Der Strafbefehl wird per Post zugestellt. Hierfür steht der Briefkasten symbolisch.
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Strafbefehl – Überblick und Verteidigungsmöglichkeiten

Sie öffnen den Brief­kaste und finden in diesem einen gelben Umschlag, in welchem sich ein Doku­ment befindet, mittels dessen eine Strafe gegen Sie verhängt wird. Wenn Sie einen solchen Straf­be­fehl erhalten haben, sollten Sie möglichst sofort handeln und sich anwalt­lich beraten lassen. Da ein Einspruch gegen einen Straf­be­fehl inner­halb von zwei Wochen nach der Zustel­lung der Post­zu­stel­lungs­ur­kunde einge­legt werden muss, sollten Sie schnell aktiv werden und sich mit einem Rechts­be­stand in Verbin­dung setzen.

Das Wich­tigste in Kürze


Strafe ohne Verhand­lung: Ein Straf­be­fehl verhängt eine Strafe für eine Tat ohne Gerichts­ver­hand­lung, um das Verfahren zu beschleu­nigen und Kosten zu sparen.

Zwei Wochen Einspruchs­frist: Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzu­legen. Zögern Sie nicht, schnell zu handeln.

Möglich­keiten nach Erhalt: Sie können den Straf­be­fehl akzep­tieren und die Strafe annehmen oder inner­halb der Frist Einspruch einlegen.

Folgen einer Annahme: Die Annahme des Straf­be­fehls kann zu einer Eintra­gung im Bundes­zen­tral­re­gister führen, was beruf­liche und persön­liche Konse­quenzen haben kann.

Einspruch und Vertei­di­gung: Ein Einspruch hebt den Straf­be­fehl auf und führt in der Regel zu einer Haupt­ver­hand­lung, bei der Sie sich vertei­digen und Beweise vorbringen können.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Straf­be­fehl ist eine schrift­liche Anord­nung des Gerichts, die eine Strafe für eine bestimmte rechts­wid­rige Tat fest­setzt, ohne dass zuvor eine münd­liche Verhand­lung statt­ge­funden hat. Er wird oft als “Urteil ohne Haupt­ver­hand­lung” bezeichnet und kommt haupt­säch­lich bei weniger schwer­wie­genden Vergehen zum Einsatz. Wenn Sie einen solchen Straf­be­fehl in Form eines gelben Umschlags in Ihrem Brief­kasten finden, ist schnelles Handeln gefragt, da die Einspruchs­frist nur zwei Wochen beträgt.

Wann ein Strafbefehl rechtskräftig wird.

Zweck und rechtliche Grundlage des Strafbefehls

Der Straf­be­fehl ist in den §§ 407 bis 412 der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) gere­gelt und verfolgt mehrere Zwecke:

  • Entlas­tung der Justiz: Durch die Vermei­dung aufwen­diger Haupt­ver­hand­lungen werden Gerichte entlastet
  • Beschleu­ni­gung von Verfahren: Straf­be­fehls­ver­fahren sind deut­lich schneller als regu­läre Straf­ver­fahren
  • Kosten­er­sparnis: Sowohl für den Staat als auch für den Beschul­digten entstehen gerin­gere Kosten
  • Vermei­dung öffent­li­cher Verhand­lungen: Der Beschul­digte wird nicht dem Druck einer öffent­li­chen Verhand­lung ausge­setzt

Für den Beschul­digten kann ein Straf­be­fehl den Vorteil haben, dass das Verfahren schnell beendet wird und keine öffent­liche Verhand­lung statt­findet, die mögli­cher­weise Aufsehen erregen könnte.

Welche Strafen können per Strafbefehl verhängt werden?

Durch einen Straf­be­fehl können verschie­dene Rechts­folgen ange­ordnet werden:

  • Geld­strafen in Form von Tages­sätzen
  • Fahr­ver­bote für die Dauer von einem bis zu drei Monaten
  • Entzie­hung der Fahr­erlaubnis mit oder ohne Sperr­frist für die Neuer­tei­lung
  • Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr auf Bewäh­rung (nur wenn der Beschul­digte anwalt­lich vertreten ist)
  • Verwar­nung mit Straf­vor­be­halt
  • Einzie­hung von Tatge­gen­ständen oder Tater­trägen
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von Tieren

Gemäß § 407 StPO ist diese Aufzäh­lung der mögli­chen Rechts­folgen abschlie­ßend. Im Straf­be­fehls­ver­fahren kann niemals eine Frei­heits­strafe ohne Bewäh­rung verhängt werden.

Voraussetzungen für einen Strafbefehl

Damit ein Straf­be­fehl erlassen werden kann, müssen bestimmte recht­liche Voraus­set­zungen erfüllt sein:

Nur bei Vergehen zulässig

Ein Straf­be­fehl kann ausschließ­lich bei Vergehen erlassen werden. Das sind nach § 12 Abs. 2 StGB rechts­wid­rige Taten, die im Mindestmaß mit einer Frei­heits­strafe unter einem Jahr oder mit Geld­strafe bedroht sind. Bei Verbre­chen (mindes­tens ein Jahr Frei­heits­strafe) ist ein Straf­be­fehl nicht möglich.

Typische Delikte im Strafbefehlsverfahren

Beson­ders häufig werden Straf­be­fehle bei folgenden Delikten erlassen:

Hinreichender Tatverdacht

Für den Erlass eines Straf­be­fehls muss ein hinrei­chender Tatver­dacht nach § 203 StPO vorliegen. Das bedeutet, dass nach Akten­lage eine Verur­tei­lung wahr­schein­li­cher sein muss als ein Frei­spruch. Die Ermitt­lungen müssen also einen relativ klaren Sach­ver­halt ergeben haben.

Einfacher und übersichtlicher Sachverhalt

Der Sach­ver­halt muss einfach und über­sicht­lich sein, sodass er ohne münd­liche Verhand­lung entschieden werden kann. Bei komplexen Beweis­fragen oder schwie­rigen Rechts­pro­blemen ist ein Straf­be­fehls­ver­fahren unge­eignet.

Verfahren: Der Ablauf des Strafbefehlsverfahrens

Das Straf­be­fehls­ver­fahren folgt einem bestimmten Ablauf, den Sie als Betrof­fener kennen sollten:

Antrag der Staatsanwaltschaft

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag der Staats­an­walt­schaft an das zustän­dige Gericht. In diesem Antrag wird der Erlass eines Straf­be­fehls mit einer konkreten Straf­for­de­rung bean­tragt. Die Staats­an­walt­schaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermitt­lungen eine Haupt­ver­hand­lung nicht für erfor­der­lich erachtet.

Prüfung durch das Gericht

Das zustän­dige Gericht prüft den Antrag der Staats­an­walt­schaft und die Ermitt­lungs­akten. Es kann den Straf­be­fehl erlassen, wenn es die Voraus­set­zungen als erfüllt ansieht. Das Gericht kann den Antrag aber auch ablehnen oder die Eröff­nung einer Haupt­ver­hand­lung anordnen.

Erwägt der Straf­richter den Erlass eines Straf­be­fehls mit Frei­heits­strafe zur Bewäh­rung, muss er dem Ange­schul­digten unter den Voraus­set­zungen des § 408b StPO zudem einen Pflicht­ver­tei­diger bestellen.

Zustellung des Strafbefehls

Der Straf­be­fehl wird dem Beschul­digten förm­lich zuge­stellt, in der Regel per Post mit gelber Zustel­lungs­ur­kunde. Mit der Zustel­lung beginnt die zwei­wö­chige Einspruchs­frist.

Rechtskraft des Strafbefehls

Wenn der Beschul­digte keinen Einspruch einlegt oder diesen zurück­nimmt, wird der Straf­be­fehl rechts­kräftig. Ein rechts­kräf­tiger Straf­be­fehl hat gemäß § 410 Abs. 3 StPO die gleiche Wirkung wie ein rechts­kräf­tiges Urteil.

Handlungsmöglichkeiten bei Erhalt eines Strafbefehls

Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten haben, stehen Ihnen verschie­dene Hand­lungs­mög­lich­keiten zur Verfü­gung:

Akzeptieren des Strafbefehls

Sie können den Straf­be­fehl akzep­tieren und die verhängte Strafe annehmen. Dies hat folgende Konse­quenzen:

  • Die verhängte Geld­strafe muss bezahlt oder die Frei­heits­strafe verbüßt werden
  • Der Straf­be­fehl wird im Bundes­zen­tral­re­gister einge­tragen
  • Bei Verkehrs­de­likten erfolgt ggf. ein Eintrag im Fahr­eig­nungs­re­gister
  • Der Straf­be­fehl wird rechts­kräftig und hat die Wirkung eines Urteils

Einspruch gegen den Strafbefehl

Sie können inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung Einspruch gegen den Straf­be­fehl einlegen. Der Einspruch hat folgende Wirkungen:

  • Der Straf­be­fehl wird nicht rechts­kräftig
  • Es kommt zu einer Haupt­ver­hand­lung vor Gericht
  • In der Haupt­ver­hand­lung können Sie sich umfas­send vertei­digen
  • Das Gericht entscheidet nach der Haupt­ver­hand­lung neu über den Fall

So legen Sie Einspruch ein

Der Einspruch muss inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung schrift­lich bei dem Gericht eingehen, das den Straf­be­fehl erlassen hat, oder zu Proto­koll der Geschäfts­stelle erklärt werden. Ein form­loser Brief mit Angabe des Akten­zei­chens und der Erklä­rung “Hiermit lege ich Einspruch gegen den Straf­be­fehl vom [Datum] mit dem Akten­zei­chen [Akten­zei­chen] ein” ist ausrei­chend.

Wich­tiger Tipp: Bewahren Sie unbe­dingt den gelben Umschlag auf, in dem der Straf­be­fehl zuge­stellt wurde! Auf diesem ist das Zustell­datum vermerkt, das für die Berech­nung der Einspruchs­frist entschei­dend ist. Fehlt das Zustell­datum auf dem Umschlag, beginnt die Frist erst mit Ihrer tatsäch­li­chen Kennt­nis­nahme des Straf­be­fehls, was Ihnen mehr Zeit verschaffen kann.

Beschränkter Einspruch als Alternative

Sie können den Einspruch auch auf bestimmte Teile des Straf­be­fehls beschränken, zum Beispiel:

  • Nur auf die Höhe der Strafe (Rechts­fol­gen­ein­spruch)
  • Nur auf das Fahr­verbot oder die Entzie­hung der Fahr­erlaubnis
  • Nur auf einzelne Taten bei mehreren vorge­wor­fenen Delikten

Der Vorteil eines beschränkten Einspruchs liegt darin, dass nur der ange­foch­tene Teil neu verhan­delt wird. Der nicht ange­foch­tene Teil wird rechts­kräftig.

Rücknahme des Einspruchs

Ein bereits einge­legter Einspruch kann bis zum Beginn der Urteils­ver­kün­dung in der Haupt­ver­hand­lung zurück­ge­nommen werden. Nach Rück­nahme des Einspruchs wird der Straf­be­fehl rechts­kräftig.

Was tun bei verpasster Einspruchsfrist?

Sollten Sie die Einspruchs­frist verpasst haben, gibt es in Ausnah­me­fällen noch Möglich­keiten zu reagieren:

  1. Antrag auf Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand: Bei unver­schul­deter Frist­ver­säumnis (z.B. Kran­ken­haus­auf­ent­halt, längere Abwe­sen­heit) kann inner­halb einer Woche nach Wegfall des Hinder­nisses ein Antrag auf Wieder­ein­set­zung gestellt werden.
  2. Prüfung der ordnungs­ge­mäßen Zustel­lung: Die Einspruchs­frist beginnt nur bei ordnungs­ge­mäßer Zustel­lung des Straf­be­fehls. Fehlt beispiels­weise das Zustell­datum auf dem Umschlag, kann die Frist mögli­cher­weise nicht wirksam in Gang gesetzt worden sein.
  3. Über­prü­fung der Rechts­be­helfs­be­leh­rung: Ohne korrekte Rechts­be­helfs­be­leh­rung verlän­gert sich die Einspruchs­frist auf ein Jahr.

Ein versäumte Einspruchs­frist ist ein ernstes Problem, da der Straf­be­fehl damit rechts­kräftig wird. Suchen Sie in diesem Fall umge­hend recht­li­chen Rat, um die weiteren Optionen zu prüfen. Die Zeit ist dabei ein kriti­scher Faktor, da für den Wieder­ein­set­zungs­an­trag nur eine Woche nach Wegfall des Hinder­nisses zur Verfü­gung steht.

Risiken und Folgen eines Strafbefehls

Ein Straf­be­fehl ist keine Baga­telle, sondern kann erheb­liche Auswir­kungen haben:

Eintragung ins Bundeszentralregister

Bei einer Verur­tei­lung zu mehr als 90 Tages­sätzen oder einer Frei­heits­strafe wird der Straf­be­fehl im Führungs­zeugnis sichtbar. Dies kann nega­tive Auswir­kungen haben auf:

  • Bewer­bungen bei neuen Arbeit­ge­bern
  • Beam­ten­status oder öffent­liche Ämter
  • Wohnungs­suche und Kredit­wür­dig­keit
  • Ausübung bestimmter Berufe oder Ehren­ämter

Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot

Bei Verkehrs­straf­taten kann ein Straf­be­fehl zum Entzug der Fahr­erlaubnis oder einem Fahr­verbot führen. Die Folgen können sein:

  • Beruf­liche Einschrän­kungen, beson­ders bei Berufs­kraft­fah­rern
  • Mobi­li­täts­ver­lust im Alltag
  • Kosten und Aufwand für eine MPU (“Idio­ten­test”) bei Neuer­tei­lung
  • Höhere Versi­che­rungs­prä­mien nach Wieder­ertei­lung
Finanzielle Belastung durch Geldstrafen

Finanzielle Belastung durch Geldstrafen und Verfahrenskosten

Die verhängten Geld­strafen und Verfah­rens­kosten können erheb­lich sein:

  • Berech­nung nach Tages­sätzen (Anzahl × Höhe des Tages­satzes)
  • Bei Nicht­zah­lung droht Ersatz­frei­heits­strafe (1 Tag pro Tages­satz)
  • Zusätz­liche Verfah­rens­kosten fallen an
  • Mögliche Scha­dens­er­satz­an­sprüche von Geschä­digten

Bei Straf­be­fehlen ohne Haupt­ver­hand­lung fallen folgende Gerichts­kosten an:

  • Bei Geld­strafen bis 180 Tages­sätzen oder Frei­heits­strafen bis 6 Monaten: 70 Euro
  • Bei höheren Strafen: 140 Euro
  • Zuzüg­lich Zustel­lungs­kosten von etwa 3,50 Euro

Gefahr der vorschnellen Akzeptanz beim Strafbefehl

Viele Betrof­fene akzep­tieren einen Straf­be­fehl vorschnell, ohne die Erfolgs­aus­sichten eines Einspruchs zu prüfen. Gründe hierfür sind:

  • Unkenntnis der recht­li­chen Möglich­keiten
  • Angst vor einer Haupt­ver­hand­lung
  • Vermei­dung von zusätz­li­chen Anwalts­kosten
  • Wunsch nach schneller Erle­di­gung des Verfah­rens

Das Strafbefehlsverfahren in Zahlen

Die Bedeu­tung des Straf­be­fehls­ver­fah­rens wird durch statis­ti­sche Daten deut­lich:

  • Über 50% aller Straf­ver­fahren werden im Straf­be­fehls­ver­fahren erle­digt
  • Nur gegen etwa 10–15% der Straf­be­fehle wird Einspruch einge­legt
  • Bei etwa 40% der Einsprüche wird der Einspruch später zurück­ge­nommen
  • In rund 30% der Haupt­ver­hand­lungen nach Einspruch kommt es zu einer milderen Strafe
  • In etwa 5% der Fälle kommt es zu einem Frei­spruch

Besondere Zielgruppen von Strafbefehlen

In der Praxis lässt sich beob­achten, dass bestimmte Bevöl­ke­rungs­gruppen beson­ders häufig von Straf­be­fehlen betroffen sind:

  • Sozial Benach­tei­ligte: Menschen mit geringem Einkommen oder in prekären Lebens­ver­hält­nissen
  • Personen mit Sprach­bar­rieren: Migranten mit geringen Deutsch­kennt­nissen
  • Menschen mit psychi­schen Erkran­kungen: Betrof­fene, die die Konse­quenzen schwer einschätzen können
  • Ältere Menschen: Senioren, die mit dem Rechts­system wenig vertraut sind
  • Junge Erwach­sene: Personen, die erst­mals mit dem Straf­recht in Kontakt kommen

Diese Gruppen haben oft Schwie­rig­keiten, den Inhalt des Straf­be­fehls voll­ständig zu verstehen oder ihre Rechte wahr­zu­nehmen. Eine recht­liche Bera­tung durch einen Fach­an­walt für Straf­recht kann daher beson­ders wichtig sein.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Strafvorwurf

Wenn Sie einen Straf­be­fehl erhalten haben, gibt es verschie­dene Möglich­keiten für eine effek­tive Vertei­di­gung:

Sorgfältige Prüfung des Strafbefehls

Ein erfah­rener Straf­ver­tei­diger wird den Straf­be­fehl zunächst sorg­fältig auf formale und inhalt­liche Fehler prüfen:

  • Sind alle persön­li­chen Daten korrekt?
  • Ist der Tatvor­wurf präzise beschrieben?
  • Sind die recht­li­chen Grund­lagen korrekt ange­geben?
  • Wurde die Strafe ange­messen bemessen?
  • Bestehen Verfah­rens­hin­der­nisse wie Verjäh­rung?

Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage

Ihr Vertei­diger kann eine umfas­sende Stel­lung­nahme erar­beiten, in der er darlegt, warum der Vorwurf unbe­gründet oder die Beweis­lage unzu­rei­chend ist. Dabei können auch entlas­tende Beweise präsen­tiert werden, wie:

  • Alib­i­nach­weise
  • Zeugen­aus­sagen zu Ihren Gunsten
  • Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten, die den Tatvor­wurf entkräften
  • Doku­mente, die einen anderen Sach­ver­halt belegen

Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft

Oft ist es möglich, mit der Staats­an­walt­schaft zu verhan­deln, um eine für Sie güns­ti­gere Lösung zu errei­chen:

  • Einstel­lung des Verfah­rens gemäß § 153 StPO (wegen Gering­fü­gig­keit)
  • Einstel­lung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO
  • Redu­zie­rung der Strafe im Rahmen eines modi­fi­zierten Straf­be­fehls

Einspruch und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Führen die vorge­nannten Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann Ihr Anwalt Einspruch gegen den Straf­be­fehl einlegen und eine effek­tive Vertei­di­gungs­stra­tegie für die folgende Haupt­ver­hand­lung entwi­ckeln. Diese kann beinhalten:

  • Beweis­an­träge zu Ihrer Entlas­tung
  • Zeugen­be­fra­gungen zur Erschüt­te­rung belas­tender Aussagen
  • Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten zur Wider­le­gung der Anklage
  • Recht­liche Einwände gegen die Verwert­bar­keit von Beweisen

Unsere Fach­an­wälte für Straf­recht von der Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner verfügen über umfang­reiche Erfah­rung mit Straf­be­fehls­ver­fahren und können Ihnen dabei helfen, die beste Vertei­di­gungs­stra­tegie für Ihren indi­vi­du­ellen Fall zu entwi­ckeln.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Wenn Sie die zwei­wö­chige Einspruchs­frist versäumen, wird der Straf­be­fehl rechts­kräftig. In bestimmten Ausnah­me­fällen kann eine Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand bean­tragt werden, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhal­tung der Frist gehin­dert waren (z.B. bei nach­weis­barer längerer Abwe­sen­heit oder Kran­ken­haus­auf­ent­halt).

Ja, nach einem Einspruch kann das Gericht in der Haupt­ver­hand­lung auch eine höhere Strafe verhängen als im Straf­be­fehl vorge­sehen war. Dies wird als “Verbö­se­rungs­verbot” bezeichnet und kann eintreten, wenn in der Haupt­ver­hand­lung neue belas­tende Umstände zutage treten.

Ja, nach Rechts­kraft des Straf­be­fehls können Sie bei der Staats­an­walt­schaft (Voll­stre­ckungs­be­hörde) Raten­zah­lung bean­tragen. Bei geringem Einkommen wird diesem Antrag in der Regel statt­ge­geben.

Grund­sätz­lich ja. Bei Einspruch gegen einen Straf­be­fehl müssen Sie zur Haupt­ver­hand­lung erscheinen, es sei denn, Sie werden durch einen Vertei­diger vertreten und das Gericht hat Sie von der Anwe­sen­heits­pflicht entbunden.

Bei Einle­gung eines Einspruchs können zusätz­liche Kosten entstehen:

  • Anwalts­kosten für die Vertre­tung (ca. 600–700 Euro für Einspruch, Akten­ein­sicht und Beglei­tung zum Gerichts­termin)
  • Erhöhte Gerichts­kosten für die Haupt­ver­hand­lung (verdop­peln sich auf 140 € bzw. 280 €)
  • Auslagen für Zeugen und Sach­ver­stän­dige

Wenn der Einspruch erfolg­reich ist und Sie frei­ge­spro­chen werden, trägt der Staat die Kosten. Bei teil­weisem Erfolg werden die Kosten geteilt.

Anders als im Zivil­recht gibt es für straf­recht­liche Verfahren keine Prozess­kos­ten­hilfe. Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann jedoch ein Pflicht­ver­tei­diger bestellt werden, dessen Kosten zunächst die Staats­kasse trägt. Diese können aber im Fall einer Verur­tei­lung dem Ange­klagten aufer­legt werden.

Fazit: Handeln Sie überlegt aber zeitnah bei einem Strafbefehl

Ein Straf­be­fehl ist ein ernst­zu­neh­mender recht­li­cher Vorgang mit poten­ziell weit­rei­chenden Folgen für Ihre persön­liche und beruf­liche Zukunft. Die kurze Einspruchs­frist von nur zwei Wochen erfor­dert eine schnelle, aber wohl­über­legte Reak­tion.

Prüfen Sie den Straf­be­fehl sorg­fältig und ziehen Sie bei Unklar­heiten oder Zwei­feln einen spezia­li­sierten Rechts­an­walt für Straf­recht hinzu. Die Kosten einer anwalt­li­chen Bera­tung können sich lohnen, wenn dadurch unge­recht­fer­tigte oder über­höhte Strafen vermieden werden.

Bedenken Sie: Ein über­eilter Verzicht auf den Einspruch kann jahre­lange nega­tive Konse­quenzen haben, während ein fundierter recht­li­cher Rat Ihnen Klar­heit und gege­be­nen­falls bessere Ergeb­nisse verschaffen kann. Eine früh­zei­tige Bera­tung ist beson­ders wichtig, wenn beruf­liche oder exis­ten­zi­elle Folgen drohen oder wenn Sie zu einer der beson­ders gefähr­deten Perso­nen­gruppen zählen.

Die Fach­an­wälte für Straf­recht der Kanzlei Mügge, Dr. Pitschel & Partner haben bereits viele Mandanten erfolg­reich in Straf­be­fehls­ver­fahren vertreten und können auch in Ihrem Fall die besten Vertei­di­gungs­stra­te­gien entwi­ckeln.

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