Definition:
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Insolvenzantrag trotz eingetretener Insolvenzreife nicht rechtzeitig gestellt wird. Insolvenzreife besteht bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO).
Wer ist betroffen?
Nur Geschäftsführer juristischer Personen (z. B. GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG,wirtschaftlicher Verein oder die Stiftung, ausländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland). Für Einzelunternehmer oder Freiberufler gilt die Antragspflicht nicht – wohl aber andere strafrechtliche Risiken (z. B. Bankrott).
Rechtsgrundlage:
§ 15a Abs. 1–5 InsO
Fristen für den Insolvenzantrag:
3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit
6 Wochen bei Überschuldung
Maßgeblich ist nicht die subjektive Erkenntnis, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Krise bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung erkennbar war.
Strafmaß:
Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
Zivilrechtlich: Persönliche Haftung mit Privatvermögen möglich
Verjährung:
5 Jahre bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung
3 Jahre bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung zählt zu den häufigsten, aber auch meist missverstandenen Straftatbeständen im Wirtschaftsstrafrecht. Gerade Geschäftsführer kleiner und mittelständischer Kapitalgesellschaften unterschätzen, wie schnell sie in den Anwendungsbereich des § 15a InsO geraten und wie ernst die Folgen sein können. Dabei geht es nicht nur um strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch um persönliche Haftung, Reputationsschäden und das berufliche Aus.
Dieser Beitrag klärt verständlich und praxisnah, worauf es ankommt und wie sich Geschäftsführer wirksam schützen können.
Wer ist betroffen? Antragspflicht nur für bestimmte Unternehmensformen
Insolvenzverschleppung ist kein Risiko für alle Unternehmer gleichermaßen. Betroffen sind ausschließlich bestimmte Gesellschaftsformen – allen voran Kapitalgesellschaften. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO gilt für:
- GmbH (auch UG haftungsbeschränkt)
- AG
- GmbH & Co. KG
- Ltd. (mit Verwaltungssitz in Deutschland)
- Stiftungen und wirtschaftliche Vereine
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (unter bestimmten Voraussetzungen)
Nicht betroffen von der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO sind Einzelunternehmen, Freiberufler, die GbR oder die OHG, also Unternehmen, bei denen natürliche Personen unbeschränkt persönlich haften. Diese Unternehmer können bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung freiwillig einen Insolvenzantrag stellen, sind dazu aber rechtlich nicht verpflichtet.
Achtung: Auch ohne Antragspflicht können andere zivil- oder strafrechtliche Risiken bestehen – insbesondere dann, wenn trotz aussichtsloser Lage neue Schulden gemacht oder Gläubiger benachteiligt werden.
Was bedeutet Insolvenzreife? Die drei entscheidenden Insolvenzgründe
Von Insolvenzreife spricht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, also seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann oder sein Vermögen die Schulden nicht mehr deckt.
In diesem Moment muss die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.
Unterbleibt dieser Antrag trotz Insolvenzreife, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor (§ 15a InsO).
Eine Antragspflicht entsteht also nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines der gesetzlich definierten Insolvenzgründe. Diese sind:
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Der häufigste Fall: Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und es ist keine kurzfristige Besserung in Sicht. Laut BGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn dauerhaft weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. In der Praxis wird auf einen Zeitraum von ca. 3 Wochen abgestellt.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Diese setzt voraus, dass das Unternehmen in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungen zu leisten. Hier geht es um eine Liquiditätsprognose über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Wichtig: Nur der Schuldner selbst (nicht die Gläubiger) kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen – es handelt sich also um ein subjektives Recht, keine Pflicht.
3. Überschuldung (§ 19 InsO)
Bei Kapitalgesellschaften besteht zudem eine Antragspflicht bei Überschuldung – also dann, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Hierzu müssen regelmäßig Jahresabschlüsse, Planbilanzen und Fortbestehensprognosen erstellt werden. Die Überschuldung ist einer der komplexesten Insolvenzgründe, aber oft unterschätzt.

Die Insolvenzantragsfristen im Überblick
Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife läuft die gesetzliche Frist (§ 15a Abs. 1 InsO). Und diese ist knapp bemessen:
- Zahlungsunfähigkeit: Antrag innerhalb von 3 Wochen
- Überschuldung: Antrag innerhalb von 6 Wochen
Achtung: Die Frist beginnt nicht erst, wenn der Geschäftsführer „subjektiv erkennt“, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem er es bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen. Wer also die Augen vor der Realität verschließt oder sich auf Bauchgefühl statt Liquiditätsplanung verlässt, handelt unter Umständen schon grob fahrlässig.
Typische Fehler in der Praxis
In der täglichen Beratungspraxis zeigt sich: Die meisten Geschäftsführer begehen keine Insolvenzverschleppung aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis oder falscher Hoffnung.
Zu den häufigsten Fehlern zählen:
- Verwechslung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein kurzfristiger Engpass keine Insolvenz ist. Doch sobald keine realistische Deckung in Sicht ist, kann auch eine scheinbar „vorübergehende“ Krise insolvenzrechtlich relevant werden. - „Ich arbeite an einer Sanierung, also zählt die Frist noch nicht“
Falsch. Sanierungsbemühungen sind nur innerhalb der Frist zulässig. Ist die Lage von vornherein aussichtslos, beginnt die Frist sofort. - „Ich habe das meinem Steuerberater überlassen“
Ein häufiger, aber gefährlicher Trugschluss. Die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer, eine Delegation ist nicht möglich. Auch ein Irrtum über die Rechtslage entlastet nicht automatisch. - „Ich wollte meine Mitarbeiter nicht beunruhigen“
Menschlich nachvollziehbar, aber rechtlich irrelevant. Spätestens bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden.
Was droht bei Insolvenzverschleppung?
Die rechtlichen Konsequenzen sind ernst – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich.
Strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO):
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Fahrlässige Insolvenzverschleppung: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Berufsverbot möglich (z. B. 5 Jahre Geschäftsführer-Verbot)
- Eintrag im Führungszeugnis ab 91 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe
Zivilrechtlich:
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Schäden, die durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden sind
- Schadenersatzforderungen durch Gläubiger, Sozialversicherung, Finanzamt
- Haftung mit Privatvermögen möglich
Auch faktische Geschäftsführer können haften:
Die Pflichten nach § 15a InsO treffen nicht nur formell bestellte Geschäftsführer. Auch Personen, die tatsächlich wie ein Geschäftsführer auftreten – etwa durch eigenverantwortliche Entscheidungen, Zahlungsanweisungen oder Weisungen an Mitarbeiter – können als sogenannte faktische Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.
Fallbeispiel aus der Praxis
Ein Geschäftsführer einer GmbH erkennt Liquiditätsprobleme, wartet jedoch auf den Abschluss eines Förderkredite. Dieser wird nicht bewilligt, dennoch stellt er erst zwei Monate später Insolvenzantrag. Ergebnis: Strafbefehl über 120 Tagessätze à 60 €, Eintrag im Führungszeugnis, Geschäftsführer Verbot für 5 Jahre. Hinzu kommen Haftungsansprüche der Krankenkasse in Höhe von 25.000 €.
Frühzeitig handeln: Was Geschäftsführer tun sollten
Insolvenzverschleppung ist in vielen Fällen vermeidbar – vorausgesetzt, man handelt rechtzeitig und verantwortungsvoll. Die folgenden Maßnahmen haben sich bewährt:
1. Frühwarnsystem etablieren
Liquiditätsplanung, wöchentliche Zahlungsübersichten, Prognoserechnungen – wer seine Zahlen kennt, erkennt Insolvenzreife frühzeitig.
2. Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen
Eine saubere Buchführung und getrennte Konten schaffen Transparenz und erleichtern die Dokumentation im Ernstfall.
3. Beratung einholen
Im Zweifel frühzeitig einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater einbeziehen. Wer früh kommt, kann noch gestalten – wer zu spät kommt, riskiert Haftung.
4. Alles dokumentieren
Gespräche mit Gläubigern, Banken oder Beratern unbedingt schriftlich festhalten. Das kann später entscheidend für die Beurteilung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit sein.
5. Verantwortung wahrnehmen
Auch wenn mehrere Geschäftsführer berufen sind: Jeder haftet persönlich. Es genügt nicht, sich auf Kollegen oder die Buchhaltung zu verlassen.
Fazit: Insolvenzverschleppung vermeiden – durch Klarheit, Kontrolle und Konsequenz
Die Insolvenzverschleppung ist kein Schicksal, das Geschäftsführer überrascht – sondern meist das Ergebnis von Zögern, Unsicherheit und falschen Annahmen. Wer frühzeitig handelt, Risiken erkennt und sich professionell beraten lässt, kann nicht nur eine Straftat vermeiden, sondern auch das Unternehmen retten oder geordnet übergeben.
Wer hingegen die Augen vor der Realität verschließt oder die Hoffnung auf eine „spontane Wende“ setzt, riskiert nicht nur juristische Konsequenzen, sondern oft auch seine berufliche Zukunft.
