Bitcoin-Handel kann steuerpflichtig sein: Gewinne aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden.
Steuerhinterziehung droht bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben: Wer seine Gewinne verschweigt, riskiert hohe Nachzahlungen, Zinsen und Strafverfahren.
Haltefristen, Freigrenzen & Sonderregeln beachten: Auch Staking, Lending oder Airdrops können steuerpflichtig sein.
Selbstanzeige kann helfen, aber nur unter Bedingungen: Sie muss vollständig, rechtzeitig und korrekt erfolgen, sonst entfällt die Strafbefreiung.
Unsere Kanzlei berät bundesweit: Strafrechtlich wie steuerrechtlich spezialisiert, diskret und mit fundierter Erfahrung im Krypto-Sektor für Privatpersonen und Unternehmer, die auf professionelle und durchsetzungsstarke Unterstützung setzen.
Wann wird der Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen steuerpflichtig?
Der Handel mit Kryptowährungen fällt unter das Einkommensteuergesetz (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG) und gilt als privates Veräußerungsgeschäft. Dabei ist entscheidend:
- Wie lange wurde der Coin gehalten?
- Wurde ein Gewinn erzielt?
- Liegt der Gewinn unter oder über der Freigrenze?

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
- 1 Jahr Haltefrist: Steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen.
- Verkauf innerhalb von 12 Monaten: Gewinn ist steuerpflichtig.
- Freigrenze: Liegt der Gewinn unter 600 Euro pro Jahr, bleibt er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
- Achtung: Bei Überschreitung der 600 Euro-Grenze wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
Komplexere Fälle: Staking, Lending, Mining, Airdrops
Nicht jeder Vorgang rund um Bitcoin und andere Kryptowährungen ist automatisch ein privates Veräußerungsgeschäft:
- Staking & Lending: Erträge daraus können als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig sein.
- Mining: Einnahmen gelten regelmäßig als gewerblich.
- Airdrops: Können als Schenkung oder Einkommen qualifiziert werden, je nach Voraussetzungen.
- NFTs & DeFi: Neue Grauzonen – besonders prüfungsintensiv durch Finanzbehörden.
Wer hier ungenaue oder unvollständige Angaben macht, riskiert schnell den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Steuerhinterziehung bei Bitcoin & Co: Was droht?
Wird ein Krypto-Gewinn vorsätzlich oder leichtfertig nicht erklärt, kann das als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) verfolgt werden.
Mögliche Sanktionen:
- Nachzahlungen der hinterzogenen Steuerbeträge
- 6 % Zinsen pro Jahr auf die hinterzogenen Beträge (§ 233a AO)
- Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren)
- Durchsuchung, Kontensperrung, Arrest
- Negative Einträge im Führungszeugnis (besonders bei Selbstständigen existenzbedrohend)
Bereits eine fehlerhafte Angabe in der Steuererklärung kann ausreichen, um ein Verfahren auszulösen. Die Finanzämter setzen zunehmend auf Blockchain-Analyse und internationale Kooperation.
Selbstanzeige: Letzte Möglichkeit zur Straffreiheit
Eine Selbstanzeige kann vor Strafverfolgung schützen, aber nur, wenn:
- Die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt (bevor die Finanzbehörde oder Steuerfahndung Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat)
- Die Selbstanzeige vollständig und korrekt ist (alle Kryptowährungen, Transaktionen & Wallets offenlegt)
- rückwirkend korrekt versteuert wird
Die Anforderungen sind hoch. Formale Fehler oder unvollständige Angaben machen die Selbstanzeige unwirksam.
Wichtig: Keine Selbstanzeige ohne steuerrechtlich erfahrenen Anwalt – wir prüfen, ob sie im Einzelfall sinnvoll und möglich ist.
Kontaktieren Sie uns jetzt:
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen oder zu laufenden Verfahren haben, stehen wir Ihnen bundesweit für eine vertrauliche Beratung gerne zur Verfügung.
Typische Fehler bei Krypto-Gewinnen
| Fehlerart | Mögliche Konsequenz |
|---|---|
| Keine Angabe in Steuererklärung | Steuerhinterziehung, Ermittlungsverfahren |
| Falsche Haltefrist angegeben | Steuerverkürzung, Nachzahlung + Zinsen |
| Wallets nicht vollständig erfasst | Strafrechtliche Relevanz bei Verschleierung |
| Krypto zu Fiat nicht dokumentiert | Probleme bei Nachweis & Bewertung |
Praxisfall: Ermittlungen zu Altgeschäften mit Kryptowährungen
In jüngerer Zeit häufen sich Fälle, in denen Finanzämter bzw. die Steuerfahndung detaillierte Auskünfte zu Transaktionen mit Kryptowährungen fordern, teilweise rückwirkend für Zeiträume vor 2018. Die Behörden stützen sich dabei häufig auf sogenannte Kontrollmaterialien (z. B. Börsendaten oder internationale Auskünfte).
Ein typisches Beispiel: Ein Steuerpflichtiger soll für die Jahre 2015 bis 2017 detailliert zu sämtlichen Investitionen in Bitcoin und andere Kryptowährungen Stellung nehmen. Gefordert werden u. a.:
- eine vollständige Bestandsaufnahme aller Wallets und Plattformen,
- Angaben zu verwendeten Handelskonten,
- Transaktionsübersichten (CSV-Exporte),
- und der Nachweis etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungen.
Der Hintergrund: Kryptowährungen gelten steuerlich als andere Wirtschaftsgüter, bei deren Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) vorliegt. Wer Einkünfte aus solchen Geschäften nicht erklärt, riskiert Schätzungen (§ 162 AO) oder sogar ein Steuerstrafverfahren (§ 370 AO).
Was bedeutet das für Betroffene?
„Ich dachte, das betrifft mich gar nicht mehr – das war doch 2016 …“
Genau solche Fälle geraten derzeit verstärkt ins Visier der Finanzämter und der Steuerfahndung.
Auch mehrere Jahre zurückliegende Transaktionen mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen, etwa aus den Jahren 2015 bis 2017, können heute noch steuerlich relevant und strafrechtlich verfolgt werden. Finanzämter greifen dabei zunehmend auf Kontrollmaterial von Krypto-Börsen zurück, um bislang nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte zu prüfen.
Besonders kritisch wird es, wenn keine Steuererklärungen abgegeben wurden oder Unterlagen fehlen. In solchen Fällen drohen Schätzungen (§ 162 AO) oder sogar ein Steuerstrafverfahren (§ 370 AO).
Unser Rat: Wer frühzeitig handelt, kann Risiken begrenzen und das Verfahren aktiv begleiten.
So unterstützen wir Sie
Unsere Kanzlei ist auf Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert, insbesondere im Bereich digitaler Assets, Bitcoin und anderer Kryptowährungen.
Wir unterstützen Privatpersonen und Unternehmer bei:
- Prüfung steuerlicher Pflichten und Risiken
- Erstellung oder Korrektur Ihrer Steuererklärung
- Verteidigung in Steuer- und Strafverfahren
- Vorbereitung & Durchführung einer Selbstanzeige
- Strukturierung Ihrer Investments (auch international)
Wir beraten fundiert, präventiv und verteidigen im Ernstfall – bundesweit und diskret. Ob Beratung, Vertretung oder Verteidigung: Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung mit Blockchain-Forensik, Finanzämtern und Steuerfahndung.
Besser aktiv handeln, bevor das Finanzamt Fakten schafft.
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