Influencer gelten steuerlich als Unternehmer: sobald sie dauerhaft Einnahmen erzielen – auch durch Geschenke oder Sachleistungen. Entscheidend ist der Marktwert der erhaltenen Ware.
Steuerarten: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Typische Zuwendungen: Reisen, Kleidung, Kosmetik, Technik
Steuerpflicht: auch bei unentgeltlichen Produkttests, wenn keine Rückgabe erfolgt
Ausnahmen: Streuartikel bis 10 €, Rückgabeprodukte, § 37b-Pauschalversteuerung
Risiko bei Nichtversteuerung: Steuernachzahlung, Strafverfahren
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Geschenke, Kooperationen, Reisen, ab wann wird’s steuerpflichtig?
Influencer sind aus der Werbelandschaft nicht mehr wegzudenken. Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Snapchat: Werbekampagnen, Produkttests, Einladungen zu Events und kostenlose Reisen sind Alltag vieler Creator. Doch mit wachsender Reichweite steigen nicht nur die Einnahmen, sondern auch die steuerlichen Pflichten.
Was viele unterschätzen: Auch kostenlose Produkte oder Dienstleistungen können steuerpflichtig sein.
Influencer = Unternehmer? Wann steuerliche Pflichten greifen
Sobald Influencer*innen selbstständig und dauerhaft Einnahmen erzielen, gelten sie steuerlich als Unternehmer. Damit unterliegen sie verschiedenen Steuerarten:
- Einkommensteuer, ab dem jährlichen Grundfreibetrag
- Gewerbesteuer, ab einem Gewinn von 24.500 Euro
- Umsatzsteuer, bei Umsätzen über 22.000 Euro im Vorjahr (ansonsten Kleinunternehmerregelung möglich)
Diese Pflichten gelten auch bei Sachleistungen, z. B. Geschenken oder Hotelübernachtungen. Entscheidend ist der Marktwert der erhaltenen Zuwendung.
Relevante Steuergrenzen für Influencer (Stand allgemein)

| Steuerart | Schwellenwert / Grenze | Gilt ab | 
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Grundfreibetrag (jährlich, gesetzlich festgelegt) | Jährlicher Gewinn | 
| Gewerbesteuer | 24.500 €, Freibetrag | Jährlicher Gewinn | 
| Umsatzsteuer | 22.000 €, Umsatz im Vorjahr | Aktuelles Kalenderjahr | 
| § 37b EStG | Pauschalversteuerung bis 10.000 €, pro Person | Sachzuwendung durch Firma | 
Geschenke, Reisen, Produkte, was ist steuerpflichtig?
Influencer erhalten häufig keine direkte Bezahlung, sondern Sachzuwendungen:
- Smartphones
- Kleidung, Accessoires
- Kosmetik
- Hotelübernachtungen
- Einladungen zu Events, Reisen
Diese Sachzuwendungen gelten als Betriebseinnahme und müssen in der Buchhaltung erfasst werden.
Wichtig: Der Wert wird nach dem üblichen Marktpreis bemessen, nicht nach dem Produktionswert.
Wie wird versteuert? Betriebliche vs. private Nutzung
Betriebliche Nutzung:
Wenn das Produkt ausschließlich beruflich genutzt wird (z. B. Kamera für Content-Erstellung):
- als Betriebseinnahme erfassen
- gleichzeitig als Betriebsausgabe absetzbar (z. B. als geringwertiges Wirtschaftsgut oder per AfA)
Private Nutzung:
Wenn das Produkt auch privat oder nur privat genutzt wird (z. B. Designertasche, Reisen):
- gilt als gewinnerhöhende Entnahme
- muss in Höhe des Marktwerts versteuert werden
Welche Ausnahmen gibt es?
1. Streuartikel unter 10 Euro:
Z. B. Goodies, Kugelschreiber, kleine Give-aways, diese gelten als steuerfrei.
2. Testprodukte mit Rückgabe:
Wenn das Produkt nur zum Testen erhalten und danach zurückgegeben wird, besteht keine Steuerpflicht.
3. Pauschalversteuerung durch Schenkenden:
Hersteller können das Geschenk nach § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, bis zu einem Wert von 10.000 Euro.
Achtung: Diese Pauschalversteuerung entbindet den Influencer nicht automatisch von der Steuerpflicht, wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.
Steuerliche Risiken bei Influencer-Einnahmen
Viele Content Creator unterschätzen ihre steuerlichen Pflichten, was zu erheblichen Konsequenzen führen kann:
- Schätzungen durch das Finanzamt
- Steuernachzahlungen, Zinsen
- Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, bei systematischem Verschweigen
- Probleme bei Betriebsprüfungen
Wer seine Einnahmen – egal ob Geld oder Ware – nicht korrekt erfasst, riskiert hohe Nachforderungen.
Unsere Empfehlung für Influencer & Creator
- Führen Sie von Anfang an eine saubere Buchhaltung
- Dokumentieren Sie alle Kooperationen, inkl. Produktwert
- Lassen Sie sich steuerlich beraten, spätestens ab dem ersten Werbegeschenk
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