Fahruntüchtigkeit – Bedeutung, Nachweis und rechtliche Folgen

Fahr­un­tüch­tig­keit – Das Wich­tigste in Kürze

Fahr­un­tüch­tig­keit bedeutet: Sie können ein Fahr­zeug nicht mehr sicher führen, weil Wahr­neh­mung, Reak­tion oder Steue­rungs­fä­hig­keit beein­träch­tigt sind

Abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit: starre Promil­le­grenzen (1,1 ‰ bei Kfz, 1,6 ‰ bei Fahr­rä­dern)

Rela­tive Fahr­un­tüch­tig­keit: Werte ab 0,3 ‰ + alkohol- oder rausch­mit­tel­be­dingte Ausfall­erschei­nungen

Drogen & Medi­ka­mente können Fahr­un­tüch­tig­keit auslösen, auch ohne feste Grenz­werte

Über­mü­dung oder akute gesund­heit­liche Beein­träch­ti­gungen können eben­falls straf­bare Fahr­un­tüch­tig­keit begründen

Konse­quenzen: Geld- oder Frei­heits­strafe, Fahr­erlaub­nis­entzug, MPU, Punkte, versi­che­rungs­recht­liche Nach­teile.

Bei einem Vorwurf sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und sofort anwalt­liche Hilfe in Anspruch nehmen

Fahr­un­tüch­tig­keit beschreibt den Zustand, in dem eine Person ein Fahr­zeug nicht mehr sicher führen kann, weil Wahr­neh­mung, Reak­ti­ons­fä­hig­keit oder Steue­rungs­ver­mögen erheb­lich beein­träch­tigt sind. Diese Beein­träch­ti­gungen können durch Alkohol, Drogen, Medi­ka­mente, extreme Müdig­keit oder gesund­heit­liche Probleme entstehen. Immer entschei­dend ist die Frage, ob die sichere Teil­nahme am Stra­ßen­ver­kehr im konkreten Moment gewähr­leistet war.

Die Fahr­un­tüch­tig­keit bildet das Kern­merkmal vieler Verkehrs­de­likte – insbe­son­dere der Trun­ken­heits­fahrt nach § 316 StGB und hat daher erheb­li­chen Einfluss auf straf­recht­liche, fahr­erlaub­nis­recht­liche und versi­che­rungs­recht­liche Konse­quenzen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Die abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit beruht auf festen Grenz­werten, die von der Recht­spre­chung entwi­ckelt wurden. Werden diese Werte erreicht oder über­schritten, steht die Fahr­un­tüch­tig­keit unwi­der­leg­lich fest, Ausfall­erschei­nungen müssen dann nicht mehr nach­ge­wiesen werden.

Recht­spre­chungs­ge­stützte Grenz­werte:

  • 1,1 Promille bei Kraft­fahr­zeugen und E‑Scootern
  • 1,6 Promille bei Fahr­rä­dern

Ab diesen Werten gilt die sichere Fahr­zeug­füh­rung als ausge­schlossen. Die Konse­quenzen sind regel­mäßig eine Straf­bar­keit nach § 316 StGB sowie der Entzug der Fahr­erlaubnis – bei Radfah­rern ab 1,6 Promille häufig verbunden mit einer MPU.

Relative Fahruntüchtigkeit

Bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion unter­halb der abso­luten Grenze ist eine Straf­bar­keit dennoch möglich, wenn alko­hol­spe­zi­fi­sche Auffäl­lig­keiten hinzu­kommen. Die Gerichte stellen dann auf eine Gesamt­be­trach­tung ab, in die Mess­werte, Verhalten und äußere Umstände einfließen.

Typi­sche alko­hol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen sind u. a.:

  • unsi­chere Fahr­weise (Schlan­gen­li­nien, Spur­wechsel)
  • verlang­samte Reak­tionen, Konzen­tra­ti­ons­pro­bleme
  • Gleich­ge­wichts- oder Koor­di­na­ti­ons­stö­rungen
  • verwa­schene Sprache oder auffäl­liges Verhalten bei der Kontrolle

Bereits 0,3 Promille + ein solcher Fahr­fehler können eine Straf­bar­keit begründen.

Fahruntüchtigkeit durch Drogen oder Medikamente

Für Betäu­bungs­mittel exis­tieren im Gegen­satz zum Alkohol keine abso­luten Grenz­werte. Entschei­dend ist, ob die Substanz die Fahr­si­cher­heit konkret beein­träch­tigt hat. Rele­vant sind Wirk­stoffart und ‑menge, Wech­sel­wir­kungen, Tole­ranz­ent­wick­lung und indi­vi­du­elle körper­liche Faktoren.

Toxi­ko­lo­gi­sche Gutachten und doku­men­tierte Ausfall­erschei­nungen spielen daher eine beson­ders große Rolle. Selbst geringe Wirk­stoff­mengen können strafbar sein, wenn ein Einfluss auf die Fahr­si­cher­heit nach­weisbar ist.

Fahruntüchtigkeit ohne Rauschmittel

Fahr­un­tüch­tig­keit kann auch ohne Alkohol oder Drogen auftreten, insbe­son­dere durch:

  • schwere Über­mü­dung (Sekun­den­schlaf),
  • akute Kreis­lauf­pro­bleme oder Unter­zu­cke­rung,
  • psychi­sche Ausnah­me­si­tua­tionen,
  • plötz­lich auftre­tende gesund­heit­liche Einschrän­kungen.

Auch hier ist ausschlag­ge­bend, ob die verkehrs­spe­zi­fi­sche Leis­tungs­fä­hig­keit erheb­lich beein­träch­tigt war.

Wie Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird

Die Fest­stel­lung der Fahr­un­tüch­tig­keit erfolgt durch eine Gesamt­schau aller rele­vanten Faktoren. Dazu gehören:

Beweis­mittel im Über­blick:

  • Atem- und Blut­al­ko­hol­mes­sungen bzw. toxi­ko­lo­gi­sche Analysen
  • poli­zei­liche Beob­ach­tungen und doku­men­tierte Fahr­fehler
  • Aussagen von Zeugen
  • ärzt­liche Befunde sowie rechts­me­di­zi­ni­sche oder verkehrs­psy­cho­lo­gi­sche Gutachten
  • tech­ni­sche Auswer­tungen (z. B. Videos, Fahr­daten, Unfall­spuren)

Gerade im Bereich der Drogen­wir­kung entscheidet oft erst ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten darüber, ob eine Fahr­un­tüch­tig­keit tatsäch­lich vorlag.

Rechtliche Folgen

Die Konse­quenzen hängen von der Schwere und Ursache der Fahr­un­tüch­tig­keit ab. Möglich sind Geld­strafen, Frei­heits­strafen, Punkte, Fahr­ver­bote oder die Entzie­hung der Fahr­erlaubnis. Bei erheb­li­chen Alko­hol­werten oder Drogen­konsum droht zusätz­lich eine MPU.

Versi­che­rungs­recht­lich kann der Haft­pflicht­ver­si­cherer Regress nehmen; die Kasko­ver­si­che­rung kann Leis­tungen kürzen oder verwei­gern.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit?

Beschul­digte müssen keine Angaben zum Konsum, zur Fahrt­strecke oder zum körper­li­chen Zustand machen. Auch frei­wil­lige Tests (Finger-Nase-Test, Urin­proben, Koor­di­na­ti­ons­tests) sollten nicht durch­ge­führt werden – sie liefern oft nur zusätz­liche Belas­tungs­in­di­zien.

Eine fundierte Vertei­di­gungs­stra­tegie ist erst nach Akten­ein­sicht möglich. Ein früh­zei­tiger Kontakt zu einem spezia­li­sierten Straf­ver­tei­diger ist daher entschei­dend, um Verfah­rens­fehler aufzu­de­cken und die Fahr­erlaubnis zu schützen.

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