Insolvenzverschleppung — was Geschäftsführer jetzt wissen müssen

Insol­venz­ver­schlep­pung – Das Wich­tigste in Kürze


Defi­ni­tion:
Eine Insol­venz­ver­schlep­pung liegt vor, wenn der Insol­venz­an­trag trotz einge­tre­tener Insol­venz­reife nicht recht­zeitig gestellt wird. Insol­venz­reife besteht bei Zahlungs­un­fä­hig­keit (§ 17 InsO), drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO), Über­schul­dung (§ 19 InsO).

Wer ist betroffen?
Nur Geschäfts­führer juris­ti­scher Personen (z. B. GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG,wirtschaftlicher Verein oder die Stif­tung, auslän­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft mit Sitz in Deutsch­land). Für Einzel­un­ter­nehmer oder Frei­be­rufler gilt die Antrags­pflicht nicht – wohl aber andere straf­recht­liche Risiken (z. B. Bank­rott).

Rechts­grund­lage:
§ 15a Abs. 1–5 InsO

Fristen für den Insol­venz­an­trag:
3 Wochen bei Zahlungs­un­fä­hig­keit oder drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit
6 Wochen bei Über­schul­dung

Maßgeb­lich ist nicht die subjek­tive Erkenntnis, sondern der Zeit­punkt, zu dem die Krise bei ordnungs­ge­mäßer Geschäfts­füh­rung erkennbar war.
Strafmaß:
Vorsatz: Frei­heits­strafe bis zu 3 Jahren oder Geld­strafe
Fahr­läs­sig­keit: Frei­heits­strafe bis zu 1 Jahr oder Geld­strafe
Zivil­recht­lich: Persön­liche Haftung mit Privat­ver­mögen möglich

Verjäh­rung:
5 Jahre bei vorsätz­li­cher Insol­venz­ver­schlep­pung
3 Jahre bei fahr­läs­siger Insol­venz­ver­schlep­pung

Insol­venz­ver­schlep­pung zählt zu den häufigsten, aber auch meist miss­ver­stan­denen Straf­tat­be­ständen im Wirt­schafts­straf­recht. Gerade Geschäfts­führer kleiner und mittel­stän­di­scher Kapi­tal­ge­sell­schaften unter­schätzen, wie schnell sie in den Anwen­dungs­be­reich des § 15a InsO geraten und wie ernst die Folgen sein können. Dabei geht es nicht nur um straf­recht­liche Konse­quenzen, sondern auch um persön­liche Haftung, Repu­ta­ti­ons­schäden und das beruf­liche Aus.

Dieser Beitrag klärt verständ­lich und praxisnah, worauf es ankommt und wie sich Geschäfts­führer wirksam schützen können.

Wer ist betroffen? Antragspflicht nur für bestimmte Unternehmensformen

Insol­venz­ver­schlep­pung ist kein Risiko für alle Unter­nehmer glei­cher­maßen. Betroffen sind ausschließ­lich bestimmte Gesell­schafts­formen – allen voran Kapi­tal­ge­sell­schaften. Die Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a InsO gilt für:

  • GmbH (auch UG haftungs­be­schränkt)
  • AG
  • GmbH & Co. KG
  • Ltd. (mit Verwal­tungs­sitz in Deutsch­land)
  • Stif­tungen und wirt­schaft­liche Vereine
  • Juris­ti­sche Personen des öffent­li­chen Rechts (unter bestimmten Voraus­set­zungen)

Nicht betroffen von der Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a InsO sind Einzel­un­ter­nehmen, Frei­be­rufler, die GbR oder die OHG, also Unter­nehmen, bei denen natür­liche Personen unbe­schränkt persön­lich haften. Diese Unter­nehmer können bei Zahlungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung frei­willig einen Insol­venz­an­trag stellen, sind dazu aber recht­lich nicht verpflichtet. 

Achtung: Auch ohne Antrags­pflicht können andere zivil- oder straf­recht­liche Risiken bestehen – insbe­son­dere dann, wenn trotz aussichts­loser Lage neue Schulden gemacht oder Gläu­biger benach­tei­ligt werden.

Was bedeutet Insolvenzreife? Die drei entscheidenden Insolvenzgründe

Von Insol­venz­reife spricht man, wenn ein Unter­nehmen zahlungs­un­fähig oder über­schuldet ist, also seine fälligen Verbind­lich­keiten nicht mehr beglei­chen kann oder sein Vermögen die Schulden nicht mehr deckt.

In diesem Moment muss die Geschäfts­füh­rung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (z. B. GmbH oder AG) unver­züg­lich einen Insol­venz­an­trag stellen.

Unter­bleibt dieser Antrag trotz Insol­venz­reife, liegt der Tatbe­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung vor (§ 15a InsO).

Eine Antrags­pflicht entsteht also nicht will­kür­lich, sondern nur bei Vorliegen eines der gesetz­lich defi­nierten Insol­venz­gründe. Diese sind:

1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Der häufigste Fall: Das Unter­nehmen kann fällige Verbind­lich­keiten nicht mehr beglei­chen und es ist keine kurz­fris­tige Besse­rung in Sicht. Laut BGH liegt Zahlungs­un­fä­hig­keit vor, wenn dauer­haft weniger als 90 % der fälligen Verbind­lich­keiten gedeckt werden können. In der Praxis wird auf einen Zeit­raum von ca. 3 Wochen abge­stellt.

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Diese setzt voraus, dass das Unter­nehmen in naher Zukunft mit über­wie­gender Wahr­schein­lich­keit nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungen zu leisten. Hier geht es um eine Liqui­di­täts­pro­gnose über einen Zeit­raum von bis zu 24 Monaten. Wichtig: Nur der Schuldner selbst (nicht die Gläu­biger) kann bei drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit den Insol­venz­an­trag stellen – es handelt sich also um ein subjek­tives Recht, keine Pflicht.

3. Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften besteht zudem eine Antrags­pflicht bei Über­schul­dung – also dann, wenn das Vermögen die bestehenden Verbind­lich­keiten nicht mehr deckt und keine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose besteht. Hierzu müssen regel­mäßig Jahres­ab­schlüsse, Plan­bi­lanzen und Fort­be­stehens­pro­gnosen erstellt werden. Die Über­schul­dung ist einer der komple­xesten Insol­venz­gründe, aber oft unter­schätzt.

Insolvenzantragsfristen: Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung

Die Insolvenzantragsfristen im Überblick

Ab dem Zeit­punkt der Insol­venz­reife läuft die gesetz­liche Frist (§ 15a Abs. 1 InsO). Und diese ist knapp bemessen:

  • Zahlungs­un­fä­hig­keit: Antrag inner­halb von 3 Wochen
  • Über­schul­dung: Antrag inner­halb von 6 Wochen

Achtung: Die Frist beginnt nicht erst, wenn der Geschäfts­führer „subjektiv erkennt“, dass das Unter­nehmen zahlungs­un­fähig ist. Maßgeb­lich ist der Zeit­punkt, zu dem er es bei pflicht­ge­mäßer Prüfung hätte erkennen müssen. Wer also die Augen vor der Realität verschließt oder sich auf Bauch­ge­fühl statt Liqui­di­täts­pla­nung verlässt, handelt unter Umständen schon grob fahr­lässig.

Typische Fehler in der Praxis

In der tägli­chen Bera­tungs­praxis zeigt sich: Die meisten Geschäfts­führer begehen keine Insol­venz­ver­schlep­pung aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis oder falscher Hoff­nung.

Zu den häufigsten Fehlern zählen:

  • Verwechs­lung zwischen Zahlungs­sto­ckung und Zahlungs­un­fä­hig­keit

    Viele Unter­nehmer gehen davon aus, dass ein kurz­fris­tiger Engpass keine Insol­venz ist. Doch sobald keine realis­ti­sche Deckung in Sicht ist, kann auch eine scheinbar „vorüber­ge­hende“ Krise insol­venz­recht­lich rele­vant werden.
  • „Ich arbeite an einer Sanie­rung, also zählt die Frist noch nicht“

    Falsch. Sanie­rungs­be­mü­hungen sind nur inner­halb der Frist zulässig. Ist die Lage von vorn­herein aussichtslos, beginnt die Frist sofort.
  • „Ich habe das meinem Steu­er­be­rater über­lassen“

    Ein häufiger, aber gefähr­li­cher Trug­schluss. Die Verant­wor­tung liegt beim Geschäfts­führer, eine Dele­ga­tion ist nicht möglich. Auch ein Irrtum über die Rechts­lage entlastet nicht auto­ma­tisch.
  • „Ich wollte meine Mitar­beiter nicht beun­ru­higen“

    Mensch­lich nach­voll­ziehbar, aber recht­lich irrele­vant. Spätes­tens bei drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden.

Was droht bei Insolvenzverschleppung?

Die recht­li­chen Konse­quenzen sind ernst – sowohl straf­recht­lich als auch zivil­recht­lich.

Straf­recht­lich (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO):

  • Vorsätz­liche Insol­venz­ver­schlep­pung: bis zu 3 Jahre Frei­heits­strafe oder Geld­strafe
  • Fahr­läs­sige Insol­venz­ver­schlep­pung: bis zu 1 Jahr Frei­heits­strafe oder Geld­strafe
  • Berufs­verbot möglich (z. B. 5 Jahre Geschäfts­führer-Verbot)
  • Eintrag im Führungs­zeugnis ab 91 Tages­sätzen oder 3 Monaten Frei­heits­strafe

Zivil­recht­lich:

  • Persön­liche Haftung des Geschäfts­füh­rers für Schäden, die durch die verspä­tete Insol­venz­an­trag­stel­lung entstanden sind
  • Scha­den­er­satz­for­de­rungen durch Gläu­biger, Sozi­al­ver­si­che­rung, Finanzamt
  • Haftung mit Privat­ver­mögen möglich

Auch faktische Geschäftsführer können haften:

Die Pflichten nach § 15a InsO treffen nicht nur formell bestellte Geschäfts­führer. Auch Personen, die tatsäch­lich wie ein Geschäfts­führer auftreten – etwa durch eigen­ver­ant­wort­liche Entschei­dungen, Zahlungs­an­wei­sungen oder Weisungen an Mitar­beiter – können als soge­nannte fakti­sche Geschäfts­führer persön­lich haftbar gemacht werden.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Geschäfts­führer einer GmbH erkennt Liqui­di­täts­pro­bleme, wartet jedoch auf den Abschluss eines Förder­kre­dite. Dieser wird nicht bewil­ligt, dennoch stellt er erst zwei Monate später Insol­venz­an­trag. Ergebnis: Straf­be­fehl über 120 Tages­sätze à 60 €, Eintrag im Führungs­zeugnis, Geschäfts­führer Verbot für 5 Jahre. Hinzu kommen Haftungs­an­sprüche der Kran­ken­kasse in Höhe von 25.000 €.

Frühzeitig handeln: Was Geschäftsführer tun sollten

Insol­venz­ver­schlep­pung ist in vielen Fällen vermeidbar – voraus­ge­setzt, man handelt recht­zeitig und verant­wor­tungs­voll. Die folgenden Maßnahmen haben sich bewährt:

1. Frühwarnsystem etablieren

Liqui­di­täts­pla­nung, wöchent­liche Zahlungs­über­sichten, Progno­se­rech­nungen – wer seine Zahlen kennt, erkennt Insol­venz­reife früh­zeitig.

2. Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen

Eine saubere Buch­füh­rung und getrennte Konten schaffen Trans­pa­renz und erleich­tern die Doku­men­ta­tion im Ernst­fall.

3. Beratung einholen

Im Zweifel früh­zeitig einen spezia­li­sierten Anwalt oder Steu­er­be­rater einbe­ziehen. Wer früh kommt, kann noch gestalten – wer zu spät kommt, riskiert Haftung.

4. Alles dokumentieren

Gespräche mit Gläu­bi­gern, Banken oder Bera­tern unbe­dingt schrift­lich fest­halten. Das kann später entschei­dend für die Beur­tei­lung von Vorsatz oder Fahr­läs­sig­keit sein.

5. Verantwortung wahrnehmen

Auch wenn mehrere Geschäfts­führer berufen sind: Jeder haftet persön­lich. Es genügt nicht, sich auf Kollegen oder die Buch­hal­tung zu verlassen.

Fazit: Insolvenzverschleppung vermeiden – durch Klarheit, Kontrolle und Konsequenz

Die Insol­venz­ver­schlep­pung ist kein Schicksal, das Geschäfts­führer über­rascht – sondern meist das Ergebnis von Zögern, Unsi­cher­heit und falschen Annahmen. Wer früh­zeitig handelt, Risiken erkennt und sich profes­sio­nell beraten lässt, kann nicht nur eine Straftat vermeiden, sondern auch das Unter­nehmen retten oder geordnet über­geben.

Wer hingegen die Augen vor der Realität verschließt oder die Hoff­nung auf eine „spon­tane Wende“ setzt, riskiert nicht nur juris­ti­sche Konse­quenzen, sondern oft auch seine beruf­liche Zukunft.

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