Insolvenzverschleppung bei Einzelunternehmern & Privatpersonen

Insol­venz­ver­schlep­pung Einzel­un­ter­nehmer -Kurzer Über­blick


Keine Antrags­pflicht nach § 15a Abs. 1 InsO für Einzel­un­ter­nehmer, selbst wenn über­schuldet

Keine Straf­bar­keit unmit­telbar wegen Insol­venz­ver­schlep­pung

Aber: Straf­bar­keit nach anderen Vorschriften möglich

Unter­schied­liche Rechts­folgen im Vergleich zu Kapi­tal­ge­sell­schaften

Können sich Einzelunternehmer und Privatpersonen wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen?

Die kurze Antwort lautet: Nein.

Im Gegen­satz zu Geschäfts­füh­rern von Kapi­tal­ge­sell­schaften wie GmbH oder AG besteht für Einzel­un­ter­nehmen und Privat­per­sonen keine gesetz­liche Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a Abs. 1 InsO. Dies führt zu einer grund­le­gend anderen recht­li­chen Ausgangs­lage.

Als Einzel­un­ter­nehmer oder Privat­person droht Ihnen zwar nicht die klas­si­sche Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung, was jedoch nicht bedeutet, dass wirt­schaft­li­ches Fehl­ver­halten in der Krise ohne recht­liche Konse­quenzen bleibt. Wer trotz erkenn­barer Zahlungs­un­fä­hig­keit weiter wirt­schaftet, kann sich unter Umständen wegen anderer Straf­tat­be­stände – etwa Bank­rott oder Betrug – strafbar machen.

Wichtig: Auch ohne Antrags­pflicht besteht für Einzel­un­ter­nehmer eine hohe Verant­wor­tung, in der Krise sorg­fältig zu handeln. Gläu­bi­ger­schutz und insol­venz­recht­liche Grund­prin­zi­pien gelten auch im Bereich des Einzel­un­ter­neh­mer­tums, mit entspre­chenden Haftungs- und Stra­f­ri­siken.

Wann droht Einzelunternehmen dennoch Strafe bei Insolvenz?

Obwohl Einzel­un­ter­nehmer und Privat­per­sonen nicht unmit­telbar wegen Insol­venz­ver­schlep­pung im Sinne des § 15a InsO belangt werden können, bestehen dennoch rele­vante straf­recht­liche Risiken. Mehrere andere Straf­tat­be­stände können im Zusam­men­hang mit einer wirt­schaft­li­chen Krise greifen – insbe­son­dere dann, wenn trotz Zahlungs­un­fä­hig­keit weiter­ge­wirt­schaftet wird.

§ 283 StGB: Bankrott

Der (vorsätz­liche) Bank­rott­tat­be­stand kann auch Einzel­un­ter­nehmer treffen. Strafbar macht sich, wer bei drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit, im Zustand der Über­schul­dung oder nach Eintritt der Zahlungs­un­fä­hig­keit gem. § 283 Abs. 1 StGB:

  • Vermö­gens­werte beisei­te­schafft oder verheim­licht
  • Wirt­schaft­liche Aufzeich­nungen vernichtet oder verän­dert
  • Handels­bü­cher nicht ordnungs­gemäß führt oder Bilanzen nicht recht­zeitig erstellt
  • oder unan­ge­mes­sene Verlust­ge­schäfte tätigt.messene Verlust­ge­schäfte tätigt

Strafmaß: Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe

Auch der versuchte Bank­rott (§ 283 Abs. 2 StGB) ist strafbar.

Ein fahr­lässig began­gener Bank­rott (§ 283 Abs. 4, 5 StGB) kann mit Frei­heits­strafe bis zu 2 Jahren oder Geld­strafe geahndet werden.

In beson­ders schweren Fällen (§ 283a StGB) drohen 6 Monate bis zu 10 Jahre Frei­heits­strafe.

Zu den weiteren Insol­venz­straf­taten zählen:

  • Verlet­zung der Buch­füh­rungs­pflicht (§ 283b StGB),
  • Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung (§ 283c StGB),
  • Schuld­ner­be­güns­ti­gung (§ 283d StGB).

§ 263 StGB: Betrug

Ein Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB kann vorliegen, wenn ein Einzel­un­ter­nehmer trotz erkenn­barer Zahlungs­un­fä­hig­keit:

  • Neue Waren bestellt
  • Kunden­zah­lungen für nicht mehr erbring­bare Leis­tungen annimmt
  • Kredite aufnimmt oder verlän­gern lässt
  • Dabei die eigene Zahlungs­un­fä­hig­keit verschweigt

Strafmaß: Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe, in beson­ders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren

Ein beson­ders schwerer Fall liegt etwa vor bei:

  • gewerbs­mä­ßigem oder banden­mä­ßigem Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB),
  • oder wenn ein Vermö­gens­ver­lust großen Ausmaßes verur­sacht wurde (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen

Verfügt das Einzel­un­ter­nehmen über Arbeit­nehmer und werden Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht ordnungs­gemäß abge­führt, kann dies eben­falls straf­recht­lich rele­vant sein.

Strafmaß: Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe

In beson­ders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB): 6 Monate bis zu 10 Jahre Frei­heits­strafe.

Fall­bei­spiel: Ein selbst­stän­diger Hand­werker nimmt trotz erkenn­barer Zahlungs­un­fä­hig­keit noch einen Groß­auf­trag an und lässt sich eine Anzah­lung von 10.000 € auszahlen. Obwohl er weiß, dass er den Auftrag nicht mehr erfüllen kann, verwendet er das Geld zur Beglei­chung privater Schulden. Dies kann als Betrug gewertet werden.

Praxis­hin­weis: Die Staats­an­walt­schaft prüft bei Insol­venz­ver­fahren von Einzel­un­ter­neh­mern regel­mäßig, ob straf­recht­lich rele­vante Hand­lungen, insbe­son­dere Bank­rott oder Betrug vorliegen. Beson­ders kritisch wird das Verhalten in den letzten Monaten vor Insol­venz­an­trag­stel­lung oder

Besonderheiten für Einzelunternehmer: Recht und Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen

Obwohl für Einzel­un­ter­nehmer keine gesetz­liche Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trages besteht, haben sie dennoch das Recht, bei Zahlungs­un­fä­hig­keit (§ 17 InsO), Über­schul­dung (§19 InsO) oder drohender Zahlungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) frei­willig einen Antrag zu stellen. 

Gründe für eine freiwillige Antragstellung

  • Rest­schuld­be­freiung: Nach erfolg­rei­chem Insol­venz­ver­fahren und einer Wohl­ver­hal­tens­phase von drei Jahren besteht die Möglich­keit, von den rest­li­chen Schulden befreit zu werden.
  • Schutz vor Straf­bar­keit: Eine früh­zei­tige Antrag­stel­lung kann straf­recht­liche Risiken – etwa wegen Bank­rott oder Betrug – deut­lich redu­zieren.
  • Haftung vermeiden: Da Einzel­un­ter­nehmer mit ihrem gesamten Privat­ver­mögen für Geschäfts­schulden haften, kann der Insol­venz­an­trag ein wich­tiger Schritt zur persön­li­chen Entlas­tung sein.

Besondere Konstellationen bei Personengesellschaften:

Auch bei Gesell­schafts­formen wie der GbR, OHG oder KG besteht in der Regel keine Antrags­pflicht. Dennoch gelten hier spezi­fi­sche Beson­der­heiten:

  • Bei der GmbH & Co. KG ist die Komple­mentär-GmbH zur Antrag­stel­lung verpflichtet.
  • In der OHG oder KG kann ein Antrag über das Gesell­schafts­ver­mögen erfolgen.
  • Die persön­lich haftenden Gesell­schafter können separat Privat­in­sol­venz anmelden.

Beson­dere Haftungs­ri­siken seit 2021:
Mit dem seit 2021 geltenden StaRUG (Gesetz über den Stabi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rahmen) wurden neue Haftungs­ri­siken für Geschäfts­leiter einge­führt. Diese können auch Einzel­un­ter­nehmer betreffen, insbe­son­dere bei der Bera­tung des Geschäfts­füh­rers durch Steu­er­be­rater oder andere Berater.

Wichtig: Bis 2020 galt eine sechs­jäh­rige Wohl­ver­hal­tens­phase bis zur Rest­schuld­be­freiung. Seit Anfang 2021 ist die Frist auf drei Jahre verkürzt – was die private Insol­venz für Einzel­un­ter­nehmen deut­lich attrak­tiver und praxis­näher macht.

Warnzeichen und typische Fehler bei drohender Insolvenz

Für Einzel­un­ter­nehmer ist es beson­ders wichtig, Anzei­chen einer wirt­schaft­li­chen Schief­lage früh­zeitig zu erkennen, um recht­liche Risiken zu mini­mieren:

Typische Warnzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit:

  • Dauer­hafte Konto­über­zie­hung
  • Häufung von Mahnungen und Inkas­so­schreiben
  • Regel­mä­ßige Zahlungs­auf­schübe gegen­über Liefe­ranten
  • Nicht­zah­lung von Steuern und Sozi­al­ab­gaben
  • Privat­ent­nahmen können nicht mehr redu­ziert werden
  • Ausbleiben von Gehalts­zah­lungen an sich selbst
  • Der Jahres­ab­schluss weist wieder­holt einen nicht durch Eigen­ka­pital gedeckten Fehl­be­trag aus
  • Trotz Über­schul­dung enthält der Jahres­ab­schluss keine stillen Reserven

Häufige Fehler von Einzelunternehmern in der Krise

  1. “Weiter­ma­chen wie bisher“
    Viele Einzel­un­ter­nehmer hoffen in der Krise auf Besse­rung, ohne ihre Geschäfts­stra­tegie anzu­passen.
  2. Vermi­schung von Privat- und Geschäfts­ver­mögen
    In der Krise werden oft Firmen­werte privat genutzt oder verkauft, was später als Bank­rott­hand­lung gewertet werden kann.
  3. Kurz­fris­tiges “Löcher­stopfen“
    Einzel­un­ter­nehmen, die ausschließ­lich drän­gende Gläu­biger bedienen, ohne trag­fä­hige Gesamt­lö­sung, verschärfen die wirt­schaft­liche Schief­lage meist weiter.
  4. Igno­rieren von Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichten
    Diese Verbind­lich­keiten haben straf­recht­liche Rele­vanz und sollten prio­ritär behan­delt werden.
  5. Keine profes­sio­nelle Bera­tung einholen
    Aus falscher Scham oder Angst vor entste­henden Kosten wird oft auf recht­liche und steu­er­liche Bera­tung verzichtet.

Fall­bei­spiel:  Ein selbst­stän­diger IT-Berater gerät in Zahlungs­schwie­rig­keiten. Statt seine wirt­schaft­liche Situa­tion zu analy­sieren, nimmt er weiterhin Aufträge an, obwohl er weiß, dass er diese nicht mehr termin­ge­recht erfüllen kann. Er verwendet einge­hende Anzah­lungen zur Beglei­chung älterer Verbind­lich­keiten. Als ein Gläu­biger schließ­lich Insol­venz bean­tragt, wird ihm Einge­hungs­be­trug (§ 263 StGB) vorge­worfen. Hinter­grund: In den letzten Monaten hatte er Aufträge im Wert von 50.000 € ange­nommen, obwohl er faktisch zahlungs­un­fähig war. 

Praxis­hin­weis: Die früh­zei­tige Bera­tung eines auf Insol­venz­recht spezia­li­sierten Anwalts kann helfen, straf­recht­liche Risiken zu mini­mieren und Hand­lungs­op­tionen auszu­loten.

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Rechtliche Unterschiede: Insolvenz bei Einzelunternehmern vs. Kapitalgesellschaften

Um die Beson­der­heiten der Insol­venz bei Einzel­un­ter­neh­mern zu verstehen, ist ein Vergleich mit der Situa­tion bei Kapi­tal­ge­sell­schaften hilf­reich:

AspektEinzel­un­ter­nehmer / Einzel­un­ter­nehmen
Kapi­tal­ge­sell­schaften (GmbH/AG)
Insol­venz­an­trags­pflichtKeine gesetz­liche PflichtAntrags­pflicht nach § 15a InsO binnen 3 Wochen
Straf­bar­keit bei verspä­tetem AntragKeine direkte Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pungFrei­heits­strafe bis zu 3 Jahren oder Geld­strafe
HaftungUnbe­schränkte persön­liche Haftung mit Privat­ver­mögenGrund­sätz­lich nur Gesell­schafts­ver­mögen, persön­liche Haftung nur bei Pflicht­ver­let­zungen
Vermö­gens­sphärenKeine Tren­nung zwischen Geschäfts- und Privat­ver­mögenTren­nung zwischen Gesell­schafts- und Privat­ver­mögen
Rest­schuld­be­freiungMöglich nach 3 JahrenNur für persön­lich haftende Gesell­schafter rele­vant

Besondere Aspekte für Einzelunternehmer / Einzelunternehmen

  1. Keine Haftungs­be­schrän­kung
    Das gesamte Privat­ver­mögen haftet für geschäft­liche Verbind­lich­keiten.
  2. Keine Pflicht­ver­let­zung durch Nicht­an­trag­stel­lung
    Anders als bei Kapi­tal­ge­sell­schaften ist das bloße Unter­lassen einer Insol­venz­an­trag­stel­lung nicht strafbar.
  3. Häufiger Gläu­bi­ger­an­trag
    Da Einzel­un­ter­nehmer oft keinen Eigen­an­trag stellen, wird das Insol­venz­ver­fahren häufiger durch Gläu­biger einge­leitet.
  4. Größere Rele­vanz der Bank­rott­tat­be­stände
    Da keine Insol­venz­ver­schlep­pung ausge­löst werden kann, konzen­trieren sich straf­recht­liche Ermitt­lungen auf mögliche Insol­venz­straf­taten nach den §§ 283 ff. StGB. Häufig werden Verfahren wegen Bank­rott, § 283 StGB, oder Betrug, § 263 StGB, einge­leitet.

Wichtig: Auch für Gesell­schafter von Perso­nen­ge­sell­schaften, wie OHG oder KG, besteht keine gesetz­liche Antrags­pflicht. Dennoch kann über das Gesell­schafts­ver­mögen eine Insol­venz ausge­löst werden. Aufgrund der unbe­schränkten persön­li­chen Haftung geraten Gesell­schafter dabei oft in eine anschlie­ßende Privat­in­sol­venz.

Handlungsoptionen und Insolvenzverfahren für Einzelunternehmer in der Krise

Wenn Sie als Einzel­un­ter­nehmer in eine finan­zi­elle Schief­lage geraten, stehen Ihnen verschie­dene Hand­lungs­op­tionen zur Verfü­gung:

1. Sanierungsbemühungen

Vor einem Insol­venz­an­trag sollten Sanie­rungs­mög­lich­keiten geprüft werden:

  • Umstel­lung des Geschäfts­mo­dells
  • Verhand­lungen mit Haupt­gläu­bi­gern über Stun­dungen oder Teil­erlasse
  • Verkauf von nicht betriebs­not­wen­digem Vermögen
  • Redu­zie­rung von Privat­ent­nahmen
  • Aufnahme von Gesell­schaf­tern oder Inves­toren

2. Außergerichtliche Einigung

Eine außer­ge­richt­liche Eini­gung, bei der der Schuldner direkt mit allen Gläu­bi­gern verhan­delt, kann eine Insol­venz vermeiden:

  • Abschluss eines privaten Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans
  • Quoten­zah­lungen gegen Erlass der Rest­for­de­rungen
  • Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rungen mit verlän­gerten Lauf­zeiten

3. Freiwillig Insolvenz anmelden

Bei aussichts­loser Situa­tion kann ein frei­wil­liger Insol­venz­an­trag die beste Option sein:

  • Sicherer Weg zur Rest­schuld­be­freiung nach 3 Jahren gemäß der Insol­venz­ord­nung.
  • Been­di­gung der unbe­schränkten Haftung für neue Verbind­lich­keiten
  • Vermei­dung einer weiteren Verschlim­me­rung der Situa­tion
  • Schutz vor straf­recht­li­chen Vorwürfen durch proak­tives Handeln

4. Betriebsaufgabe vor Insolvenz

In bestimmten Situa­tionen kann eine geord­nete Betriebs­auf­gabe vor einer Insol­venz sinn­voll sein:

  • Verkauf des Betriebs oder einzelner Vermö­gens­werte
  • Ordnungs­ge­mäße Been­di­gung aller Vertrags­ver­hält­nisse
  • Erstel­lung einer Abschluss­bi­lanz
  • Anmel­dung zur Arbeits­su­chend bei der Agentur für Arbeit

Fall­bei­spiel: Ein selbst­stän­diger Einzel­händler bemerkt, dass er seine Verbind­lich­keiten nicht mehr bedienen kann. Statt abzu­warten, bis ein Gläu­biger einen Insol­venz­an­trag stellt, sucht er früh­zeitig recht­li­chen Rat. Mit Unter­stüt­zung eines Fach­an­walts für Insol­venz­recht gelingt es ihm, einen Teil seines Waren­la­gers an einen Konkur­renten zu verkaufen und mit dem Erlös die drän­gendsten Gläu­biger zu befrie­digen. Für die verblei­benden Schulden stellt er einen Insol­venz­an­trag und kann nach 3 Jahren die Rest­schuld­be­freiung erlangen. Durch sein proak­tives Handeln vermeidet er straf­recht­liche Vorwürfe.

Praxis­hin­weis: Je früher Sie als Einzel­un­ter­nehmer auf eine Krise reagieren, desto mehr Hand­lungs­op­tionen bleiben Ihnen. Eine fach­kun­dige Bera­tung kann auch in scheinbar aussichts­losen Situa­tionen noch Lösungs­wege aufzeigen.

Aktuelle Rechtsentwicklungen und Frist für Einzelunternehmer seit 2023

Die Rechts­lage im Insol­venz­recht entwi­ckelt sich stetig weiter. Für Einzel­un­ter­nehmer sind folgende aktu­elle Entwick­lungen beson­ders rele­vant:

Reform des Insolvenzrechts 2023/2024

  • Stär­kung der Eigen­ver­wal­tung auch für Klein­un­ter­nehmer
  • Verein­fachte Rest­schuld­be­freiung mit klarerem Verfahren
  • Digi­ta­li­sie­rung des Insol­venz­ver­fah­rens mit elek­tro­ni­schem Gläu­bi­ger­infor­ma­ti­ons­system

Änderungen im Steuerrecht mit Auswirkungen auf die Insolvenz

  • Neue Rege­lungen zur Umsatz­steuer in der Insol­venz
  • Verän­derte Behand­lung der Einkom­men­steuer bei Betriebs­auf­gabe
  • Anpas­sungen bei der Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­winnen

StaRUG als Alternative zur Insolvenz

Das 2021 einge­führte Gesetz über den Stabi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rahmen (StaRUG) stellt auch für größere Einzel­un­ter­nehmen eine Alter­na­tive zum Insol­venz­ver­fahren dar:

  • Möglich­keit zur Restruk­tu­rie­rung außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens
  • Über­win­dung von Blocka­de­po­si­tionen einzelner Gläu­biger
  • Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ohne Insol­venz­an­trag

Wichtig: Die aktu­ellen Rechts­ent­wick­lungen schaffen neue Chancen für Einzel­un­ter­nehmer in der Krise. Gleich­zeitig steigen aber auch die Anfor­de­rungen an eine sorg­fäl­tige Doku­men­ta­tion der wirt­schaft­li­chen Situa­tion.

Fazit und Empfehlungen für Einzelunternehmer

Zusam­men­fas­send lässt sich fest­halten, dass Einzel­un­ter­nehmer und Privat­per­sonen zwar nicht der origi­nären Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung gem. § 15a InsO unter­liegen können, jedoch eine Viel­zahl anderer straf­recht­li­cher Risiken bestehen:

Kernerkenntnisse

  1. Keine direkte Insol­venz­ver­schlep­pungs­straf­bar­keit für Einzel­un­ter­nehmer und Privat­per­sonen
  2. Aber: Straf­bar­keit wegen Bank­rott oder Betrug bei krisen­ver­schär­fendem Verhalten möglich
  3. Unbe­schränkte Haftung mit dem gesamten Privat­ver­mögen
  4. Recht­zei­tige Insol­venz­an­trag­stel­lung kann vor straf­recht­li­chen und zivil­recht­li­chen Folgen schützen
  5. Verkürzte Rest­schuld­be­freiung nach 3 Jahren macht die Insol­venz für Einzel­un­ter­nehmer attrak­tiver

Praktische Empfehlungen — Insolvenzverschleppung vermeiden

  • Früh­warn­system etablieren: Schaffen Sie ein einfa­ches Control­ling-System, das Ihnen früh­zeitig Liqui­di­täts­eng­pässe anzeigt
  • Tren­nung von Geschäfts- und Privat­ver­mögen: Auch wenn recht­lich keine Tren­nungs­pficht besteht, hilft eine saubere Buch­hal­tung bei späteren Nach­weisen
  • Doku­men­ta­tion aller Geschäfts­ent­schei­dungen: Beson­ders wichtig bei Krisen­si­tua­tionen zur Abwehr von Bank­rott­vor­würfen
  • Prio­rität bei Verbind­lich­keiten: Beson­dere Aufmerk­sam­keit für Steuern und Sozi­al­ab­gaben wegen mögli­cher straf­recht­li­cher Rele­vanz
  • Früh­zei­tige Bera­tung: Konsul­tieren Sie einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt, sobald sich Zahlungs­schwie­rig­keiten abzeichnen

Obwohl Einzel­un­ter­nehmer nicht der klas­si­schen Insol­venz­ver­schlep­pungs­straf­bar­keit unter­liegen, ist eine proak­tive Heran­ge­hens­weise an wirt­schaft­liche Schwie­rig­keiten entschei­dend, um straf­recht­liche Risiken zu mini­mieren und einen geord­neten Neuan­fang zu ermög­li­chen.

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