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In den Cum-Ex-Skandal waren nicht nur Akteure aus der Finanzwelt involviert, es kommen immer mehr mögliche Beteiligungen von Rechtsanwälten und Politikern zum Vorschein. Besonders brisant ist die mutmaßliche Verwicklung prominenter Politiker, allen voran des derzeitigen Bundeskanzlers Olaf Scholz in die sog. „Hamburger Warburg-Affäre“.
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Bereits Anfang der 1990er Jahre wurden Cum-Ex-Geschäfte bekannt und sind Teil des größten Steuerskandals in der deutschen Geschichte. Im Jahr 2021 wurden besagte Geschäfte durch den Bundesgerichtshof als strafbare Steuerhinterziehung eingeordnet.
Seitdem laufen in Deutschland zahlreiche Strafprozesse gegen die beteiligten Akteure.
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Die Nutzung von E-Scootern erfreut sich vor allem bei jungen Menschen großer Beliebtheit. Insbesondere nach einer durchfeierten Nacht kann die Verlockung groß sein, spontan auf einen der Roller zurückgreifen. Sollte man am betreffenden Abend allerdings Alkohol konsumiert haben, ist von einer solchen Nachtfahrt ausdrücklich abzuraten.
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Auch gegen rechtskräftig freigesprochene Mordverdächtige darf kein neuer Prozess geführt werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe für eine Verurteilung vorliegen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des im Jahre 1981 unter Mordverdacht stehenden Ismet H., welcher im Jahre 1983 rechtkräftig freigesprochen wurde, stattgegeben.
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Im Frühjahr 2020 gelang es französischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden in das System des Kommunikationsanbieters EncroChat hat einzudringen und dieses letztendlich zu zerschlagen – mit der Folge einer Einleitung von tausenden von Ermittlungsverfahren, auch in Deutschland.
EncroChat war ein Kommunikationsanbieter, der sog. Kryptohandys.
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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass auch virtuelle Kommunikationsplattformen keine Ausnahme von der Einstufung als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB darstellen. So wurden die Verurteilungen von Mitgliedern des Hawala-Banking-Systems und der rechtsextremistischen „Goyim Partei“ bestätigt. In beiden Fällen bejahte der BGH die Voraussetzungen des § 129 StGB, auch wenn die Vereinigungen anonym oder rein online agierten.
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Zuletzt gingen erneut Meldungen zum Fall der IS-Rückkehrerin Jennifer W. durch die Medien: Nachdem die Bundesanwaltschaft gegen das erste Urteil des Oberlandesgericht München erfolgreich Revision einlegte und der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch weitestgehend aufhob, wurde die Angeklagte nunmehr mit Urteil des OLG München vom 29.08.2023 zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.
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Die Angeklagten B, H und K planten Einbrüche in Restaurants. B organisierte und instruierte, H und K führten die Taten aus. Einige Einbrüche führten H und K allein durch und hielten sie vor B geheim. Das Landgericht wertete alle Taten als Bandendiebstähle, doch der BGH entschied, dass H und K ohne B nicht nach der Bandenabrede handelten. Ihre Taten waren daher einfache Diebstähle.
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Die rechtliche Unterscheidung zwischen Mord aus Heimtücke und Totschlag basiert nicht auf der Planung, sondern auf dem bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Aktuelle BGH-Rechtsprechung präzisiert den Tatzeitpunkt und erweitert den Anwendungsbereich der Heimtücke durch Einbeziehung der unmittelbar vorgelagerten Handlungsphase.
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Alexander Dobrindt forderte 2022 eine härtere Bestrafung der Klimagruppe „Letzte Generation“. Die Polizei durchsuchte ihre Wohnungen, doch Berliner Behörden sahen keinen Anfangsverdacht für eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB. Die Gruppe verfolgt Klimaziele durch zivile Aktionen wie Straßenblockaden, die möglicherweise keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Ein Vergleich mit der RAF wird als übertrieben betrachtet.
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