Müssen Influencer Geschenke versteuern? Steuerrecht & Social Media im Fokus

Steu­er­recht & Social Media – Kurzer Über­blick


Influencer gelten steu­er­lich als Unter­nehmer: sobald sie dauer­haft Einnahmen erzielen – auch durch Geschenke oder Sach­leis­tungen. Entschei­dend ist der Markt­wert der erhal­tenen Ware.

Steu­er­arten: Einkom­men­steuer, Gewer­be­steuer, Umsatz­steuer

Typi­sche Zuwen­dungen: Reisen, Klei­dung, Kosmetik, Technik

Steu­er­pflicht: auch bei unent­gelt­li­chen Produkt­tests, wenn keine Rück­gabe erfolgt

Ausnahmen: Streu­ar­tikel bis 10 €, Rück­ga­be­pro­dukte, § 37b-Pauschal­ver­steue­rung

Risiko bei Nicht­ver­steue­rung: Steu­er­nach­zah­lung, Straf­ver­fahren

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Geschenke, Kooperationen, Reisen, ab wann wird’s steuerpflichtig?

Influencer sind aus der Werbeland­schaft nicht mehr wegzu­denken. Ob auf Insta­gram, TikTok, YouTube oder Snap­chat: Werbe­kam­pa­gnen, Produkt­tests, Einla­dungen zu Events und kosten­lose Reisen sind Alltag vieler Creator. Doch mit wach­sender Reich­weite steigen nicht nur die Einnahmen, sondern auch die steu­er­li­chen Pflichten.

Was viele unter­schätzen: Auch kosten­lose Produkte oder Dienst­leis­tungen können steu­er­pflichtig sein.

Influencer = Unternehmer? Wann steuerliche Pflichten greifen

Sobald Influencer*innen selbst­ständig und dauer­haft Einnahmen erzielen, gelten sie steu­er­lich als Unter­nehmer. Damit unter­liegen sie verschie­denen Steu­er­arten:

  • Einkom­men­steuer, ab dem jähr­li­chen Grund­frei­be­trag
  • Gewer­be­steuer, ab einem Gewinn von 24.500 Euro
  • Umsatz­steuer, bei Umsätzen über 22.000 Euro im Vorjahr (ansonsten Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung möglich)

Diese Pflichten gelten auch bei Sach­leis­tungen, z. B. Geschenken oder Hotel­über­nach­tungen. Entschei­dend ist der Markt­wert der erhal­tenen Zuwen­dung.

Relevante Steuergrenzen für Influencer (Stand allgemein)

Influencerin mit Paketen – Symbolbild für steuerpflichtige Sachzuwendungen im Social-Media-Bereich
Steu­erartSchwel­len­wert / GrenzeGilt ab
Einkom­men­steuerGrund­frei­be­trag (jähr­lich, gesetz­lich fest­ge­legt)Jähr­li­cher Gewinn
Gewer­be­steuer24.500 €, Frei­be­tragJähr­li­cher Gewinn
Umsatz­steuer22.000 €, Umsatz im VorjahrAktu­elles Kalen­der­jahr
§ 37b EStGPauschal­ver­steue­rung bis 10.000 €, pro PersonSach­zu­wen­dung durch Firma

Geschenke, Reisen, Produkte, was ist steuerpflichtig?

Influencer erhalten häufig keine direkte Bezah­lung, sondern Sach­zu­wen­dungen:

  • Smart­phones
  • Klei­dung, Acces­soires
  • Kosmetik
  • Hotel­über­nach­tungen
  • Einla­dungen zu Events, Reisen

Diese Sach­zu­wen­dungen gelten als Betriebs­ein­nahme und müssen in der Buch­hal­tung erfasst werden.

Wichtig: Der Wert wird nach dem übli­chen Markt­preis bemessen, nicht nach dem Produk­ti­ons­wert.

Wie wird versteuert? Betriebliche vs. private Nutzung

Betriebliche Nutzung:

Wenn das Produkt ausschließ­lich beruf­lich genutzt wird (z. B. Kamera für Content-Erstel­lung):

  • als Betriebs­ein­nahme erfassen
  • gleich­zeitig als Betriebs­aus­gabe absetzbar (z. B. als gering­wer­tiges Wirt­schaftsgut oder per AfA)

Private Nutzung:

Wenn das Produkt auch privat oder nur privat genutzt wird (z. B. Desi­gner­ta­sche, Reisen):

  • gilt als gewin­n­er­hö­hende Entnahme
  • muss in Höhe des Markt­werts versteuert werden

Welche Ausnahmen gibt es?

1. Streuartikel unter 10 Euro:

Z. B. Goodies, Kugel­schreiber, kleine Give-aways, diese gelten als steu­er­frei.

2. Testprodukte mit Rückgabe:

Wenn das Produkt nur zum Testen erhalten und danach zurück­ge­geben wird, besteht keine Steu­er­pflicht.

3. Pauschalversteuerung durch Schenkenden:

Hersteller können das Geschenk nach § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, bis zu einem Wert von 10.000 Euro.

Achtung: Diese Pauschal­ver­steue­rung entbindet den Influencer nicht auto­ma­tisch von der Steu­er­pflicht, wenn nicht explizit darauf hinge­wiesen wird.

Steuerliche Risiken bei Influencer-Einnahmen

Viele Content Creator unter­schätzen ihre steu­er­li­chen Pflichten, was zu erheb­li­chen Konse­quenzen führen kann:

  • Schät­zungen durch das Finanzamt
  • Steu­er­nach­zah­lungen, Zinsen
  • Ermitt­lungen wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung, bei syste­ma­ti­schem Verschweigen
  • Probleme bei Betriebs­prü­fungen

Wer seine Einnahmen – egal ob Geld oder Ware – nicht korrekt erfasst, riskiert hohe Nach­for­de­rungen.

Unsere Empfehlung für Influencer & Creator

  • Führen Sie von Anfang an eine saubere Buch­hal­tung
  • Doku­men­tieren Sie alle Koope­ra­tionen, inkl. Produkt­wert
  • Lassen Sie sich steu­er­lich beraten, spätes­tens ab dem ersten Werbe­ge­schenk

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  • Steu­er­liche Einord­nung von Sach­zu­wen­dungen
  • Umsatz‑, Einkom­men­steu­er­liche Bewer­tung
  • Vertei­di­gung bei Steu­er­hin­ter­zie­hung
  • Gestal­tung, Absi­che­rung von Koope­ra­tionen

Kontak­tieren Sie uns für eine erste Einschät­zung, bevor das Finanzamt es tut.

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FAQ: Influencer & Steuerrecht

Nein, auch Sach­leis­tungen gelten als Einnahmen und müssen erfasst werden.

Wenn das Produkt nur getestet und dann zurück­ge­geben wird, besteht keine Steu­er­pflicht.

Ja, entschei­dend ist nicht die Reich­weite, sondern die Einnahme.

Ja, bei beruf­li­cher Nutzung. Entweder sofort (bei geringem Wert) oder über die Nutzungs­dauer.

Das Finanzamt kann schätzen und Steu­er­nach­zah­lungen verlangen. Bei Vorsatz droht Steu­er­straf­ver­fahren.

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