schweigen Sie konsequent und lassen Sie sofort Akteneinsicht beantragen. Wir verteidigen bundesweit.
Typische Vorwürfe: Betrug (§ 263 StGB), gewerbs‑/bandenmäßig (§ 263 Abs. 3), teils § 129 StGB (kriminelle Vereinigung).
Ermittlungsdruck: Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen (Server/IT/Krypto), Vermögensarrest, Untersuchungshaft.
Häufige Annahmen der Behörden: Professionelle Callcenter‑Strukturen, psychologische Ansprachen, Täuschung über Investitionen/Trades.
Aktuelle Fälle: Polizei und Medien berichten regelmäßig über hohe Schadenssummen. In Niedersachsen wurden jüngst über 600.000 € Schaden in 18 Fällen dokumentiert; bundesweit warnen Polizeibehörden und Verbraucherzentralen eindringlich vor Cyber‑Trading‑Scams.
Erste Hilfe: Keine Aussage, Fristen wahren, Akteneinsicht sichern, Kommunikationskanäle schließen, Beweismittel sichern.
Ziel der Verteidigung: Haftvermeidung/‑aufhebung, frühzeitige Weichenstellung, Entkräftung von Vorsatz/Zurechnung, Reduktion des Tatvorwurfs.
Unsere Kanzlei berät bundesweit: Straf- und steuerrechtlich hochspezialisiert, diskret und mit fundierter Erfahrung im Krypto-Sektor. Wir unterstützen Beschuldigte in Cyber-Trading-Verfahren – ob Privatperson oder Unternehmer – mit professioneller und durchsetzungsstarker Verteidigung.
Was ist mit „Cyber‑Trading‑Betrug“ gemeint?
Unter Cyber‑Trading verstehen Ermittlungsbehörden Fälle, in denen unter dem Deckmantel des Online‑Handels (Aktien/CFDs/Devisen/Krypto) Gelder eingezahlt, aber tatsächlich nicht investiert werden. Statt echter Broker‑Leistung werden Trades simuliert, Dashboards gefälscht oder Auszahlungen blockiert. Häufig werden hochprofessionelle Websites mit Onboarding/„Kundenbetreuung“ genutzt, um Seriosität zu suggerieren.
Merke: Entscheidend ist nicht der Name der Plattform, sondern ob Anlegern über wesentliche Umstände getäuscht wurde – etwa über Lizenzen, Risikohinweise, Orderausführung oder Existenz realer Märkte/Trades.
Welche Straftatbestände stehen im Raum?
- Betrug (§ 263 StGB) – Kernvorwurf; strafschärfend bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung (regelmäßig höherer Strafrahmen).
- Kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) – wird teils zusätzlich angenommen, wenn dauerhafte, arbeitsteilige Strukturen unterstellt werden.
- Geldwäsche (§ 261 StGB) – wenn Einzahlungen/Weiterleitungen über Wallet‑Strukturen, Zahlungsdienstleister oder Strohmänner laufen.
- Urkundenfälschung/Computerstraftaten – z. B. manipulierte Abrechnungen, Identitätsnachweise, Backoffice‑Zugänge.
Strafzumessung – grobe Leitlinien (je nach Tatbeitrag, Schadenshöhe, Rolle):
Konstellation | Strafrahmen (gesetzlich) | Typische Streitpunkte |
---|---|---|
Einfacher Betrug | Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe | Täuschungshandlung? Irrtum/Disposition? Vermögensschaden? |
Gewerbsmäßiger/Bandenmäßiger Betrug | Regelmäßig schwerer Fall (§ 263 Abs. 3) | Organisationsgrad, Wiederholungsabsicht, Anzahl Geschädigter |
Zusätzl. § 129 StGB | bis 5 Jahre (Grundtatbestand) | Dauerhafte Struktur? „Mehr‑als‑zwei“ Beteiligte? Gemeinsamer Zweck? |
Hinweis: Maßgeblich sind Rolle/Funktion (z. B. Entwickler, Affiliate, Callcenter‑Agent, Payment‑Operator), Vortaten, Schadenssumme und Mitwirkung (Geständnis, Wiedergutmachung).
Untersuchungshaft & Haftgründe
In Cyber‑Trading‑Verfahren wird U‑Haft häufig mit folgenden Haftgründen begründet:
Haftgrund | Kurz erklärt | Verteidigungsansätze |
Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) | Annahme: Auslandsbezug, Ressourcen, drohende hohe Strafe | Feste Bindungen, Aufenthalts‑/Meldeauflagen, Sicherheitsleistung |
Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO) | Befürchtung: Einfluss auf Mitbeschuldigte/Beweise | Frühzeitige Sicherstellung/Kooperation, Entkräftung konkreter Risiken |
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) | Annahme: Fortbetrieb weiterer Callcenter/Plattformen | Stilllegung/Exit‑Nachweise, IT/Domain‑Offboarding, Compliance‑Auflagen |
Wichtig: Haft muss verhältnismäßig sein. Bei konkreter Entkräftung der Haftgründe kommen Haftprüfung/Haftbeschwerde in Betracht.
Soforthilfe bei Cyber-Trading-Vorwürfen
Deutschlandweit erreichbar: Unsere Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen in allen Ermittlungsphasen zur Seite – nehmen Sie direkt Kontakt auf.
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Internationaler/Europäischer Haftbefehl
Bei Beschuldigten mit Auslandsaufenthalt können internationale oder europäische Haftbefehle erlassen werden. Der EuHB erleichtert die Übergabe innerhalb der EU. In der Verteidigung sind u. a. relevant: Zulässigkeit, spezielle Haftgründe, Zusicherung von Verfahrensrechten, ne bis in idem, Verhältnismäßigkeit.
Typischer Ermittlungsablauf
- Initiale Maßnahmen: Anzeige/Strafantrag, Financial‑Tracing, OSINT, Provideranfragen.
- Zugriff: Durchsuchungen (Büros/Callcenter/Privat), Sicherstellung von IT/Datenträgern, Konten/Währungen.
- Vorläufige Festnahme/Haftbefehle – ggf. mit anschließender U‑Haft.
- Auswertung/Zuordnung: Rollenklärung, Kommunikations‑/Server‑Forensik, Zahlungsflüsse, Affiliate‑Strukturen.
- Anklage/Strafbefehl oder Einstellung/Deal – je nach Beweislage und Verteidigungsstrategie.
Erste Hilfe: Was Sie jetzt tun sollten
- Keine Aussage ohne Verteidiger. Schweigen ist Ihr gutes Recht – nutzen Sie es.
- Akteneinsicht sichern. Ohne Kenntnis der Aktenlage keine Einlassung.
- Kommunikation stoppen. Keine weiteren Mails/Chats/Anrufe mit (vermeintlichen) Kunden; keine Datenlöschung!
- IT & Krypto sichern. Wallet‑Zugänge, Keys, Server‑Zugänge geordnet dokumentieren; keine Zugriffe Dritter.
- Nachweise ordnen. Rollenbeschreibungen, Arbeitsverträge, Dienstleisterverträge, Compliance‑Dokumente.
- Beistand organisieren. Bei Haft: Besuchs‑/Telefonerlaubnis, Haftprüfung/‑beschwerde prüfen.

Verteidigungsansätze im Überblick
- Täuschungshandlung bestritten: Echte Handelsleistung? Lizenz‑/Risikohinweise? Technische Orderausführung belegbar?
- Kein (Eventual‑)Vorsatz: Unkenntnis zentraler Abläufe, externe Dienstleister, Compliance‑Bemühungen.
- Zurechnung/Beitrag: Abgrenzung zu Affiliate/Marketing vs. „Kern‑Brokerage“; keine Tatherrschaft.
- Beweisproblematik: Auslandsserver/Provider, unvollständige Forensik, Datenintegrität, manipulationsanfällige Auswertungen.
- Haftverhältnismäßigkeit: Milde Mittel, Sicherheitsleistung, Auflagen, Lebens‑ und Arbeitsbindungen.
- Vermögensabschöpfung: Kein (fortbestehender) Vorteil; Drittbegünstigung; Legalitätsnachweise.
Praxis‑Tipp: Frühzeitige Roadmap mit klarer Kommunikationslinie (nur über Verteidigung), Beweismittel‑Sichtung, Rollenmatrix, Haftstrategie.
Unsere Kanzlei – Verteidigung in Cyber‑Trading‑Verfahren
Wir vertreten Beschuldigte in Cyber‑Trading‑Verfahren – von Durchsuchung über U‑Haft bis zur Hauptverhandlung.
Leistungen:
- Sofortige Akteneinsicht und Risikoanalyse
- Haftprüfung/‑beschwerde, Besuch in der JVA
- Forensische IT‑/Krypto‑Koordination
- Kommunikation mit Staatsanwaltschaft/Gericht
- Strategie auf Einstellung, Tatvorwurfsreduktion oder mildere Sanktion
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